Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.03.2016, RV/7501627/2015

Pfändungsgebühren - Parkometerabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , MA 6-ED 23/186931/15, betreffend Pfändungsgebühren, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Pfändungsgebührenbescheid vom setzte die belangte Behörde für die aufgrund des Rückstandsausweises vom über € 48,00 eingeleiteten Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine Pfändungsgebühr in Höhe von € 10,00 fest.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf) vor, dass der Betrag von € 48,00 bereits am mittels Telebanking überwiesen worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Erkenntnis wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Mit Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA690488/5/0 wurde über die Bf gemäß § 4 Abs 1 ParkometerG eine Geldstrafe in Höhe von € 48,00 verhängt. Diese Geldstrafe wurde am rechtskräftig. Mit Vollstreckungsverfügung vom verfügte die belangte Behörde wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe zu MA 67-PA690488/5/0 zu deren Einbringung gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung.

A ufgrund des Rückstandsausweises vom über den vollstreckbaren Rückstand von € 48,00 wurde der Bf am durch den Vollstrecker eine Zahlungsaufforderung über € 58,00 und der gegenständliche Pfändungsgebührenbescheid durch persönliche Übergabe zugestellt, wobei eine Überweisung am nächsten Tag zugesagt wurde.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Gemäß § 54b Abs 1 VStG 1991 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemes­senen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Nach § 3 Abs 1 dritter Satz VVG kann die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten:

a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.

Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 10 Euro.

Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51).

Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte.

Dass es am zu keiner Pfändung gekommen ist, bewirkt somit nicht, dass keine Amtshandlung stattgefunden hätte. Mit dem Beginn der Amtshandlung wurde die Pfändungsgebühr gemäß § 26 Abs. 4 AbgEO fällig. Dass der Vollstrecker nach Beginn – wohl auf Zusage der Bf der Überweisung am nächsten Tag - mit der Durchführung der Vollstreckung innegehalten hat, konnte seinem Einschreiten den Charakter einer Amtshandlung jedenfalls nicht rückwirkend nehmen, sondern ist die Amtshandlung im Sinne des § 26 Abs. 2 AbgEO erfolglos geblieben (vgl. ).

Unbestritten ist, dass der - der gegenständlichen Pfändungsgebühr zugrunde liegenden - Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens vom der Rückstandsausweis über € 48,00 und die Vollstreckungsverfügung vom zugrunde liegen, sodass das gegenständliche Vollstreckungsverfahren hinsichtlich dieses Betrages infolge des Vorliegens eines Exekutionstitels und die Festsetzung der Pfändungsgebühr im Ausmaß von € 10,00 zu Recht erfolgten.

Der in der Beschwerde erhobene Einwand, dass der Betrag von € 48,00 bereits am mittels Telebanking überwiesen worden sei, ist allenfalls als Einwand gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß § 13 AbgEO geltend zu machen (vgl. Liebeg, AbgEO § 13 Rz 5). Einwendungen gemäß § 13 AbgEO können jedoch in keinem Fall die mit Beginn der Vollstreckungsmaßnahmen fällig gewordenen Gebühren und Auslagenersätze berühren (vgl. ,0090).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501627.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at