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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.02.2016, RV/7500084/2016

Zurückweisung einer Beschwerde, da nicht bevollmächtigter Vater die Beschwerde eingebracht hat.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, vom , Zl. MA 67-PA- 359157, an den Bescheidadressaten A, beschlossen:

I.    Die Beschwerde vom wird gem. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

II.   Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am Sonntag, den fuhr Herr A1 (= Sohn des Beschwerdeführers) mit dem Auto seines Vaters und erlitt gegen 12 Uhr einen Unfall. Aufgrund der Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges, wurde das Fahrzeug am Unfallort auf einem „Anrainerparkplatz“ (siehe diesbezügliche Organstrafverfügung) geparkt, um es am folgenden Werktag gegen 9.30 Uhr abschleppen zu lassen.

Mit Strafverfügung vom (adressiert an Herrn V), zu Zl. MA 67-PA-359157, wurde der Beschuldigte V schuldig erkannt, er habe am um 9:14 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in Wien 2, Str, mit dem nach dem behördlichen Kennzeichen W- 000 bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, da das Fahrzeug nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet gewesen sei und auch kein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei.

Die Behörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden).

Da ein Zustellversuch am erfolglos blieb, wurde das Schriftstück bei der Post-Geschäftsstelle 1203 Wien hinterlegt und am von V persönlich übernommen.

Im Einspruch des Sohnes vom (gegen die Strafverfügung des Vaters) führt dieser im Wesentlichen wie folgt aus:

Wegen eines Autounfalls am habe er das Auto nicht sofort abschleppen lassen können und in einer „Anrainerzone“ parken müssen, weshalb er diesbezüglich eine Organstrafverfügung erhalten habe. Am hätte er sich um eine viertel Stunde verspätet gehabt und habe erneut eine Organstrafverfügung wegen „fehlendem Parkschein“ erhalten.

Als Student verfüge er nicht über viel Geld und beantrage daher die Herabsetzung der Strafe.

Mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid vom (zugestellt an den Sohn A1) wurde der Einspruch des Sohnes als verspätet zurückgewiesen und darüber hinaus wie folgt begründet:

Mit Schreiben vom habe Herr A1 im eigenen Namen Einspruch gegen die an Herrn V gerichtete Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-359157 gerichtet.

Da Herr A1 in diesem Verfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht zugekommen wäre (Beschuldigter lt. Strafverfügung vom war der Vater V), sei der Einspruch des Sohnes als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus sei der Einspruch vom des Sohnes verspätet gewesen und auch aus diesem Grunde zurückzuweisen.

In der gegen den angefochtenen und an den Sohn A1 gerichteten Zurückweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde führt Herr V aus, dass sein Sohn seit über eine Vollmacht verfüge, welche ihm erlaube in seinem Namen zu sprechen, wenn es sich um das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-000 handle. Diese Vollmacht hätte Herr V schon im Jahre 2014 der Magistratsabteilung 67 zukommen lassen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) legt die Beschwerdefrist mit 4 Wochen fest. Gemäß § 17 VwGVG sind die Fristen nach den §§ 32 und 33 AVG zu berechnen.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Unter Bedachtnahme auf vorstehend angeführte Bestimmungen gelangt das Bundesfinanzgericht zu folgender Entscheidung:

Die belangte Behörde erließ am einen Zurückweisungsbescheid an Herrn A.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob sein Vater Herr V, geb. X 1961, im eigenen Namen Beschwerde.

Wem aber die Beschwerdelegitimation zukommt, ergibt sich unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 bis 4 B-VG, wonach u.a. Beschwerdelegitimation dem zukommt, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gem. § 14 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, wenn sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen will, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zur Auslegung von Parteienerklärungen vertritt der VwGH in ständiger Rechtsprechung Folgendes (z.B. , 90/13/0197, , 2001/14/0229):

„Das Verfahrensrecht ist vom Grundsatz beherrscht, dass es in der Interpretation von Parteienerklärungen auf das Erklärte ankommt und nicht auf die der Erklärung zugrundeliegenden Motive (Hinweis Erkenntnis vom , 1502/72).

Die Anwendung des Grundsatzes, dass es in der Beurteilung von Parteienvorbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (Hinweis E , 1637/72; E , 89/17/0174), setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt, und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann.

Da die Beschwerde vom vom Vater (= V) des Bescheidadressaten (= A1) eingebracht wurde (ohne Bezug auf eine erteilte Vollmacht des Sohnes an den Vater) und die gesetzte Handlung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt eindeutig nicht als offenbarer Parteiwille auf Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid nach außen in Erscheinung getreten ist, da eine Vertretungsvollmacht im Beschwerdeverfahren vom Vater V weder behauptet noch nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, kommt dem Beschwerdeführer (V) keine Parteistellung und somit auch kein Beschwerderecht zu.

Da somit im gegenständlichen Fall die Prozessvoraussetzungen fehlen, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend wird hingewiesen, dass selbst im Falle der Anerkennung des Einspruches vom Herr V nichts gewonnen hätte, da der Einspruch (egal ob vom Vater oder vom Sohn) vom nicht fristgerecht erfolgte, da die zweiwöchige gesetzliche Einspruchsfrist mit Ablauf des endete ( + 14 Tage = ).

Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und der Vater bzw. der Sohn nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen haben können, ist vom Vater bzw. Sohn nicht eingewendet worden, weshalb von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Schriftstückes ausgegangen werden konnte.

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einspruchswerbers an der Verspätung.

Bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG handelt es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

Der Behörde war es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches am rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und auf allfällige Einwendungen einzugehen.

Auch wurde im Einspruchsverfahren in keinster Weise auf das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses Bezug genommen. Auch der im Zuge des „Beschwerdeverfahrens“ durch den Vater V vorgelegten Vollmacht vom lässt sich nicht entnehmen, dass diese für ein bestimmtes Strafverfahren bei der MA 67 bestimmt gewesen ist. Es wäre Aufgabe des Einschreiters gewesen, auf eine bestehende Vollmachtserteilung im Schriftsatz vom hinzuweisen bzw. diese durch geeignete Unterlagen im Streitfall nachzuweisen. Ein „Vollmachts-Register“ bei der MA 67 für laufende oder künftige Verfahren bei der MA 67 ist aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vorgesehen.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Durch diesen Beschluss wird keine Rechtsfrage von rechtserheblicher Bedeutung berührt, weshalb für die Amtspartei eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig zu erklären war.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor, weshalb eine Revision des V absolut unzulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 7 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 17 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 33 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 14 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 28 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Art. 132 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Zurückweisung
Parkometer
Vollmacht
Prozessvoraussetzung
Einspruchsfrist
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500084.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at