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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2016, RV/7105803/2015

Pflichtveranlagung bei berücksichtigtem Freibetragsbescheid - keine Zurückziehung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde der  AB**** , gegen den Bescheid des FA**** betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin hat für das Kalenderjahr 2012 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung eingebracht. Die Veranlagung ergab eine Nachforderung iHv € 173,00. In der dagegen eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) beantragte die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides und zog ihren Veranlagungsantrag zurück. Die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung würden nicht vorliegen. Die Berufung wurde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, da ein Pflichtveranlagungsgrund gemäß § 41 Abs 1 Z 4 EStG (ein bei der Lohnverrechnung berücksichtigter Freibetragsbescheid) vorliegen würde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Laut Freibetragsbescheid 2012 gemäß § 63 Abs 1 EStG vom betrug der Lohnsteuerfreibetrag für die Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2012 € 840,00 (Jahresfreibetrag). In den Freibetragsbescheid wurden Sonderausgaben übernommen (mit 900,00 € – abzüglich des Pauschbetrages von € 60,00 – für ein Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und –sanierung, Genussscheine und junge Aktien). Der Freibetragsbescheid wurde bei der Lohnverrechnung 2012 berücksichtigt (Lohnzettel der beiden Arbeitgeber). An Beiträgen zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum hat die Beschwerdeführerin 2012 € 1.800,00 geleistet (beantragte Höhe in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung). Ein Viertel davon, somit € 450,00 wurden als Sonderausgaben berücksichtigt. Die jährlichen Einkünfte des Ehemanns der Beschwerdeführerin haben im Jahr 2012 € 6.000,00 nicht überschritten (AIS Steuerdatenbank).

Dieser unstrittige Sachverhalt gründet sich auf die angeführten Unterlagen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 41 Abs 1 Z4 EStG ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und wenn ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs 1 EStG bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde. Die Veranlagung hat in diesem Fall von Amts wegen zu erfolgen (Pflichtveranlagung). Liegen die Voraussetzungen des Abs 1 nicht vor, so erfolgt gemäß § 41 Abs 2 EStG eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen (Antragsveranlagung). Ein Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung kann im Berufungswege selbst dann zurückgezogen werden, wenn die Antragsveranlagung zu einer Nachzahlung geführt hat. Dies ist jedoch nur möglich, wenn nicht eine Pflichtveranlagung vorliegt. Ist gemäß § 41 Abs 1 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen, dann liegt eben eine solche und keine Antragsveranlagung vor. Der zweite Fall einer Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, jener auf Antrag des Steuerpflichtigen nach Abs 2 des § 41 EStG, kommt nämlich nur dann zum Tragen, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vorliegen. Liegt aber eine Antragsveranlagung nicht vor, so ist auch die Zurückziehung eines Antrags auf eine solche ausgeschlossen.

Im vorliegenden Fall ist der Freibetragsbescheid unbestritten bei der Lohnverrechnung berücksichtigt worden. Damit ist die Beschwerde schon entschieden. Es liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, der Antrag auf Veranlagung kann nicht zurückgezogen werden.

Die Abgabennachforderung iHv € 173,00 hat sich im vorliegenden Fall daraus ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bei der Lohnverrechnung berücksichtigten Sonderausgaben nicht in der im Freibetragsbescheid ausgewiesenen Höhe (€ 840,00) zugestanden sind. Richtig waren € 450,00, das sind ein Viertel der geleisteten Beiträge von € 1.800,00.

Für die Frage des Vorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestandes war es allerdings unerheblich, ob im Freibetragsbescheid die Sonderausgaben in der richtigen Höhe ausgewiesen waren oder nicht. Bis zur Veranlagung 2011 lag ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs1 Z 4 EStG nur vor, wenn "in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe" zugestanden sind. Ab der Veranlagung 2012 (AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112) liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand stets vor, wenn ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides bei der Lohnverrechnung ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, ergibt sich unmittelbar aus § 41 Abs 1 Z 4 EStG. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 279 Abs 1 BAO abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105803.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at