Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.02.2016, RV/7105756/2015

Gebühren für Eingabe und Beilagen im Verfahren über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der zeitlichen Beschränkung innerhalb von parkraumbewirtschafteten Kurzparkzonen.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105756/2015-RS1
Eine abweisende Erledigung des Antrages durch die Behörde hindert nicht die Gebührenpflicht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der D, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Das Finanzamt A legte den gegenständlichen Akt mit Vorlagebericht vom vor. Der Sachverhalt wurde im Vorlagebericht im Großen und Ganzen folgendermaßen wieder gegebenen: Am stellte die Beschwerdeführerin (Bf) beim Magistrat der Stadt X für ihr Kraftfahrzeug einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im a. geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden. Mit Bescheid vom des Magistrates der Stadt X wurde der Antrag der Bf abgewiesen.

Am übermittelte der Magistrat der Stadt X einen Befund über die Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren, aufgenommen zu GZ: xy , zu der Eingabe der Beschwerdeführerin (Antrag auf Erteilung einer Parkbewilligung).

Mit Bescheid vom erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gem. § 14 TP 5 und 6 GebG sowie der Gebührenerhöhung gem. § 9 (1) GebG.

Gegen diese Vorschreibungen brachte die Bf. am Beschwerde ein, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen wurde.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung (wurde als Beilage mitgesandt) brachte die Bf. am eine neuerliche Beschwerde ein, die als Vorlageantrag gewertet wurde.

Dieser Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben.

Das Finanzamt gab dazu folgende Stellungnahme ab:

Nach Z 1 des § 11 Abs. 1 GebG, entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Der Begriff der Erledigung umfasst alle Arten schriftlicher Äußerungen der Behörde zu einem Anbringen. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde.

Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) beim Magistrat der Stadt X einen Antrag und es erging mit Bescheid vom eine abweisende Erledigung. Die Gebührenschuld entstand daher mit Zustellung der Erledigung. Die Gebührenfestsetzung erfolgte daher zu Recht. Das Finanzamt beantragt daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Anzumerken ist, dass der Vorlageantrag seitens der Bf nicht unterzeichnet wurde, der Vorlageantrag ist daher mangelhaft .“

Das h.o. Gericht erteilte an die Bf den Auftrag zur Behebung der Mängel gemäß § 85 Abs. 2 BAO, welchem die Bf am rechtzeitig nachgekommen ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamtes A , samt darin enthaltenen Kopien des Verwaltungsaktes des Magistrates der Stadt X , y , zur Zahl GZ xy .

Demnach hat die Bf am bei der y. den Antrag auf Ausnahme gemäß § 45 Abs. 2 StVO von der zeitlichen Beschränkung innerhalb von parkraumbewirtschafteten Kurzparkzonen aufgrund erheblichen wirtschaftlichen Interesses (betrifft Gewerbebetriebe zur Durchführung von Ladetätigkeit) für einen Zeitraum von zwei Jahren gestellt. Das Antragsformular enthielt den deutlichen Hinweis „Der Antrag ist gebührenpflichtig!“

Am erging an die Bf seitens der y ein Vorhalt des Beweisergebnisses gemäß § 45/3 AVG. Der Bf wurde zur Stützung Ihres Vorbringens betreffend den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 die Möglichkeit geboten, das von Ihr vorgebrachte Interesse an der beantragten Ausnahmebewilligung durch Vorlage der unter Punkt II. des Vorhaltes, „Hinweise“ genannten Nachweise zu belegen.

Dieser Aufforderung kam die Bf insofern nach, als sie Rechnungen und Lieferscheine, sowie Fotos vom Be- und Entladen ihres Wagens übermittelte.

Mit Bescheid vom , GZ: xy, , wies der Magistrat der Stadt X , y. , den Antrag vom auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im a - bezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei Stunden (Kurzparkzone) für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Nummer gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) ab.

