TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2016, RV/7400117/2015

Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser vom 27.  März 2015, MA 31 - 460181/13, Konto 16-XXX/8, Rechnungsnummer 313450106538 (berichtigt 313430159400) betreffend Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KGG für den Zeitraum bis und endgültige Festsetzung der bisher vorläufig festgesetzten Abwassergebühr für den Zeitraum vom bis gemäß § 200 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer einen unbefristeten Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKK), LGBl. für Wien, Nr. 2/1978, ein.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde die Abwassergebühr für den Zeitraum bis vorläufig mit € 60,48 fest.

Am erging durch die belangte Behörde nachstehendes Schreiben:

"Die Überprüfung und Berechnung aller in Wien beantragter und mittels Gutachten nachgewiesener Bewässerungsmengen erfolgt ab dem Kalenderjahr 2012 neu unter Zugrundelegung der ÖNORM L 1112 (Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen; Ausgabe ). Diese beinhaltet den Stand der Technik und des Wissens für langjährig erforderliche Bewässerungsmengen und gewährleistet daher eine fundierte, neutrale und allgemein gültige Ermittlung.

Auf Grund der von Ihnen vorgelegten Unterlagen ergibt sich nach Erhebung der zuständigen Fachdienststelle, Magistratsabteilung 42 - Wiener Stadtgärten, eine Nichteinleitungsmenge von 78 m³.

Da diese ermittelte Nichteinleitungsmenge jedoch unter der im § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, festgelegten Mindestmenge von 100 m³ liegt, kann eine Herabsetzung der Abwassergebühr nicht erfolgen.

Informativ teile ich Ihnen mit, dass die Bewässerungsmenge auch durch Aufzeichnungen eines privaten Subwasserzählers nachgewiesen werden kann. Ein privater Subzähler wäre von einem Installateur Ihrer Wahl einzubauen und kann ab seinem Einbau als Nachweis der Nichteinleitungsmenge herangezogen werden. Aus Ihrem Antrag sollte die Zählernummer, der Einbautag und der Einbaustand des Zählers hervorgehen. In weiterer Folge sollten Sie dann den Subzähler jeweils am Ende des Jahres ablesen und die Ablesung telefonisch oder schriftlich bei der MA 31 - Fachgruppe Gebühren bekannt geben. Ich darf Sie aber darauf hinweisen, dass auch für diesen Nachweis die im § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, normierte Mindestnichteinleitungsmenge von mehr als 5% der bezogenen Wassermenge, mindestens jedoch 100 m³ (somit ab 101 m³), pro Kalenderjahr gilt.

Neben dieser Herabsetzungsart besteht aber nach § 13 Abs. KKG die Möglichkeit, für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, deren Wohnnutzfläche je Wohnung 150 m³ nicht übersteigt, eine pauschale Ermäßigung der Abwassergebühren zu beantragen.

Die Pauschalermäßigung erfolgt bei Vorliegen der baulichen Voraussetzungen frühestens ab 1.1. des der Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Derzeit beträgt der pauschale Abzug pro Baulichkeit maximal 200 l pro Tag (= 73 m³ pro Jahr), wird jedoch gegebenenfalls soweit reduziert, dass vom gesamten Wasserbezug jedenfalls eine tägliche Abwassermenge von 270 l pro Baulichkeit zur Verrechnung verbleibt.

(..)"

Beigelegt war diesem Schreiben nachstehende Tabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pos.
Bezeichnung
der Anlage
im Detail
Flächenaus-maß
oder Anzahl
Bewertung des
Erhaltungs-
zieles, Zu- und
Abschläge 
Bewässerungs-bedarf
(Liter je m² oder Stück)
Wert lt. Önorm
L 1112
Sonstige
Zu- und
Abschläge
Jahreswasser-bedarf (Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation inkl. Zu und Abschläge
1
Rasenfläche
450 m²
25%
171,6 l
26,82 m³
0%
77,22
 
Strauchfläche
 
0%
 
 
0%
 
 
Staudenbeet/Gemüse
 
0%
 
 
0%
 
 
Wechsel/Saisonbepfl.
 
0%
 
 
0%
 
 
Jungbaum
 
0%
 
 
0%
 
 
Topfpflanzen <25l Volumen
 
0%
 
 
0%
 
 
Topfpflanzen >25l Volumen
 
0%
 
 
0%
 
 
Trogbepflanzung
 
0%
 
 
0%
 
 
Feuchtbiotop
 
0%
 
 
0%
 
 
Dachbegrünung intensiv
 
0%
 
 
0%
 
 
Wohnungs-
einheiten
1
nicht zutreffend
 
0,52 m³
 
0,52 m³
 
 
 
 
 
27 m³
 
78 m³

 Bewässerungsbedarf

Unter Berücksichtigung des natürlichen Niederschlages und des vorgefundenen Vegetationszustandes ermittelte Bewässerungsbedarf.

Wert Laut Önorm

Laut Önorm L 1112 erforderlicher Bewässerungsbedarf für die vorgefundene Vegetation.

Der Jahresbedarf wird unter Berücksichtigung der monatlichen Niederschlagsmengen in Relation auf den Wasserbedarf der Pflanzen errechnet."

Beigelegt wurde auch eine Mitteilung der Magistratsabteilung 31 an die Magistratsabteilung 42 vom mit nachstehendem Inhalt:

"Bei der am durchgeführten Erhebung wurde eine Gesamtgrünfläche im Ausmaß von ca. 450 m² vorgefunden.

Die bisher zuerkannte Nichteinleitungsmenge für die Bewässerung der Grünflächen wurde unter Zugrundelegung der ÖNORM L 1112 (Ausgabe ) einer Überprüfung unterzogen.

