Glaubhaftmachung von Werbungskosten (Familienheimfahrten)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_A, vertreten durch die Steuerberaterin_A, gegen den Bescheid des Finanzamtes_A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenem Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1.) Das Finanzamt_A gewährte dem Beschwerdeführer im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 (mit Ausfertigungsdatum ) die Kosten für Familienheimfahrten (440,16 €) als Werbungskosten sowie den Kinderfreibetrag für drei Kinder (gemäß § 106a Abs. 2 EStG im Ausmaß von 396,00 €). Nachdem die Abgabenbehörde den in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 (vom ) weiters beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag nicht berücksichtigt hatte, reichte der Abgabepflichtige am hiergegen unter Verweis auf die Erklärung E9 elektronisch die Beschwerde ein. Über Vorhalt des Finanzamtes_A vom legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom eine unterfertigte Bescheinigung EU/EWR (E9) vom , eine E-Mail vom betreffend drei Familienheimfahrten nach Ort_A (Staat_A) samt Werbungskostenberechnung (6 Fahrten zu je 1029 km * 0,42 € = 2.593,08 €) sowie eine Bestätigung von Frau_A vom vor.
Das Finanzamt_A gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend Folge, als dass der begehrte Kinderfreibetrag (gemäß § 106a Abs. 1 EStG im Ausmaß von 660,00 €), der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie die Familienheimfahrten für die Monate 5, 6, 9, 10 und 11 (im Ausmaß des höchstzulässigen Pendlerpauschale, sohin im Gesamtbetrag von 1.530,00 €) gewährt wurden. Ergänzend wurde bemerkt, dass der Bescheid über den Mehrkindzuschlag bereits am ergangen sei.
Der Beschwerdeführer begehrte mit dem am elektronisch eingereichten Vorlageantrag die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte begründend aus, dem Beschwerdeführer wären Familienheimfahrten nicht für lediglich fünf Monate, sondern für neun Monate zu gewähren. Über Ersuchen des Finanzamtes_A vom auf präzise Darstellung, wann und mit welchen Beförderungsmittel die Familienheimfahrten tatsächlich stattgefunden hätten, teilte der Abgabepflichtige in der Vorhaltsbeantwortung vom mit wie folgt: "Beförderungsmittel: PKW - Berechnung Kilometergeld lt. BMF - siehe Anlage Fahrten: lt. E-Mail 3 Fahrten hin und 3 zurück a 1.029 km a 0,42 pro Kilometer, zusammen 2.593,08 €, Berechnung erfolgte gem. LStR RZ 356 Beispiel 1".
Der Abgabepflichtige kam weder dem Vorhalt des Finanzamtes_A vom sowie des Bundesfinanzgerichtes vom auf umfassende Sachverhaltsausführungen und Urkundenvorlage nach.
2.) Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
2. a) Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Zu den Werbungskosten gehören ua. auch die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung. Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Werbungskosten aus einer doppelten Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (; ). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten. Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird. Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, Kfz-Kosten, Flugkosten). Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzlichen Regelungen (), weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden (Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 16 Rz. 56 "Stichwort Doppelte Haushaltsführung").
2. b) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob und allenfalls wie oft der Abgabepflichtige im Jahr 2013 Familienheimfahrten nach Ort_A (Staat-A) vorgenommen hat sowie ob und allenfalls in welcher Höhe ihm hierfür Werbungskosten aufgelaufen sind.
2. c) Das Bundesfinanzgericht konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine Feststellungen hierüber tätigen, ob der Abgabepflichtige im Jahr 2013 tatsächlich eine oder mehrere Familienheimfahrten nach Ort_A (Staat-A) getätigt hat oder nicht.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Vorbringen die Vornahme von Familienheimfahrten lediglich behauptet (siehe ua. mittels E-Mail vom ), diese jedoch trotz Ersuchen des Finanzamtes_A im Schreiben vom sowie des Bundesfinanzgerichtes im Schreiben vom weder nachgewiesen noch durch entsprechende Vorbringen und Unterlagen glaubhaft gemacht. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist in sich widersprüchlich und war der Abgabepflichtige auch nicht gewillt, diesen Widerspruch durch entsprechende Vorhaltsbeantwortungen zu bereinigen. Für das Bundesfinanzgericht ist sohin nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar, wie viele Familienheimfahrten der Abgabepflichtige im Jahr 2013 getätigt haben will. Lässt das Begehren des Beschwerdeführers in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 vom (Kostenaufstellung in der Erklärung: "2x 220,08 €") noch auf eine einmalige ("zweimal" für je eine Hin- und Rückreise) oder zweimalige (dh. je zweimal Hin- und Rückreise) Familienheimfahrt schließen, führt dieser im Vorbringen vom erstmals drei Familienheimfahrten an. Nach der Aktenlage können diese widersprüchlichen Angaben miteinander nicht in Einklang gebracht werden. Des Weiteren ist für das Bundesfinanzgericht mangels entsprechendem Beschwerdevorbringen nicht erklärbar, warum die aus den behaupteten Familienheimfahrten resultierenden Werbungskosten ursprünglich lediglich "2 x 220,08 €" (sohin 440,16 €; siehe Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013) und später sodann 2.593,08 € (siehe Beschwerde vom ; Berechnung nach Kilometergeld) betragen haben sollen; der Abgabepflichtige tätigte hierzu keine Vorhaltsbeantwortungen, sodass dem Bundesfinanzgericht weder die anfängliche Kostenberechnung noch der Umstand verständlich ist, warum dem Abgabepflichtigen offensichtlich erst anlässlich seiner Beschwerdeeinreichung die Nutzung eines Privatfahrzeuges für die Heimfahrten erinnerlich war. Dem Bundesfinanzgericht ist mangels Vorhaltsbeantwortung zudem nicht bekannt, ob der Abgabepflichtige Inhaber eines Führerscheines ist und die Fahrten mit einem Privatfahrzeug überhaupt ausgeführt haben kann. Die behaupteten Aufenthalte in Ort_A (Staat-A), sohin im Ausland, hätten sich zudem mit den Zeiten des Bezuges von in Österreich ausbezahltem Arbeitslosengeld (AMS) überschnitten (siehe Vorhalt vom ).
