Aufwendungen für Coaching als Fortbildungskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des FA betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird inhaltlich im Sinne der Berufungsvorentscheidung des FA vom abgeändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte im Jahr 2008 unter anderem Kosten für Aus-und Fortbildung in Höhe von insgesamt € 1.811,00 sowie für Fachliteratur von insgesamt € 163,60 geltend.
Nachdem der Einkommensteuerbescheid 2008 vom ohne nähere Prüfung durch das Finanzamt (FA) erging, wurde die Steuererklärung des Bf. aufgrund einer elektronischen Zufallsauswahl zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt. In Zuge dessen erging das Ergänzungsersuchen des FA vom , in welchem um Stellungnahme und Nachweise betreffend die beantragten Aufwendungen ersucht wurde.
In diesem Zusammenhang führte der Bf. zu den Aufwendungen für Aus-/Fortbildung aus, dass er CIO eines großen Konzerns sei. Die Aufwendungen der beantragten Kosten für Coaching würden der Aus- und Fortbildung als Führungskraft innerhalb des Konzerns dienen. Der Bf. habe weltweit Konzerngesellschaften zu betreuen und damit mit den unterschiedlichsten Kulturen zu tun. Es seien damit an seine „Leadershipfähigkeiten“, seinen Auftritt und seine Rhetorik höchste Ansprüche gestellt. Diese Aufgabe zu bewältigen, diene das angegebene Coaching. Die Kosten seien vom Arbeitgeber nicht vergütet worden.
Hierzu wurde eine Honorarnote von Walter Prettenhofer, Logopäde, Schauspieler, med4com, medical center for communication, Zentrum für Kommunikationsmedizin, vom für zehn Einheiten logopädische Behandlungstermine am (2 Termine), , , , (2 Termine), und (2 Termine) über insgesamt € 680,-- beigelegt. Weiters wurde diesbezüglich eine Rechnung vom , ausgestellt durch Mag. H, Executive Coach und Beraterin, über insgesamt € 1.131,-- für folgende Leistungen („Projekt: Einzelcoaching D.“) wie folgt vorgelegt:
, Dauer 90 min., Auftrags- u. persönliche Zielerklärung; Präsenz/Auftreten und Stimme/Sprache
, Dauer 120 min., Reflexion Selbst- u. Fremdwahrnehmung, Interkulturelle Kommunikation
, Dauer 90 min., Arbeit an persönlichen Stressoren, Glaubenssätzen und Interaktionsmustern
, Dauer 90 min., Lösungsorientierung vs. Problemorientierung, Wertschätzende Kommunikation nach M. Rosenberg.
Zur Fachliteratur bemerkte der Bf., dass er als CIO eines großen Konzerns die Verpflichtung der permanenten Weiterbildung habe. Dies erfordere auch das Lesen von einschlägigen Fachzeitschriften. Die Zeitschrift WCM und die Zeitschrift E-Media seien solche Fachzeitschriften. Der Bf. beziehe hieraus unmittelbar Wissen, das er in seinem Arbeitsgebiet zum Einsatz bringen müsse.
Beigelegt wurden entsprechende Rechnungen bzw. eine Zahlungsbestätigung betreffend die Jahresabos der Zeitschriften WCM, Format und E-Media über insgesamt € 163,60.
Mit Bescheid vom erging der neue Sachbescheid gemäß § 299 BAO, wobei die beantragten Aufwendungen für Aus-/Fortbildung mit folgender Begründung zur Gänze nicht anerkannt wurden:
„[…] Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerwiese der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Ihre Coachingkosten (Stimmtraining sowie Persönlichkeitstraining) konnten somit steuerlich nicht berücksichtigt werden.“
In seiner nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom beantragte der Bf. die Einkommensteuer - nach Abzug der Lohnsteuer - in Höhe von € -2.982,21 festzusetzen und damit den angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Bf. als Werbungskosten abgesetzten Coaching-Kosten ein Training betreffen würden, das auf Grund der besonderen beruflichen Erfordernisse unbedingt notwendig gewesen sei. Der Bf. habe zum angegebenen Zeitpunkt eine Position als CIO eines international agierenden Unternehmens angenommen. In dieser Funktion habe er einerseits den entsprechenden Auftritt vor dem in seiner Verantwortung stehenden, weltweit arbeitenden Personal und andererseits die Fähigkeit, Reden vor großem Publikum zu halten, benötigt. Da der Bf. in diesen Bereichen auf Grund der Tatsache, dass dies in seiner bisherigen Karriere nie ein Erfordernis gewesen sei, Schwächen gehabt habe, sei ihm seitens der Geschäftsführung nahgelegt worden, ein entsprechendes Training zu absolvieren.
