Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.03.2016, RV/7102786/2012

Vielzahl von Aufwendungen einer Politikerin (Wr. Gemeinderätin)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch StbGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2010 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.), eine Gemeinderätin (vgl. bspw. die Bestätigung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt vom ), beantragte mit der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2010 Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (Kennzahl 724), in Höhe von € 17.637,27.

Das Finanzamt ersuchte die Bf. um Vorlage einer "Aufstellung und der Belege 2010 sämtlicher Aufwendungen".

In der Folge langten beim Finanzamt Belege, jedoch keine Aufstellung ein.

Im Zuge der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 713,32 und begründete die Abweichung von der Erklärung wie folgt:
"Da Sie trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht haben, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beweismittel vorlagen."

Das Rechtsmittel der Berufung wurde eingebracht wie folgt:

"Da … mir die Werbungskosten gestrichen wurden möchte ich wie folgt eine Aufstellung meiner Werbungskosten beifügen. Die Originalbelege wurden von mir schon beim Finanzamt … hinterlegt.

Im Folgenden wird die Aufstellung auszugsweise wiedergegeben – die Auflistung sämtlicher Positionen laut den vorgelegten Belegen ist der Beilage 1 zu entnehmen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Spende für Fest, Weingut S…
180,-- €
Metro
47,81 €
 
Ballkarte
18,-- €
Ballkarte
17,-- €
 
Einladung Kabarett
50,-- €
 
Euro-Spar – Tombola
25,33 €
 
Tombola Zielpunkt
18,37 €
Tombola Zielpunkt
31,07 €
Süßwaren
37,40 €
Süßwaren
5,60 €
Einladung Essen
37,80 €
 
Einladung Cafe (Name des Cafe)
31,50 €
 
Tombola Billa
26,16 €
 
Einladung
92,30 €
Einladung
115,20 €
...
 
Tombola Merkur
29,-- €
 
Geschenke
208,-- €
 
Geschenk
28,80 €
 
Billa
31,68 €
 
Taxirechnung
15,-- €
Taxirechnung
15,-- €

Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt die Bf. den Berufungsantrag zu präzisieren und die berufliche Notwendigkeit sämtlicher in Rede stehender Aufwendungen nachzuweisen (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Dienstgebers).

Am brachte der steuerliche Vertreter der Bf. folgendes Schreiben ein:

"Von (der Bf.) wurden im Zuge der Berufung eine Aufstellung der in der Einkommensteuererklärung 2010 geltend gemachten Werbungskosten übermittelt. Aus diesem Schreiben geht auch hervor, dass die Originalbelege beim Finanzamt hinterlegt wurden.
(Die Bf.) ist Abgeordnete zum Wiener Landtag und Gemeinderätin. Die Werbungskosten wurden ausschließlich im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit aufgewendet. Es handelt sich dabei ausschließlich um Politikeraufwendungen wie in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 – Rz. 383a ff beispielhaft ausgeführt.

Eine Bestätigung des Wiener Landtages bzw. Gemeinderates und somit einer gesetzgebenden Körperschaft ist nicht zu erbringen.

Wir beantragen daher die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten."

Mit den angefochtenen Bescheid abändernder Berufungsvorentscheidung berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von € 3.418,07.
Die Begründung lautet:
"Von den geltend gemachten Ausgaben für Computer u. dgl. wurden Privatanteile im Betrag von 39,60 € (zusätzlich) ausgeschieden.
Von den geltend gemachten Ausgaben für Telefon (Handy) u. dgl. wurden Privatanteile im Betrag von 1.037,53 € (zusätzlich) ausgeschieden.
Der Berufung wird teilweise stattgegeben.
Die zusätzliche Begründung zu diesem Bescheid geht Ihnen gesondert zu."

