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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2016, RV/3100450/2015

Verfassungskonformität des § 6 Abs. 1 GmbHG in Bezug auf die Höhe der damit im Zusammenhang stehenden Körperschaftsteuervorauszahlung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. A in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, Anschrift, gegen den Bescheid des Finanzamt Kufstein Schwaz vom betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom  gegründet und ist im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Stammeinlage beträgt seit Gründung 36.000 € und wurde zur Gänze einbezahlt.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom wurde die Körperschaftsteuervorauszahlung für das Jahr 2015 und die Folgejahre für die Beschwerdeführerin mit 1.750 € festgesetzt und in der bezughabenden Bescheidb egründung ausgeführt, dass gemäß § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (bzw. diesen vergleichbaren ausländischen Körperschaften) für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in der Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten ist.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben und  mit nachstehender Begründung der Antrag gestellt, die Körperschaftsteuervorauszahlung mit 500 € festzusetzen:

"Mit hat der OGH den Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die Bestimmung des GmbHG betreffend Gründungsprivilegierung als verfassungswidrig aufzuheben und zur Regelung der GmbH-Light mit dem Stammkapital von 10.000 € aus dem Jahr 2013 zurückzukehren."

Das Finanzamt hat in weiterer Folge die Beschwerde, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, gemäß § 262 Abs. 3 BAO an das Bundesfinanzgericht direkt zur Entscheidung vorgelegt, mit der Begründung, dass die Verfassungswidrigkeit des GmbH-Gesetz (GmbHG) behauptet werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) Direktvorlage:

§ 262 Abs. 3 BAO bestimmt:

"Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen."

Da in der Beschwerde lediglich Verfassungswidrigkeit des GmbHG eingewandt wird, erfolgte die Direktvorlage zu Recht.

2) Verfassungswidrigkeit:

Grundsätzlich ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass das GmbHG seit seiner Stammfassung Regelungen über das Mindeststammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthält.

Durch die GmbHG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 320/1980, kam es zu einer Erhöhung des vorgeschrieben Mindeststammkapital von 100.000 Schilling auf 500.000 Schilling. Durch das 1.Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wurde das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH an Stelle von 500.000 Schilling mit dem annähernd gleich hohen Betrag von 35.000 € festgesetzt.

Die genannten Beträge blieben bis zum Inkrafttreten des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013), mit welchem das Mindeststammkapital auf 10.000 € herabgesetzt wurde, unverändert und waren somit insgesamt während eines Zeitraumes von 33 Jahren im Wesentlichen unverändert.

Mit dem Abgabenrechtsänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde ab dem das durch das GesRÄG 2013 im GmbHG herabgeminderte Mindeststammkapital der "GmbH-Light" von 10.000 € wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von 35.000 € hinaufgesetzt. Zeitgleich wurde als steuerliche Gründungsprivilegierung für nach dem gegründete GmbHs in § 24 Abs. 4 Z 3 KStG für die ersten 10 Kalenderjahre eine reduzierte Mindestbesteuerung in Höhe von 125 € bzw. 250 € eingeführt.

§ 24 Abs. 4 KStG 1988 (idF AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) lautet wie folgt:

"Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt Folgendes:

Z 1: Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

Z 2: Abweichend von Z 1 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für jedes volle Kalendervierteljahr 1.363 Euro.

Z 3: Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den ersten fünf Jahren ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 125 Euro und in den folgenden fünf Jahren für jedes volle Kalendervierteljahr 250 Euro.

Z 4: Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt."

Die Beschwerdeführerin beurteilt offenkundig die Bestimmung des § 6 Abs. 1 sowie des § 54 Abs. 3 GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) hinsichtlich des darin angeführten Betrages in Höhe von 35.000 € als verfassungswidrig und zwar im Hinblick auf die Höhe der damit in Zusammenhang stehenden Mindestkörperschaftsteuer.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffenderweise ausgeführt hat, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom , 6Ob111/14p, an den Verfassungsgerichthof nachstehenden Antrag gestellt:

"a) in § 6 Abs 1 und in § 54 Abs 3 GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) jeweils den Betrag „35.000“,

b) in § 10 Abs 1 GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13) den Betrag „17.500“ und

c) § 10b GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13)

als verfassungswidrig aufzuheben.

An Stelle der unter a) und b) genannten Beträge mögen wieder die davor geltenden Beträge laut der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013 (GesRÄG 2013, BGBl I 2013/109), nämlich in § 6 Abs 1 und § 54 Abs 3 GmbHG „10.000“ und in § 10 Abs 1 GmbHG „5.000“ in Geltung gesetzt werden."

Diesen Antrag des Obersten Gerichtshofes hat der Verfassungsgerichtshof aber mit Beschluss vom , G 211/2014-12, als unzulässig zurückgewiesen.

Im Streitfall ist diesbezüglich einerseits zu berücksichtigen, dass die Belastung der Beschwerdeführerin mit Mindestkörperschaftsteuer im Grunde jener vor dem GesRÄG 2014 entspricht und andererseits  der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , B2195/97, näher dargelegt hat, dass er keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 24 Abs. 4 Z 1 KStG idF 1997, mit der die Mindestkörperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften der Höhe nach mit von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- bzw. Stammkapitals (500.000 ATS) festgelegt wird, hegt.

Insoweit ist aber klargestellt, dass sich die Bestimmung des § 6 Abs. 1 GmbHG und § 54 Abs. 3 GmbHG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 für die Beschwerdeführerin jedenfalls in Bezug auf die damit in Zusammenhang stehende Höhe der Körperschaftsteuervorauszahlung nicht als verfassungswidrig erweist.

Ergänzend wird angemerkt, dass die Beschwerdeführerin von einer Kapitalherabsetzung im Sinne des § 54 Abs. 3 GmbHG idF GesRÄG 2013 (diese Bestimmung wurde als Ausgleich für damals bereits bestehende GmbHs wie die Beschwerdeführerin mit dem höheren Stammkapital von 35.000 Euro eingeführt) nicht Gebrauch gemacht hat und somit das Stammkapital von 36.000 Euro seit Gründung der GmbH gleich hoch war, sodass sich die Bestimmung des § 54 Abs. 3 GmbHG im Streitfall darüberhinaus als nicht präjudiziell erweist. 

Im übrigen ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin aus dem , nichts zu gewinnen, da der OGH für eine gesetzliche Beibehaltung des niedrigeren Stammkapitals von 10.000 Euro plädiert hat, gerade das jedoch für die Beschwerdeführerin mit einem unveränderten Stammkapital von 36.000 Euro keine Auswirkung haben kann.

Für die am als GmbH gegründete Beschwerdeführerin wurde die Vorauszahlung an Mindestkörperschaftsteuer sohin zu Recht mit jährlich 5% der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals in Höhe von 35.000 Euro, somit 1.750 Euro, festgesetzt.

Die Bescheidbeschwerde gegen den auf Grund der geltenden Gesetzeslage erlassenen Bescheid betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2015 wird daher als unbegründet abgewiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision an den VwGH wird nicht zugelassen, weil der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , B2195/97 näher dargelegt hat, dass er keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 24 Abs. 4 Z 1 KStG idF 1997, mit der die Mindestkörperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften in der Höhe von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- bzw. Stammkapitals festgelegt wird, hegt.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100450.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at