zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.03.2016, RV/7500357/2016

Nennung einer Firma im Rahmen einer Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ 1 Erkenntnis gefällt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 42,00 zu leisten. Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Der vom Beschwerdeführer noch zu entrichtende Geldbetrag beläuft sich somit auf Euro 273,00 (d.i. Geldstrafe in Höhe von Euro 210,00 plus Verfahrenskostenbeitrag im Verfahren vor der belangten Behörde in Höhe von Euro 21,00 gemäß § 64 Abs. 2 VStG plus Verfahrenskostenbeitrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Höhe von Euro 42,00).

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, wurde als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen 2 mit Schreiben der belangten Behörde vom  gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006 aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das genannte KfZ am , um 11:20 Uhr überlassen habe, sodass es in Wien gestanden sei.

Als zugrunde liegendes Delikt für die Anfrage wurde die Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone genannt.

Die Auskunft müsse den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Die Lenkerauskunft vom enthält folgende handschriftliche Eintragungen: Die Anfrage Frau/Herr wurde mit A beantwortet, die Anfrage zum Geburtsdatum unbeantwortet gelassen und die Adresse mit B und C bezeichnet. Die Auskunft wurde unterfertigt.

Am erging eine Strafverfügung mit der Geschäftszahl 1. über eine Geldstrafe von Euro 210,00 wegen Verletzung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, da der Bf. keine konkrete Person als Lenker/in bekannt gegeben habe. Für den Nichteinbringungsfall wurden 42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen.

Dagegen richtet sich der Einspruch vom , in dem entgegnet wird, dass der Bf. am keine Übertretung begangen und am einen konkrete Person genannt habe.

Die belangte Behörde ermittelte in der Folge, dass hinsichtlich des Bf. zu diesem Zeitpunkt bereits sechzehn rechtskräftige Vorstrafen in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Parkometerabgabe angemerkt waren.

Am erging ein Straferkenntnis mit folgendem Inhalt:

"Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 2 am um 11:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da mit Auskunft vom keine konkrete Person als Lenkerin bzw. Lenker bekannt gegeben wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 210,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 21,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 231,00.

Begründung:

Gemäß § 2 Abs 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Mit Beantwortung der behördlichen Lenkeranfrage wurde am per Post bekannt gegeben, dass das Fahrzeug der Firma A, C, B, überlassen war.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass Sie sehr wohl am eine konkrete Person genannt haben.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Zulassungsbesitzer dem Auskunftsbegehren nur dann, wenn er eine Person bekannt gibt, der er das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, verstärkter Senat, vom , Slg. 10192A).

Aus dem Zusammenhang der Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 ergibt sich, dass sich die Auskunftspflicht ("wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat") auf jene Person bezieht, der nach dem zweiten Halbsatz (u.a.) "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde.

Nach dem Wortlaut des zitierten Gesetzes kann unter einem Dritten, dem "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein, weswegen das amtliche Formular auch nur die Anrede "Frau/Herr" und nicht "Firma" aufweist (vgl Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/7500714/2015).

Dafür spricht aber auch der Zweck der Regelung. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen. Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes gemäß § 254 FinStrG gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das VStG können nur physische Personen zur Verantwortung gezogen werden (siehe Erkenntnis des Zl. 93/18/0050).

Daraus folgt, dass in Ihrer Auskunft vom nicht jene (physische) Person genannt wurde, die zum fraglichen Zeitpunkt das bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug gelenkt hat, wie dies nach dem oben dargestellten Regelungsinhalt des § 2 des Parkometergesetzes 2006 erforderlich ist.

Es wäre Ihre Aufgabe gewesen, sich Kenntnis zu verschaffen, wer tatsächlich zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt das auf Sie zugelassene Fahrzeug gelenkt hat. Sollte es wie in diesem Fall einer Firma überlassen gewesen sein, sind eben entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wer wann mit diesem Kraftfahrzeug unterwegs war (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/7500714/2015).

Das Auskunftsersuchen vom selbst war unmissverständlich, wurde doch auf § 2 des Parkometergesetzes 2006 hingewiesen und diese Bestimmung auch inhaltlich wiedergegeben.

Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein konkreter Lenker bekanntgegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, es handelt sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach der Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit- die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt- bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus dem Formular zur Lenkerauskunft unzweifelhaft zu entnehmen ist, dass mit "Frau/Mann" nach einer natürlichen Person gefragt ist. In dem Vorgehen, diese Anfrag nicht wörtlich zu nehmen, das Feld Geburtsdatum unausgefüllt zu lassen und keine Auskünfte zum korrekten Ausfüllen dieses Formulars beim Magistrat einzuhelen, liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/7500714/2015).

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd, als erschwerend mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vormerkungen zu werten.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Der Bf. erhob am Beschwerde und führte in dieser aus, dass in der Entscheidung 2C 1622/78 des ausdrücklich festgestellt werde, dass die Auskunft richtig und vollständig sein müsse in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne.

Der Bf. habe in dessen Auskunft denjenigen genannt, der die entsprechenden Aufzeichnungen zur Feststellung des Lenkers führe gem. § 2 Parkometergesetz. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, diesen zu kontaktieren, das Schreiben eines Briefes könne sicher unter den Begriff "ohne weitere Umstände" subsumiert werden. Es sei einfach lapidar behauptet worden, dass der Bf. eine falsche Auskunft erteilt habe. Hätte die belangte Behörde an die vom Bf. angegebene jur. Person ein Schreiben gerichtet, was wohl das Mindeste sei was zu erwarten wäre, so hätte diese die genaue Auskunft über die Daten des Lenkers gegeben. Dies habe die belangte Behörde jedoch fahrlässig unterlassen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Unstrittig ist der Sachverhalt, wonach der Bf. auf Aufforderung der Behörde um Bekanntgabe des Lenkers, der am um 11:20 Uhr das mehrspurige Kfz mit dem Kennzeichen 2 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt habe, am  die Firma A,in B, genannt hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ) aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Bf. die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl. etwa die Erkenntnisse des , und vom , 96/17/0345).

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Wie bereits das Magistrat ausgeführt hat, entspricht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Zulassungsbesitzer nur dann dem Auskunftsbegehren, wenn er eine Person bekannt gibt, der er das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat, weswegen das amtliche Formular auch nur die Anrede "Frau/Herr" und nicht "Firma" aufweist.

Es wäre Aufgabe des Bf. gewesen sich Kenntnis zu verschaffen, wer tatsächlich zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt das auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt hat. Sollte es wie in diesem Fall einer Firma überlassen gewesen sein, sind eben entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wer wann mit diesem Kfz unterwegs war.

In Ansehung der vorstehenden Ausführungen geht das gesamte Beschwerdevorbringen des Bf. ins Leere.

Hinsichtlich einer subjektive Komponente für eine Bestrafung wegen Verletzung der Bestimmung des § 2 Parkometergesetzes ist festzustellen, dass zumindest fahrlässiges Vorgehen vorzuwerfen ist. Aus dem Formular zur Lenkerauskunft ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass mit "Frau/Mann" nach einer natürlichen Person gefragt wird. In dem Vorgehen diese Anfrage nicht wörtlich zu nehmen und das Feld Geburtsdatum unausgefüllt zu lassen und keine Auskünfte zum korrekten Ausfüllen dieses Formulares beim Magistrat einzuholen (die Durchwahl der Sachbearbeiterin ist auf dem Formular angegeben) liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung.

Der objektive und der subjektive Tatbestand sind somit erfüllt.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Bei der Strafbemessung wurde durch den Magistrat der Umstand berücksichtigt, dass laut Aktenlage zwischen 2013 und 2015 sechzehn einschlägige Vorstrafen vorliegen.

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu Sorgepflichten hat der Bf. auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt somit unter Bedachtnahme auf die hartnäckige Weigerung Verwaltungsvorschriften einzuhalten sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Auch von Schuldspruch zu Schuldspruch höher bemessene Strafen waren bisher nicht geeignet den Bf. von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Die Beschwerde zeigte keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf und war daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Kosten:

Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betragen daher Euro 21,00.

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist deser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.Somit hat der Bf. weitere Euro 42 ,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Zahlungsaufforderung:

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Die Gesamtsumme von nunmehr Euro 273,00 ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses ( 1. ).

Informativ wird auch dazu ergänzt, dass für ein weiteres Einschreiten des Magistrates, Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, wiederum Kosten anfallen würden.

Vollstreckung:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500357.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at