Die zusätzliche Begründung enthält Folgendes:
"Nach Abgabe der Arbeitnehmerveranlagung 2010 wurde in einem Ersuchen um Ergänzung vom um eine Übermittlung einer Aufstellung sowie der Belege ersucht. Daraufhin wurden am Belege zum Kalenderjahr 2010 eingereicht. Nach Nichtanerkennung der sonstigen Werbungskosten (Kz 724) iHv 17.637,27 Euro im Erstbescheid vom wurde am - innerhalb der Rechtsmittelfrist - dagegen Berufung eingelegt. Dieser wurde eine kurze Stellungnahme beigelegt sowie eine Auflistung zu den Originalbelegen, die bereits eingereicht worden waren. Da es aufgrund der Natur der geltend gemachten Werbungskosten (u.a. Bewirtung, Geschenke u.ä.) nur aufgrund der eingereichten Rechnungen bzw. Auflistung unmöglich war, die berufliche Notwendigkeit bzw. den Werbecharakter zu überprüfen, wurde am ein weiteres Ersuchen um Ergänzung mit Rückschein verschickt, welches unbeantwortet blieb. In diesem wurde die Steuerpflichtige eingeladen, den Berufungsantrag zu präzisieren bzw. die berufliche Notwendigkeit sämtlicher in Rede stehenden Aufwendungen nachzuweisen.
In Zusammenhang mit der daraus resultierenden Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 143 BAO hat die Abgabenbehörde den Sachverhalt sowie die Frage, ob Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind oder nicht anhand der vorliegenden Beweismittel sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen.
Die folgenden Werbungskosten bzw. Sonderausgaben werden gemäß § 16 bzw. 18 EStG iVm § 167 Abs. 2 BAO zusätzlich zu dem Erstbescbeid anerkannt:
Telefonkosten iHv 1.365,50 Euro (40% Privatanteil wurde abgezogen);
Aufwendungen iZm dem Handy Nokia E72 bzw. Mobilfunkinternet iHv 190,80 Euro (40% Privatanteil wurde abgezogen);
Lasertoner iHv 59,40 Euro (40% Privatanteil wurde abgezogen);
Fachliteratur iHv 505,64 Euro
Aufwendungen iZm Post/Briefmarken iHv 362,84 Euro;
Aufwendungen für Taxis iHv 198 Euro;
Bürobedarf iHv 23,57 Euro;
Diverse Spenden an begünstigte Organisationen als Sonderausgaben iHv 230 Euro;
Nicht als Werbungskosten anerkannt werden:
Diverse Aufwendungen, offenbar Sachgeschenke ohne Geltendmachung einer beruflichen Veranlassung und einer Werbewirksamkeit (u.a. Wein, Pokale, Blumen, Rechnungen von Supermärkten (u.a. Sekt, Keks- und Waffelmischungen - für Feiern?), Weihnachts- und Osterdekorationen, Unterhaltungsliteratur wie Sturz der TItanen von Ken Follet, gekauft am sowie am , Schmuckstücke wie Silberanhänger, exklusive Sammelbriefmarken zur Kaiserin Elisabeth etc.), Zeitschriftenabonnements, Kleidungsstücke wie Socken und Strickwaren, Nespressokapseln, eine Brille, eine iPhone-Tasche bzw. ein Emporia Talk Premium Handy, obwohl offensichtlich bereits das Handy Nokia E72 beruflich genutzt wird.
Aufwendungen für Ballbesuche bzw. andere Eintrittskarten, sowie Bewirtungsspesen, die unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (Repräsentationsaufwendungen) fallen.
Fernseh- und Radiogebühren („GIS-Gebühren“), die unter die Kosten für den Haushalt der Steuerpflichtigen bzw. Ausgaben für die Lebensführung fallen (§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG). 
Bei den geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich einerseits um solche für Sachgeschenke, wie Blumen, Wein, Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke und andererseits um Aufwendungen für Ballbesuche und andere Eintrittskarten. Darüber hinaus werden auch Aufwendungen für Bewirtung geltend gemacht.
Sachgeschenke werden in Literatur und Rechtsprechung teils als Repräsentation und teils als Aufwendungen der Lebensführung, jedenfalls als steuerlich nicht abzugsfähig gesehen.
Unter Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar einerseits mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften im Zusammenhang stehen, andererseits aber auch das gesellschaftliche Ansehen fördern.
In diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kleinere Sachgeschenke durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und damit vom Abzug ausgeschlossen ( und 94/13/0260; ).
Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass Sachgeschenke, die als Aufmerksamkeiten zu Weihnachten oder bei besonderen Anlässen zugewendet werden und nur die Lebensführung berühren können, wie z.B. Weinflaschen, Bonbonnieren, Spirituosen oder Blumen zu den nicht absetzbaren Repräsentationsaufwendungen zählen (Margreiter, Zur Abzugsfähigkeit von (Werbe-)Geschenken, SWK 1997, 549). Nach Warnold (RdW 1999, 226) wären lediglich von Politikern üblicherweise im Rahmen des Wahlkampfes verteilte Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen sind, als Werbungskosten abziehbar.
Im Sinne dieser Ausführungen sind daher im gegenständlichen Fall, abgesehen davon, dass die berufliche Veranlassung nicht dokumentiert wurde, die geltend gemachten Aufwendungen für Blumen und andere Geschenke (Pokale) nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da eine Werbewirksamkeit etwa durch politische oder werbende Veranstaltungen oder in anderer Form weder behauptet wurde noch erkennbar ist.
