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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2016, RV/5100609/2013

Zurückweisung einer Berufung als verspätet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R

in der Beschwerdesache BF,

gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000, mit dem die Berufung vom , zur Post gegeben am , gegen den Haftungsbescheid vom , zugestellt am , als verspätet zurückgewiesen wurde,

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer war handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom das Konkursverfahren eröffnet worden war.

Mit Beschluss vom wurde dieses Konkursverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben, und die Firma am gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht.

In einem Ergänzungsersuchen vom , zugestellt am , wies das Finanzamt den Beschwerdeführer darauf hin, dass im Hinblick auf das bereits beendete Konkursverfahren offene und näher aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 25.656,79 € bei der Gesellschaft uneinbringlich wären. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft sei er für die Entrichtung dieser Abgaben verantwortlich gewesen. Er möge darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde um Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers anhand eines Fragebogens (EV 7) ersucht.

Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Ergänzungsersuchen mit Eingabe vom Stellung und legte darin die Gründe für die Insolvenz eingehend dar. Die vom Finanzamt erwähnten Forderungen in Höhe von 25.656,79 € könne er nicht nachvollziehen. Alle buchhalterischen Angelegenheiten habe ein näher bezeichnetes Steuerberatungsbüro erledigt. Er habe die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft immer mit bestem Wissen bearbeitet, die Zahlungsunfähigkeit aber leider nicht vermeiden können. Ein schuldhaftes Verhalten sei ihm nicht vorzuwerfen.

Mit Haftungsbescheid vom , zugestellt am , nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer für näher aufgegliederte aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft im Ausmaß von insgesamt 23.100,91 € (im Wesentlichen Umsatzsteuern 03/2011 bis 08/2011 und Lohnabgaben 05/2011 bis 09/2011) in Anspruch. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Verfügung über die Gesellschaftsmittel und damit eine zumindest anteilige Befriedigung des Abgabengläubigers nicht nachgewiesen habe. Die haftungsgegenständliche Lohnsteuer sei vom Gleichbehandlungsgebot ausgenommen.

In einem Schriftsatz vom gab RA , Rechtsanwalt in Kitzbühel, dem Finanzamt bekannt, dass ihn die "Abgabenschuldnerin H-GmbH , … vertreten durch den GF Bf. … wegen: € 25.656,79" mit ihrer rechtlichen Vertretung betraut habe. Es werde um Kenntnisnahme sowie um Zustellung sämtlicher verfahrensrelevanten Schriftstücke gebeten.

In einem Aktenvermerk vom hielt das Finanzamt dazu fest: "Lt. Telefonat mit Kanzlei sollen zukünftige Schriftstücke auch an Rechtsvertreter gesendet werden".

Mit einer an das Finanzamt gerichteten Eingabe vom verwies der Rechtsvertreter "auf Ihr Schreiben vom " (somit das oben zitierte Ergänzungsersuchen des Finanzamtes) sowie die bisher mit dem Beschwerdeführer geführte "Korrespondenz", und legte näher dar, warum die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer zu hoch erscheine, und dass die Begleichung der Forderungen des Finanzamtes aufgrund nicht erfolgter Zahlungseingänge nicht mehr durchgeführt worden sei.

Das Finanzamt mahnte mit Schreiben vom , zugestellt am , die vollstreckbar gewordene Haftungsschuld in Höhe von 23.100,91 € beim Beschwerdeführer zur Zahlung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnschreibens ein.

Diese Mahnung brachte das Finanzamt mit E-Mail vom auch dem Rechtsvertreter zur Kenntnis und teilte diesem mit, dass dessen Eingabe vom nicht berücksichtigt werden könne, da der am zugestellte Haftungsbescheid bereits rechtskräftig geworden sei.

Mit Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, dass er die Mahnung vom erst am erhalten habe. Er gehe davon aus, dass dieser Posteingang auch als Datum für seine Zahlungsfrist gelte, er den Betrag von 23.100,91 € daher bis zu zahlen habe. Er müsse diese Frist in Anspruch nehmen, da es ihm vorher nicht möglich sei, diesen Betrag zu überweisen.

