Zurückgenommenerklärung einer mangelhaften Säumnisbeschwerde auch nach Mitteilung der Klaglosstellung
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RS/7100004/2016-RS1 | Wird ein Mängelbehebungsauftrag, wonach der Inhalt einer Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Anbringens gemäß § 285 Abs. 1 lit. b BAO darzustellen ist, nicht erfüllt, sondern teilt der Beschwerdeführer statt dessen mit, unterdessen klaglos gestellt zu sein, ist nicht mit Einstellung gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO, sondern mit Zurückgenommenerklärung gemäß § 85 Abs. 2 letzter Satz BAO vorzugehen. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache Säumnisbeschwerde des A B, Adresse nicht bekannt gegeben, "VSN: X", vertreten durch Mag. András Radics, Steuerberater, 7100 Neusiedl am See, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, vom , wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, betreffend "Antwortschreiben im Zusammenhang mit der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ab Juli 2015" vom beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
Säumnisbeschwerde
Der Beschwerdeführer (Bf) A B führt durch seinen steuerlichen Vertreter in seiner Säumnisbeschwerde vom , Postaufgabe am selben Tag, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , aus:
„Am wurde unser Antwortschreiben im Zusammenhang mit der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ab Juli 2015 für meinen Klienten, Herrn B A (VSN: X), an das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg per Post übermittelt.“
„Laut Telefonat mit dem zuständigen Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg am ist unser Antwortschreiben eingelangt, und das Anbringen war zu diesem Zeitpunkt noch in Bearbeitung.“
„Da bis dato keine wie immer feststellbaren weiteren Amtshandlungen zur Erledigung der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe erkennbar waren, ist auszuschließen, dass die Säumnis nicht ausschließlich im Verschulden der Behörde gelegen ist.“
„Die Abgabenbehörde ist daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig.“
„Es wird beantragt, dem Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg aufzutragen, über die Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe innerhalb einer Frist von nicht länger als drei Monaten ab Einlangen dieser Säumnisbeschwerde zu entscheiden.“
Der Antrag vom samt allfälligen Beilagen wurde ebenso wie allfällige Unterlagen zur Postaufgabe des "Antwortschreiben im Zusammenhang mit der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ab Juli 2015" am nicht vorgelegt.
Mängelbehebungsauftrag
Mit Beschluss vom trug das Bundesfinanzgericht dem Bf gemäß § 2a BAO i.V.m. § 85 BAO und § 285 BAO auf, folgenden Mangel seiner Säumnisbeschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an des Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:
Der Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) ist entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars darzustellen.
Das Bundesfinanzgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist als zurückgenommen gilt, wenn diese Frist ohne vollständige Behebung der Mängel abgelaufen ist. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.
Dieser Beschluss wurde dem Bf zu Handen seines Vertreters am zugestellt, eine Ausfertigung erging auch an das Finanzamt.
Mitteilung des Finanzamts
Das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg gab mit E-Mail vom dem Gericht bekannt, dass " mittlerweile die Auszahlung der Differenzzahlung getätigt und bis Ende 2016 in der EDV angelegt" worden sei. Beigefügt war folgende Übersicht aus dem Familienbeihilfenprogramm DB7 betreffend den Bf:
vorgemerkte Leistungen:
Datum ..... ...Betrag Inhalt .................................................
304,82 DZ 0216 0216, KG 0216 0216
DZ 0316 0316, KG 0316 0316
DZ 0416 0416, KG 0416 0416
DZ 0516 0516, KG 0516 0516
DZ 0616 0616, KG 0616 0616
DZ 0716 0716, KG 0716 0716
DZ 0816 0816, KG 0816 0816
DZ 0916 0916, KG 0916 0916
DZ 1016 1016, KG 1016 1016
DZ 1116 1116, KG 1116 1116
durchgeführte Leistungen:
Datum ..... ...Betrag Inhalt .................................................