Weiters wird für die Haushaltsmenge eine Nichteinleitungsmenge von ca. 0,52 m³ Wasser (1 WEH x 520 Liter/WEH) zuerkannt.

Als Nichteinleitungsmenge pro Kalendejahr werden somit insgesamt ca. 78 m³ Wasser ermittelt."

Mit Schreiben vom brachte der Bf. nachstehene Eingabe ein:
"Betrifft: Einspruch gegen die beiden Briefe vom bzw. vom , beide bei mir eingetroffen am

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erhebe wegen mehrerer gravierender inhaltlicher Mängel Einspruch gegen Ihre Briefe vom sowie vom betreffend Ermäßigung der Abwassergebühren für mein Grundstück. Ich fordere Sie zur umgehenden Berichtigung der falschen Angaben sowie zur entsprechenden Änderung der Bescheide auf.

Mangel 1: Sie erklären in Ihrem Brief 1 im zweiten Absatz "auf Grund der von Ihnen vorgelegten Unterlagen..". Ich stelle fest, dass ich Ihnen betreffend des letzten Antrags auf Ermäßigung der Abwassergebühren keinerlei Unterlagen vorgelegt habe. Dies auch nicht bei der vorgeblichen Erhebung am .

Mangel 2: Sie erklären in Ihrem Brief 2 im ersten Absatz "bei der am durchgeführten Erhebung wurde eine Gesamtgrünfläche im Ausmaß von ca. 450 m² vorgefunden." Diese Ihre Angabe ist falsch. Eine Erhebung im eigentlichen Wortsinn hat am nicht stattgefunden. Ihre Mitarbeiterin kündigte bei ihrem Besuch an diesem Tag lediglich an, dass sich die Berechnungsart der Nichteinleitungsmenge geändert habe. Ihre vorgebliche Erhebung kann also bloß par disdance bzw. nach bloßem Augenmaß stattgefunden haben. Deshalb ist offensichtlich auch das Ergebnis der nicht vorgenommenen Erhebung unrichtig: Die Grünfläche auf meinem Grundstück hat seit Errichtung meines Wohnhauses im Jahr 1996 bis heute eine Gesamtfläche von knapp 233 m². Daraus ist zu schließen: Entweder hat Ihre Erhebung ein fremdes Grundstück und nicht meines betroffen oder das Maß, mit dem Ihre vorgebliche Erhebung erfolgte, hatte einen gravierenden Fehler.

Mangel 3: Sie erklären in Ihrem Brief 2 im dritten Absatz "weiters wird für die Haushaltsmenge eine Nichteinleitungsmenge von ca. 0,52 m³ Wasser zuerkannt." Sie haben vergessen anzugeben, für welche Zeitspanne diese von Ihnen behauptete Nichteinleitungsmenge gilt. Ohne diese Zeitangabe ist die von Ihnen behauptete Nichteinleitungsmenge pro Kalenderjahr unbegründet und daher nicht aussagekräftig. Daher bleibt Ihre folgende Feststellung "als Nichteinleitungsmenge pro Kalendejahr werden somit insgesamt ca. 78 m³ ermittelt" zweifelhaft.

Mangel 4: Aufgrund des vorhin Gesagten ist auch die Tabelle auf der Rückseite Ihres Briefes 2 falsch. Dort wird die falsche Textangabe wiederholt mit "Rasenfläche 450 m²".

Mangel 5: Ihre Feststellung "Bewässerungsbedarf (Liter je m² oder Stück) 171,61 l" ist eine durch nichts gestützte Behauptung. Sie wird in Ihrem Brief nigends untermauert. Errechnet man aufgrund dieser unbewiesenen Annahme den theoretischen Wasserbedarf der Grünfläche von 233 m² im Jahr, erhält man auf der Rückseite Ihres Briefes "Wert lt. Önorm L 1112" und "Jahreswasserbedarfs 77,22 m³" ebenfalls falsch sind.

Ich erwarte eine umgehende Berichtigung der oben aufgelisteten Mängel und entsprechende Revision Ihres Bescheides."

Mit Eingabe vom brachte der Bf. eine Erinnerung zum Schreiben vom ein.

Am erging durch die belangte Behörde nachstehenes Antwortschreiben:

"Unter Bezugnahme auf Ihre E-Mail vom , in welcher Sie Ihre Empörung über die reaktionslose Zeit von dreieinhalb Monaten seit Einbringung Ihres Rekurses gegen die "Bescheide vom und " zum Ausdruck bringen, darf ich Sie darüber informieren, dass die zuständige Fachdienststelle, Magistratsabteilung 42 - Wiener Stadtgärten, zu den Einwendungen in Ihrer E-Mail vom zwischenzeitlich wie folgt eine Stellungnahme abgegeben hat.

"Am fand, anlässlich der Erhebungen bezüglich der Nichteinleitungsmengen nach dem Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG i.d.g.F., ein Ortsaugenschein auf der Liegenschaft Adresse1', im Beisein von Frau B. statt. Im Zuge des Ortsaugenscheins wurden die Eckpunkte der Berechnungsgrundlagen erläutert.

Der im Schreiben vom angeführte Mangel 1 bezieht sich seitens der MA 42 lediglich auf die vorgelegten Unterlagen, welche aus den Vorjahren vorhanden sind. Diese dienen in diesem Fall und auf Grund der Berechnung laut ÖNORM L1112, als eine der relevanten Unterlagen, die zur Ermittlung der Nichteinleitungsmengen herangezogen werden kann.