Oben dargelegte Umstände, insbesondere die fehlenden Glaubhaftmachungen der behaupteten Familienheimfahrten (einschließlich deren Anzahl) und der behaupteten Werbungskostenberechnungen, begründen beim Bundesfinanzgericht erhebliche Zweifel an dem Beschwerdevorbringen. Dieses ist sohin in der vorliegenden Form nicht geeignet, dem Bundesfinanzgericht im ausreichenden Ausmaß hiervon zu überzeugen, dass der Abgabepflichtige im Jahr 2013 tatsächlich Familienheimfahrten (in welcher Anzahl auch immer) nach Ort_A (Staat-A) vorgenommen hat.
Ergänzend wird bemerkt, dass der Bestätigung der Frau_A vom lediglich eine Berechtigung des Abgabepflichtigen zur Nutzung eines Fahrzeuges, nicht jedoch die tatsächliche Vornahme von Familienheimfahrten im Jahr 2013 entnommen werden kann, sodass dieses auch nicht geeignet ist, die behaupteten Werbungskosten zu belegen oder glaubhaft zu machen.
2. d) Im Abgabenverfahren gibt es keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt jedoch, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken (Stoll, BAO-Kommentar, S. 1561).
Die von der Zumutbarkeit getragene Balance zwischen der amtswegigen Ermittlungspflicht des Finanzamtes und der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen besteht im kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht fort. Im Hinblick auf die Funktion des Bundesfinanzgerichts als unabhängiges Kontroll- und Rechtschutzorgan ist es deshalb primäre Pflicht des Finanzamtes den Abgabenanspruch darzutun und des Abgabepflichtigen, seinen Einwand über die Einschränkung oder des Nichtbestehen des Abgabenanspruches darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sohin die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde daraufhin zu prüfen, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. daraufhin, ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Abgabenbehörde trägt dabei die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen. Nach weiterer ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die amtswegige Ermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden können, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (; ).
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde (Ritz, BAO5, § 138 Tz. 1). Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind nach § 138 Abs. 2 BAO auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. Erhöhte Mitwirkungspflichten bestehen nach der Judikatur bei Auslandsbeziehungen (), bei Begünstigungsbestimmungen () sowie bei Behauptung von ungewöhnlichen und unwahrscheinlichen Sachverhalten (; Jakom/Lenneis, EStG, 2015, § 4 Rz. 279). Einem Steuerpflichtigen kommt sohin die Verpflichtung zu, begehrte Werbungskostenabzüge durch entsprechende Vorbringen zu belegen und glaubhaft zu machen.
Streitgegenständlich ist ein im Ausland gelegener Sachverhalt, der nur im Zusammenwirken mit dem Abgabepflichtigen geklärt werden kann. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung bereit, sodass es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, Feststellungen betreffend Familienheimfahrten tätigen zu können. Der Abgabepflichtige hat im vorliegenden Fall verabsäumt, die tatsächliche Vornahme von Familienheimfahrten nach Ort_A (Staat-A) glaubhaft zu machen und die begehrten Werbungskosten für Familienheimfahrten zu belegen. Die Werbungskosten für Familienheimfahrten sind daher - abweichend von dem bekämpften Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 - mit 0,00 € anzusetzen und die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
2. e) Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Beschwerde vom die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der Kinderfreibeträge, welche vom Finanzamt_A in der Beschwerdevorentscheidung vom zuerkannt wurden. Das Bundesfinanzgericht erhebt aufgrund der gegebenen Aktenlage hiergegen keine Bedenken, weshalb diese in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung ebenso zugesprochen werden.
2. f) Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2013 ergibt sich aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das als Teil des Spruches Bestandteil dieser Entscheidung ist.
3.) Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur zur steuerlichen Beurteilung von Familienheimfahrten sowie zur Glaubhaftmachung von Werbungskosten, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100489.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at