Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.03.2016, RV/7502081/2014

Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Parkometergesetz 2006

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7502081/2014-RS1
Die Pflicht zur Erteilung einer Auskunft, wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen war, wird auch dann verletzt, wenn in der erteilten Auskunft zwei Personen angegeben werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf betreffend Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ MA 67-PA-910045/4/8, nach am durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung (Datum der mündlichen Verkündung) zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 240 € auf 120 € und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dementsprechend wird auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG auf 12 € herabgesetzt.

II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde unzulässig.

Entscheidungsgründe

Von einem Parkraumüberwachungsorgan wurde am , 13:24 Uhr, festgestellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers (Bf) mit dem behördlichen Kennzeichen 0000 (Deutschland) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1140 Wien, Lützowgasse 14A, abgestellt war, wobei die verwendeten Parkscheine Spuren entfernter Entwertungen aufwiesen.

Mit Schreiben vom wurde der Bf als Zulassungsbesitzer von der Behörde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu erteilen, wem er sein Fahrzeug am , 13:24 Uhr, überlassen hatte. Die Auskunft müsse den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Das Dokument wurde in der zuständigen Postgeschäftsstelle am hinterlegt und vom Bf am abgeholt.

In seiner Auskunft vom gab der Bf X. und Y. bekannt.

Die belangte Behörde verhängte über den Bf mit Strafverfügung vom eine Geldstrafe von 240 € (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), da der Bf dem Auskunftsverlangen, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt hat, insofern nicht entsprochen habe, als er keine konkrete Person als Lenker bekannt gegeben habe. Der Bf habe damit § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl Wien Nr. 9/2006 übertreten. Die Strafverfügung wurde durch Hinterlegung am zugestellt.

In seinem Einspruch vom führte der Bf aus, er habe unter ad 1 denjenigen Fahr­zeuglenker bekannt gegeben, dem er das Fahrzeug überlasse habe; unter ad 2 denjenigen, der möglicherweise zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt haben könnte. Wer letztlich den Parkschein eingelegt habe bzw nicht, entziehe sich seiner Kenntnis.

Im Straferkenntnis vom wurde über den Bf eine Strafe von 240 € (Ersatzfrei­heitsstrafe von 48 Stunden) verhängt, da der Bf als Zulassungsbesitzer dem Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er sein Fahrzeug am um 13:24 Uhr überlassen gehabt hat, insofern nicht entsprochen hat, als er mit Fax vom keine konkrete Person als Lenker bekanntgegeben habe.

In der Bescheidbegründung führte die Behörde aus, dass die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft nach Hinterlegung am begonnen habe und am geendet habe. Innerhalb der Frist sei X. und Y. mit den Adressen xxx in Budapest und Dubai, Saudi Arabien, gekannt gegeben worden. Diese Angabe könne nicht als gesetzeskonforme Beantwortung einer Lenkerauskunft gewertet werden.

Die Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 idgF, sei dem Bf mittels Strafverfügung angelastet worden.

Im Einspruch vom habe der Bf vorgebracht, dass er den Fahrzeuglenker bekannt gegeben habe, dem er das Fahrzeug überlassen habe, und die Person, welche möglicherweise zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt haben könnte.

Dem sei entgegenzuhalten, dass dem Auskunftsbegehren nur dann entsprochen werde, wenn eine bestimmte Person bekannt gegeben wird, der das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde ( Slg.10192A). Die Nennung mehrerer Personen entspreche jedenfalls nicht dem erforderlichen Konkretisierungsgebot. Der Bf sei nicht seiner Auskunftsverpflichtung nachgekommen, den konkreten Verfügungsberechtigten bzw Lenker (welcher immer nur einer sein könne) anzugeben.

Zweck einer Lenkerauskunft sei es, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Bei der Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG 1991. Die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens könne vom Täter widerlegt werden. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles zu seiner Entlastung darzulegen.

Der Bf habe diesbezüglich keine Angaben gemacht und auch aus der Aktenlage seien keine Umstände ersichtlich, dass den Bf kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung träfe, weshalb die Behörde von zumindest fahrlässigem Verhalten ausgehe.

Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit seien also erwiesen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht gering sei.

Bei der Verhängung der Strafe sei auch die schwere Verschuldensform der dem Auskunftsverlangen zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung (Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Verwendung von manipulierten Parkscheinen) berücksichtigt worden.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sei die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sei, den Bf von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als strafmildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden.

Der Bf brachte gegen das Straferkenntnis am eine Beschwerde ein und bestritt, die Tat begangen zu haben. Der Bf habe die Lenkeranfrage eindeutig beantwortet. Er habe der Behörde genau gesagt, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt habe, und habe lediglich eine Zusatzinformation gegeben, wonach das Fahrzeug zum fraglichen Zeitraum möglicherweise von jemand anderem gelenkt worden sei. Richtigerweise sei er danach nicht gefragt worden und hätte diese Auskunftspflicht nicht den Bf, sondern jenen getroffen, dem das Fahrzeug überlassen gewesen sei. Ungeachtet dessen sei die Auskunft des Bf vollständig gewesen. Die Behörde hätte bei jenem, dem das Fahrzeug überlassen wurde, nachfragen müssen, wer tatsächlich gelenkt habe. Zum Beweis sei der Bf einzuvernehmen.

In der mündlichen Verhandlung am führte der Bf aus, dass er seinem Sohn X. das Fahrzeug überlassen habe. Die zweite Person, Y., sei auch ein Verwandter und ist mitgefahren. Er habe in der Anfragebeantwortung beide Personen angegeben, weil er nicht gewusst habe, wer von den beiden tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe. Den Fahrzeugschlüssel habe er aber seinem Sohn übergeben.

Bei Unklarheiten hätte die Behörde bei ihm nachfragen können, wem er das Fahrzeug überlassen habe.

Von seinem Sohn wisse er keine genauere Adresse in Dubai, nur die P.O. Box Nummer. Er kontaktiere ihn telefonisch oder über Skype. Sein Sohn sei häufig in verschiedenen Ländern unterwegs.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Sachverhalt :

Der Bf ist Zulassungsbesitzer des KfZ mit dem behördlichen Kennzeichen 0000 . Am , 13:24 Uhr, war das Fahrzeug in 1140 Wien, Lützowgasse 14A, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans. Die belangte Behörde forderte den Bf als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit Schreiben vom (durch Hinterlegung zugestellt am ) auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft zu erteilen, wem er sein Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, sowie dass die Nichterteilung, die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung der Auskunft strafbar ist.

Mittels Fax langte fristgerecht am folgende Auskunft unter Verwendung des bereitgestellten Formulars bei der Behörde ein:

"Ich gebe bekannt, dass das Fahrzeug folgender Person überlassen war:
Frau/Herrn X. / Y. Geburtsdatum: 000000
Adresse: Dubai Saudi Arabien
xxx Budapest"

Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF, ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idgF, sind Übertretungen des § 2 Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Würdigung:

§ 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft, wem das Fahrzeug überlassen war, und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Parkometergesetz, LGBl. 47/1974 (idF LGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Parkometergesetz 2006 Anwendung findet. Entsprechend dieser Rechtsprechung ist es Sinn und Zweck dieser Regelungen, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , ). Die Erteilung einer unrichtigen ( vgl. ), einer unvollständigen ( vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ) aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl. , , Zl. 93/02/0255).

Der Tatbestand der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 ist bereits dann erfüllt, wenn dem Auskunftspflichtigen die Zweideutigkeit seiner Angaben bekannt sein muss und ein zusätzlicher Erhebungsaufwand der anfragenden Behörde im Verhältnis zum Aufwand des Auskunftspflichtigen, eine eindeutige Auskunft zu erteilen, ein größerer ist ().

§ 103 Abs. 2 KFG regelt eine ähnliche Pflicht zur Auskunftserteilung, welche ebenfalls so zu verstehen ist, dass der Auskunftspflichtige eine einzelne eindeutig bestimmte Person namhaft zu machen hat ().