Die in der Mitteilung als Mangel 2 und Mangel 4 bezeichnete Information wurde entsprechend neu überarbeitet und korrigiert. Die Differenz ist auf Grund einer zur Verfügung stehenden veralteten Unterlage entstanden.

Bezüglich den im Mangel 3 angeführten Haushaltsmengen kann folgendes mitgeteilt werden: Die Haushaltsmengen beziehen sich auf einen durchschnittlichen und pauschal angenommenen Wasserverbrauch, welche je Wohnungseinheit (WEH) und Jahr nicht in den Kanal eingeleitet wird. Darunter sind als Beispiel Bewässerungsmengen für Zimmerpflanzen und technische Verdunstungen zu verstehen.

Die im Mangel 5 beschriebenen Berechnungen ergeben sich aus folgenden Grundlagen:

Die zur Bewässerung der Vegetationsflächen ermittelte und pro m² aufzuwendende Wassermenge ergibt sich aus der Wasserbilanz (natürlicher pflanzennutzbarer Niederschschlag abzüglich Verdunstung), der Art der Bepflanzung und deren Anforderungen, dem Erhaltungsziel der Gesamtgrünfläche, den Bodeneigenschaften, sowie unter Berücksichtigung der langjährigen gärtnerischen Erfahrungen.

Der Bewässerungsbedarf ist vom Jahreswasserbedarf der Bepflanzung, der für die Pflanzen nutzbare Niederschlag und deren Verteilung abhängig. Die durchschnittlichen Niederschlagsmengenwerden von der nächstgelegenen  amtlichen Messstation über den Zeitraum einer Dekade ermittelt. Die in Prozenten angeführten Zu- und Abschläge verlängern bzw. verkürzen das Bewässerungsintervall und haben direkten Einfluss auf den Wasserbedarf der Pflanze im Monat.

Die Berechnung der zusätzlichen Wassermenge, welche zur Aufrechterhaltung der Grünflächen erforderlich ist, setzt sich für die Liegenschaft 16, Adr1 aus folgenden Werten zusammen:

Bei der am durchgeführten Erhebung wurde eine Grünfläche vorgefunden. diese wurde unter Zugrundelegung der ÖNORM L 1112 (Ausgabe:) einer Überprüfung unterzogen.

Der natürliche Niederschlag in der Dekade 2001-2010 wurde mit durchschnittlich 701,9 mm ermittelt. Bei der am 14. Mai durchgeführten Erhebung wurde auf Grund des vorgefundenen Erhaltungszieles ein 25% Zuschlag vom Basiswert berechnet. Dieser Zuschlag ist der monatlichen Bedarfsermittlung hinzuzurechnen und erhöht die erforderlichen Bewässerungsdurchgänge. Laut ÖNORM ergibt sich bei den nach Ihrer Information korrigierten Grünfläche ein zusätzlicher Bedarf von 39,38 m³ Wasser. Des Weiteren wird für die Haushaltsmenge eine Nichteinleitunsmenge von 0,52 m³ Wasser (520 Liter/WEH/Jahr) zuerkannt. Als Nichteinleitungsmenge pro Kalenderjahr werden somit insgesamt 41 m³ Wasser ermittelt (Berechnungstabelle siehe Anhang)."

Diese neu ermittelte Nichteinleitungsmenge von 41 m³ wird als Grundlage für die Herabsetzung der Abwassergebühr für das Kalenderjahr 2012 und die Folgenden herangezogen. Da diese Nichteinleitungsmenge jedoch unter der im  § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, festgelegten Mindestmenge von 100 m³ liegt, muss bedauerlicherweise der Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr abgewiesen werden. Ich darf Ihnen jedoch die inhaltlichen Ausführungen im Schreiben vom betreffend den Einbau eines privaten Subzählers bzw. die Möglichkeit der pauschalen Ermäßigung gemäß § 13 Abs. 2 KKG in Erinnerung bringen.

Der Vollständigkeit halber darf ich Sie darüber informieren, dass nach § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) Beschwerden (Bescheidbeschwerden) nur gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, zulässig sind, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Daher sind Beschwerden, die sich gegen bloße Mitteilungen und Verfügungen richten, denen kein Bescheidcharakter zukommt, als unzulässig zurückzuweisen. Soweit Ihr Einspruch vom gegen die Briefe vom sowie vom , welche reine Informationsschreiben (keine Bescheide) sind, als Bescheidbeschwerde zu werten ist, wäre diese daher als unzulässig zurückzuweisen.

Bei allfälligen Fragen gebe ich Ihnen gerne telefonisch oder persönlich im Amtshaus Wien X, in der Zeit von 7.30 - 15.30 Uhr, darüber hinaus nach telefonischer Vereinbarung Auskunft."

Beigelegte Tabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pos.
Bezeichnung
der Anlage
im Detail
Flächenaus-maß
oder Anzahl
Bewertung des
Erhaltungs-
zieles, Zu- und
Abschläge 
Bewässerungs-bedarf
(Liter je m² oder Stück)
Wert lt. Önorm
L 1112
Sonstige
Zu- und
Abschläge
Jahreswasser-bedarf (Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation inkl. Zu und Abschläge
1
Rasenfläche
233 m²
25%
171,6 l
13,98m³
0%
39,98 m³
 
Strauchfläche
 
0%
 
 
0%
 
 
Staudenbeet/Gemüse
 
0%
 
 
0%
 
 
Wechsel/Saisonbepfl.
 
