Gebührenpflicht eines Antrages auf Verlängerung einer Pilotenlizenz.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7100111/2012-RS1 | Erfolgt der Antrag auf Verlängerung der ausgestellten Pilotenlizenz in Form eines Schreibens betreffend die praktische Prüfung, das sowohl vom Bewerber als auch vom Prüfer unterfertigt ist, so unterliegt dieser Antrag der Eingabengebühr. Demzufolge unterliegen diesem Antrag zur Stützung des Begehrens beigelegte Schriften der Beilagengebühr. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des S, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend den Antrag auf Rückerstattung von Gebühren vom gemäß § 14 TP 5 und TP 6 GebG 1957 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
Mit Schreiben vom stellte der Berufungswerber (Bw) den Antrag um Rückerstattung von Gebühren in Höhe von insgesamt 18,20 Euro und legte Kopien der alten Pilotenlizenz, der neuen - von der Austro Control ausgestellten - Pilotenlizenz, der Bestätigung hinsichtlich der geleisteten Gebühren und des Bescheiderstellungsantrages an die Austro Control GmbH bei.
Der Bw legte folgenden Sachverhalt dar:
"1. Ich bin Inhaber einer Privatpilotenlizenz für Hubschrauber zur Lizenznummer x, ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, der Austro Control Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH. Im Rahmen dieser Lizenz besitze ich eine so genannte Musterberechtigung zum Führen einer bestimmten Hubschraubertype (im Fachjargon "TR" - Type Rating - genannt).
2. Für die Verlängerung dieser Berechtigung ist es erforderlich verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Ich habe am xxx durch die Durchführung eines Überprüfungsfluges mit einem Prüfer (im Fachjargon "FE(H)"- Flight Examiner (Helicopter) - genannt) die Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt, worauf hin mir die Austro Control GmbH (ohne dass ich dies beantragt hätte) die diesem Antrag in Kopie beiliegende neue Lizenz ausgestellt und auf dem Postweg übermittelt hat.
3. Am habe ich in weiterer Folge von der Austro Control GmbH eine Rechnung erhalten, die einerseits Gebühren nach der einschlägigen Gebührenverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und andererseits Gebühren nach dem Gebührengesetz ausweist.
4. Informativ darf ich mitteilen, dass ich hinsichtlich der Gebühren nach der ACGV einen Antrag an die Austro Control GmbH auf Bescheidausstellung iSd § 3 Abs. 2 ACGV gerichtet habe, weil ich beabsichtige, diese Gebührenvorschreibung im Rechtsmittelweg zu bekämpfen (siehe auch den diesem Antrag beiliegenden Antrag an die Austro Control GmbH).
5. Hinsichtlich der Gebühren nach dem Gebührengesetz verweise ich darauf, dass ich zur Vermeidung einer Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 3 GebG diese am unter dem Vorbehalt der Rückforderung einbezahlt habe.
6. Meinen hiermit hinsichtlich dieser von mir bezahlten Gebühren gestellten Rückforderungsantrag gem. § 281 Abs. 2 BAO (Anm.: gemeint wohl § 241 Abs. 2 BAO) begründe ich wie folgt:
a. Mir wurden nachstehende Gebühren vorgeschrieben:
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TP 6 (1) (Gebühr für eine Eingabe) | EUR 14,30 |
TP 5 (1) (Beilagengebühr, 1 x EUR 3,90) | EUR 3,90 |
Gesamtgebühren | EUR 18,20 |
b. Hinsichtlich dieser Tarifposten ist auszuführen wie folgt:
b.1. Zu § 14 TP 5 (1)
Wenn nun die Gebühren nach der ACGV nicht anfallen, weil ein behördliches Vorgehen gar nicht erforderlich war, auch nicht beantragt war und auch das Gesetz keine entsprechende Verpflichtung zum "amtswegigen Einschreiten" der Behörde normiert, darüber hinaus der Gebührenschuldner selbst mit der Behörde niemals in Kontakt tritt und demgemäß auch keine Unterlagen an diese übersendet, kann auch keine Beilagengebühr gem. dieser TP anfallen, setzt doch der Begriff der "Beilage" schon semantisch voraus, dass es einen (Haupt-)Antrag" oder Ähnliches gibt, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.
Darüber hinaus ist das Verrechnen der Beilagengebühr nicht rechtmäßig; die Austro Control GmbH verlangt (unter nahezu absurder Berufung auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes) bei der Verlängerung einer Berechtigung auch die Vorlage des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Erstens ist dieses nicht erforderlich, um die Berechtigung zu verlängern und zweitens befindet sich die Austro Control ohnehin im Besitz desselben (aber nur in einer anderen Abteilung, weshalb man angeblich darauf aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugriff hätte). Durch diese (neue) Vorgangsweise wird die Beilagengebühr verrechnet.
b.2. Zu § 14 TP 6 (1)
b.2.1. Zur Eingabengebühr im Allgemeinen:
Unter einer Eingabe ist ein schriftliches Anbringen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Behörde getroffen werden soll.