Aufwendungen für Ballbesuche und in Zusammenhang damit stehende Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Eintritts- oder Ehrenkarten) fallen unter das generelle Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (Doralt, EStG § 20, Tz. 163). Zwar besteht eine Ausnahme von der Nichtabzugsfähigkeit bezüglich Spenden und Geschenken bei Zahlungen, die aus beruflichen Anlässen im Wahlkreis des Mandatars erfolgten (z.B. Spenden anlässlich eines Ballbesuchs). Allerdings kann anhand der eingereichten Unterlagen das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht nachgewiesen bzw. -vollzogen werden - weswegen die Ballspende iHv 50 Euro an den Pensionistenverband Wien steuerlich keine Berücksichtigung finden kann.
Betreffend die geltend gemachten Bewirtungsaufwendungen ist Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung eine überwiegende berufliche Veranlassung und ein Werbezweck - im Wesentlichen eine Produktinformation oder Leistungsinformation - als wesentlicher Charakter der Veranstaltung. Diese Regelungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits mehrmals mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten von Politikern zu befassen und (beispielhaft) mit Erkenntnis Zl. 95/15/0040 vom erwogen:
Das gesellschaftliche Ansehen fördert aber nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteil werden lässt.
Von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, deren Vorliegen von der Partei nachzuweisen ist. Erforderlich ist der Nachweis (§ 138 BAO) des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe - die Glaubhaftmachung reicht nicht (; ). Nachzuweisen ist, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, dass mit der einzelnen Aufwendung ein konkreter Werbezweck verbunden war (Atzmüller/Krafft in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 20 [61]) und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0259). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht ().
„Die pauschale Darstellung, wonach die gesamte Tätigkeit des Bw. als Lokalpolitiker in der permanenten Werbung für seine politische Partei liegt, vermag die erforderlichen Nachweise nicht zu ersetzen ().“
Nachdem die erforderlichen Voraussetzungen weder nachgewiesen noch in der Tat behauptet worden sind - abgesehen von der pauschalen Behauptung der steuerlichen Vertretung im Schreiben vom , demgemäß die Werbungskosten ausschließlich im Rahmen der politischen Tätigkeit aufgewendet worden sind und trotz des Vorhaltes vom  - bzw. erkennbar wären, ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.
Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Abonnements von Tageszeitungen und politischen Magazinen sind, wie auch allgemeinbildende Werke, grundsätzlich nicht absetzbar. Werden jedoch mehr als zwei Tageszeitungen bzw. mehr als zwei politische Magazine abonniert, sind die Kosten ab dem jeweils dritten Abonnement als Werbungskosten zu berücksichtigen - diese Regelung gilt nur für Politikeraufwendungen. Gemäß den eingereichten Belegen werden offensichtlich sechs Zeitungen bzw. (politische) Magazine abonniert, iHv 93,60; 100,80; 261,24; 122,60; 73,60 sowie 21 Euro. In Summe werden Aufwendungen iHv 505,64 Euro als Fachliteratur anerkannt.
Bei einigen Belegen erfolgte der Abfluß erst 2011 (z.B. Werkzeug Leo, 298 Euro, ; Rudolf Freudensprung GmbH, 22,40 Euro, ), sodass - unabhängig von der grundsätzlichen Frage der Werbungskosteneignung - ein Abzug im Kalenderjahr 2010 gem. § 19 Abs. 2 EStG ohnehin nicht in Betracht kommt.
Spenden sind nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Z 7 bzw. Z 8 EStG als Sonderausgaben abziehbar, sofern die freigebigen Zuwendungen an Einrichtungen iSd § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 bzw. Körperschaften, die in der Liste begünstigter Spendenempfänger gem. § 4a Abs. 8 EStG eingetragen sind, geleistet werden. Die Volkshilfe Wien bzw. die ADKBÜ - Österreichische Tierschutzzeitung sind keine begünstigten Spendenempfänger iSd § 4a Abs. 8 EStG.
Der Vollständigkeit halber wird noch zur Kenntnis gebracht, dass der Datumsstempel auf Erlagscheinen nicht als Durchführungsbestätigung gilt und - im Gegensatz zu einem Kontoauszug - auch nicht als Nachweis für den Abfluß geeignet ist. Trotzdem wird in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass die Zahlungen entsprechend erfolgt sind.
Zusammenfassend kann der Berufung somit nur teilweise, im Ausmaß von 2.705,75 Euro (Werbungskosten) bzw. 230 Euro (Sonderausgaben) stattgegeben werden. Die Steuerpflichtige wird ersucht, die Ausführungen in dieser Bescheidbegründung für zukünftige Arbeitnehmerveranlagungen zur Kenntnis zu nehmen, die Steuererklärung 2011 wird voraussichtlich (abhängig von der Höhe der geltend gemachten Werbungskosten) ebenfalls überprüft werden."

