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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2016, RV/5100372/2015

Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100372/2015-RS1
Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht ( mit Hinweis auf ). Ein Studienwechsel im Sinne des FLAG liegt daher vor, wenn der Studierende ein von ihm bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er ernsthaft und zielstrebig betreibt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF

gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom zu VNR01, betreffend Rückforderung für die Kinder

T S (VNR02) im Zeitraum Juli 2014 bis November 2014, und

K S (VNR03) im Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014

zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von 2.800,90 € und Kinderabsetzbeträgen in Höhe von 992,80 €, insgesamt somit 3.793,70 €, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom forderte das Finanzamt Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen in Höhe von insgesamt 3.793,70 € zurück, welche die Beschwerdeführerin für ihre Kinder T S im Zeitraum Juli 2014 bis November 2014, und K S im Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 bezogen hatte.

Die Rückforderung betreffend K S wurde damit begründet, dass dieses Kind bereits zum dritten Mal das Studium gewechselt habe und somit ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben, die sich ausdrücklich nur gegen die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen betreffend das Kind K richtet. Die Rückforderung betreffend T S wurde mit Überweisung per bereits entrichtet.

Nach den Anmerkungen in der Beihilfendatenbank und den von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen wurden von K S nach erfolgreicher Absolvierung des Bundesrealgymnasiums W folgende Studien betrieben:

1) A 033 630 Bachelorstudium Biologie an der Uni Wien

Dieses Studium wurde laut vorgelegter Bestätigung der Universität Wien von bis , somit nur im Wintersemester 2010/2011 betrieben. Abgelegt wurde eine einzige Prüfung (Basismodul Biologie 1, Vorlesung Einführung in die Biologie) im Umfang von 8 ECTS bzw. 4 Semesterwochenstunden.

2) A 190 299 630 Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern Psychologie und Philosophie sowie Mathematik an der Uni Wien

Für dieses ebenfalls an der Universität Wien belegte Studium war K S laut vorliegender Bestätigung in der Zeit vom bis zur Fortsetzung gemeldet (inskribiert). Prüfungen wurden nur im Sommersemester 2011 im Umfang von 15 ECTS bzw. 9 Semesterwochenstunden abgelegt.

3) f 110 Bachelorstudium Lehramt Volksschulen an der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz in Linz

Dieses Studium wurde ab dem Wintersemester 2011/2012 betrieben. Laut vorgelegter Abgangsbescheinigung wurde lediglich der erste Abschnitt dieses Studiums abgeschossen, und zwar am . Das Studium selbst wurde nicht abgeschossen, sondern mit abgemeldet.

Laut vorliegender Bestätigung des Studienerfolgs wurden im Wintersemester 2011/2012, Sommersemester 2012, Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013 eine Fülle von Vorlesungen, Seminaren, Übungen, Kursen und Konversatorien erfolgreich abgelegt. Zuletzt wurden im Sommersemester 2013 sowie im Wintersemester 2013/2014 folgende Seminare und ein Konversatorium absolviert:


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Lehrveranstaltung
ECTS
WS
SS
Datum
Beurteilung
Seminar Soziales Lernen und Sexualerziehung
1,00
 
1,00
sehr gut (1)
Konversatorium Deutsch
1,00
 
1,00
sehr gut (1)
Seminar Lern- und Verhaltensstörungen
1,00
 
1,00
gut (2)
Seminar Sachunterricht, Lernbereich Technik
1,50
1,50
 
sehr gut (1)
Seminar Psychologie
0,50
0,50
 
sehr gut (1)

4) A 033 640 Bachelorstudium Psychologie an der Uni Wien

Ab dem (Wintersemester 2013/2014) wurde das Bachelorstudium an der Universität Wien betrieben. Laut vorgelegter Bestätigung vom wurden bis dahin folgende Prüfungen positiv abgelegt:


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Prüfung
ECTS
Datum
Note
Pflichtmodul A – STEOP
16,00
4
Pflichtmodul B- STEOP
8,00
3
Pflichtmodul D Entwicklungspsychologie
4,00
4

In Beantwortung einer "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" mit Eingabe vom führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass das Kind K S im Studium an der Pädagogischen Hochschule Linz im Studienjahr 2013/14 keine Prüfungen abgelegt habe. Prüfungen seien an der Universität Wien im Bachelorstudium Psychologie abgelegt worden, laut Bestätigung (noch nicht alle Prüfungen eingetragen) bisher 28 ECTS. Laut Angaben ihrer Tochter möchte diese das Studium an der Pädagogischen Hochschule im Studienjahr 2014/15 ruhend stellen und das Studium an der Universität im Studienjahr 2014/15 fortsetzen. Die weitere Dauer des Studiums sei unbekannt.