Die Eingabe muss hie bei nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird, wie zB die Erteilung einer Auskunft.
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren.
Der Eingabengebühr unterliegen nicht nur Willens-, sondern auch Wissenserklärungen. Nach dem GebG bilden darüber hinaus folgende vier Merkmale die Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Eingabe, die gleichzeitig gegeben sein müssen:
a) die Eingabe muss von einer Privatperson (natürliche oder juristische) eingebracht werden;
b) die Eingabe muss an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet sein;
c) die Eingabe muss sich auf Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der Gebietskörperschaft beziehen;
d) die Eingabe muss die Privatinteressen des Einschreiters betreffen.
Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben gem.§ 11 Abs. 1 Z 1 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Ergeht keine schriftliche Erledigung über das Ansuchen, so wird eine Gebührenschuld nicht ausgelöst.
An all diesen Voraussetzungen mangelt es: ich bin mit der Austro Control GmbH überhaupt nie in Kontakt getreten und habe auch keinen Antrag an diese gerichtet. Ein allenfalls seitens des FE(H) an die Behörde- zur Dokumentation seiner Tätigkeit- übermitteltes Prüfungsprotokoll kann jedenfalls keine Gebührenschuld meinerseits auslösen ...."
Der Beschwerdeführer (Bf) beantragte die Rückerstattung der geleisteten Gebühren sowie die Ausstellung eines im Rechtsmittelweg bekämpfbaren Bescheides.
2. Verfahren vor dem Finanzamt
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag um Rückerstattung von Gebühren als unbegründet ab. Das Finanzamt führte aus wie folgt:
"Wurden Wertzeichen (Stempelgebühren) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist gemäß § 241 Abs. 2 u. 3 Bundesabgabenordnung der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
Bei jeder Verlängerung der Berechtigung ist durch die Austro Control österr. Gesellschaft f. Zivilluftfahrt m.b.H. (ACG) zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind. Erhebungen bei der ACG haben ergeben, dass die Verlängerung einer befristet erteilten Berechtigung einen entsprechenden Antrag des "Bewerbers" an die ACG voraussetzt.
Dieser Antrag erfolgt in Form eines Schreibens betreffend die praktische Prüfung, das sowohl vom Bewerber als auch vom Prüfer unterfertigt wird und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (ACG) übermittelt wird. Aus der Bezeichnung "Bewerber" ist zu erkennen, dass dem Antrag ein bestimmtes Begehren zu Grunde liegt und dass dieser Antrag somit eine gebührenpflichtige Eingabe iS des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG darstellt. Wenn auch das Schriftstück durch eine andere Person in seinem Namen aber sicherlich mit seiner Zustimmung bei der Behörde überreicht wird, liegt eine gebührenpflichtige Eingabe vor.
Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einsehreiter betreffen, der festen Gebühr von 14,30 Euro, Beilagen, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen der festen Gebühr von 3,90 Euro. Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG.
Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der ACG die Berechtigung verlängert. Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG).
Da somit die Voraussetzungen für eine Erstattung der Stempelgebühr nicht erfüllt sind, war der Rückerstattungsantrag diesbezüglich abzuweisen."
Fristgerecht wurde gegen vorgenannten Bescheid Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht.
Der Berufungswerber, nunmehr Beschwerdeführer (Bf) bringt im Wesentlichen vor, wenn die Gebühren nach der ACGV nicht anfallen würden, weil ein behördliches Vorgehen gar nicht erforderlich gewesen sei, auch nicht beantragt gewesen wäre und auch das Gesetz keine entsprechende Verpflichtung zum "amtswegigen Einschreiten" der Behörde normiere, darüber hinaus der Gebührenschuldner selbst mit der Behörde niemals in Kontakt trete und demgemäß auch keine Unterlagen an diese übersende, könne auch keine Beilagengebühr gemäß dieser TP anfallen, setzte doch der Begriff der "Beilage" schon semantisch voraus, dass es einen (Haupt-)Antrag oder Ähnliches gebe, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutreffe.
Darüber hinaus sei das Verrechnen der 3-fachen Beilagengebühr nicht rechtmäßig. Die Austro Control GmbH verlange bei der Verlängerung einer Berechtigung auch die Vorlage des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Erstens sei dieses nicht erforderlich um die Berechtigung zu verlängern und zweitens befinde sich die Austro Control ohnehin im Besitz desselben, allerdings in einer anderen Abteilung, weshalb man darauf aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugriff habe. Durch diese Vorgangsweise der Austro Control GmbH werde die Beilagengebühr im Verhältnis zu Altverfahren verdreifacht.
Es könne nicht am Berufungswerber (nunmehr Beschwerdeführer) liegen, eine solche ihm rechtswidrig abverlangte Beilage, in deren Besitz sich die Behörde ohnedies befinde, nicht vorzulegen und zu riskieren, dass seine Lizenz bzw. Berechtigung nicht verlängert werde. Für rechtswidrig abverlangte Beilagen könne jedoch keine Gebührenschuld entstehen. Die Gebührenschuld entstehe bei Eingaben gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt werde. Ergehe keine schriftliche Erledigung über das Ansuchen, so werde eine Gebührenschuld nicht ausgelöst.