0%
 
 
0%
 
 
Jungbaum
 
0%
 
 
0%
 
 
Topfpflanzen <25l Volumen
 
0%
 
 
0%
 
 
Topfpflanzen >25l Volumen
 
0%
 
 
0%
 
 
Trogbepflanzung
 
0%
 
 
0%
 
 
Feuchtbiotop
 
0%
 
 
0%
 
 
Dachbegrünung intensiv
 
0%
 
 
0%
 
 
Wohnungs-
einheiten
1
nicht zutreffend
 
0,52 m³
 
0,52 m³
 
 
 
 
 
14 m³
 
41 m³

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom 1.1.1013 bis ab und setzte gleichzeitig die für den genannten Zeitraum mit € 60,48 (netto € 54,98 + 10% Ust (5,50)) vorläufig festgesetzte Abwassergebühr endgültig mit € 115,29 (€ 104,81 + € 10,48 (10% Ust) fest.

Daraus ergab sich eine Nachforderung in Höhe von € 54,81, die gemäß § 16 Abs. 2 KKG am 15. des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats fällig war.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz –KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist gemäß § 13 Abs. 1 KKG über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5% der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.

Im vorliegenden Fall wurde auf Grund der vorgelegten Unterlagen für die Zeit vom bis eine Nichteinleitungsmenge von 41 m³ nachgewiesen, somit jedoch nicht die gesetzlich geforderte Mindestgrenze von 100 m³ überschritten. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nicht vor.

Die Abgabenbehörde kann Abgaben gemäß § 200 Bundesabgabenordnung (BAO) vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich ist oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist nach Absatz 2 die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen.

Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Verbrauchs-
menge in m³
 
Verrechnungs-menge in m³
Tarif pro m³
Abwassergebühr
 
61
 
32
 
€ 60,48
minus Nichteinleitung
0
 
 
 
 
 
 
=
61
 
€ 115,29
Differenz
 
 
29
 
€ 54,81
 
 
 
 
 
 

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom führte der Bf. aus:

"Betrifft: Antrag auf Beschwerde gegen Ihren Bescheid Rechnungsnummer 313450106538 (berichtigt Rechnungsnummer 313430159400) vom , bei mir urlaubsbedingt eingetroffen am , betreffend MA 31-460181/13, Konto 16-XXX/8, Adr.1, vor dem Bundesfinanzgericht.

Sehr geehrte Herren!

Gegen Ihre oben genannte Beschwerdevorentscheidung (Anm.: gemeint offenbar Bescheid) stelle ich in offener Frist den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht wegen Nichtberücksichtigung bereits vor vielen Wochen aufgezeigter Erhebungsmängel durch die Behörde und versuchter Preistreiberei.

Ich habe gegenüber dem Büro der Wiener Umwelträtin Mag. Ulli Sima erneut auf die Tatsache hingewiesen, dass der MA 31 und MA 42 bei der Erhebung der Basisdaten zur Gebührenberechnung meines Frischwasserbezugs und der Kanalgebühren Versäumnisse unterlaufen sind, gegen welche ich Einspruch erhoben habe. Der Einspruch wurde allerdings mit der Begründung zurückgewisen, dass es sich bei den beeinspruchten Daten lediglich um Informationen und nicht um rechtsverbindliche Bescheide handle.

Nun werden am von der Behörde die vorgeblich "nicht verbindlichen Informationen" als rechtsverbindliche Berechnungsgrundlage für die jüngsten Bescheide herangezogen. Daher ist nun ein Aufarbeitung der von mir aufgezeigten Versäumnisse und Schwächen der Behördenfeststellungen unumgänglich, um die Verbindlichkeit der zur Gebührenberechnung von der Behörde herangezogenen Basisdaten zu erweisen.

Es handelt sich um folgende Punkte:

1. Am hat die MA 31 in einem Brief behauptet, ich hätte der Fachabteilung der MA 42 Unterlagen zur Erhebung der Nichteinleitungsmengen in den Kanal vorgelegt. Das war nicht der Fall. Ich habe der MA 42 keine Unterlagen vorgelegt. Das Ermittlungsverfahren war demnach lücken- und fehlerhaft. Womit beweist die Behörde die Korrektheit der Berechnung (Bescheid Rechnungsnummer 313450106538, berichtigt Rechnungsnummer 313430159400) vom über vorgebliche Verbrauchsmengen und Verrechnungsmenge in m³?

2. Im Brief der MA 42 vom wird behauptet, "bei der am durchgeführten Erhebung wurde eine Gesamtgrünfläche im Ausmaß von ca. 450 m² vorgefunden". Dies ist unwahr. Am erschien unerwartet ein weibliches Organ der Wasserwerke vor meinem Haus und informierte meine Frau über den Gartenzaun hinweg mündlich über eine Änderung bei der Berechnung der Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren. Eine Erhebung der Daten fand nicht statt. Die Frau hat meinen Garten nicht betreten, keine Vermessungen und auch keine optischen Abschätzungen der Grünfläche vorgenommen. Das war nicht zuletzt deswegen unmöglich, weil der Großteil der Grünfläche hinter meinem Haus liegt und somit vom Gehsteig her nicht eingesehen werden kann. Die im Brief vom aufgestellte Behauptung, "die bisher zuerkannte Nichteinleitungsmenge für die Bewässerung der Grünfläche wurde unter Zugrundelegung der ÖNORM L 1112 (Ausgabe: ) einer Überprüfung unterzogen" ist daher unwahr. Eine faktische Überprüfung vor Ort fand nicht statt. Eine eigene Vermessung der Gesamtgrünfläche hat ein anderes Ausmaß ergeben als die behördliche "Erhebung".

Die Punkte 1 und 2 erweisen, dass die Berechnung der Verbrauchsmenge und Verrechnungsmenge in m³ durch die Behörde eine willkürliche Schätzung ist und nicht auf verlässliche Erhebungen oder Ergebnissen von Vermessungen vor Ort beruht.