Der Vorlageantrag wurde erstattet wie folgt:
"Am haben wir beim Finanzamt das Ergänzungsersuchen betreffend Berufung 2010 beantwortet.
Die Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung ist daher unrichtig.
Wir beantragen die Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 bei der Abgabenbehörde II. Instanz."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1
B-VG zu erledigen sind.

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt: Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

§ 20 EStG 1988 bestimmt:
Abs. 1:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.

Zu den Belegen 1) bis 224):

1) Spende Fa. Anker:
Auftragsbestätigung "Fa. Anker" vom , Betrag € 44,80; Re.Nr. 84… :
Am machte die Bf. betreffend die Auftragsbestätigung die Angabe:
"Spende Fa. Anker".
Spenden sind grundsätzlich als freiwillige Zuwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 4 nicht abzugsfähig (Jakom/Lenneis EStG, 2011, § 16 Rz 56)

Die Angabe der Bf.: "Spende Fa. Anker" weist darauf hin, die Bf. habe der Fa. Anker eine Spende zukommen lassen. Die Bf. wollte jedoch – wie auch in zahlreichen weiteren Fällen (vgl. unten: Douglas-Einkauf: Geschenk Douglas) – zum Ausdruck bringen, sie habe die von der Fa. Anker erbrachte und in Rechnung gestellte Lieferung, an Dritte oder einen Dritten gespendet. War die Auftragsbestätigung auf Grund einer vorausgegangenen Rechnungslegung der Fa. Anker erfolgt, beglich die Bf. die Rechnung der Fa. Anker betreffend eine von der Fa. Anker erbrachte Leistung (Lieferung). Mangels Vorlage der Rechnung kann nicht gesagt werden, welche Leistung (Lieferung) von der Fa. Anker erbracht worden ist. Mangels näherer Angaben und mangels Vorlage der Rechnung kann nicht einmal gesagt werden, welche Spende (im an die Fa. Anker in Höhe von € 44,80 bezahlten Wert) und wem diese Spende zugeflossen ist.