Die Behörde begründete im Wesentlichen, bei der Prüfung der Voraussetzungen sei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ein strenger Maßstab anzulegen. Die Antragstellerin sei daher mit Schreiben vom aufgefordert worden, binnen einer Frist von zwei Wochen betreffend den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960, zur Stützung des Vorbringens das vorgebrachte erhebliche wirtschaftliche Interesse an der beantragten Ausnahmebewilligung unter Vorlage folgender Nachweise zu belegen.

Der Antragstellerin sei die Möglichkeit geboten worden, zur Darlegung des erheblichen wirtschaftlichen Interesses je in Kopie Unterlagen wie

- eine Aussage dazu, dass mit dem gegenständlichen Fahrzeug sämtliche dokumentierte Tätigkeiten durchgeführt werden;

- zumindest teilweise Belege für regelmäßig täglich betrieblich erforderliche Fahrten, wie Fahrten zu Kundinnen und Kunden, der Transport von Personen oder von Geräten, Unterlagen bzw. Waren im geringfügigen Ausmaß für Servicetätigkeiten bzw. Dienstleistungen außer Haus (die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis oder durch Umorganisation nur mit besonderen Erschwernissen bewerkstelligt werden können), etwa Fahrtenbücher, Dienstleistungen dokumentiert durch Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, E-Mails zu Besprechungen und Terminvereinbarungen, Veranstaltungsflyer, Unterlagen zu laufenden Geschäftsbeziehungen, 5 pro Woche über sechs Wochen.

- Fotos des beladenen Fahrzeugs;

- eine Aufstellung über den Einsatz des beantragten Kraftfahrzeuges samt Angabe des Datums der Orte und des Zwecks der Fahrten im obigen Zeitraum von 6 Wochen;

- eine ausführliche Begründung, insbesondere dazu, warum diese Fahrten nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxis oder durch Umorganisation zumutbar bewerkstelligt werden können;

- eine Aussage zu Lade- und Öffnungszeiten des Betriebs; sowie

- eine Aussage dazu, ob innerhalb von 300m in direkter Linie zum Betriebsstandort ein privater oder betriebseigener Parkplatz (Garage, Hof) zur Verfügung steht;

vorzulegen.

Außerdem sei die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass Fahrten, die als Weg von der oder zur Arbeit anzusehen seien oder nur dem Transport einer einzigen Person dienten, keinesfalls betriebserforderliche Fahren seien und gemäß dem geschilderten Sachverhalt keine Ausnahmebewilligung für Kundenfahrzeuge erteilt werden könne. Auf die ihr im Verfahren obliegende Mitwirkung bei der Vorlage der Unterlagen wurde die Antragstellerin hingewiesen. Am sei telefonisch eine Aufklärung über den Sachverhalt erfolgt. Im Bescheid wird u. a. ausgeführt:

Mit Schreiben vom 2. und übermittelte die Antragstellerin Rechnungen über telefonische Bestellungen der Antragstellerin bei der G . Als Lieferadresse ist die Adresse T , Bf , W , angeführt. Diesen Rechnungen kann entnommen werden, dass eine telefonische Bestellung der Antragstellerin erfolgt ist und pro Rechnung eine Menge von 200 kg an Chemikalien bestellt wurden. Diesen Rechnungen kann seitens der Behörde nicht entnommen werden, dass die bestellte Ware durch die Antragstellerin mit dem Kraftfahrzeug, für welches eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 2 beantragt wurde, abgeholt wurde.

Außerdem übermittelte die Antragstellerin eine Übersicht der J , der eine Einzelauflistung an vermittelten Kunden zu entnehmen ist, die Termine für Floating und Massagen im Zeitraum September 2014 in X eingelöst haben. Dieser Aufstellung ist die E-Mailadresse der Antragstellerin als Veranstalterin zu entnehmen.

Der Homepage des Unternehmens T. , an dessen Standort die Antragstellerin über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt, ist zu entnehmen, dass in unmittelbarer Nähe die Möglichkeit bestünde, Autos gesichert in einer Garage gegen Entgelt für 24 Stunden zu parken.