In der Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid, in der auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet worden war, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich ihre Tochter, die im Wintersemester 2010/2011 Biologie an der Uni Wien studierte, im Dezember 2010 entschieden habe, eine Volksschullehrerausbildung beginnen zu wollen. Sie habe sich an der Pädagogischen Hochschule Linz für einen Wechsel an diese im folgenden Sommersemester beworben, um keine Leerlaufzeit zu haben. An allen Pädagogischen Hochschulen (Wien, Niederösterreich, Oberösterreich) sei ihr mitgeteilt worden, dass es im Studienjahr 2010/2011 das erste Mal keine Möglichkeit gäbe, "schiefsemestrig" einzusteigen. Auf der Pädagogischen Hochschule Linz habe man ihr empfohlen, ein einschlägiges Hochschulstudium für Lehramt zu belegen, da man ihr dann beim "PH-Studium Volksschule" abgelegte Prüfungen der Uni (Lehramt) anrechnen könne. Dies sei jedoch in weiterer Folge nicht eingehalten worden. Es seien keine Prüfungen, die an der Uni Wien (Lehramt Mathematik und Psychologie) abgelegt worden waren, anerkannt worden. Dieses Lehramtsstudium sei von der Pädagogischen Hochschule Linz dringend angeraten worden, da "schiefsemestrig" keine Aufnahme stattgefunden haben. "Dieser Studienwechsel" stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angestrebten Studium Volksschullehrer an der Pädagogischen Hochschule in Linz und sei von dieser empfohlen worden, und somit nicht von ihrer Tochter "aus damaliger Sicht gewünscht und angestrebt" gewesen, sondern habe "nur eine Notlösung" dargestellt. Der Studienwechsel sei von ihrer Tochter "nicht veranlasst" gewesen und "unvorhersehbar bzw. unverschuldet" gewesen. Im Studienjahr 2013/2014 habe ihre Tochter zwei Studien parallel betrieben: Das Studium Psychologie an der Uni Wien und das "Hauptstudium Volksschullehrer" an der Pädagogischen Hochschule in Linz. Von diesem Hauptstudium habe sie sich erst "im Wintersemester 2014" abgemeldet. Ihre Tochter habe sich im Wintersemester 2014/2015 entschieden, das Studium an der Pädagogischen Hochschule in Linz "abzubrechen bzw. zu unterbrechen" und als neues Hauptstudium ab "Wintersemester 2014" Psychologie an der Uni Wien zu studieren. Die Rückforderung von Kinderbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen erscheine in zweierlei Hinsicht äußerst familienunfreundlich bzw. nicht verständlich und ungerechtfertigt: erstens sei das "einsemestrige Zwischenstudium" nur eine Notlösung und von ihrer Tochter "nicht veranlasst, unvorhersehbar bzw. unverschuldet" gewesen; zweitens sei das Studium an der Pädagogischen Hochschule in Linz erst im Wintersemester 2014/2015 abgebrochen und somit noch im Studienjahr 2013/14 als Hauptstudium aufrecht gewesen.

In Beantwortung eines Ergänzungsersuchen des Finanzamtes legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom eine Abgangsbescheinigung der Pädagogischen Hochschule (Abmeldung des Studiums mit ) sowie die bereits oben unter Punkt 3) zitierte Bestätigung des Studienerfolges vor. Die Beschwerdeführerin wies dabei besonders auf die (ebenfalls bereits oben unter Punkt 3 hervorgehobenen) Prüfungen vom , , , 7.2.2104 und hin. Diese Prüfungsdaten bezögen sich auf die strittigen Semester (Wintersemester und Sommersemester 2013/14), womit belegt worden sei, dass ihrer Tochter sehr wohl auch im bisherigen Hauptstudium an der Pädagogischen Hochschule in Linz studiert und Prüfungen abgelegt habe.