Nach § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind freigebige Geldzuwendungen (Geldspenden) an begünstige Körperschaften iSd § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Auf der Grundlage der vorgelegten Auftragsbestätigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Betrag laut Auftragsbestätigung kann daher nicht als Werbungskosten und auch nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

2), 5), 8), 10), 12), 13), 20), 26), 27), 34), 37), 38), 40), 41), 45), 50), 51), 52), 55), 56), 60), 69), 71), 78), 80), 82), 87), 89), 90), 93), 94), 95), 97), 103), 104), 105), 124), 135), 139), 140), 143), 144), 145), 146), 152), 154), 158), 161), 165), 166), 168), 169), 170), 171), 172), 173), 174), 175), 176), 177), 181), 183), 184), 185), 186), 187), 189), 190), 191), 193), 194), 196), 197), 198), 199), 200), 202), 203), 204), 206), 207), 208), 209), 211), 214), 215) Einkäufe:
Beleg 07.01.
Aus dem Beleg vom ist nicht ersichtlich, für wen der Beleg ausgestellt wurde; er weist weder den Namen noch die Anschrift des Leistungsempfängers aus.
Auf dem Beleg wurde (im Jänner 2010) weder ein Verwendungszweck der Anschaffung vermerkt noch etwa, dass die Waren (zwei Stamperl, im Wert von insgesamt € 21,00) einem Dritten (bspw. als Geschenk) ausgehändigt worden sind.
Beleg 5) usw.:
Es gilt das oben zum Beleg 07.01. Gesagte.
Zusatz zu den Belegen 13), 26), 27), 34), 37), 38), 40), 41), 45), 55), 60), 78), 87), 93), 94), 103), 104), 135), 139), 143), 145), 146), 152), 158), 161), 165), 166), 168), 169), 170), 172), 176), 184), 185), 186), 187), 190), 196), 197), 199), 202), 208), 215),   :
Auf dem Beleg wurde (im Februar / März / usw. 2010) weder ein Verwendungszweck der Anschaffung vermerkt noch etwa, dass die 3 Ananas, 3 Kuchenschnitten, 3 Trüffelpralinen und 11 Preiselbeeren (im Wert von insgesamt € 32,22) / 7 Hüttenbrot, 3x Brot, 2x Sandwich / 1 Schokothek Geschenktasse / 3x Weichseln, 5x Pralinerie / Gugelhupf, 5x Spez.gugelhupf, 6x Gr. Veltliner / 5x Praline, 9x Hase / 5x Schloss Gutenberg, 5x Bananenschnitten, 3x Meeresfrüchte / Käsehof: 3x Gouda, 2x Emmentaler / Laterne, Strohhase / 5x Baron Merlot, 5x Sparkonfit, 7x Il Barone CA / 8x Mon Cheri / 6x Stratciatellakuchen / 5x La Colambara Prose / Sekt, 4x Frizzante / Dampfbügeleisen, Haartrockner, 2x Badetuch / 5x Choco Edition Choc. / Duschtuch, Handtuch, Kekse / Rosen, 5x Rotwein, 5x Rehrücken / 5x Weißwein, 5x Rotwein / 6x Weichsel, 7x Baron Merlot / 4x Schlossfräulein / 2x Krenn gerieben, 4x Ananasscheiben / Handelsware / 1 Adventkalender / Schüttelkugel, Hängedeko, Kleber / Strick AL, H-Socken / 2x Geschenkverpackung, 2x Billett / Porzellanglas, Sternschale, Teelichthalter / 1 Schmuck-Anhänger / Ken Follett, Sturz der Titanen / Lindt gold/weiß / Casino Gutschein / 3x Teebäckerei, 4x Cherry Qu,, 3x Marzipanstollen, 3x Himbeere 70% / Kerzenset, Giftcard / Libro Schöner Schein / Duftkerzen € 7,99 / Riegelein Behang, Premiere Piccolo / Müller Happy Card / Lindt Weihn.-Mandel. für berufliche Zwecke einem Dritten ausgehändigt worden sind. Knapp zwei Jahre bis ein Jahr später machte die Bf. die Angaben: Tombola (bei Handelsware, 3x Mon Cheri, 9x Milka u. Raffaello, Sacher Würfel Angabe, Universalgleiter, Vorhangb., Libro Schöner Schein: Spende – bei Hugo Boss Hau(be), 4 Amethyst-Anhänger, Schmuck-Anhänger, Ken Follett, Sturz der Titanen, Lindt gold/weiß Angabe, Casino Gutschein, Douglas Lifest. Boutique, Kerzenset, Giftcard, Duftkerzen, Müller Happy Card: Geschenk). Erkennbar ist weder, worauf diese Angaben beruhen noch, an wen bzw. welche Tombola die Waren (deren Art und Anzahl im Übrigen nicht zwingend auf eine Verwendung außerhalb des Bereiches der Haushalts- und Lebensführung der Bf. schließen lässt) ausgehändigt worden sind.
Tombola-Aufwendungen von Politikern sind nach der Rechtsprechung des UFS vom Abzug ausgeschlossen (, RV/1244-W/11, , RV/2045-W/11, ,  RV/0382-W/09 (mwN).
Zusatz zum Beleg 56):
Auf dem Beleg wurde (im April 2010) weder ein Verwendungszweck der Anschaffung vermerkt noch etwa dass die 36 1 l Flaschen Welschriesling und 36 Fl. Zweigelt einem Dritten ausgehändigt worden sind. Über 1 ½ Jahre später machte die Bf. die Angabe: Spende für Fest. Erkennbar ist weder, worauf diese Angabe beruht noch, an wen bzw. welches Fest der Wein (dessen Menge im Übrigen nicht zwingend auf eine Verwendung außerhalb des Bereiches der Haushalts- und Lebensführung der Bf. schließen lässt) ausgehändigt worden ist.