Im angefochtenen Bescheid werde zwar der § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG ausführlich erläutert; es werde aber nicht ausgeführt, warum das FA die Auffassung vertrete, dass die vom Bf. geltend gemachten Coaching-Kosten unter diesen zu subsumieren seien. Gerade das sei nicht der Fall. Ein Coaching, welches dazu diene, in einer Führungsposition einen entsprechenden Auftritt gegenüber dem Personal und die Fähigkeiten vor großem Publikum Reden zu halten, zu fördern, sei kein Seminar, das typischerweise der privaten Lebensführung zuzuordnen sei. Auch sei eine private Mitveranlassung, wie aus den oben dargestellten Erläuterungen eindeutig erkennbar sei, völlig auszuschließen. Es handle sich um ein rein beruflich orientiertes Training. Dies sei allein schon dadurch belegt, dass es sich im konkreten Fall um ein Einzelcoaching gehandelt habe, in dem konkret auf die beruflichen Bedürfnisse eingegangen worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde das Begehren des Bf. abgewiesen und zusätzlich auch die Aufwendungen für die geltend gemachte Fachliteratur aberkannt. Der Bescheid wurde damit begründet, dass die geltend gemachten Kosten für Logopädie allenfalls Krankheitskosten darstellen würden. Im Rahmen der Werbungskosten seien diese nicht zu berücksichtigen. Betreffend das Persönlichkeitstraining seien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur jene Aufwendungen, welche die berufsspezifische Bedingtheit einwandfrei erkennen lassen würden, als Werbungskosten abzugsfähig (mit Verweis auf ). Aufwendungen für Weiterbildung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für viele Lebens- wie auch Arbeitssituationen Bedeutung haben, würden nicht zu den Werbungskosten zählen. Betreffend Fachliteratur seien die Zeitschriften auch für nicht in dieser Berufssparte tätige Personen von allgemeinem Interesse. Die Abgrenzung zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung sei daher nicht möglich. Die Anerkennung als Werbungskosten werde daher verneint. Im Übrigen werde auf die Bescheidbegründung vom verwiesen.
In weiterer Folge stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde mit der Bitte um antragsgemäße Erledigung. Weitere Ausführungen wurden durch den Bf. nicht getätigt.
Es wurde erwogen:
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängige Berufung gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 BVG zu erledigen ist.
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus:
Der Bf. ist als CIO bei seinem Arbeitgeber tätig und erfüllt als solcher Führungsaufgaben. Im Jahr 2008 nahm er zehn logopädische Behandlungstermine durch Walter Prettenhofer, Logopäde, Schauspieler, med4com, medical center for communication, Zentrum für Kommunikationsmedizin am (2 Termine), , , , (2 Termine), und (2 Termine) in Anspruch. Hierfür bezahlte er insgesamt € 680,--. Weiters nahm er die Leistungen von Mag. H, Executive Coach und Beraterin im „Projekt: Einzelcoaching Bf.“ wie folgt in Anspruch:
, Dauer 90 min., Auftrags- u. persönliche Zielerklärung; Präsenz/Auftreten und Stimme/Sprache
, Dauer 120 min., Reflexion Selbst- u. Fremdwahrnehmung, Interkulturelle Kommunikation
, Dauer 90 min., Arbeit an persönlichen Stressoren, Glaubenssätzen und Interaktionsmustern
, Dauer 90 min., Lösungsorientierung vs. Problemorientierung, Wertschätzende Kommunikation nach M. Rosenberg.
Hierfür wurden ihm insgesamt € 1.131,-- in Rechnung gestellt.
Diese Kosten wurden vom Arbeitgeber nicht ersetzt. Dem Bf. wurde von seinem Arbeitgeber jedoch nahegelegt, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Für Jahresabos der Zeitschriften WCM, Format sowie E-Media wurden im verfahrensgegenständlichen Jahr € 163,60 durch den Bf. bezahlt.
Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Aktes, den vorgelegten Rechnungen/Honorarnoten durch Walter Prettenhofer vom und durch Mag. H vom sowie den Rechnungen der FSL Verlagsgesellschaft m.b.H. vom , der Verlagsgruppe NEWS GmbH vom sowie der aufliegenden Zahlungsbestätigung betreffend E-Media.
