zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2016, RV/7101797/2015

Schulabbruch und Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RiMS in der Beschwerdesache BF, bezüglich Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juni 2013 bis August 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin (in der Folge mit Bf. abgekürzt) für ihren am xxx geborenen Sohn Sohn Z Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Juni bis August 2013 erhalten hat.

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe übermittelte die Bf. betreffend ihren Sohn

a)das Zeugnis über die Abschlussprüfung an der Landwirtschaftlichen Fachschule in P vom

 b)die Schulbesuchsbestätigung der Höheren Bundeslehranstalt A in B vom , wonach der Sohn der Bf. den 1. Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt in der Zeit vom bis Datum besucht hat.

c)Jahres- und Abschlusszeugnis der Landwirtschaftlichen Fachschule C vom 2014 über den Besuch des vom bis 2014 geführten Fachlehrganges.

Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Sohn Z für den Zeitraum Juni 2013 bis August 2013 vom wurde die Bf. unter Verweis auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG zur Rückzahlung von insgesamt € 1.731,30 verpflichtet und dies damit begründet, dass laut Unterlagen die Ausbildung an der HBLA in B abgebrochen worden sei und in den Monaten 6-8/2013 keine Ausbildung gegeben gewesen sei.

Dazu findet sich im Akt ein vom Direktor der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt A an den Sohn der Bf. gerichtetes Schreiben vom betreffend die Abmeldung vom Schulbesuch folgenden Inhaltes:

„Sie sind seit Beginn des 2. Semesters dem Unterricht fern geblieben. Bezug nehmend auf das Gespräch mit dem Klassenvorstand, Herrn Dr , teile ich Ihnen mit, dass Sie gemäß § 45 Abs. 5 SchUG aufhören, Schüler der Höheren Lehranstalt zu sein, wenn Sie nicht innerhalb einer Woche eine Rechtfertigung vorlegen können.“

Weiters liegt im Akt eine Mitteilung von der Höhere Bundeslehranstalt A ( xxxx ) an das Finanzamt per E-Mail vom auf, wonach der Sohn der Bf. 10 Tage nach dem angeführten Schreiben infolge Nichtbeantwortung vom weiteren Schulbesuch von der Schule abgemeldet worden sei.

In der Beschwerde vom bestätigte die Bf., dass die HBLA von ihrem Sohn zwar im datum abgebrochen worden sei, er habe jedoch auf Grund seiner ständigen unverschuldeten krankheitsbedingten Fehlstunden das 1. Ausbildungsjahr einen Monat vor Schulabschluss abgebrochen. Ein zwingender Schulwechsel sei herbeigeführt worden weil er seine Ausbildung verkürzt und nicht unnötig verlängert habe. Die Fachschule in C sei bereits im Juni 2014 beendet worden und danach der Berufseinstieg erfolgt.

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom keine Folge und führte unter wörtlicher Wiedergabe der Bestimmung des § 45 Schulunterrichtsgesetzes zusammenfassend aus:

„Das Kind…hat im Zeitraum bis den Aufbaulehrgang an der HBLA B, -3-jährigen Aufbaulehrgang LL im 1. Lehrjahr besucht. Gem. § 45 Abs. 5 SchUG wurde er vom Schulbesuch seitens der HBLA abgemeldet. Seit Beginn des 2. Semesters (SJ 2012/2013) ist der Sohn dem Unterricht fern geblieben. Über den einjährigen Kurs an der Landw. FS C im SJ 2013/14 wurde eine –Abschlusszeugnis vorgelegt….

…Bei der Beurteilung der Frage, ob unter „Abschluss der Schulausbildung“ auch deren vorzeitiger Abbruch zu verstehen ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass auch“ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 bei einem vorzeitigen Abbruch der Schulausbildung nicht zum Tragen kommt…

Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde entschieden. Der Sohn hat gem. § 45 Abs. 5 SchUG, mit aufgehört, Schüler der HBLA zu sein. D.h. eine Rechtfertigung über die Verhinderung des Schulbesuches wurde dem Schulleiter nicht vorgelegt. Der Sohn hat den Lehrgang vorzeitig beendet und sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Berufsausbildung befunden…“

Im Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht vom führte die Bf. weiters ins Treffen, dass das Fernbleiben ihres Sohnes durch seine ständige Krankheit (Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Allergie) gerechtfertigt gewesen sei. Beweise über seine Krankheiten seien derzeit beim Heer, da er auch nur eingeschränkt seine Grundausbildung absolvieren könne. Krankheitsbeding habe die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen werden können. Der Schulwechsel sei ein Zeichen seines ernstlichen Vorhabens um einen zielstrebigen Abschluss gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und den im Ergebnis nicht bestrittenen Parteiangaben:

Der volljährige Sohn der Bf. besuchte bis Datum die Höhere Bundeslehranstalt A in B . Danach galt er gemäß § 45 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz wegen Nichtvorlage einer Rechtfertigung für das Fernbleiben vom Schulunterricht seit Beginn des 2. Semesters als vom Schulbesuch abgemeldet. Ein Abschluss der Ausbildung an der HBLA B etwa durch ein Zeugnis erfolgte nicht. Ab September 2013 war Sohn Schüler an der Landwirtschaftlichen Fachschule in C und begann damit eine neue Berufsausbildung.