Sachgeschenke werden in Literatur und Rechtsprechung teils als Repräsentation und teils als Aufwendungen der Lebensführung, jedenfalls als steuerlich nicht abzugsfähig gesehen.

In diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kleinere Sachgeschenke durch die gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und damit vom Abzug ausgeschlossen ( und 94/13/0260; ).

Tritt zum angesprochenen Belegmangel - wie oben angeführt - das Fehlen jedweder Dokumentation hinzu, kommt eine Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenposition nicht in Betracht.

3), 18), 19), 22), 23), 43), 63), 123), 136) Ballkarten, Gschnaskarten:
Aufwendungen für Ballbesuche und im Zusammenhang damit stehende Ausgaben (z.B. Aufwendungen für Eintritts- oder Ehrenkarten) fallen grundsätzlich unter das generelle Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (Doralt, EStG § 20, Tz. 163, ).
Eine andere Beurteilung ergibt sich betreffend Ballbesuche eines Politikers in seinem Wahlkreis, welche regelmäßig als beruflich veranlasst anzusehen sind ( ).

Die geltend gemachten Kosten der Eintrittskarte (Ballkarte) in Höhe von € 18,00 / € 8,00 / € 22,00 / € 17,00 / € 18,00 / € 19,00 / € 3,00/ € 8,00 / € 3,00 werden daher anerkannt.

4), 32), 76), 85), 116), 221) GIS Gebühren:
Bezüglich der Nichtanerkennung dieser Position wird auf die Berufungsvorentscheidung verwiesen.

6), 16) 29), 30), 35), 84), 92), 114) Volkshilfe, Rote Nasen, Vier Pfoten, Behind.sportverbd.:
Die Volkshilfe / Rote Nasen / Vier Pfoten scheint, wie auch auf der Auftragsbestätigung angeführt, in der Spendenliste auf: SO 1401, gültig ab / SO 1159, gültig ab / gültig ab bis / SO 1502, gültig ab .
Die geltend gemachten Beträge sind in Höhe von insgesamt € 290,00 als Sonderausgaben anzuerkennen.