3. Die MA 42 selbst gibt in der Beschwerdevorentscheidung vom (Anm. gemeint offer Bescheid vom ) zu, dass sie bei meinem Haus eine jährliche Nichteinleitungsmenge von 41 m³ feststellt, diese mit 1,89 Euro pro m³ samt Mehrwertsteuer berechnet und mir den Gesamtbetrag als Abgabe verrechnet. Sie verrechnet also eine nicht erbrachte Leistung mit unbegrenzter Dauerwirkung. Diesen Versuch der Preistreiberei deckt sie mit dem Hinweis auf das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978 in der geltenden Fassung.

Alle drei aufgezeigten Punkte machen eine Berichtigung der der Berechnung von Wasserbezugs- und Kanalgebühren zugrundeliegenden Daten erforderlich. Ich erwarte vom Bundesfinanzgericht, die MA 31 und MA 42 aufzufordern, korrekte Daten meines Wasserbezuges und meiner Nichteinleitungsmengen zu erheben und und einer neuen, korrekten Berechnung der  Gebühren zugrundezulegen sowie nur jene Leistungen zu verrechnen, die tatsächlich erbracht wurden."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde vom als unbegründet ab und führte begründend aus:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Abwassergebühr für die Zeit vom bis gemäß § 13 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz -KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der Fassung , mit der Begründung abgewiesen, dass für die Zeit vom bis eine Nichteinleitungsmenge von 41 m³ nachgewiesen wurde. Nach § 13 Abs. 1 KKG ist für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5% der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.

Anhand der im ursprünglichen Herabsetzungsverfahren (E-Mail vom ) vorgelegten prüfungsfähigen Unterlagen (eigene Aufzeichnungen) hat die Amtssachverständige der Magistratsabteilung 42 - Wiener Stadtgärten am eine Erhebung vorgenommen und dabei festgestellt, dass für die Bewässerung der Grünfläche während der Vegetationsperiode ca. 104 m³ Wasser ermittelt werden.

Ab dem Kalenderjahr 2012 erfolgt eine Überprüfung und Berechnung aller in Wien beantragter und mittels Gutachten nachgewiesener Bewässerungsmengen durch die zuständige Fachdienststelle, Magistratsabteilung 42 - Wiener Stadtgärten, neu unter Zugrundelegung der ÖNORM L 1112 (Anforderungen an die Bewässerung von Grünflächen; Ausgabe: )- im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes - für alle WasserabnehmerInnen. Diese ÖNORM beinhaltet den Stand der Technik und des Wissens für erforderliche Bewässerungsmengen und gewährleistet daher eine fundierte neutrale und allgemein gültige Ermittlung für den langjährig erforderlichen Bewässerungsbedarf im Sinne einer effizienten Nutzung der Wasserressourcen.

Auf Basis der vorhandenen Unterlagen hat die Amtssachverständige der MA 42 am vor Ort, im Beisein von Frau B., eine Erhebung vorgenommen und dabei eine Nichteinleitungsmenge von ca. 78 m³ Wasser pro Kalenderjahr ermittelt. Über dieses Ermittlungsergebnis wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom informiert. Zu den dazu bereits in seiner E-Mail vom aufgezeigten und nun in der Beschwerde wiederholten Mängel des Ermittlungsergebnisses hat die MA 42 eine umfassende Stellungnahme abgegeben und die Nichteinleitungsmenge, wie in der E-Mail des Beschwerdeführers vom ausgeführt, mit 41 m³ ermittelt. Auch darüber wurde der Beschwerdeführer mit dem der E-Mail vom angefügten Schreiben vom , Zl. MA 31 - 460181/13, informiert. Zu diesem Schreiben hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 ergibt, ist die Herabsetzung der Abwassergebühr an Mindestmengen gebunden. So kommt sie erst zum Tragen, wenn die Nichteinleitungsmenge im jeweiligen Kalenderjahr (oder in einem kürzeren Zeitraum) 5% des gesamten Wasserverbrauchs und mindestens 100 Kubikmeter übersteigt.

Aus der Aktenlage ergibt sich aber - und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten - dass lediglich eine jährliche Nichteinleitungsmenge von 41 m³ ermittelt wurde. Somit ist jedoch eine Herabsetzung der Abwassergebühr nicht möglich.

Zu dem Hinweis, es werde eine nicht erbrachte Leistung mit unbegrenzter Daurwirkung verrechnet, wird auf das (Ergänzung: Erkenntnis) des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/17/0149 (siehe auch Erkenntnis vom , Zl. 2003/13/0077) hingewiesen, worin dieser ausführt, dass es nicht sachgerecht wäre, die Kanalgebühr bei gänzlichem Entfall der Einleitung von Abwässern in den öffentlichen Kanal mit Null zu bemessen, weil auch in diesem Fall die Gemeinde eine Leistung - nämlich die Bereithaltung der Ableitungsmöglichkeit - erbracht habe, für die eine (allenfalls reduzierte) Gebühr zu entrichten sei.

Die Festsetzung der Wasserbezugsgebühren für den Zeitraum bis ist nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Diesbezüglich darf auf den bereits rechtskräftig erlassenen Gebührenbescheid vom hingewiesen werden."

Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag ein und führte aus:

"Sehr geehrte Mitarbeiter der Magistratsabteilung!

Sie wiederholen in Ihrer Beschwerdevorentscheidung vom neuerlich eine wahrheitswidrige Tatsachenfeststellung, die ich hiermit einmal mehr zurückweise und mit den wahren Fakten berichtige:

Am hat die von Ihnen so bezeichnete Amtssachverständige der MA 42 im Beisein meiner Frau B keinerlei Erhebungen vorgenommen und dabei eine Nichteinleitungsmenge von ca. 78 m³ pro Kalenderjahr ermittelt.