Der Bf sei mit der Austro Control GmbH überhaupt nie in Kontakt getreten und habe auch keinen Antrag an diese gerichtet. Ein allenfalls seitens des FE(H) an die Behörde -zur Dokumentation seiner Tätigkeit- übermitteltes Prüfungsprotokoll könne jedenfalls keine Gebührenschuld auslösen.
3. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
3.1 Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG
Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
3.2 Erwägungen
Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die von der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (ACG) angeforderten Gebühren i.H. von 18,20 € für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der "Musterberechtigung zum Führen einer bestimmten Hubschraubertype" (TR- Type Rating) zu Recht angefordert worden sind.
Erhebungen bei der Austro Control haben folgendes Ergebnis gebracht:
Übermittelt wurden
Der "Antrag auf Verlängerung" der Privatpilotenlizenz für Hubschrauber, xxxx im Zusammenhang mit der Befähigungsüberprüfung am xxx, der von Herrn S. mittels des kombinierten ACG-Formulars „Antrag auf Erteilung/Verlängerung/Erneuerung, Inhalt der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen auf ein- und mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten (einschließlich der Befähigungsüberprüfung für die Instrumentenflugberechtigung)... FO-LFA_PEL_191_v2_0"gestellt wurde. Herr S. hat dieses, mit datierte Formular auf der ersten Seite als "Bewerber" unterfertigt.
Die aufgrund des vorgenannten Antrages am ausgefertigte Lizenz.
§ 241 BAO lautet:
"1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.
(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde."
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) in der Fassung des BGBl. I Nr. 76/2011, unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.
Das Gebührengesetz knüpft in § 14 TP 6 die Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen (, 85/15/0332, und vom , 91/15/0129 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).
Eine Eingabe ist also ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (vgl 288, 289/75, vom , Slg 5122/F, vom , 84/15/0044, vom , 85/15/0300, je vom , 89/15/0099 und 89/15/0033, vom , 90/15/0003, vom , 91/15/0129, vom , 94/16/0057, vom , 2001/16/0174, und vom , 2003/16/0060 in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).
Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Dem Gebührengesetz ist eine strenge Unterscheidung zwischen Eingaben und Anträgen fremd (vgl Slg 3360/F, und vom , 288, 289/75).
Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().
Auch unter Ansuchen, Anmeldungen, Anträgen und Gesuchen sind Eingaben zu verstehen, die teils, wenn kein Sondertatbestand (Abs 2, 3 und 5) zum Zug kommt, der einfachen Eingabengebühr unterliegen, teils einer erhöhten Gebühr (Abs 2) und teils keiner (Abs 5 mit Ausnahmen; , Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, § 14 TP 6, Rz1ff).
Die vorliegende Eingabe erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957:
- mit dem schriftlich eingebrachten Antrag vom begehrte der Bf. die Verlängerung seiner Privatpilotenlizenz für Hubschrauber
- durch die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt
- im Rahmen der Besorgung behördlicher Aufgaben durch die Austro Control (§ 2 Abs. 1 Austro ControlG)
- die Eingabe lag im privaten Interesse des Bf..
Wie der Verwaltungsgerichtshof ua. im Erkenntnis vom , 96/16/0165, ausgesprochen hat, entspricht es seiner ständigen Rechtsprechung, dass ein privates Interesse dann anzunehmen ist, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft. Diese Voraussetzungen sind in vorliegendem Fall gegeben und wurde dem Begehren des Bf durch die entsprechende Entscheidung der Behörde Rechnung getragen.
Selbst wenn das Schriftstück durch eine andere Person, jedoch im Namen aber sicherlich mit Zustimmung des Bewerbers bei der Behörde überreicht wird, liegt dennoch eine gebührenpflichtige Eingabe vor. Der Bf hat das Antragsformular jedenfalls als Bewerber unterschrieben.
Wie das Finanzamt bereits zutreffend ausgeführt hat, ist bei jeder Verlängerung der Berechtigung durch die Austro Control österr. Gesellschaft f. Zivilluftfahrt m.b.H. (ACG) zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung dieser Berechtigung weiter gegeben sind. Dies setzt einen entsprechenden Antrag des Bewerbers voraus, welcher sowohl von diesem als auch vom Prüfer unterfertigt und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (ACG) übermittelt wird. Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der ACG die Berechtigung verlängert.
Gemäß § 14 TP 5 Abs.1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. Beilagen im Sinne des §14 TP5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht werden.
Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG. Das dem Schreiben beizulegende medizinische Tauglichkeitszeugnis dient objektiv jedenfalls der Stützung des Antrages.
Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG).
Bemerkt wird, dass "§ 9 Abs. 3 GebG" zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld längst nicht mehr in Geltung stand.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Nichtzulassung der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die getroffene Entscheidung entspricht der ständigen Judikatur des VwGH (siehe die im Erkenntnis umfangreich zitierte Rechtsprechung).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 281 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100111.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at