7), 59), 64), 102), 132) Kabarett Simpl, Kabarett, Raimundtheater, Tschauner, P. Nowak:
Die Aufwendungen für die Eintrittskarte fallen unter das generelle Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG (Doralt, EStG § 20, Tz. 163), die geltend gemachten Ausgaben können daher keine Berücksichtigung finden.

9), 47), 153), 154), 155), 157) Zeitungsabo, RMA (Regional Medien Aust.:
Bezüglich dieser Position wird auf die Berufungsvorentscheidung (Seite 4) verwiesen.

11) Lassbacher, Verkehrspolitik in Wien:
Im Hinblick auf die politische Tätigkeit der Bf. in Wien wird diese Aufwandsposition anerkannt.

14) Plüsch-Ohren (9 Stk.)
Der Ankauf von 9 Plüsch-Ohren im Betrag von insgesamt € 15,26 lässt (in Verbindung mit der einen Tag danach vorgenommenen Spende der Bf. an die Roten Nasen) nicht auf eine nicht abzugsfähige Verwendung gemäß § 20 EStG 1988 schließen und können diese Aufwendungen anerkannt werden.

15), 24), 49), 54), 68), 75), 99), 101), 130), 142), 151), 163), 164) T-Mobile
Bezüglich dieser Position wird auf die Berufungsvorentscheidung (Seite 2) verwiesen.

17) Kreativware 2x € 12,50:
Die Waren wurden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Plüsch-Ohrenankauf gekauft und können diese Aufwendungen wie jene für die Plüsch-Ohren anerkannt werden.

21), 65), 66), 67), 72), 91), 100), 106), 107) 108), 162) Taxi-Fahrten:
Bezüglich dieser Position wird auf die Berufungsvorentscheidung (Seite 2) verwiesen.

25), 36), 39), 42), 44), 48), 57), 58), 61), 73), 74), 109), 118), 119), 121), 125), 126), 129), 133), 137), 178), 179), 180), 203), 210), 212), 213), 216), 217), 218), 219), 220), 223), 224) Restaurant, Gaststätten, Cafe:

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Bewirtung Dritter ist eine überwiegende berufliche Veranlassung ().

Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Auf die Ausführungen des Finanzamtes auf Seite 1 der Berufungsvorentscheidung wird verwiesen.

Gemäß den von der Judikatur entwickelten Grundsätzen ist eine überwiegende berufliche Veranlassung in folgenden Fällen anzunehmen:
- die Bewirtung erfolgt im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung, oder
- es handelt sich um sonstige beruflich veranlasste Einladungen und Bewirtungen außerhalb des Haushaltes des Politikers (Essen in Restaurants oder Gasthäusern, Bewirtung aus Anlass von Weihnachtsfeiern, Bällen, Kinderjausen, Faschingsveranstaltungen usw.), aus denen ein Werbecharakter ableitbar ist.

Aus dem Beleg vom 03.03. / 12.03. / 13.03. / 19.03. / 24.03. / 31.03. usw. ist nicht ersichtlich, für wen der Beleg ausgestellt wurde; er weist weder den Namen noch die Anschrift des Leistungsempfängers aus.
Auf dem Beleg wurde von der Bf. (im März 2010 bzw. danach) nichts vermerkt.
Knapp zwei Jahre bis ein Jahr später machte die Bf. die Angabe: Einladung.
Es mangelt sowohl an der Angabe des Grundes der Einladung als auch wer die Eingeladenen waren.

Tritt zum angesprochenen Belegmangel das Fehlen jedweder Dokumentation hinzu, kommt eine Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenposition nicht in Betracht.

28), 127) Spende Pensionistenverband, 5 Pokalserien Simm. H.lauf:
Die Spende an den Pensionistenverband ( ) und die Kosten für die Pokalserien werden im Hinblick auf die politische Tätigkeit der Bf. in Wien anerkannt.

31), 53), 70), 77), 83), 98), 110), 111), 120), 138), 149) Briefmarken:
Im Hinblick auf die Tätigkeit der Bf. werden die geltend gemachten Kosten für Briefmarken als Werbungskosten anerkannt; auf die Berufungsvorentscheidung (Seite 2) wird verwiesen

33), 62), 86), 117), 128), 182) Bürobedarf, Druckerpatronen:
Im Hinblick auf die Tätigkeit der Bf. werden die geltend gemachten Kosten für Bürobedarf, Papier usw. anerkannt.