In einer weiteren Eingabe vom , zur Post gegeben am , führte der Beschwerdeführer aus, dass er "bezugnehmend auf den Schriftwechsel in der Insolvenzabwicklung der Firma H GmbH" einige Punkte nochmals aufgreifen "und um eine Revision des Haftungsbescheides ersuchen" möchte. Für die Insolvenzabwicklung habe er im Jahr 2011 das Anwaltsbüro RA beauftragt, da er keine Erfahrung für Insolvenzverfahren habe. Er sei der Auffassung gewesen, dass dieses Anwaltsbüro auch die Vertretung in der Sache der Haftung seiner Person innehabe. Darin habe er sich getäuscht und daher Termine nicht einhalten können. Mit seinem Schreiben vom sei er der Auffassung gewesen, dass die Angelegenheit erledigt sei. Da diese nicht der Fall gewesen sei, habe er Rechtsanwalt RA am gebeten, ihn in Österreich zu vertreten. Diese Vertretungsaufforderung sei wohl "in Terminverzögerung gelangt", was ihm erst durch die Mahnung vom , eingelangt am , bewusst geworden sei. Die Buchhaltung und Kontenprüfung sei durch das Steuerbüro wahrgenommen worden. Er selbst habe keine Unterlagen bei sich in Deutschland gehabt, daher habe er auch nicht kurzfristig auf Anfragen reagieren und Unterlagen sichten können. Erst bei der Durchsicht der Belege, die er sich habe zusenden lassen, sei ihm aufgefallen, dass die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes von den Buchungsmitteilungen abweiche. Er habe am die Insolvenz angemeldet und sei sich sicher, dass er das Finanzamt gleich wie alle anderen Gläubiger zu diesem Zeitpunkt behandelt habe, d.h. er habe versucht, solange es möglich war, alle Schulden zu bezahlen. Zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens habe er sogar noch 4.000,00 € an das Amtsgericht persönlich überwiesen, um das Verfahren einzuleiten. "Zur Sicherheit der eventuell berechtigten Forderungen" habe er an das Finanzamt einen Betrag von 12.000,00 € überwiesen. Es werde um Überprüfung der Angelegenheit gebeten. Gegebenenfalls besuche er das Finanzamt mit den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen bzw. suche er nach weiteren Unterlagen im Steuerbüro.

Dieser Eingabe waren Ablichtungen der Buchungsmitteilung Nr. 11 vom , der Stellungnahme vom und eines Schreibens des Beschwerdeführers an den Rechtsvertreter vom mit folgendem Inhalt angeschlossen: "Sehr geehrter Herr RA, vom Finanzamt Linz wird mir in der Konkurssache der Firma H GmbH eine persönliche Zahlung angedroht. Ich habe den Vorgang beigefügt und bitte Sie, mich gegen die Androhung des Finanzamts zu vertreten. Sicher wäre noch ein persönliches Gespräch oder Telephonat zur Abstimmung notwendig. Bitte rufen Sie mich an, wann wir uns besprechen können." Die diesem Schreiben beigefügten "Anlagen" wurden nicht näher bezeichnet und der Ablichtung auch nicht angeschlossen.

Mit Wirksamkeit wurde der oben erwähnte Betrag von 12.000,00 € vom Beschwerdeführer auf das Abgabenkonto überwiesen und mit den haftungsgegenständlichen Abgaben verrechnet. Mit Zahlungsaufforderung vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, auch den Restbetrag der Haftungsschuld von 11.100,91 € zu entrichten.

Das Finanzamt wertete die Eingabe vom als Berufung gegen den am zugestellten Haftungsbescheid vom , und wies diese Berufung gemäß § 273 Abs. 1 BAO (in der damals geltenden Fassung) mit Bescheid vom als verspätet zurück. Die Berufungsfrist sei bereits am abgelaufen. Der Zurückweisungsbescheid wurde am zugestellt.

Gegen den Zurückweisungsbescheid brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom Berufung ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom mit Schreiben vom beantwortet habe. Ferner verwies er auf die "Einschaltung" des Rechtsvertreters, von dem er leider erst am eine Antwort erhalten habe. Das Steuerbüro wäre nur gegen Vorauszahlung von 1.000,00 € tätig geworden. Er sei der Meinung gewesen, dass das Rechtsanwaltsbüro die Angelegenheit für ihn bearbeite und daher mit dem Finanzamt nicht mehr in Kontakt getreten. Erst durch das Mahnschreiben vom habe er zur Kenntnis genommen, dass das Anwaltsbüro seine Angelegenheit verspätet bearbeitet habe. Er bedauere dieses Missverständnis. Sodann führte der Beschwerdeführer noch näher aus, warum ihn seiner Ansicht nach keine schuldhafte Pflichtverletzung treffe.

Der Berufung war ein Schreiben des Rechtsvetreters an den Beschwerdeführer vom angeschlossen, in dem er sich für die Übermittlung der Unterlagen bedankte. Es gehe nunmehr "um die Beantwortung der im Schreiben vom gestellten Fragen". Es sei der Nachweis zu erbringen, dass keinerlei Haftung des Beschwerdeführers für Steuerschulden der Gesellschaft bestehe. Seitens des Finanzamtes würden zum Nachweis des Nichtentrichtens der Steuerschuld Unterlagen angefordert. Er ersuche um diesbezügliche telefonische Rückfrage. Er habe auch eine Vertretungsanzeige an das Finanzamt übermittelt.

Ferner war der Berufung ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Rechtsvertreter vom angeschlossen, in welchem der Beschwerdeführer ausführlich zu den Fragen im Ergänzungsersuchen vom Stellung nahm.

