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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.02.2016, RV/7100253/2016

Aufwendungen für Angehörige als außergewöhnliche Belastung (Abweisung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde des N**** R**** , Adr**** , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , StNr 03 ***/**** , betreffend Einkommensteuer ( Arbeitnehmerveranlagung ) für das Jahr 2013, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der im Jahr 1941 geborene Beschwerdeführer ist Pensionist. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei volljährige Kinder (geb: 1974, 1978 und 1980). Die Ehefrau und die zwei jüngeren Kinder des Beschwerdeführer s hatten im Streitjahr keine Einkünfte.

Das Finanzamt ließ im angefochtenen Einkommensteuerbescheid verschiedene vom Beschwerdeführer als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwendungen unberücksichtigt und berücksichtigte weiters (anders als noch die Pensionsversicherungsanstalt) keinen Alleinverdienerabsetzbetrag; im weiteren Verfahrensverlauf erließ es eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

In seinem Vorlageantrag begehrt der Beschwerdeführer folgende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung:
Medikamenten- und Zahnarztkosten: € 1.249,70
Jahresbeitrag Mietervereinigung: € 50,00
Studiengebühren (für seine volljährigen Kinder): € 761,72
Gerichtsgebühren: € 450,00
Rechtsanwaltskosten: € 7.000,00
Sehbehelfe – optische Brillen (für Ehefrau und Tochter): € 830,69.

Das Finanzamt beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht zwangsläufig erwachsen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kinderzuschlag werde von der Pensionsversicherungsanstalt bei der Lohnverrechnung berücksichtigt, obwohl die Voraussetzungen für die Gewährung nicht mehr vorlägen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.

Die Kinder des Beschwerdeführers erfüllten im Streitjahr nicht die Voraussetzungen des § 106 Abs 1 EStG, da für sie keine Familienbeihilfe gewährt wurde.
Die Voraussetzungen des Alleinverdienerabsetzbetrages waren daher im Streitjahr nicht erfüllt, das Finanzamt hat daher zu Recht keinen Alleinverdienerabsetzbetrag zum Ansatz gebracht.

Gemäß § 34 Abs 1 EStG sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).

Die Belastung darf weiters weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs 2 EStG ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gemäß § 34 Abs 3 EStG erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 34 Abs 5 EStG beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
– wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
– wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
– für jedes Kind (§ 106).

Sind im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten, dann sind gemäß § 34 Abs 5 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 1 und 2, anzusetzen.

Gemäß § 34 Abs 6 EStG können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
– Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
– Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs 8.
– Aufwendungen für die Kinderbetreuung im Sinne des Abs 9.
– Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
– Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs 5).
– Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.

Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 34 Abs 7 EStG gilt für Unterhaltsleistungen folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. ... (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Jahresbeitrag Mietervereinigung:

Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages zur Mietervereinigung ist bloß Folge des freiwillig erfolgten Beitrittes zur Mietervereinigung; somit unmittelbare Folge eines Verhaltens, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Es mangelt diesen Aufwendungen daher an der gesetzlich für eine außergewöhnliche Belastung erforderlichen Zwangsläufigkeit.

Aufwendungen für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers:

Gemäß § 34 Abs 7 Z 4 und 5 EStG sind Unterhaltsleistungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in diesen Fällen und in diesem Ausmaß weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Bei den Aufwendungen für Studiengebühren, Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltskosten und für Brillen handelt es sich um Aufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen, nämlich die Ehefrau des Beschwerdeführers und die volljährigen Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird. Diese Aufwendungen sind daher nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie bei den betreffenden Personen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Studiengebühr:

Das Studium der Kinder dient deren Berufsausbildung. Kosten der Berufsausbildung würden aber bei den Unterhaltsberechtigten, wären sie der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen, erfolgte die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Eine außergewöhnliche Belastung könnte nur vorliegen, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist, oder, wenn die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung uä. erforderlich wird.
Berufsausbildungskosten für nahe Angehörige wären nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie unter Bedingungen erfolgten, die auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung geführt hätten ().
Dass derartige Umstände vorlägen hat der Beschwerdeführer allerdings nicht behauptet und bietet der Akteninhalt auch keinen derartigen Hinweis.

Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltskosten:

Die geltend gemachten Aufwendungen betreffen ein gerichtliches Strafverfahren wegen Nötigung gemäß § 105 Abs 1 StGB. In diesem Verfahren wurden die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig, ein Wiederaufnahmeantrag blieb erfolglos.

Strafverteidigungskosten, die einem freigesprochenen Steuerpflichtigen erwachsen, können regelmäßig als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden; andernfalls, dh im Fall einer Verurteilung, handelt es sich um eine Verhaltensfolge und erwachsen die Kosten damit nicht zwangsläufig (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 34 Tz 38 Stichwort „Prozesskosten“; Hofstätter/Reichel, EStG § 34 Einzelfälle Stichwort „Prozesskosten“).

Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers wurden jeweils rechtskräftig verurteilt. Strafprozesskosten iZm diesen Verfahren (Verteidigungskosten, Verfahrenskosten usw) würden somit nach dem Gesagten bei diesen Personen selbst keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Die zur Deckung dieser Aufwendungen vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen können daher schon aus diesem Grund beim Beschwerdeführer nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.

Eine nähere Untersuchung, inwieweit überhaupt eine Unterhaltspflicht (und damit eine rechtliche Verpflichtung) des Beschwerdeführers zur Zahlung bestand kann daher unterbleiben (vgl in diesem Zusammenhang auch ; , wonach für die Übernahme der Kosten einer Verteidigung von straffällig gewordenen Kindern keine sittliche Verpflichtung der Eltern besteht).

Krankheitskosten:

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang insgesamt Aufwendungen für sich (Medikamenten- und Zahnarztkosten € 1.249,70) bzw für seine Ehefrau und seine Tochter (Sehbehelfe - optische Brillen für Ehefrau und Tochter € 830,69) von € 2.080,39 geltend.

Aufwendungen für Sehbehelfe sind als Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig; die vom Beschwerdeführer insoweit für seine Ehefrau und Tochter getragenen Aufwendungen können daher dem Grunde nach bei ihm als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden.

Gemäß § 34 Abs 4 und 6 EStG ist allerdings bei derartigen Aufwendungen ein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Aufwendungen übersteigen nicht den Selbstbehalt des Beschwerdeführers. Das Einkommen (und damit die Berechnungsgrundlage der  Einkommensteuer) bleibt damit unverändert (siehe dazu das beiliegende Berechnungsblatt). Eine nähere Untersuchung, inwieweit die geltend gemachten Sehbehelfe überhaupt tatsächlich erforderlich waren, kann daher unterbleiben.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 279 Abs 1 BAO abzuweisen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von g rundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100253.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at