81), 112), 113), 122), 195) Übernahme Patenschaft für Schifffahrt, 10 Karten Tschauner, Vignette:
Diese Aufwendungen fallen unter das generelle Abzugsverbot des § 20 EStG 1988, die geltend gemachten Ausgaben können daher keine Berücksichtigung finden.

96) Brille und Fassung:
Diesbezüglich handelt es sich um Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.

115), 131), 167) News, Zeitschrift, Bücher:
Die Aufwendungen für das Magazin News und die Bücher fallen unter das generelle Abzugsverbot des § 20 EStG 1988, die geltend gemachten Ausgaben können daher keine Berücksichtigung finden

79), 88), 134), 141), 147), 148) 10x Schokobananen etc, 4x Kingsize Sticks etc, Kekse u. Schoko
Auf dem Beleg vermerkte die Bf. Tombola, in der vorgelegten Aufstellung machte die Bf. die Abgabe: Tombola. Unter Bedachtnahme auf die offensichtlich zeitnah erfolgte Eintragung: Tombola und die Anzahl der Süßwaren (10x Schokobananen, 40x Nikolo usw.) werden diese Aufwendungen in Höhe von € 62,76, € 23,60, € 46,57, € 17,74, € 24,31, € 82,35 anerkannt.

150), 159), 160), 188), 192), 201) Geschenke: 30 Becher á € 2,99, Spende, 40 kg Maroni, Raumduft-Set 30x á € 4,99, 19x Christ-/Butterstollen usw.):
Unter Bedachtnahme auf die Tätigkeit der Bf. iVm Art und Anzahl der Waren werden diese Aufwendungen anerkannt.

205) Gutschein Friseur & Fußpflege:
Aus dem Beleg vom ist nicht ersichtlich, für wen der Beleg ausgestellt wurde; er weist weder den Namen noch die Anschrift des Leistungsempfängers aus.
Auf dem Beleg wurde (im Dezember 2010) weder ein Verwendungszweck des Gutscheinerwerbes vermerkt noch etwa, dass der/die Gutschein/e (im Wert von € 100,00) Dritten/einem Dritten (bspw. als Geschenk) ausgehändigt worden ist/sind. Rund ein Jahr später machte die Bf. die Angabe: Gutschein.

222) Bukett für Begräbnis M. € 50,00:
Unter Bedachtnahme auf den den Grund der Anschaffung des Buketts nennenden Rechnungsinhalt (Bukett für …), eine nicht festgestellte bzw. aktenkundige private Veranlassung der Anschaffung und die Tätigkeit der Bf. werden diese Aufwendungen anerkannt.

Berechnung der Werbungskosten:

1)  Fa. Anker Auftragsbest. Verwendungszweck: Re.Nr. 84...
Vermerk auf Beleg: nein, Angabe Jänner 2012: Spende € 44,80: nicht anerkannt

2) Fa. Püschl 2 Stamperl à € 10,50
Vermerk auf Beleg: nein, Angabe Jänner 2012: Fa. Püschl nicht anerkannt

3) Zentr. Simm. Rote Herzen Ball
Vermerk auf Beleg: nein, Angabe Jänner 2012: Ballkarte € 18,00: anerkannt

DIE POSITIONEN BIS ZUR POSITION 224) SIND DER BEILAGE 1 (5 Blatt)
ZU ENTNEHMEN.

Ebenso sind die bereits vom Finanzamt anerkannten Beträge der Beilage 1) zu entnehmen.

Die als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen betragen somit € 4.832,49.

Als Sonderausgaben werden die Spenden wie oben ausgeführt in Höhe von insgesamt € 290,00 anerkannt.

Die (ebenfalls als Werbungskosten) geltend gemachen Aufwendungen für die Brille samt Fassung werden als außergewöhnliche Belastung angesetzt: € 387,00.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102786.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at