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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2016, RV/7106340/2015

Rückzahlung, Beschwerde bezieht sich auf Guthaben auf einem anderen Konto, das gemäß § 215 BAO umgebucht wurde, aber nicht verfahrensgegenständlich ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwälte, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages gemäß § 239 BAO nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Rückzahlung Betrages von € 1.434,00 von seinem Abgabenkonto XY .

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Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass das Guthaben bereits aufgrund eines früher gestellten Antrages zurückgezahlt worden sei.

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Dagegen erhob der Bf. am die Beschwerde „an das zuständige Bundesverwaltungsgericht“ und brachte vor, dass er mit Antrag vom die Ausbezahlung eines am gebuchten Betrages in Höhe von € 2.607,17 beantragt habe. Jedoch hätten weder er noch sein Vertreter diesen Betrag überwiesen erhalten. Außerdem habe die belangte Behörde nicht festgestellt, an wen, wann und auf welche Kontonummer dieser Betrag überwiesen worden sei.

Abschließend beantragte der Bf.,

  • gemäß § 24 iVm § 53 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

  • das beschwerdegegenständliche Verhalten der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 6 iVm § 53 VwGVG für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass der Betrag in Höhe von € 2.607,17 weder ihm noch seiner rechtsfreundlichen Vertretung überwiesen worden sei, und die Erstinstanz diesbezüglich anzuweisen, auszuzahlen, sowie

  • dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 iVm § 53 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass durch die Einkommensteuerveranlagung 2014 am ein Guthaben von € 1.434,00 entstanden sei. Am und am seien Rückzahlungsanträge über das Guthaben von € 1.434,00 beim Finanzamt eingebracht worden. Die Rückzahlung in Höhe von € 1.434,00 sei am auf das vom Bf. angegebene Konto durchgeführt worden. Der Antrag vom sei abgewiesen worden, da die Rückzahlung bereits durchgeführt worden sei. Die Beschwerde sei abzuweisen gewesen, da eine nochmalige Rückzahlung nicht erfolgen könne.

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Der Bf. beantragte daraufhin mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass die Erstinstanz aktenwidrig festhalte, dass der Bf. am und am Anträge auf Rückzahlung des Guthabens von € 1.434,00 gestellt habe.

Richtig sei, dass er am einen Antrag auf Auszahlung des Betrages von € 2.607,14 gestellt habe. Dabei handle es sich nicht um die Einkommensteuerveranlagung, sondern um die Kinderbeihilfe bzw. den Kinderabsetzbetrag. Wie das Finanzamt auf das Datum komme, könne nicht nachvollzogen werden.

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In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung monierte der Rechtsvertreter, dass nicht nachvollziehbar sei, auf welches Konto der Betrag von € 2.607,17 bezahlt worden sei. Der Bf. habe das Geld nie erhalten.

Der Amtsbeauftragte teilte dazu erklärend mit, dass ein Teil des auf einem Konto des Bf. bestehenden Guthabens auf ein anderes Abgabenkonto des Bf., das einen Rückstand in dieser Höhe ausgewiesen habe, automatisch umgebucht worden sei.

Auf die Frage der Richterin, wie der Rückzahlungsantrag vom eingebracht wurde, gab der Amtsbeauftragte bekannt, dass dieser per E-Mail eingelangt und daher unbeachtlich sei.

Sowohl der Bf. als auch sein Rechtsvertreter bestätigten, dass der gegenständliche Betrag von € 1.434,00 auf das Bankkonto des Bf. eingelangt sei, nicht aber der ursprünglich zur Rückzahlung beantragte Betrag von € 2.607,17.

Die Richterin stellte dazu fest, dass der Antrag vom und der gemäß § 215 Abs. 1 BAO umgebuchte Betrag von € 2.607,17 nicht verfahrensgegenständlich sind.

 Der Amtsbeauftragte  teilte auf die Frage des Rechtsvertreters, wie die Umbuchungen dem Bf. zur Kenntnis gebracht worden seien, mit, dass ihm dazu Kontoauszüge (gemeint sind Buchungsmitteilungen) übermittelt worden seien. Dies wurde seitens des Bf. in Abrede gestellt.

Abschließend führte der Amtsbeauftragte aus, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet gewesen sei und nicht an das zuständige Bundesfinanzgericht, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben wäre. Er beantrage jedoch die Abweisung der Beschwerde und verweise auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung.

Der Rechtsvertreter des Bf. beantragte, der Beschwerde stattzugeben und verwies auf sein bisheriges Vorbringen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG):

(1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(2) Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:
1. Bundesministerium für Finanzen,
2. Finanzämter und
3. Zollämter.

(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören
1. Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,
2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.

Dieses Bundesgesetz regelt gemäß § 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Festgestellt wird, das nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern gemäß § BFGG das Bundesfinanzgericht für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide von Abgabenbehörden zuständig ist.

Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichtes seitens des Bf. führt aber nicht dazu, dass der Bescheid von einer unrichtigen Abgabenbehörde erlassen worden und daher aufzuheben wäre.

Das zuständige Bundesfinanzgericht hat jedoch gemäß § 1 VwGVG nicht das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz anzuwenden, sondern gemäß § 1 BAO die Bundesabgabenordnung.

Obwohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG iVm § 53 VwGVG und nicht richtig gemäß § 274 Abs. 1 BAO beantragt wurde, wurde dem Antrag seitens des Bundesfinanzgerichtes Folge gegeben, obwohl bei einem rechtlichen Vertreter von der Kenntnis der Rechtsvorschriften auszugehen gewesen wäre.

Ein sich aus der Gebarung (§ 213 BAO) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben ist gemäß § 215 Abs. 2 BAO zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann gemäß § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Rückzahlbar sind gemäß § 239 Abs. 1 BAO ausschließlich Guthaben, die sich im Sinne des § 215 BAO als Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto darstellen.

Außer Streit steht, dass zum Zeitpunkt der Erstantragstellung, dem , auf dem Abgabenkonto des Bf. ein Guthaben in der beantragten Höhe von € 1.434,00 bestand.

Ebenfalls unstrittig ist aufgrund der dem Beschwerdevorbringen widersprechenden Rechtfertigung des Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass ihm dieses Guthaben auch ausbezahlt wurde.

Da infolge der Rückzahlung des Guthabens von € 1.434,00 am aufgrund des Antrages vom weder zum Zeitpunkt der Antragstellung vom  noch derzeit ein rückzahlbares Guthaben im Sinne des § 215 BAO ausgewiesen wurde bzw. wird, war dem gegenständlichen Rückzahlungsantrag vom der Erfolg zu versagen gewesen.

Dem Vorbringen des Bf., dass ihm ein Antrag vom nicht bekannt sei, muss die Aktenlage entgegengehalten werden. Auch lässt sich aus dem Einwand, dass am ein Rückzahlungsantrag über € 2.607,17 gestellt worden sei, nichts gewinnen, weil dieser Antrag nicht das Abgabenkonto XY betrifft, sondern das Abgabenkonto YZ , von dem am der Betrag von € 2.607,17 gemäß § 215 Abs. 1 BAO auf das erstgenannte Abgabenkonto, das damals eine Zahllast in dieser Höhe aufwies, zu Recht umgebucht wurde.

Zu diesem Antrag vom wird informativ (da dieser nicht Gegenstand des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist) festgestellt, dass dieser Antrag aktenkundig per E-Mail eingebracht wurde, weshalb er damit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich war, da § 85 und § 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen BGBl. II Nr. 494/1991 und BGBl. II Nr. 97/2006 die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen und einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukommt, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt ().

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Rechtslage.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7106340.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at