Berichtigung eines offensichtlichen, auf einem Versehen beruhenden Fehlers im Vorsteuererstattungsverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache BF vertreten durch Steuerberatung, gegen den Bescheid des FA Graz-Stadt vom , zu St.Nr. 1234, betreffend Vorsteuererstattung 01-12/2011 zu Recht erkannt:
Der als Beschwerde zu erledigenden Berufung wird stattgegeben.
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 279/1994 idF BGBl. II Nr. 389/2010 beträgt 34.886,00 Euro.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Verfahren ist auf das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen übergegangen.
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO (idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 13/2014) sind am anhängige Berufungen als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen, wobei Anbringen, die das Rechtsmittelverfahren betreffen, ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht wirken.
Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist (§ 243 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013).
Gemäß § 323 Abs. 37 BAO treten u.a. die §§ 243 bis 291 BAO jeweils idF BGBl. I Nr. 14/2013 mit in Kraft und sind, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.
Die Terminologie wird im Folgenden der neuen Rechtslage angepasst (z.B. Beschwerdeführer statt Berufungswerber).
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Bei der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) handelt es sich um ein deutsches Unternehmen, das am beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch einen Vorsteuervergütungsantrag für 01-12/2011 mit der Referenznummer D1234 unter seiner aktuell in Deutschland bestehenden Steuernummer und USt-IdNr. eingereicht hat. Dabei kam es aus Versehen zu einem Vertauschen des Namens der Antragstellerin mit dem des Zustellbevollmächtigten.
Dieser Antrag wurde nicht an das Finanzamt Graz-Stadt in Österreich weitergeleitet. Das Bundeszentralamtes für Steuern teilte der Antragstellerin mit, dass diese den Antrag unter der gleichen Referenznummer berichtigen könne und es sich damit nicht um einen neuen Antrag handeln würde.
Entsprechend dieser Empfehlung wurde der ursprüngliche Antrag hinsichtlich des Namens der Antragstellerin (und des Zustellbevollmächtigten) unter der urprünglichen Referenznummer richtiggestellt und am nochmals (ansonsten) unverändert eingereicht.
Dieser Antrag vom wurde elektronisch an das zuständige Finanzamt Graz-Stadt in Österreich weitergeleitet, wo er am einlangte. Dass es sich dabei um einen berichtigten Antrag handelte, war nicht ersichtlich gemacht.
Das Finanzamt Graz-Stadt wies den Antrag vom am wegen verspäteter Einbringung zurück.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und der Sachverhalt geschildert, nämlich dass es aufgrund der Verwechslung von Antragsteller und Zustellbevollmächtigtem im Erstantrag zu einem berichtigten Antrag unter derselben Referenznummer in Deutschland gekommen war. Die beiden Anträge mit der gleichen Referenznummer wurden in einer Beilage mit vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen: Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer, BGBl. I 279/1995 idF BGBl. II 389/2010 sei der Antrag auf Erstattung von Vorsteuern binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden sei.
Die Regelung basiere auf Artikel 15 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom , wonach der Erstattungsantrag dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig sei, spätestens am 30.September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen müsse. Diese Bestimmung sei für alle Mitgliedstaaten verbindlich und es handle sich bei dieser Frist um eine nicht erstreckbare Fallfrist (). Ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet bewirkt worden sei, sei ebenfalls ohne Bedeutung; es genüge die objektive Tatsache der Verspätung, weshalb der Antrag vom (wohl gemeint: ) zwingend zurückzuweisen gewesen (vgl. z.B. -G/02; -G/04) und die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid abzuweisen sei.
Im Antrag vom seien versehentlich der Zustellvertreter und der Antragsteller vertauscht worden. Mit Antrag vom sei ein Antrag mit richtiger Zuordnung der Namen gesendet worden.
Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen, müsse der Erstattungsantrag in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig sei, spätestens am 30.9. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen.
Der Erstattungsantrag gelte nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle in den Artikeln 8, 9 und 11 geforderten Angaben gemacht habe.
Gegen diese Entscheidung des Finanzamtes brachte die BF einen Vorlageantrag ein unter nochmaliger Schilderung des Sachverhaltes und Beilage der Anträge.
Rechtslage und Erwägungen:
Das Vorsteuererstattungsverfahren ist in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 389/2010, geregelt.
"Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer", § 3 Abs. 1 der Verordnung lautet: Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen.
Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S.23) festgelegten Angaben enthält.
Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können.
Bei der Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung handelt es sich um eine nicht erstreckbare Fallfrist (). Ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet bewirkt worden ist, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Es genügt die objektive Tatsache der Verspätung.
Insoweit ist dem Finanzamt in seiner Begründung unter Hinweis auf die Formstrenge des Erstattungsverfahrens zuzustimmen.
Aufgrund des besonders gelagerten Sachverhaltes ist aber im beschwerdegegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die BF rechtzeitig einen elektronischen (und vollständigen) Antrag in ihrem Ansässigkeitsstaat eingebracht hat, nämlich den vom .
Dieser Antrag enthielt alle erforderlichen Angaben zur Vergütung und wurde zur richtigen Steuernummer und unter Angabe der richtigen Umsatzsteueridentifikationsnummer gestellt.
Im Antrag selbst waren lediglich zwei Rubriken vertauscht worden, nämlich die der Antragstellerin mit der des Zustellbevollmächtigten. Da dies in Diskrepanz zur Steuernummer stand und auch die Rechnungen eindeutig die BF betrafen, lag ein offensichtlicher, auf einem Versehen beruhender Fehler vor, der noch im Ansässigkeitsstaat vor Weiterleitung des fehlerhaften Antrages einer Berichtigung zugeführt wurde.
Dies geschah in Form einer Berichtigung zur ursprünglichen Referenznummer, also des ursprünglichen Antrages, der nach Richtigstellung der vertauschten Zeilen unverändert eingereicht wurde.
Es muss also der Antrag vom im Zusammenhang mit dem Antrag vom gesehen werden und lediglich als Berichtigung zum ursprünglich rechtzeitigen, an einem behebbaren Mangel leidenden Antrag gewertet werden, wie es auch die deutschen Steuerbehörden werteten.
Diese Sichtweise ist auch aus dem Blickwinkel des § 85 Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 20/2009 geboten, wonach Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörden nicht zur Zurückweisung berechtigen; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtloßem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. auch ).
Da eine auf einem Versehen beruhende offensichtliche Unrichtigkeit im Erstantrag vorlag, die entsprechend noch im Ansässigkeitsmitgliedstaat ausdrücklich richtig gestellt wurde, ist der Erstantrag im Zusammenhang mit der Berichtigung als fristwahrender Antrag der BF zu werten, der alle von der Verordnung geforderten Angaben enthielt (mit Hinweis auf ). Es bestand aufgrund der Steuernummer, der UID-Nr. und der antragsgegegenständlichen Rechnungen insgesamt kein Zweifel an der Identität der Antragstellerin.
Da die vorgelegten Rechnungen auch materiell zum Vorsteuerabzug berechtigen, war der als Beschwerde zu erledigenden Berufung vollinhaltlich stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision zulässig, da zur Frage, wie im Erstattungsverfahren nach der Rechtslage BGBl. II Nr. 222/2009 ab , bei elektronisch eingereichten Erstattungsanträgen Berichtigungen im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit zu werten sind, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100307.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at