An diesem Tag ist laut Aussage meiner Frau eine unbekannte Frau an unserer Gartentür Adr1 mit einem Plan in der Hand erschienen, ohne sich auszuweisen oder ihren Namen anzugeben. Sie hat unser Grundstück nicht betreten und keinerlei erkennbare Erhebungen vorgenommen. Sie hat meine Frau lediglich darüber informiert, dass bei der Feststellung der Nichteinleitungsmengen von Abwasser in den Kanal eine Änderung eingetreten sei, die zu finanziellen Nachteilen von Gartenbesitzern mit Eigenheimen führen werde. Über die amtlichen Ermittlungen einer Nichteinleitungsmenge von 78 m³ pro Jahr war bei diesem Gespräch über den Gartenzaun hinweg nie die Rede. Da zwischen dem Gartenzaun, wo das kurze Gespräch stattfand, und dem Hauptteil des Gartens auf dem Grundstück Adr1 ein festgebautes Haus mit Keller, ersten Stock und Dach steht, konnte nicht einmal ansatzweise eine Beurteilung der Grüfläche und somit des Bewässerungsbedarfs stattfinden, denn es besteht keine Einsicht vom Gartenzaun bis zum hinteren Ende des Grundstücks. Meine Frau steht als Zeugin für den wahren Ablauf der von Ihnen sogenannten Erhebung einer Amtssachverständigen der MA 42 am zur Verfügung.

Ich habe schon in meiner Mail-Beschwerde vom gegen die nur scheinbare Erhebung einer Amtssachverständigen und damit gegen deren unsachgemäße Feststellung Einspruch erhoben. Offenbar ist Ihnen bisher entgangen, dass Ihre oben zitierte Feststellung auf bloßer Phantasie und nicht auf einer amtswegigen Erhebung beruht.

Meine Beschwerde von damals sowie der vorliegende Einspruch haben denselben Grund: Die  Behörde möge endlich belastbare Fakten für die Berechnung der Abwassergebühren vorlegen und keine frei erfundenen Erhebungsergebnisse."

In der am an die belangte Behörde adressierten Schriftsatz führte der Bf. aus:

"Sie haben mich mit Brief vom darüber unterrichtet, dass mein Antrag auf Vorlage meiner Beschwerde gegen den Bescheid Rechnungsnummer 313450106538 vom , Zl. MA 31-460181/13 am zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden ist.

Meine telefonische Erkundigung bei Ihnen vor wenigen Tagen hat auf die entscheidenden Fragen zur Erledigung meiner Beschwerdevorlage keine klare und nachvollziehbare Antwort erbracht. Daher sind diese Fragen zur Klärung der rechtlichen Verhältnisse und Belastbarkeit der Berechnungsgrundlagen für die Wassergebührenverrechnung für mein Grundstück samt Einfamilienhaus in Adr.1, was die Nichteinleitungsmenge von bezogenem Frischwasser in den Kanal betrifft, nun vom Bundesfinanzgericht zu klären:

Es geht um folgende Sachverhalte:

Die aufgrund Schätzung durch die MA 42 ermittelte Nichteinleitungsmenge beträgt nunmehr laut Ihrer Mitteilung 78 m³ im Jahr. Wie diese Schätzung vorgenommen wurde, wird nicht erklärt. In früheren Jahren hat die MA 42 für mein Einfamilienhaus mit Garten jedoch eine Nichteinleitungsmenge von 104 m³ im Jahr geschätzt. Seither hat sich jedoch weder die Zahl der in meinem Haus dauerhaft lebenden Personen - es sind zwei Erwachsene - noch der Lebensstil verändert. Auch die zu erhaltende Grünfläche hat sich gegenüber früher nicht geändert, ebenso die Art und Pflege dieser Grünfläche.

Wie erklärt die für Wasser zuständige MA 42 bzw. die gebührenberechnende MA 31 die gravierende Differenz zwischen vordem 104 m³ geschätzten Nichteinleitungsmenge im Jahr gegenüber neuerdings 78 m³?

Laut § 13 Abs. 1 KKG 1978 führt seit 1994 eine Nichteinleitungsmenge von mehr als 100 m³ Wasser zu einer Ermäßigung bei der Kanalbenützungsgebühr. Wem laut Schätzung der MA 42 mehr als 100 m³ Nichteinleitungsmenge zugebilligt wird, zahlt demnach weniger.

Aufgrund der Herabsetzung der geschätzten Nichteinleitungsmenge auf 78 m³ fällt diese Gebührenherabsetzung für mich weg. Ich muss demnach in jedem Jahr die Nichteinleitung von 78 m³ bezahlen, obwohl ich diese Leistung nicht in Anspruch nehme. Ein privater Unternehmer, der einem Kunden eine Leistung verrechnet, die er nicht erbringt, kann mit Erfolg auf Unterlassung wegen Preistreiberei geklagt werden. Eine Wiener Behörde, die dasselbe tut, wird durch ein Landesgesetz gedeckt.

Ist es denkbar, dass die MA 42 die Schätzung der Nichteinleitungsmenge für mein Einfamilienhaus samt Garten von früher 104 m³ auf nunmehr 78 m³ mit der Absicht herabgesetzt hat, sich von der Gebührenherabsetzung zu befreien, die mir früher wegen Überschreitung der 100 m³ gewährt werden musste?

