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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2014, RV/4200001/2012

Bei Sachidentität entschiedene Sache; ansonsten gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK verjährt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A, Adresse, vertreten durch Doralt Seitst Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft, 1090 Wien, Währingerstraße 2 - 4, gegen den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/aa/2008 (berichtigt mit Bescheid vom , Zahl: 320000/bb/2008), betreffend die Nacherhebung von Abgaben zu Recht erkannt:

Der nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu wertenden Berufung vom  gegen den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom wird aus verfahrensrechtlichen Gründen stattgegeben.

Der Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/aa/2008, wird aufgehoben.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit Bescheid vom , Zahl: 320000/cc/2008, setzte das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien für die nunmehrige Beschwerdeführerin, die A, Adresse, gemäß Art. 203 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für die mit der Warenanmeldung zu CRN dd vom in den freien Verkehr übergeführten Waren Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 15.034,70 fest.
Gleichzeitig gelangte mit dem Sammelbescheid eine Abgabenerhöhung im Betrage von € 842,94 gemäß § 108 ZollR-DG zur Vorschreibung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung.

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 320000/ee/2008, als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom , ergänzt durch den Schriftsatz vom .

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde vom mit Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/ff-Z1W/09, entschieden und den Spruch der Berufungsvorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/cc/2008, (ersatzlos) aufgehoben wird.

Mit Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/aa/2008, wurden für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG für die mit der Warenanmeldung zu CRN dd vom in den freien Verkehr übergeführten Waren Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 12.965,10 (darin enthalten: Zoll auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Zusatzzoll/Zucker und eine Abgabenerhöhung ) vorgeschrieben.

Dagegen richtete sich die nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu erledigende Berufung vom .

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 320000/gg/2008, wurde die Berufung durch das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wiederum richtete sich die nach der geltenden Rechtslage als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom .

Rechtslage:

Art. 221 ZK (auszugsweise)
(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Weise mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.
(4) Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf einer Dreijahresfrist nach Absatz 3 erfolgen.

Nach ersatzloser Aufhebung sind Abgabenbehörden nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wegen des Grundsatzes "einer entschiedenen Sache - res iudicata" bei Sachidentität an einer neuerlichen Vorschreibung gehindert (z.B. 2006/16/0129 vom  ).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Eintritt der Verjährung in Abgabensachen von Amts wegen zu beachten (z.B. 2002/13/0182 vom ). Eine eingetretene Verjährung führt zum Verlust des Rechtes, einen Anspruch geltend zu machen (vgl. z.B. Stoll, BAO, 2159).

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Es mag dahingestellt bleiben, ob es sich bei der durch den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/cc/2008, festgelegten Sache und bei der durch den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/aa/2008, festgelegten Sache um eine idente Sache gehandelt hat.

Hat es sich um eine idente Sache gehandelt, so steht dem Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/aa/2008, der Rechtsgrundsatz der "entschiedenen Sache" entgegen, zumal es sich bei der Behebungsmaßnahme des Unabhängigen Finanzsenates um eine ersatzlose Aufhebung gehandelt hat.

Hat es sich jedoch nicht um eine idente Sache gehandelt, steht dem damit in einer anderen Sache ergangenen Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/aa/2008, die Verjährung nach Art. 221 Abs. 3 ZK entgegen.

Gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Zollanmeldung am angenommen, die Zollschuld ist damit in diesem Zeitpunkt entstanden.

Der Bescheid des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien zur Zahl: 320000/aa/2008 trägt als Erledigungsdatum den  und wurde nachweislich am zugestellt.

Damit erfolgte die Mitteilung dieser Zollschuld, die diesfalls eine andere Sache als jene des Bescheides des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/cc/2008, betroffen hätte, an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

Dass die verfahrensgegenständliche Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden ist, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, lässt sich dem Aktengeschehen nicht entnehmen.

Ein Rechtsbehelfsverfahren und eine damit einhergehende Aussetzung der Dreijahresfrist betrifft nur eine diesbezüglich im Erstbescheid durch ein Zollamt festgelegte Sache des Rechtszuges. Eine Aussetzung einer Frist hat damit auf eine andere Sache keine Auswirkung.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach ersatzloser Aufhebung sind Abgabenbehörden nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wegen des Grundsatzes "res iudicata" bei Sachidentität an einer neuerlichen Vorschreibung gehindert.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Eintritt der Verjährung in Abgabensachen von Amts wegen zu beachten. Eine eingetretene Verjährung führt zum Verlust des Rechtes, einen Anspruch geltend zu machen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Sachidentität
Verjährung
entschiedene Sache
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200001.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at