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die vom Bf. geltend gemachten Bildungskosten für logopädische Behandlungstermine und persönliches Coaching als Fortbildungskosten anzuerkennen sind.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist zu sprechen, wenn die vermittelten Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Es sollen auch "solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen. Von einer begünstigten Bildungsmaßnahme wird somit jedenfalls dann zu sprechen sein, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können" ().
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung jedoch nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (Doralt, EStG11, § 20 Tz 21/2).
Nicht abzugsfähig sind daher Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein) (vgl. Erläuterungen zu BGBl I 106/1999).
In Hinblick auf den Inhalt der im Einzelcoaching bearbeiteten Themen weisen diese geltend gemachten Aufwendungen einen Nahebezug zur Persönlichkeitsentwicklung und damit zur privaten Lebensführung auf.
„Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0096, mit weiteren Hinweisen)“ ().
„Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit“ ().
Im gegenständlichen Fall wurde ein Einzelcoaching durchgeführt. Dadurch ist nicht von einem heterogenen Teilnehmerkreis, sondern von einer auf den Bf. persönlich abgestimmten Leistung auszugehen, was im Gleichklang mit einem homogenen Teilnehmerkreis als Indiz für die berufliche Notwendigkeit zu werten ist. Andererseits ist aber davon auszugehen, dass dieses Einzeltraining von jedermann gebucht werden kann und nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe zugeschnitten ist. Die dort bearbeiteten Themen sind in jedem Beruf vorteilhaft, in dem man mit Menschen kommuniziert.
Weiter gab der Bf. an, dass die Bildungskosten vom Arbeitgeber nicht getragen wurden, sondern ihm von der Geschäftsführung lediglich nahe gelegt worden sei, eine entsprechende Leistung in Anspruch zu nehmen. Dass der Bf. für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei gestellt oder in sonstiger Weise vom Arbeitgeber unterstützt worden sei, wurde vom Bf. in seinen Stellungnahmen und Vorbringen im Zuge des gesamten Verfahrens nicht behauptet. Dies ist als gewichtiges Indiz gegen eine Notwendigkeit der Bildungsmaßnahme zu werten.
Die Ausführungen des Bf. sind zwar dahingehend glaubwürdig, dass die vermittelten Kenntnisse auch für seine Tätigkeit als CIO nützlich sein können. Es ist dem Finanzamt jedoch beizupflichten, wenn vermeint wird, dass das vermittelte Wissen auch für viele Lebens- wie auch Arbeitssituationen Bedeutung hat. Da es sich bei der Bildungsmaßnahme um Persönlichkeitsentwicklung handelt, kann bei Gesamtbetrachtung der oben dargestellten Umstände die berufliche Veranlassung nicht eindeutig von der privaten Veranlassung abgegrenzt werden, weswegen die Kosten des Einzelcoachings in Höhe von € 1.131,-- im Sinne der Steuergerechtigkeit unter Berücksichtigung der strengen Judikaturlinie zu § 20 EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten.
Zu den Kosten für zehn logopädische Behandlungstermine ist auszuführen, dass es sich hierbei grundsätzlich um medizinische Sprachheilkunde handelt, welche nicht unter den Begriff der Fortbildung, sondern allenfalls unter den der außergewöhnlichen Belastung betreffend Krankheitskosten zu subsumieren sind. Dies umso mehr, als bereits auf der Honorarnote das „Zentrum für Kommunikationsmedizin“ angeführt ist, die Leistung in mehrere Behandlungstermine aufgeteilt wurde und der Betrag als umsatzsteuerbefreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG (Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin) deklariert wurde. Dementsprechend umfasst auch der auf den in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG verwiesene logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst gem. § 2 Abs. 6 MTD-Gesetz die eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung.
Krankheitskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt werden. Zur Anerkennung von Aufwendungen als Krankheitskosten ist unter anderem erforderlich, dass überhaupt eine Krankheit vorliegt und dass diese Aufwendungen zwangsläufig erwachsen, somit die Maßnahme zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig ist (vgl. ). Dies hätte im gegenständlichen Fall beispielsweise durch eine ärztliche Verschreibung oder mittels zumindest teilweiser Kostendeckung durch die Sozialversicherung nachgewiesen werden können.