Ist es mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit Österreichs vereinbar, dass ein Landesgesetz festlegt, dass Bürgern dieses Staates auf Dauer Leistungen verrechnet werden, die nicht erbracht werden. Müsste nicht jede Gebührenrechnung einer Behörde darauf geprüft werden, dass die Behörde nur Leistungen verrechnet, die sie tatsächlich erbringt?"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die §§ 11 bis 13 und § 16 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. für Wien Nr. 2/1978, in der geltenden Fassung, lauten:

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.

  (2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1.die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 Wasserversorgungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge und

2.bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer und Wasserabnehmerinnen zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

  (2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 (3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen.

Ein Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr erstreckt  gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann seine Wirkung auf die Folgejahre, wenn er sich wörtlich nur auf ein bestimmtes Kalenderjahr bezieht ().

Demgemäß erstreckt sich der Antrag vom auf Herabsetzung der Abwassergebühr auch auf den hier gegenständlichen Zeitraum bis .

Nach § 12 Abs. 1 und 2 KKG gelten bei Ermittlung der Abwassermengen die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen und nach bestimmten Verfahren festgestellten Wassermengen als in den öffentlichen Kanal abgegebene Abwassermengen. Dabei handelt es sich um eine (dem Anschein nach der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende) Fiktion. Zu ihrer Korrektur im Sinne des Gebührentatbestandes und zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses sind dieser Fiktion Regeln an die Seite gestellt, die es erlauben, auf Fälle Rücksicht zu nehmen, in denen die in die öffentlichen Kanäle eingeleiteten Abwassermengen geringer sind als die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen Wassermengen. Der Nachweis hiefür wurde in diesen Regeln den Gebührenpflichtigen auferlegt, womit sich die Fiktion als widerlegbare Rechtsvermutung erweist.

Stellt das Gesetz für eine Tatsache eine Vermutung auf, so bedarf diese gemäß § 167 Abs. 1 BAO keines Beweises. Die Führung des Gegenbeweises liegt jedoch nach der Anordnung des Gesetzes (vgl. § 13 Abs. 1 erster Satz KKG: "... über Antrag...herabzusetzen, wenn... die Nichteinhaltung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird.") beim Abgabepflichtigen. Nicht der Abgabenbehörde, sondern dem Abgabepflichtigen ist die Beweislast auferlegt und es schlägt auch zum Nachteil der betreffenden Partei aus, wenn der Gegenbeweis nicht zu erbringen ist.

Ob dieser Nachweis erbracht ist oder nicht, unterliegt gemäß § 167 Abs. 2 BAO der freien Beweiswürdigung; danach hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl. ).

Es trifft zu, dass die Abwassermenge, die nicht in den Kanal gelangt, bis Ende des Jahres 2011 mit 104 m³ anerkannt wurde.  Daraus ist dem Bf. allerdings auch kein Anspruch für die folgenden Jahre entstanden, vielmehr ist die Behörde berechtigt, die Abwassermenge, die nicht in den Kanal gelangt, neu zu prüfen, und kann auch bei der Überprüfung, ob der Nachweis für einen bestimmten Zeitraum erbracht wurde, oder nicht von ihrer bisherigen Bewertung bzw. bisher vertretenen Rechtsansicht abgehen, zumal die erforderliche Bewässerungsmenge, die zur Bewässerung der Vegetationsflächen erforderlich ist, von den klimatischen Verhältnissen sowie von der Art der Bepflanzung abhängt, die Berechnungsgrundlagen daher variabel sind. Daher sind bzw. müssen auch die Nichteinleitungsmengen in den einzelnen Jahren unterschiedlich sein.

Soferne der Bf. in seiner Beschwerde ausführt, es seien keinerlei Erhebungen seitens der Amtssachverständigen am vorgenommen worden, zeigt dieses Vorbringen keinen Mangel auf, weil er im Verfahren zugestanden hat, dass er bereits vor Zustellung des hier gegenständlichen Bescheides Kenntnis sowohl davon, dass die Überprüfung der Anträge gemäß § 13 Abs. 1 KKG ab nach der ÖNORM L 1112 erfolgt als auch vom Ergebnis der von der Behörde vorgenommenen Berechnungen hatte, die insbesondere mit Schreiben vom auch erläutert und damit auch für jedermann leicht nachvollziehbar wurden, so dass es ihm möglich war, die von der Behörde getroffenen Feststellungen durch Vorlage von prüfungsfähigen Unterlagen zu widerlegen.

In diesem Zusammenhang sei nochmals erwähnt, dass die Beweislast gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz KKG beim Abgabepflichtigen liegt.

Der Bf. ist den im vorgelegten Berechnungen der Nichteinleitungsmengen in der vorliegenden Beschwerde im konkreten nur mit der Einwendung entgegengetreten, dass die belangte Behörde im Brief vom von einer Gesamtgrünfläche im Ausmaß von ca. 450 m² ausgegangen sei, diese jedoch tatsächlich nur ca 233 m² betrage.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde dem Bf. bereits mit Schreiben vom eine Berechnungstabelle samt Erläuterungen übermittelte, die auf der Grünfläche im Ausmaß von 233 m² basiert, woraus sich eine Nichteinleitungsmenge von 41 m³ ermittelt wurde, die dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid zugrunde gelegt wurde.

Soferne der Bf. vorträgt, dass die Grünfläche seit Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1996 ein Ausmaß von knapp 233 m² habe, ist auf das Schreiben der belangten Behörde vom sowie auf das Antwortschreiben des Bf. vom  verwiesen:

1.) Schreiben vom :

 "Bei der am durchgeführten Erhebung, im Beisein des Pflegebeauftragten, wurde eine Gesamtgrünfläche im Ausmaß von ca. 450 m³ vorgefunden. (...)"