Am legte das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vor. Gemäß Punkt 9.1. der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes ist für die Erledigung dieser Beschwerde die Außenstelle Linz zuständig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage

§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967FLAG in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (Oktober 2013 bis September 2014) maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 35/2014 lautete auszugsweise:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. … Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Der mit "Mehrfachstudien" überschriebene § 14 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG lautet auszugsweise:

(1) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.

Der mit "Studienwechsel" überschriebene § 17 StudFG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 47/2008 lautet auszugsweise:

(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

(3) …

(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gemäß § 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 FLAG gilt dies auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.

Rechtliche Erwägungen

Unter Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer in § 3 StudFG genannten Einrichtung zu verstehen. Dazu zählen neben den österreichischen Universitäten auch anerkannte private pädagogische Hochschulen; die Anerkennung der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz erfolgte mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom .

Das FLAG enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Auch das StudFG enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels ( mit Hinweis auf , und , sowie Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 94).

Es ist daher zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können.

Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht ( mit Hinweis auf ).

Ein Studienwechsel im Sinne des FLAG liegt daher vor, wenn der Studierende ein von ihm bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er ernsthaft und zielstrebig betreibt.

Während gemäß § 14 StudFG dem Studierenden bei Mehrfachstudien für Zwecke der Studienbeihilfe die Wahl des Studiums, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, frei steht, besteht eine solche freie Wahlmöglichkeit für Zwecke der Familienbeihilfe nicht. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG verweist lediglich auf § 17 StudFG, nicht jedoch auf § 14 StudFG. Die letztgenannte Bestimmung ist daher im Beihilfenverfahren nicht anwendbar (vgl. auch dazu ). Es kommt damit im Beihilfenbereich nicht darauf an, welches Studium der Studierende als Hauptstudium benennt, sondern welches von mehreren Studien er tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betreibt.

1. Studienwechsel vom Bachelorstudium Biologie an der Uni Wien zum Lehramtsstudium an der Uni Wien

Das Bachelorstudium Biologie wurde nur von bis , somit nur im Wintersemester 2010/2011 betrieben. Es wurde nur eine Prüfung im Umfang von 8 ECTS abgelegt. Ab dem Sommersemester wurde das Lehramtsstudium an der Uni Wien betrieben. Dass dieser Wechsel der Studien einen Studienwechsel im aufgezeigten Sinne des FLAG darstellt, auf den demzufolge auch die Bestimmung des § 17 StudFG anwendbar ist, bedarf keiner näheren Erörterung und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

2. Studienwechsel vom Lehramtsstudium an der Uni Wien zum Bachelorstudium an der Privaten Pädagogischen Hochschule Linz

Die Tochter der Beschwerdeführerin war für das Lehramtsstudium an der Uni Wien zwar in der Zeit vom bis zur Fortsetzung des Studiums gemeldet ("inskribiert"), somit für das Sommersemster 2011, das Wintersemester 2011/2012 und einen Teil des Sommersemesters 2012. Tatsächlich wurde dieses Studium aber nur im Sommersemester 2011, welches am endete, ernsthaft betrieben. Zum einen wurden nur in diesem Sommersemester 2011 Prüfungen im Umfang von 15 ECTS abgelegt, zum anderen sollte nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin dieses Studium nur als Übergangslösung dienen, bis ihre Tochter in das Bachelorstudium an der Pädagogischen Hochschule in Linz mit Beginn des Wintersemesters 2011/2012 einsteigen konnte. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass das Lehramtsstudium an der Uni Wien von ihrer Tochter ab dem Wintersemester 2011/2012 noch (ernsthaft und zielstrebig) weiter betrieben worden wäre. Unabhängig von der bis ausgewiesenen Meldung für dieses Studium lag bereits mit Ablauf des Sommersemesters 2011 und Beginn des Wintersemesters 2011/2012 ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vom Lehramtsstudium an der Uni Wien zum Bachelorstudium an der Pädagogischen Hochschule in Linz vor.

Dieser Studienwechsel wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, es wird jedoch vorgebracht, dass dieser für ihre Tochter unvorhergesehen bzw. von ihr nicht veranlasst und daher "unverschuldet" gewesen sei.

