Zurückweisung wegen mangelnder Rechtssubjektivität des Beschwerdeführers
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerde-sache STB-GmbH (als vermeintliche Vertreter der ehemaligen XY-KG, FN 0815) in 3370 XYZ, gegen den Bescheid des Finanzamt Grieskirchen Wels vom betreffend Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für 2011 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Mit vorläufigem Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels (FA) gem. § 188 BAO die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2011 bei der XY-KG (KG) festgestellt.
Am hat der steuerliche Vertreter der KG mittels FinanzOnline Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben.
Mit Notariatsakt vom haben die Gesellschafter der KG diese aufgelöst und die Vermögensübernahme durch einen der Gesellschafter durch Anwachsung gem. § 142 UGB vereinbart. Der Antrag auf Löschung im Firmenbuch ist beim Landesgericht Wels am eingelangt. Die Löschung der KG wurde am ins Firmenbuch eingetragen. Die Firmenbucheintragung lautet:
"Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch GR , geb. 99.99.9999
Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht.
Fortführung als nicht protokolliertes Unternehmen"
Mit der an die „XY-KG , z.H. STB-GesmbH" gerichteten Erledigung vom hat das FA die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.
Am hat der steuerliche Vertreter der KG mittels FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragt (Vorlageantrag).
Am hat das FA die Beschwerde elektronisch dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Rechtsgrundlagen und Erwägungen:
Die bloße Auflösung und Löschung einer KG bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb eine KG, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die KG beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall ist (vgl. und ).
Eine Geschäftsübernahme gem. § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Rechtsnachfolger ohne Liquidation fortgeführt wird (; ; , 0005, 0008 und 0009; und 0118; ).
Gem. § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. ; ).
Bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB wird die Gesellschaft ohne Liquidation aufgelöst und erlischt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über. Eine Anwachsung nach § 142 UGB stellt eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge dar (vgl. ; Ritz, BAO5, § 19, Tz 1). Bei des Übernahme des Gesellschaftsvermögens gem. § 142 UGB tritt der Übernehmer als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechtspositionen der früheren Personengesellschaft ein (; ; ). Sämtliche Bescheide - auch für Zeiträume vor der Vermögensübernahme und liquidationslosen Vollbeendigung der bisherigen Gesellschaft - können grundsätzlich nur mehr an den Rechtsnachfolger der Personengesellschaft gerichtet werden.
Gem. § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Da eine Übernahme nach § 142 UGB sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich eine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, haben bescheidmäßige Erledigungen (auch für vorangegangene Zeiträume) ausschließlich an den Rechtsnachfolger zu ergehen (vgl. , RV/0029-G/05; ; ).
Soweit allerdings noch Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) für frühere Zeiträume durchzuführen sind (offene Veranlagungen, Rechtsmittel, Abänderungen, z.B. auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens), sind diese Feststellungsbescheide gem. § 191 Abs. 2 BAO an die ehemals beteiligten Gesellschafter zu richten, denen die gemeinschaftlichen Einkünfte zugeflossen sind (). Diese Gesellschafter müssen im Bescheidspruch namentlich angeführt werden. Somit wäre das als Beschwerdevorentscheidung intendierte Schreiben des FA vom wie folgt zu adressieren gewesen:
"An GR , UV und WX als ehemalige Gesellschafter der XY-KG "
Die alleinige Bezeichnung der Gesellschaft als bisheriges Rechtssubjekt reicht nicht (; ).
(Hinweis zur Zustellung: laut DB2 war GR bis zur Auflösung der KG deren Vertreter gem. § 81 BAO. Diese Vertretungsbefugnis gilt gem. § 81 Abs. 7 BAO auch für die nunmehr ehemaligen Gesellschafter der aufgelösten KG, sofern nicht gesondert ein Zustellungsbevollmächtigter für die ehemaligen Gesellschafter eigens namhaft gemacht wurde.)
Im Beschwerdefall wurde die Vermögensübernahme durch GR gem. § 142 UGB mit Notariatsakt vom zwischen den Gesellschaftern vereinbart, der Antrag auf Löschung der KG am beim Landesgericht Wels eingereicht und am im Firmenbuch eingetragen. Mit ist GR als Gesamtrechtsnachfolger der KG in deren Rechte und Pflichten eingetreten. Demzufolge sind alle Bescheide, mit Ausnahme von Feststellungsbescheiden gem. § 188 BAO, an diesen als Gesamtrechtsnachfolger zu richten.
Das FA erließ die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung vom an die KG. Diese Erledigung des FA konnte weder gegenüber der nicht mehr existenten KG, an welche sie gerichtet war, noch gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger oder den ehemaligen Gesellschaftern der KG, an welche diese Erledigung nicht gerichtet war, Rechtswirkungen entfalten und ist daher ins Leere gegangen (vgl. z.B. ). Der an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten Erledigung kommt keine Bescheidqualität zu.
Da somit die KG zum Zeitpunkt der Erlassung der "Beschwerdevorentscheidung" bereits vollbeendet war, konnte die KG hinsichtlich der Stellung eines Vorlageantrages weder Partei-, noch Rechts- oder Handlungsfähigkeit zukommen, womit der KG auch die Berechtigung zur Stellung eines solchen Antrags fehlte (in diesem Sinn Stoll, BAO-Kommentar, III Band Seite 2683).
Die STB-GmbH ist im Namen einer nicht (mehr) existierenden Person aufgetreten. Mangels Handlungsfähigkeit der nicht (mehr) existierenden KG kann eine wirksame Bevollmächtigung nicht vorliegen.
Tritt ein "Bevollmächtigter" im Namen einer Person auf, von der er nicht bevollmächtigt ist, und erhebt er für diese andere Person Beschwerde, die hierzu ihrerseits mangels Rechtssubjektivität nicht dazu legitimiert ist, so gilt die Beschwerde als Anbringen einer zur Einbringung eines Rechtsmittel nicht legitimierten Person und ist zurückzuweisen (Stoll, BAO-Kommentar, III Band Seite 2683). Dies gilt auch für die Stellung eines Vorlageantrages.
Der Vorlageantrag war daher mangels rechtswirksam erlassener Beschwerdevorentscheidung und fehlender Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 278 BAO als nicht zulässig zurückzuweisen (vgl. ; Ritz, BAO5, § 260, Tz 8).
Mangels Rechtssubjektivität der KG war der gegenständliche Vorlageantrag vom der STB-GmbH zuzurechnen. An diese ist daher der vorliegende Beschluss zu adressieren und zuzustellen.
Mit der Zurückweisung des Vorlageantrages gilt die streitgegenständliche Beschwerde vom wieder als unerledigt. Das FA hat im fortgesetzten Verfahren nunmehr eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, die an die ehemaligen Gesellschafter der vollbeendeten KG (siehe oben) zu richten ist und, soweit vorhanden, an den gem. § 81 BAO bevollmächtigten Vertreter zuzustellen sein wird.
Hinweis: Die hier getätigten Ausführungen für das Jahr 2011 sind auch für die als Beschwerdevorentscheidungen intendierten Erledigungen vom für das Jahr 2012 (Feststellungsbescheid über die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO, Umsatzsteuerbescheid) sowie die darauf bezogenen Vorlageanträge vom zutreffend.
Begründung Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101768.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at