Schließlich wurden der Berufung noch zwei Berichte des Masseverwalters im Insolvenzverfahren der Gesellschaft angeschlossen.

Am legte das Finanzamt die Berufung dem damals zur Entscheidung zuständigen Unabhängigen Finanzsenat vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nimmt (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 85 Tz 1 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Eine Berufung im Sinne des § 243 BAO in der Fassung vor dem am in Kraft getretenen Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG) ist demnach auch dann anzunehmen, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde, der Eingabe aber zu entnehmen ist, dass sich die Partei durch eine bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache beschwert fühlt und eine Überprüfung begehrt (Stoll, BAO, 850 mit Judikaturnachweisen).

In der Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer "um Revision des Haftungsbescheides" und führte eingehend aus, warum seiner Ansicht nach der Haftungsbescheid jedenfalls hinsichtlich eines Teiles der darin angeführten Abgaben zu Unrecht erlassen worden sei. Damit brachte der Beschwerdeführer ausreichend zum Ausdruck, dass er sich durch den Haftungsbescheid beschwert erachtet und eine Überprüfung des Haftungsbescheides begehrt. Das Finanzamt wertete diese Eingabe damit zu Recht als Berufung gegen den Haftungsbescheid.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG betrug die Berufungsfrist einen Monat. Der Haftungsbescheid vom wurde nachweislich am zugestellt, sodass die Berufungsfrist am endete. Die erst mit Eingabe vom erstattete Berufung erweist sich damit als nicht fristgerecht eingebracht.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO idF vor dem FVwGG hatte die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erweist sich daher als rechtmäßig.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid selbst zugestanden, dass das Anwaltsbüro seine Angelegenheit verspätet bearbeitet habe, und er dieses "Missverständnis" bedauere. Auch der Feststellung des Finanzamtes im angefochtenen Bescheid, dass die Berufungsfrist bereits am abgelaufen war, konnte der Beschwerdeführer nicht entgegentreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Den Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme bzw. die Richtigkeit des Haftungsumfanges kommt im gegenständlichen Verfahren, in dem es allein um die Frage der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels geht, keine Entscheidungsrelevanz zu. Die Änderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes im Sinne des § 279 BAO ist durch die "Sache" begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, a.a.O., § 279 Tz 10 mit Judikaturnachweisen). Spruch des angefochtenen Bescheides und damit Gegenstand des vorliegenden Berufungs- bzw. nunmehr Beschwerdeverfahrens war allein die Zurückweisung der Berufung vom als verspätet.

Der in Rechtskraft erwachsene Haftungsbescheid ist damit in vollem Umfang vollstreckbar. Ungeachtet dessen wird trotzdem völlig unpräjudiziell angemerkt, dass die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers zu einem erheblichen Teil tatsächlich zu Unrecht erfolgt ist. Im Insolvenzakt des Finanzamtes erliegt ein Lohnsteueraviso des GPLA-Prüfers vom , demzufolge die Bezüge (durch die Gesellschaft) nur bis einschließlich April 2011 ausbezahlt worden wären. Im Abschlussbericht zur Lohnsteuerprüfung vom stellte der Prüfer dann fest, dass die Bezüge bis einschließlich Juni 2011 ausbezahlt worden waren. Die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbetrag) für die Monate Juli, August und September 2011 in Höhe von insgesamt 10.415,92 € wurden sowohl im Bericht vom als auch in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ausdrücklich als negative Abfuhrdifferenzen gutgeschrieben. Am Abgabenkonto fand dies allein deshalb keine Berücksichtigung, weil im Zuge der Erlassung der Bescheide vom Lohnabgaben aus offenen Bezugsansprüchen (Konkursforderungen) mit diesen negativen Abfuhrdifferenzen (Gutschriften) saldiert wurden. Erfolgten in einem bestimmten Lohnzahlungszeitraum (hier: Juli, August und September 2011) tatsächlich keine Lohnzahlungen mehr, bestand auch keine Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnabgaben. In einem solchen Fall entsteht schon mangels Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, kein Abgabenanspruch im Sinne des § 4 BAO, der Grundlage für einen Abgabenzahlungsanspruch sein könnte, dessen Verletzung allenfalls haftungsrechtliche Folgen nach ziehen würde (; , ). Betreffend Lohnabgaben, die aus Lohnzahlungen durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds resultieren, kommt eine Haftungsinanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers schon deswegen nicht in Betracht, weil mangels Lohnzahlung durch die Primärschuldnerin diesem insoweit keine Verletzung der Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnabgaben zur Last gelegt werden kann ( mit Hinweis auf , -I/06, und ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das gegenständliche Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht zulässig, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die in den angeführten Literaturstellen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht. Im Übrigen war die Frage der Rechtzeitigkeit des eingebrachten Rechtsmittels keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100609.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at