Da der gegenständliche Studienwechsel ein solcher im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist, ist auf ihn auch § 17 StudFG anzuwenden. Nach der bereits zitierten Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zif. 2 StudFG gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 jene Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden.

Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dieses Ereignis voraussah. Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" verlangt der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine bloße Kausalität hinausgeht; ferner muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Somit kann nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere (spätere) Studien spezifisch behindernder Grund in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbeiführen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 102 mit Hinweis auf ; vgl. auch ). Der Gesetzgeber hatte dabei nach den Gesetzesmaterialien (RV, 72 BlgNR 20. GP, 309 f) Härtefälle vor Augen, in denen etwa durch Erkrankung oder Unfall erzwungene Studienwechsel den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht beseitigen sollten. Der Verwaltungsgerichtshof nennt dazu als Beispiele etwa eine gravierende Handverletzung, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium; auch eine psychische Erkrankung kann einen Studienwechsel zwingend herbeiführen ().

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall von einem zwingend herbeigeführten Studienwechsel keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Gründe genannt, welche ihre Tochter "gezwungen" hätten, das Lehramtsstudium an der Uni Wien (als "Vorstudium" im aufgezeigten Sinn) aufzugeben.

3. Studienwechsel vom Bachelorstudium an der Pädagogischen Hochschule Linz zum Bachelorstudium Psychologie an der Uni Wien

Die Tochter der Berufungswerberin war bis für das Bachelorstudium an der Pädagogischen Hochschule in Linz und ab für das Bachelorstudium Psychologie an der Uni Wien gemeldet. Für die Frage, wann ein Studienwechsel im Sinne des FLAG vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie lange ein Student für ein Studium gemeldet ist, sondern wie lange er dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Andernfalls hätte er es allein durch weitere Meldung für ein Studium – ohne dieses ernsthaft und zielstrebig zu betreiben – in der Hand, vordergründig einen beihilfenschädlichen Studienwechsel zu vermeiden, obwohl ein Studienwechsel tatsächlich bereits erfolgt ist.

Gemäß § 52 Universitätsgesetz besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.

Das Studienjahr 2012/2013 endete demgemäß am . In diesem Studienjahr hat die Tochter der Beschwerdeführerin ihr Studium an der Pädagogischen Hochschule in Linz auch noch unbestritten ernsthaft und zielstrebig betrieben, und eine Reihe von Prüfungen abgelegt. Auch die am , und abgelegten Prüfungen, auf welche in der Eingabe vom besonders hingewiesen wurde, zählen noch zum Studienjahr 2012/2013 und nicht zum Studienjahr 2013/2014, wie dies die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht hat.

Im Studienjahr 2013/2014 wurden an der Pädagogischen Hochschule nur die beiden Seminare Sachunterricht (Lernbereich Technik) und Psychologie im Ausmaß von lediglich 1,50 und 0,50 ESTS belegt. Von einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium kann bei dieser Sachlage (in einem Studienjahr abgelegte Prüfungen im Ausmaß von nur 2 ECTS) aber keine Rede sein.

Ernsthaft und zielstrebig wurde dagegen im Studienjahr 2013/2014 das Bachelorstudium Psychologie betrieben; es wurden die oben näher dargestellten, erfolgreich abgelegten Prüfungen im Ausmaß von 28 ECTS nachgewiesen.

Es ist daher insgesamt gesehen mit Beginn des Studienjahres 2013/2014 von einem weiteren Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auszugehen, auf den § 17 StudFG anzuwenden ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zif. 1 StudFG liegt kein günstiger Studienerfolg vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat. Im gegenständlichen Fall wurde das Studium von der Tochter der Beschwerdeführerin mit Beginn des Studienjahres 2013/2014 zum dritten Mal gewechselt. Ab dem Studienjahr 2013/2014, somit ab September 2013 stand daher keine Familienbeihilfe mehr zu, sodass die für das Studienjahr 2013/2014 (Oktober 2013 bis September 2014) ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zu Unrecht bezogen wurde.

Der Rückforderungsbescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das gegenständliche Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht zulässig, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.

Linz, am

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