Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.02.2016, RV/2100159/2015

Herabsetzung des Säumniszuschlages für eine Umsatzsteuervorauszahlung nach Ergehen des Jahresbescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100159/2015-RS1
Wird die Höhe des Säumniszuschlages für eine festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung damit bekämpft, dass die festgesetzte Umsatzsteuer zu hoch war und wird gleichzeitig auch Beschwerde gegen die Umsatzsteuerfestsetzung erhoben, so hat eine Herabsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu erfolgen, wenn die begehrte Herabsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung Eingang in den Umsatzsteuerjahresbescheid findet. Dies auch dann, wenn die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid wegen der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides als gegenstandslos erklärt wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom , betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages für die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2012 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer  (=Bf.) kam seiner Verpflichtung zur  Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2012 nicht nach.

In der Folge schätzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 12/2012 und setzte diese mit Bescheid vom mit 3.000 Euro fest.

Am setzte das Finanzamt hinsichtlich der festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlung 12/2012 einen ersten Säumniszuschlag von 2% in Höhe von 60 Euro fest.

Der Bf. bekämpfte mit Beschwerde vom sowohl die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2012 als auch die Festsetzung des Säumniszuschlages.

Der Bf. legte seiner Beschwerde eine Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2012 bei. Danach betrug die Zahllast für 12/2012 lediglich 88 Euro.

Vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2012 erließ das Finanzamt am den Umsatzsteuerbescheid 2012 mit einer Zahllast von 15.722,35 Euro und einer Abgabennachforderung von 65,27 Euro.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2012 wurde am gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Begründet wurde dies damit, dass durch den gleichzeitig ergehenden Umsatzsteuerbescheid 2012 () ein dem Beschwerdebegehren Rechnung tragender Bescheid an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten sei. 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag ab.   

Es führte darin aus, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2012, die am fällig gewesen war, erst mit den Tilgungen vom und entrichtet wurde.

Da die Entrichtung verspätet erfolgte, war gemäß § 217 Abs. 1 BAO ein Säumniszuschlag vorzuschreiben.

Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2012 sei mit dem rechtskräftigen Bescheid vom (Anmerkung des BFG: ) als gegenstandslos erklärt worden.

Der Festsetzungsbescheid über die Umsatzsteuer 12/2012 gehöre also unverändert dem Rechtsbestand an, weshalb der festgesetzte Säumniszuschlag in voller Höhe zu Recht bestehe.

Der Bf. stellte in der Folge einen Vorlageantrag.

Er führte darin aus, dass er dem Finanzamt am eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung 12/2012 mit der tatsächlich geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlung im Beschwerdeweg übermittelt habe.
Für 12/2012 habe sich eine minimale Zahllast ergeben.

Auch aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2012 ergebe sich nur eine Nachzahlung von rund 50 Euro, was beweise, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen des Bf. korrekt gewesen seien. Der Bf. begehrte daher die Aufhebung des Säumniszuschlages.

Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes

Der § 217 BAO in der für die Beschwerde maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise:

"§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages…………………………………………………………………

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; ..."

In der Beschwerde gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages bekämpft der Bf. gleichzeitig die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2012. Danach sei die Zahllast 12/2012 gering und müsse der angefochtene Säumniszuschlag bei Stattgabe der Beschwerde gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung 12/2012 nachträglich wegfallen. Laut der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldung 12/2012 betrug die Zahllast 88 Euro.

Die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid 12/2012 vom wurde mit Bescheid vom als gegenstandslos erklärt, da nach Ansicht des Finanzamtes mit der gleichzeitigen Festsetzung der Umsatzsteuer 2012 dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen worden sei.

Laut Begründung des Bescheides über die Gegenstandsloserklärung übernahm das Finanzamt im Umsatzsteuerbescheid 2012 die nachgereichten  Umsatzsteuervoranmeldung 12/2012 inhaltlich und anerkannte damit die Richtigkeit dieser Umsatzsteuervoranmeldung mit einer Zahllast von 88 Euro. 

Nach § 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht übersteigen, nicht festzusetzen.

Die nicht zeitgerecht entrichtete Zahllast 12/2012, für deren verspätete Entrichtung allenfalls ein Säumniszuschlag festzusetzen wäre, betrug 88 Euro. Ein Säumniszuschlag ist gemäß § 217 Abs. 10 BAO nicht festzusetzen, da 2% von 88 Euro 1,76 Euro betragen und daher unter dem Mindestbetrag von 50 Euro liegen.

Die Festsetzung der Umsatzsteuer 12/2012 schied durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2012  aus dem Rechtsbestand aus.

Die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2012 wurde in diesem Bescheid laut Finanzamt mit 88 Euro angesetzt, auch wenn dies nicht dezidiert im Jahresbescheid ausgewiesen ist.

Es liegt daher eine nachträgliche Herabsetzung einer Abgabenschuld im Sinne des
§ 217 Abs. 8 BAO, die zu einer rückwirkenden Herabsetzung des Säumniszuschlages führt, vor. 

Im Beschwerdefall ist der neuzuberechnende Säumniszuschlag kleiner als 50 Euro und war daher nicht festsetzen.

Infolge des gänzlichen Wegfalles des Säumniszuschlages, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im Beschwerdefall nicht zulässig, weil die Lösung der Rechtsfrage unmissverständlich und eindeutig aus dem Gesetz abzuleiten ist und daher keine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. 

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100159.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at