Ausgehend davon ist nun strittig, ob der Bf. für ihren Sohn für den Zeitraum zwischen Abmeldung vom Schulbesuch in B und Beginn der Schulausbildung in C zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt wurden oder nicht.

Diesbezüglich sieht das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376/1967 (hier und im nachstehenden Text  jeweils in der Fassung des Beschwerdezeitraumes), auszugsweise vor:

"…Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist….

… d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird."

Zufolge § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert die Zurückzahlungspflicht der entsprechenden Beträge für denjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat.

Gemäß § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Beschwerdezeitraumes steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wenn Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen worden sind, ist nach der obigen Bestimmung § 26 des FLAG 1967 anzuwenden.

Der vom Finanzamt herangezogene § 45 Schulunterrichtsgesetz, BGBl Nr. 472/1986, in der hier geltenden Fassung sieht bezüglich des Fernbleibens von der Schule vor:

"…(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a)bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),

b)bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),

c)bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.

(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.

(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.

(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.

(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.

(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:

a)bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),

b)bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist."

Der Gesetzgeber knüpft den Anspruch auf Familienbeihilfe und in weiterer Folge jenen auf Kinderabsetzbetrag grundsätzlich an das Vorliegen einer Berufsausbildung. Im Zeitraum zwischen aufeinanderfolgenden Berufsausbildungen bleibt der Anspruch auf Familienbeihilfe dann erhalten, wenn eine weitere Berufsausbildung frühestmöglich nach dem Abschluss der vorherigen begonnen wird. Unabdingbare Voraussetzung für die zwischenzeitliche Weitergewährung der Familienbeihilfe ist daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Abschluss einer vorhergehenden Berufsausbildung.

Dass diese Tatbestandsvoraussetzungen im Beschwerdefall gegeben waren, trifft aber nicht zu.

Schließlich wurde die Schulausbildung des Sohnes bereits im datum durch Abmeldung vom Schulbesuch gemäß § 45 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz seitens der HBLA in B endgültig beendet. Damit steht aber fest, dass Sohn im Beschwerdezeitraum jedenfalls nicht mehr als Schüler der HBLA galt und damit in keiner Berufsausbildung stand. Wird nämlich die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden (vgl. ).

Daran vermag auch der Einwand der Bf. nichts zu ändern, wonach die Ausbildung an der HBLA in B krankheitsbedingt nicht abgeschlossen werden konnte. Selbst wenn eine Krankheit die Ursache dafür ist, dass eine konkrete Schulausbildung nicht bloß unterbrochen, sondern überhaupt nicht mehr fortgesetzt wird, so ist diese dennoch endgültig beendet worden.

Dass eine solcherart vorzeitig erfolgte Beendigung des Lehrganges auch nicht als Abschluss einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 gesehen werden kann, liegt auf der Hand und wurde dies auch von der Bf. nicht behauptet ("Krankheitsbedingt konnte die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen werden"). Im Übrigen vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Frage, ob unter "Abschluss der Berufsausbildung" auch deren vorzeitiger Abbruch zu verstehen ist, die Auffassung, dass § 2 Abs. 1 lit. d FLAG bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung nicht zur Anwendung kommt (vgl. , diesfalls noch zur vor dem geltenden Fassung).

Weil daher im Beschwerdefall der 1. Aufbaulehrgang an der HBLA B infolge Abmeldung vom Schulbesuch endgültig beendet und damit auch nicht abgeschlossen worden ist, erfolgte die Rückforderung durch das Finanzamt mit angefochtenem Bescheid zu Recht, weshalb  die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden musste.

Es wird jedoch ausdrücklich drauf hingewiesen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen beim zuständigen Finanzamt auch eine Nachsicht des rückgeforderten Betrages gemäß § 236 BAO angestrebt werden kann. Diesbezügliche Auskünfte erteilt das Finanzamt. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht betrifft nämlich ausschließlich die geltend gemachte Rückforderung.

Unzulässigkeit einer Revision: 

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall schon deshalb nicht erfüllt, weil im Rahmen der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG thematisiert und im übrigen nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH abgewichen worden ist. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101797.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at