Bezüge des § 67 Abs. 5 EStG erhöhen bei der Ermittlung des Grenzbetrages gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG die maßgeblichen Einkünfte.
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/2101199/2014-RS1 | wie RV/0231-G/04-RS1 Bei der Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht es darum, den Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht um die Höhe seiner nach dem Tarif zu versteuernden Einkünfte. Es sind daher auch Einkünfte, die mit festen Steuersätzen versteuert wurden, wie z.B. eine Abfertigung im Sinn des § 67 Abs. 3 EStG 1988, einzubeziehen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2013) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der verheiratete Beschwerdeführer (Bf.) machte in der über FinanzOnline eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013 ua. Kinderbetreuungskosten sowie Kosten für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde eine Gutschrift in Höhe von EUR 84 festgesetzt. Die Kinderbetreuungskosten wurden mit der Begründung, dass der Sohn zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr bereits vollendet hatte, nicht abgezogen.
In der am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, der Kosten für Wohnraumschaffung (EUR 2.310,10) und des Kirchenbeitrages beantragt. In der Zwischenzeit habe der Bf. die laut Pendlerrechner richtigen Jahresbeträge für 9 Monate berechnet. Der Kinderfreibetrag für seinen Sohn sei bei der Veranlagung vergessen worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid abgeändert und die Einkommensteuer mit einer Gutschrift in Höhe von EUR 886 festgesetzt. Die Aufwendungen für Wohnraumschaffung, für den Kirchenbeitrag sowie die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung des Sohnes wurden anerkannt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht gewährt. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages sei der Gesamtbetrag aller Einkünfte. Einkünfte, die dem Grunde nach steuerpflichtig sind und im Einzelfall nur auf Grund von Tarifvorschriften zu keiner Einkommensteuer führen (z. B. Abfertigungen) seien bei der Berechnung des Grenzbetrages heranzuziehen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin (EUR 5.748) sei daher um die erhaltenen Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 EStG (EUR 594,16) zu erhöhen.
Im Vorlageantrag wendete der Bf. ein, dass die Einkünfte seiner Gattin nicht die Höhe von EUR 6.000 überschritten hätten. Bei dem im Lohnzettel 2013 unter § 67 Abs. 3-8 ausgewiesenen Betrag von EUR 594,16 handle es sich um einen Urlaubszuschuss. Bei der Grenzbetragsermittlung würden sonstige Bezüge bis zu einer Freigrenze von EUR 2.100 außer Ansatz bleiben. Die sonstigen Bezüge würden im konkreten Fall insgesamt EUR 1.297,87 betragen und würden daher den Grenzbetrag nicht erhöhen. Die Tatsache, dass es sich um einen Urlaubszuschuss handelt, dürfe bei der Grenzbetragsermittlung nicht anders beurteilt werden als bei Dienstnehmern, die bei Firmen tätig sind, die nicht dem Bauarbeiter-Urlaubs und Abfertigungsgesetz unterliegen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) lautet:
"1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu."
Im vorliegenden Beschwerdefall erzielte die Gattin des Bf. im Jahr 2013 unbestrittenermaßen Einkünfte in Höhe von insgesamt € 11.098,06 (nichtselbständige Arbeit iHv € 2.330,04 abzüglich des
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 15 und § 16). Auch sonstige Bezüge iSd § 67 EStG 1988 zählen - im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - zu den Einnahmen.
§ 67 EStG lautet:
(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge
für die ersten 620 Euro0%,
für die nächsten 24 380 Euro6%,
für die nächsten 25 000 Euro27%,
für die nächsten 33 333 Euro35,75%.
Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen (1. StabG 2012, BGBl I 2012/22 ab Veranlagung 2013).
(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund
gesetzlicher Vorschriften,
Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,
aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst-(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,
eines Kollektivvertrages oder
der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu leisten ist.
Die vorstehenden Bestimmungen sind ua. auf
Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern.
(5) Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes:
Von dem Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern.
Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Abs. 2 (Jahressechstel) insoweit gemäß Abs. 1 und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.
Bei Anwendung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 geht es grundsätzlich darum, den Grenzbetrag der Einkünfte des Ehepartners zu ermitteln, und nicht darum, welcher Teil nach dem Einkommensteuertarif und welcher Teil nach festen Steuersätzen besteuert wird ().
Daraus folgt, dass bei Ermittlung des Grenzbetrages auch die sonstigen, mit festen Steuersätzen zu versteuernden Bezüge wie gegenständlichenfalls der Urlaubszuschuss gemäß § 67 Abs. 5 EStG 1988 anzusetzen sind. Ab der Veranlagung 2013 sind der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen. Bei dem in Frage stehenden Urlauszuschuss handelt es sich um Bezüge des § 67 Abs. 5 EStG, weshalb diese Bezüge die maßgeblichen Einkünfte für die Ermittlung des Grenzbetrages erhöhen. Der Einwand des Bf., dass der Urlaubszuschuss den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht erhöhen würde, geht somit ins Leere.
Aus dem Lohnzettel der Ehegattin geht hervor, dass sie im Jahr 2013 mit dem Tarif zu versteuernde steuerpflichtige Bezüge (KZ 245) i.H.v. € 5.748 sowie mit festen Sätzen zu versteuernde Bezüge gemäß § 67 Abs. 3-8 EStG 1988 (KZ 243) in Höhe von € 594,16 insgesamt EUR 6.342,16 bezogen hat.
Gemäß Jakom4EStG-Kommentar §33 Rz. 27 S 1310) sind bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei der Ermittlung des Grenzbetrages die gemäß § 67 mit festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge einzubeziehen.
Der UFS hat mehrmals festgestellt, dass mit festen Steuersätzen zu versteuernde Bezüge gemäß § 67 EStG 1988 bei der maßgeblichen Grenze zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. -G/07, , RV/1948-W/07).
Da nun die Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers den maßgebenden Grenzbetrag von 6.000 € um EUR 342,16 im Jahr 2013 überstiegen, bleibt für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages - wie im Spruch ersichtlich - kein Platz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen. Das Bundesfinanzgericht konnte sich in seiner Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 BUAG, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Kuprian in BFGjournal 2016, 223 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101199.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at