Weiters wurden durch die Antragstellerin Fotos übermittelt, welche das Beladen des Kraftfahrzeuges, für das eine Ausnahme gem. § 45 Abs. 2 StVO 1960 beantragt wurde, zeigen. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass Bademäntel, Handtücher und Leintücher täglich mit dem Kraftfahrzeug mit nach Hause genommen und gewaschen wurden. Dies sei nur mit dem Kraftfahrzeug möglich. Es gäbe keine kurze Halte- bzw. Parkmöglichkeit in der Umgebung. Zur Durchführung von Massagen im W. würde das Massagebett ebenfalls mitgeführt.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung besteht nur dann, wenn die in § 45 Abs. 2 StVO 1960 angeführten Voraussetzungen zutreffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der Bestimmung des § 45 Abs. 2 StVO 1960 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung von derartigen Ausnahmebewilligungen ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 ist daher nur bei Vorliegen von gravierenden, einen Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. ZI. 93/02/0279 u.a.).

Aus den seitens der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen lässt sich ein erheblich wirtschaftliches Interesse an einer Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 2 StVO von Seiten der Behörde nicht feststellen.

Insbesondere wurde durch die Antragstellerin keine Aufstellung über den Einsatz des beantragten Kraftfahrzeuges samt Angabe des Datums, der Orte und des Zwecks der Fahrten im Zeitraum von 6 Wochen übermittelt.

Aus den übermittelten Belegen lässt sich durch die Behörde nicht erkennen, dass regelmäßig täglich betrieblich erforderliche Fahrten wie Fahrten zu Kundinnen und Kunden, durchgeführt wurden.

Der Aufforderung zur Darlegung des erheblichen wirtschaftlichen Interesses durch Vorlage der im behördlichen Schreiben vom angeführten Unterlagen kam die Antragstellerin nur teilweise nach, sodass die erkennende Behörde nicht festzustellen vermag, ob ein erheblich wirtschaftliches Interesse, wie es gem. § 45 Abs. 2 StVO 1960 zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlich ist, vorliegt. .

Da die Antragstellerin sohin ihrer Mitwirkungspflicht teilweise nicht nachkam, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht X zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei diesem Amt einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder  Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Für die Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 14,30, für Beilagen zum Antrag je EUR 3,90 pro Bogen, maximal aber EUR 21,80 je Beilage, zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Beschwerde zugestellt wird.

Der Bescheid erhielt auf der letzten Seite folgenden Hinweis:

„…Für Ihren Antrag sind EUR 14,30 an Eingabegebühr sowie EUR 35,10 an Beilagengebühr gemäß Gebührengesetz 1957 zu entrichten.“

Weiters eine Zahlungsinformation: „…Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking)…."

Am langte beim Finanzamt  A der Amtliche Befund über die Verkürzung von Stempel und Rechtsgebühren vom der y über den Betrag von EUR 49,40 ein. Mit Schreiben vom gab die y die angeführten Gebühren wie folgt bekannt:

„Die angeführten Gebühren setzten sich gemäß § 14 Gebührengesetz zusammen aus:


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-) Antrag auf Erteilung einer Ausnahme v.d. geltenden Parkzeitbeschränkung gemäß § 45 Abs.2/bzw. 4a StVO 1960
14,30
-) 9 Beilagen á 3,90
35,10 “

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt  A die Gebühren gemäß

1) § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 für neun Beilagen in Höhe von EUR 35,10,

2) § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 für eine Eingabe in Höhe von EUR 14,30, sowie

3) § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von EUR 24,70, zusammen sohin EUR 74,10 fest.

Am wurde dagegen Beschwerde eingebracht.

Die Bf bringt im Wesentlichen vor, dass sie EUR 74 bezahlen solle, obwohl man ihr die Parkkarte nicht gewährt habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit der Begründung, auch wenn der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der geltenden Parkzeitbeschränkung gemäß § 45 Abs. 2 bzw. 4a StVO 1960 von der y abgewiesen worden sei, bliebe dies doch eine gebührenpflichtige Eingabe und gebührenpflichtige Beilagen, als unbegründet ab.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurden keine neuen Argumente vorgebracht. Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig eingebracht, der Mangel der fehlenden Unterschrift behoben.

2. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die elektronisch vorgelegten Aktenteile des Bemessungsaktes St.Nr. , sowie die vorgelegten Aktenteile des Bezug habenden Verwaltungsaktes des Magistrates, GZ xy , wonach sich das Verfahren wie im Sachverhalt wiedergegeben darstellt.

3. Erwägungen

Vorab wird festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der im a. geltenden Parkzeitbeschränkung (Kurzparkzone) strikt zu trennen ist, von dem Verfahren betreffend die Festsetzung einer Gebühr für Eingaben und Beilagen. Gegenstand in vorliegendem Verfahren ist ausschließlich die Festsetzung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Gebühren.

Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die festgesetzten Gebühren trotz Verweigerung der Ausnahmegenehmigung zu Recht angefordert worden sind.

Die Eingaben in dem, dem streitgegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren, sind grundsätzlich gebührenpflichtig und ist dies - wie im Sachverhalt dargestellt - der Rechtsmittelbelehrung auch zu entnehmen gewesen.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 76/2011, unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Das Gebührengesetz 1957 selbst knüpft in seiner Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand. Eine Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.

Die vorliegende Eingabe erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957:

- mit dem schriftlich eingebrachten Antrag begehrte die Bf. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 2 StVO von der zeitlichen Beschränkung innerhalb von parkraumbewirtschafteten Kurzparkzonen

- durch den Magistrat der Stadt X als Gebietskörperschaft

- der in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig wurde und

- die Eingabe lag im privaten Interesse der Bf., zumal mit diesem Antrag eine Ausnahmeregelung begehrt wurde, die im wirtschaftlichen Interesse der Bf begründet ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren der Bf durch entsprechende Entscheidungen der Behörde Rechnung getragen. Der Ausgang des Verwaltungsverfahrens im Hinblick darauf, ob der Bf diese Ausnahmegenehmigung erteilt wird oder nicht, hat auf die Gebührenpflicht der eingebrachten Schriften keinen Einfluss.

Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des §14 TP5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden. Dies trifft auf vorliegenden Fall jedenfalls zu, zumal die Beilagen in Beantwortung des Vorhaltes der y vorgelegt wurden. Im Bescheid vom wird hiezu ausgeführt:

Die Antragstellerin wurde daher mit Schreiben vom aufgefordert, ….zur Stützung des Vorbringens das vorgebrachte erhebliche wirtschaftliche Interesse an der beantragten Ausnahmebewilligung unter Vorlage folgender Nachweise zu belegen…."

Sowohl das Antragsformular als auch der Bescheid über die Abweisung vom haben einen Hinweis auf die Gebührenpflicht bzw. eine Zahlungsinformation enthalten.

Die Art der Bearbeitung bzw. Erledigung der Eingabe durch die Behörde ist für die Gebührenfestsetzung nur insofern von Bedeutung, als die Frage des Entstehens der Gebührenschuld berührt wird. Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird und zwar unabhängig davon, ob die Behörde den Einschreiter zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat. Der Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers stattgebende als auch abweisende Entscheidungen der Behörde (Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel - und Rechtsgebühren, zu § 11 Rzn 2 ff).

Nach Z 1 des § 11 Abs 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (vgl ). Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an.

Wurde die zu entrichtende Gebühr tatsächlich nicht entrichtet, so hat die Behörde gem. § 34 Abs 1 GebG einen Befund aufzunehmen und dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln (vgl. ).   Das Finanzamt setzt die Gebühr dann gemäß § 203 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Bescheid fest.

Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Diese Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet. Ermessen besteht hie bei keines.

4. Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der ständigen Judikatur des VwGH als auch der Rechtsprechung des BFG.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 45 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 9 Abs. 1 GBG 1955, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105756.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at