Im vorliegenden Fall ist der Anfragebeantwortung des Bf eine eindeutige Auskunft, welcher bestimmten Person der Bf sein Fahrzeug überlassen gehabt hat, nicht zu entnehmen.

Der Bf wendete in seinem Beschwerdeschriftsatz ein, er habe der Behörde genau gesagt, wem er das Fahrzeug überlassen hat. Die Bekanntgabe einer weiteren Person sei lediglich eine Zusatzinformation, wer das Fahrzeug gelenkt haben könnte.

Diesem Vorbringen kann angesichts des oben wiedergegebenen Inhalts der Auskunft nicht gefolgt werden. Es geht daraus keineswegs hervor, welcher der beiden Personen der Bf sein Fahrzeug überlassen hatte. Der Bf hat keine klare Auskunft erteilt, auf deren Grundlage der verantwortliche Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Ermittlungen festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Der Bf hat erst im Zuge der mündlichen Verhandlung konkret seinen Sohn X. als denjenigen bezeichnet, dem er das Fahrzeug überlassen hatte. Die Erteilung der Auskunft (lange) nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ändert aber an der Verwirklichung des Tatbestandes nichts mehr (vgl. ).

Soweit der Bf meint, die Behörde hätte bei Unklarheiten nachfragen müssen, ist zu entgegnen, dass dies dem Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht. Zusätzliche Ermittlungen hätten für die Behörde jedenfalls einen höheren Aufwand bedeutet als der Aufwand des Bf, eine eindeutige Auskunft zu erteilen.

Darüber hinaus ist die bekanntgegebene Adresse des Sohnes („Dubai, Saudi Arabien“) unvollständig und widersprüchlich (Dubai liegt nicht in Saudi Arabien.)

Aufgrund der zweideutigen und unvollständigen Auskunft ist die objektive Tatseite der Übertretung des § 2 Parkometergesetz 2006 erfüllt.

Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Parkometergesetz 2006 ist ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Damit wird eine Schuldvermutung betreffend die subjektive Tatseite begründet. Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen (vgl. ).

Dass der Bf etwa nicht in der Lage gewesen wäre, eine eindeutige Auskunft zu erteilen, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der Bf wendete ein, er habe nicht gewusst, wer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Anfrage der Behörde vom eindeutig auf das Überlassen des Fahrzeuges und nicht auf den Lenker bezogen hat.

Der Bf hat damit keine Gründe für ein mangelndes Verschulden vorgebracht. Es war daher von der schuldhaften Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen.

Strafbemessung:

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall durch die unklare und unvollständige Auskunft die Strafverfolgung des Lenkers erschwert. Somit war der Unrechtsgehalt der Tat bedeutend. 

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, vielmehr war nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass dem Bf die Zweideutigkeit seiner Angaben bewusst gewesen sein muss, sodass das Verschulden des Bf als gravierend zu werten war. Zudem geht aus dem vom Bf für die Beantwortung verwendeten Vordruck klar hervor, dass hier Angaben zu lediglich einer Person vorgesehen sind.

Da der Bf. nach der Aktenlage keine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige verwaltungsstraf­rechtliche Vormerkung aufweist, war seine Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen.

Der Bf hat in der Verhandlung zu seinen Einkommensverhältnissen angegeben, derzeit arbeitslos zu sein und Notstandshilfe zu beziehen.

Die dargelegten Strafzumessungsgründe lassen die von der belangten Behörde vorgenommene Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von rund 2/3 der Höchststrafe nicht gerechtfertigt erscheinen. Dazu ist anzumerken, dass bei der Strafbemessung hinsichtlich der Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Parkometergesetz 2006 nicht primär auf das Anlassdelikt (vorsätzliche Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Parkscheinmanipulation) abzustellen ist. Die schlechte finanzielle Lage war zu Gunsten des Bf zu berücksichtigen, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte etwa kein Einkommen bezieht (z.B. ).

Die nunmehr spruchgemäß festgesetzte Geldstrafe scheint ausreichend, um den Bf von der Begehung einer gleichartigen Tat abzuhalten.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich ebenfalls als zu hoch und war daher herabzusetzen.

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7502081.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at