Nachträglich unzulässig gewordene Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache des BF, geb. am 19XX, whft. in WS, vertreten durch Steuerberater Mag. András Péter Radics, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes FA1 betreffend Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2014, beschlossen:
I. Die Beschwerde vom wird (als unzulässig) zurückgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrte mit dem als Säumnisbeschwerde bezeichneten Schriftsatz vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht (BFG) am , zur StNr. 12 des Finanzamtes FA1 , dem hinsichtlich der Erledigung seines am elektronisch eingebrachten Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2014 mehr als sechs Monate säumigen (genannten) Finanzamt, wobei die Säumnis ausschließlich im Verschulden der genannten Behörde gelegen sei, aufzutragen, über die Veranlagung innerhalb von einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangung der Säumnisbeschwerde zu entscheiden.
Mit wurde dem bezeichneten Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten entweder in der genannten Angelegenheit zu entscheiden (und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen) oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliege.
Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt FA1 mit, dass nach da. Eingang des vorgenannten Beschlusses, infolge nach Erhebung der Säumnisbeschwerde geänderter bzw. neu eingetretener Umstände betreffend die örtliche abgabenbehördliche Zuständigkeit im Sinne des 2. Abschnittes des 2. Hauptstückes des 2. Teiles des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) 2010 (§§ 20 – 25), das infolgedessen neu örtlich (und auch sachlich) zuständige Finanzamt FA2 davon in Kenntnis gesetzt worden sei und damit aber eine da. Zuständigkeit nicht mehr bestehe (vgl. § 6 AVOG bzw. § 50 BAO).
Aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS) geht dazu hervor, dass der (vom Finanzamt FA1 der neu zuständigen Abgabenbehörde übermittelte) Steuerakt des Bf. am vom Finanzamt FA2 übernommen und nach Vergabe einer entsprechenden (neuen) StNr. ( 34 ), die beschwerdegegenständliche Angelegenheit (Erledigung des Antrages des Bf. auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2014) zuständigkeitshalber in Bearbeitung genommen wurde und am ein darüber absprechender Bescheid ergangen ist.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht (BFG) erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr oder nicht mehr vorliegt (§ 284 Abs. 2 1. Satz BAO).
Abs. 3 leg. cit. zufolge geht die Zuständigkeit zur Entscheidung dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist des Abs. 2 abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor deren Ablauf mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Sinngemäß ist in diesem Zusammenhang u. a. auch die Bestimmung des § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit einer Beschwerde) anzuwenden (§ 284 Abs. 7 lit. b leg. cit.).
Daraus ergibt sich, dass für die (formelle oder materielle) Entscheidung über die Beschwerde auch erst nach Erhebung der (Säumnis-)Beschwerde, aber noch vor deren Erledigung (neu) eingetretene Umstände entsprechend zu berücksichtigen sind.
Da sich auf Grundlage der og. Feststellungen die in der Säumnisbeschwerde (noch richtig) bezeichnete Abgabenbehörde nicht mehr länger als (örtlich) zuständig erweist und infolgedessen eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde iSd § 284 BAO nicht (mehr) besteht, ist damit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde jedwede sachliche und rechtliche Grundlage entzogen (vgl. etwa ; bzw. ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die im Hinblick auf eine mittlerweile erloschene Entscheidungspflicht der belangten Behörde erhobene Säumnisbeschwerde (als unzulässig) zurückzuweisen (vgl. dazu etwa Ritz, BAO5, § 284 Tz 12, mwN).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist ordentliche Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Indem die vorstehende, der vorliegenden und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes folgende Entscheidung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde Zulässigkeit |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RS.5100017.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAC-10147