2.) Antwortschreiben vom :

"Zu Ihrer Mitteilung vom , bei mir eingelangt am , nehme ich in offener Frist folgendermaßen Stellung:

(..) Die von Ihnen festgestellte Gesamtgrünfläche in meinem Garten von etwa 450 Quadratmetern entspricht den Tatsachen. (...)"

Damit hat der Bf. selbst den Erklärungstatbestand, der zur - unrichtigen - Annahme der Grünfläche im Ausmaß von ca. 450 m² führte, gesetzt. Der Bf. wäre im Vorhalteverfahren verpflichtet gewesen, die Behörde auf die unrichtig ermittelte Größe der Grünfläche hinzuweisen. Dies hat der Bf. jedoch unterlassen und die von der Behörde angenommene Grünfläche im Ausmaß von ca 450 m² sogar bestätigt.

Daraus folgt aber, dass dem Bf. die Gebührenherabsetzung bis zum Jahr 2011 nicht zugestanden wäre, zumal die belangte Behörde für die - fälschlich angenommene Grünfläche im Ausmaß von 450 m² von einer nicht eingeleitete Abwassermenge von 108 m³ ausging, diese nicht eingeleite Wassermenge bei Zugrundelegung der tatsächlichen Grünfläche im Ausmaß von ca. 233 m² jedenfall unter der für die Herabsetzung der Abwassergebühr erforderlichen Mindestmenge von 100 m³ gelegen wäre und diese dem Bf. nicht zustehende Begünstigung durch dessen unrichtige Abgaben erwirkt wurde.

Hinsichtlich der Berechnung der Nichteinleitungsmenge hat der Bf. zwar abgesehen von der im Bescheid bereits berücksichtigten Grünflächengröße nichts entgegengesetzt, jedoch ist auffallend, dass sich der Wasserverbrauch seit dem Jahr 2008 (Jahr des Ansuchens gemäß § 13 Abs. 1 KKG) und von damals 250 m³ (Tagesdurchschnitt 0,68) bis zum auf 167 m³ (Tagesdurchschnitt 0,45 m³) reduziert hat. Daraus folgt, dass das Vorbringen des Bf., dass der Lebensstil der Hausbewohner (der Bf. und seine Gattin) unverändert ist und sich die Art der Pflege der Grünfläche nicht verändert hat nicht schlüssig ist, zumal dies im Widerspruch zum erheblich reduzierten Wasserbezug steht.

Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass der Wasserbezug im Haushalt bei gleichbleibenden Verhältnissen großen Schwankungen unterliegt, wohl aber die Bewässerung der Grünflächen, da diese von den klimatischen Verhältnissen abhängt.

Der Bf. ist im Mail vom , welches er der belangten Behörde zum Nachweis der Nichteinleitung übermittelte, selbst - basierend auf statistische Werte - von einem durchschnittlichen Wasserverbrauch von 130 Liter pro Tag und Person, aus, und errechnete die jährliche Gesamtwassermenge für den Haushalt mit 153,405 m³.

Daraus folgt, dass dem Bf. gemäß seinen eigenen Angaben, bzw. zum Nachweis herangezogenen statistischen Werten für den Wasserverbrauch im Haushalt im Hinblick auf den Gesamtwasserbezug im Jahr 2003 von 167 m³ die Nichteineitungsmenge keinesfalls die für eine Herabsetzung erforderliche Mindesmenge der Nichteinleitung von 100 m³ erreicht wird.

Weiters muß auch darauf hingewiesen werden, dass die belangte mit Bescheid vom den Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr gemäß § 13 Abs. 1 KKG für den Zeitraum bis abgewiesen hat und in der Begründung von einer Nichteinleitungsmenge von 41 m³ ausgegangen ist. Dieser Bescheid erwuchs gemäß Mitteilung der belangten Behörde vom  in Rechtskraft.

Weiters ist dem Vorlagebericht vom zu entnehmen, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. MA 31-561053/14, über die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom , mit dem die Abwassergebühren für die Zeit vom bis festgesetzt wurden, entschieden und die Abwassergebühr für den genannten Zeitraum ohne Berücksichtigung eine Nichteinleitungsmenge festgesetzt worden sei. Eine Vorlage sei nicht beantragt worden.

Nachdem diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind, der Bf. diese somit akzeptiert hat, und demgemäß für das Jahr 2002 sowie für den Zeitraum bis von einer Nichteinleitungmenge von 41 m³ auszugehen ist, kann die Nichteinleitungmenge für den Rede stehenden Zeitraum bis  mangels Geltendmachung besonderer Umstände (Rohrbruch etc) nicht anders beurteilt werden.

Das Bundesfinanzgericht geht daher aus den genannten Gründen für das Jahr 2003 von einer Nichteinleitungsmenge von 41 m³ aus. da somit die Nichteinleitungsmenge von 100 m³ nicht überschritten wurde, lastet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.

Soferne der Bf. vorbringt, dass eine Gebühr für eine Leistung verrrechnet werde, die im Hinblick auf die festgestellte Nichteinleitungsmenge nicht erbracht worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 85/17/0008, festgestellt hat, es sich bei der Verrechnungsvorschrift des § 12 Abs. 1 KKG (arg.: "gelten".."gilt") dem Anschein nach um eine der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende Fiktion.

Der Gesetzgeber darf vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes auch pauschalierende und vergröbernde Regelungen treffen, insbesondere dann, wenn sie der Vereinfachung der Gesetzeshandhabung dienen (Hinweise VfSlg. 11.298/1987, 11.909/1988, 14.919/1997 und 16.678/2002).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärung von Sachverhaltsfragen (Abwassermenge) im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 12 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400117.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at