Im Zuge des Verfahrens wurde eine entsprechende Sprachstörung mit Krankheitswert jedoch zu keinem Zeitpunkt behauptet und wurden auch in Hinblick auf den Vorhaltecharakter der Beschwerdevorentscheidung keine diesbezüglichen Nachweise erbracht. Vielmehr wurden diese Kosten unter dem Gesichtspunkt von Fortbildungskosten geltend gemacht, sodass nicht von einer Krankheit des Bf. auszugehen ist. Die Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung war daher nicht möglich.
Informativ wird darauf hingewiesen, dass diese Kosten auch bei Anerkennung als außergewöhnliche Belastung aufgrund der Einkommenshöhe des Bf. unter den Selbstbehalt fallen würden.
Sollte man die Aufwendungen tatsächlich als berufliche Fortbildung im Sinne eines Sprachtrainings qualifizieren wollen, würden die oben gemachten Ausführungen zum Einzelcoaching gelten. Ein Sprachtraining weist einen Nahebezug zur privaten Lebensführung auf, da die eigene Ausdrucks- und Kommunikationsfähigkeit in so gut wie allen Lebenslagen von Bedeutung ist. Als Abgrenzungskriterium der beruflichen von der privaten Veranlassung wäre daher die bereits erwähnte Notwendigkeit zur prüfen. Die Anerkennung solcher Aufwendungen als Werbungskosten wäre daher in Hinblick auf die gleiche Sachlage entsprechend den zum Einzelcoaching dargelegten Gründen zu versagen.
Da der Bf. beantragte, die im Erstbescheid zuerkannten Beträge samt Aufwendungen für Aus- / Fortbildung zu gewähren, sind außerdem die Kosten für Fachliteratur, welche im Erstbescheid anerkannt, mittels Beschwerdevorentscheidung jedoch nicht mehr berücksichtigt wurden, streitgegenständlich.
Hierzu ist nochmals auszuführen, dass sich aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 im Wesentlichen ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen ergibt.
„Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl. ). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss“ ().
„Enthält eine Zeitschrift zwar auch berufliche Artikel, ist sie jedoch auch von allgemeinem, politischem Interesse, so sind die Aufwendungen für diese Zeitschrift solchen für Tageszeitungen gleichzustellen und grundsätzlich daher nicht abzugsfähig (Hinweis E , 96/15/0198)“ ().
Daher begründet laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können ( betr. Literatur für Unterrichtsgestaltung eines Lehrers).
Bei der Zeitschrift WCM handelt es sich laut Eigenbezeichnung um „Das Fachmagazin für IT-Computer und Kommunikationstechnologie“. Die Ausgabe Jänner/Februar 2012 beschäftigte sich beispielsweise unter anderem mit den Themen „Samsungs Flagschiff im Test Galaxy Note“, „Ein Windows-Handy überrascht im Test: HTC Titan“, „Nie wieder Troubles mit Treibern verspricht AIDA“ und „Machtvolles Online-Rollenspiel Star Wars: The Old Republic“.
Die Zeitschrift Format ist eine Wochenzeitschrift der Verlagsgruppe News mit thematischem Schwerpunkt auf österreichischer und internationaler Wirtschaft sowie den Rubriken Politik, Kultur und sogenannte Lifestyle-Themen. Aktuell (November 2015) werden Themen wie „Neue Chance für Freihandel zwischen EU und Südamerika“, „Prognose: 2016 müssen Sparer für Bank-Guthaben zahlen“, „So sparen Sie im Winter Energie und Heizkosten“ oder „IT-Experten fordern mehr Geld für Sicherheit“ behandelt.
Bei der Zeitschrift E-Media handelt es sich ebenso wie bei der Zeitschrift WCM um eine Computerzeitschrift. Die Ausgabe vom November 2015 behandelt Themen wie „Der große Laptoptest Welcher wird meiner? Jetzt durchblicken beim Kauf“, „147 Gadgets, Smartphones, Kameras, Beamer, Boxen… Technik, damit X-Mas Spaß macht“, „Shared Economy Neue Modelle für airbnb, uber & co.“ oder „Schlank & Sexy Fit werden mit neuen Apps“.
Bei typisierender Betrachtungsweise zeigen diese Artikel zwar einen gewissen Zusammenhang der beruflichen Stellung des Bf. auf, jedoch sind sie von allgemeinem Interesse bzw. zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt. Es handelt sich um keine Fachbücher, welche derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse eines CIO eines großen Konzerns abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (vgl. ), weswegen diese Kosten nicht anerkannt werden konnten.
Zulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt gegenständlich kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101883.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at