2193,79 DZ 0715 0116, KG 0715 0116
295,86 DZ 0615 0615, KG 0615 0615
294,86 DZ 0515 0515, KG 0515 0515
295,92 DZ 0415 0415, KG 0415 0415
298,45 DZ 0315 0315, KG 0315 0315
299,40 DZ 0215 0215, KG 0215 0215
1886,44 DZ 0814 0115, KG 0814 0115
296,01 DZ 0714 0714, KG 0714 0714
536,94 DZ 0514 0614, KG 0514 0614
539,41 DZ 0314 0414, KG 0314 0414
Mitteilung des Bf
Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom , Postaufgabe , gab der Bf bekannt:
Betreff: Ergänzung zur Säumnisbeschwerde gemäß Ihres Beschlusses vom (GZ. RS/7100004/2016; VSN: X)
Sehr geehrte Frau Wanke!
Im Auftrag meines Klienten, Herrn BA, darf ich Sie als Ergänzung unserer Säumnisbeschwerde wegen Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ab Juli 2015 an Herrn B entsprechend Ihres Beschlusses vom wie folgt informieren und folgende Unterlage übermitteln:
Gemäß beiliegender Mitteilung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom wurde die Familienbeihilfe bis Dezember 2016 an Herrn B mittlerweile gewährt.
Aus diesem Grund ersuche ich um Einstellung des Verfahrens.
Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Beigefügt war eine Mitteilung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , wonach dem Bf "nach Überprüfung Ihres Anspruches auf Ausgleichszahlung" "gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 Ausgleichszahlung" für seine Kinder C und D von Jänner 2013 bis Dezember 2016 gewährt werde. Ein Antragsdatum ist in der Mitteilung nicht ersichtlich, ebenso wenig der Antragsinhalt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
21. Säumnisbeschwerde
§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
(7) Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),
c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),
d) § 266 (Vorlage der Akten),
e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).
§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;
b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;
c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.
(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Mangelhaftigkeit der Säumnisbeschwerde
Der Antrag vom , dessen Erledigung der Bf urgiert, wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht wurde daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Antrags unbekannt ist.
Dem Bf war daher die Behebung dieses Mangels aufzutragen (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; , alle den einschreitenden steuerlichen Vertreter betreffend). Im Hinblick auf den damit voraussichtlich verbundenen Aufwand war die mit Beschluss vom gesetzte Frist von zwei Wochen angemessen.
Keine Mängelbehebung
Der Bf hat mit dem Schreiben des steuerlichen Vertreters vom nicht wie im Beschluss vom aufgetragen den Inhalt des Anbringens vom dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, sondern angegeben, dass mittlerweile "Familienbeihilfe" gewährt worden sei.
Die dem Bf aufgetragene Mängelbehebung wurde somit unterlassen.
Das Bundesfinanzgericht weiß somit nach wie vor nicht, was "Sache" des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, da ihm das der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Anbringen weiterhin unbekannt ist. Das BFG kann daher auch nicht beurteilen, ob, wie die Parteien behaupten, der Bf durch die Auszahlung einer Ausgleichszahlung für zwei Kinder im oben dargestellten Umfang im Sinne von § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO klaglos gestellt ist.
Wird ein Mängelbehebungsauftrag, wonach der Inhalt eines Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Anbringens gemäß § 285 Abs. 1 lit. b BAO darzustellen ist, nicht erfüllt, sondern teilt der Beschwerdeführer statt dessen mit, mittlerweile klaglos gestellt zu sein, ist daher nicht mit Einstellung gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO, sondern mit Zurückgenommenerklärung gemäß § 85 Abs. 2 letzter Satz BAO vorzugehen.
Zurückgenommenerklärung
Die Säumnisbeschwerde vom , eingelangt am , gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.
Zulassung der Revision
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art.133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a VwGG eine Revision zulässig, da Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Verfahren betreffend eine mangelhafte Säumnisbeschwerde bei behauptetem Wegfall des Rechtsschutzinteresses gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen oder die weiterhin mangelhafte Säumnisbeschwerde gemäß § 85 Abs. 2 letzter Satz BAO als zurückgenommen zu erklären ist, nicht ersichtlich ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100004.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at