Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2016, RV/7105707/2015

Geschäftsführerhaftung, als Vertreter iSd § 80 BAO kommt auch der "director" einer englischen Limited in Betracht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Standfest, Mariahilfer Straße 34/4. Stock, 1070 Wien, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Steuernummer XY, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 wurde das über das Vermögen der P. Ltd. beantragte Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet.

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Mit Schreiben vom übermittelte das Finanzamt dem Beschwerdeführer (Bf.) folgenden Haftungsvorhalt:

Auf dem Abgabenkonto der im Betreff genannten Firma würden Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt € 93.726,30 aushaften, deren Einbringung bisher vergeblich versucht worden sei. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 sei ein beantragtes Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Die Zweigniederlassung der Ltd. sei gemäß § 10 Abs. 2 FBG mangels Tätigkeit im Inland amtswegig am Datum-2 im Firmenbuch gelöscht worden. Der Abgabenrückstand sei demnach bei der Ltd. uneinbringlich.

Der Rückstand bestehe infolge Nichtentrichtung fälliger Abgaben. Der Bf. sei im Zeitraum vom Datum-3 bis Datum-4 Geschäftsführer der Firma P. Ltd. und daher gemäß § 18 GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft berufen gewesen. Gemäß § 80 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet würden; sie seien daher verpflichtet, die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu entrichten.

Der Bf. werde ersucht, bekanntzugeben, ob die Firma P. Ltd. zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben über finanzielle Mittel verfügt habe, die die Entrichtung der nunmehr rückständigen Abgaben ermöglicht hätten.

Infolge Uneinbringlichkeit des Rückstandes bei der Firma P. Ltd. werde er als gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der §§ 224 iVm 9 und 80 Bundesabgabenordnung zur Haftung herangezogen werden, es sei denn, er könne beweisen, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang werde ihm Folgendes zur Kenntnis gebracht:

Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung zu den Bestimmungen der §§ 9 und 80ff BAO darauf hingewiesen, dass es gemäß § 1298 ABGB Sache des Vertreters sei, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt sei, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei (vgl. VwGH-Erkenntnis vom , 96/08/0206). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei es im abgabenrechtlichen Haftungsverfahren nicht nur Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge habe tragen können, dass die Abgabenschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet worden seien, sondern auch, dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten.

Der Bf. werde daher aufgefordert, anzugeben, ob im Zeitraum, in dem er als Vertreter der Firma P. Ltd. für die Bezahlung der die Gesellschaft treffenden Abgaben verantwortlich gewesen sei, aus Gesellschaftsmitteln andere anfallende Zahlungen (z.B. Kredit- oder Leasingraten, Lieferantenzahlungen, Lohnzahlungen, Zahlungen an die Krankenkassa, etc.) geleistet worden seien. Gegebenenfalls werde er ersucht, die Zahlungsempfänger, die Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber den Zahlungsempfängern und die Höhe der Tilgung der einzelnen Verbindlichkeiten bekanntzugeben. Die Zahlungsverpflichtungen und die Zahlungen seien durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.

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In Beantwortung des Haftungsvorhaltes gab der Bf. folgende Stellungnahme vom ab:

1. Es sei richtig, dass er für den Filialbetrieb der P. Ltd., Zweigniederlassung Wien, als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei.

2. Ein Haftungsfall liege für ihn nicht vor. Es bestehe keine Grundlage, ihn persönlich für Steuerschulden der P. Ltd., Zweigniederlassung Wien, in der Höhe von EUR 93.726,30 zur Haftung heranzuziehen.

3. Der Bf. habe seine Funktion als Geschäftsführer zurückgelegt bzw. seien auch Abtretungen von Geschäftsanteilen an die Muttergesellschaft erfolgt. Neuer Gesellschafter bei der Muttergesellschaft und neuer Geschäftsführer der Zweigniederlassung sei Herr D.S. geworden. Dieser habe ab Dezember 2011 alle Belange der P. Ltd., Zweigniederlassung Wien, als neuer Geschäftsführer übernommen. Dies auch mit einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, wonach sich der neue Geschäftsführer persönlich zur Zahlung aller Verbindlichkeiten für die Gesellschaft verpflichtet habe, die ab Dezember 2011 hervorkommen würden. Hieraus mache er geltend:

- Die Umsatzsteuer für 2011 sei zum zur Zahlung fällig gewesen. Damit würden ihn keine Haftungen treffen. Dies sei durch die Fälligkeit von Umsatzsteuer für 2011 auch dokumentiert.

- Für Umsatzsteuer 2012 sei er nicht zuständig. Da sei er nicht mehr Geschäftsführer der Zweigniederlassung gewesen.

- Der Bf. sei daher für den Steuerrückstand von Umsatzsteuer 2011 und Umsatzsteuer 2012 nicht haftbar, weil diese Steuern erst nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer hervorgekommen und entstanden seien.

- Bei seinem Ausscheiden als Geschäftsführer im Dezember 2011 seien keine Steuerschulden der Gesellschaft vorgelegen.

- Steuerschulden der Gesellschaft per Dezember 2011 seien ihm nicht bekannt. Es seien alle Buchungsvorgänge der Gesellschaft vollständig während seiner Zeit als Geschäftsführer erfasst, aufgebucht und das Steuerkonto stets ausgeglichen worden.

- Aus dem Haftungsvorhalt gehe hervor, dass der Steuerrückstand sich auf Bescheide stütze, die nach dem ausgefertigt worden seien. Dies seien auch offenkundig Schätzungsbescheide. Man habe ihn in eine Betriebsprüfung nicht eingebunden. Er bekämpfe daher diese Steuerbescheide - woraus das FA unrichtigerweise EUR 93.726,30 als Steuerrückstand ableite - als unrichtig. Dem Bf. gegenüber hätten diese Bescheide daher keine Gültigkeit oder Rechtswirksamkeit. Das Finanzamt werde daher ihm gegenüber den aufrechten Bestand des strittigen Steuerrückstandes nachzuweisen haben. Er lade daher das Finanzamt ein, ihm das Betriebsprüfungsergebnis für eine Stellungnahme gehörig zur Kenntnis zu bringen. Auch der Schätzungsvorgang des FA werde von ihm bestritten.

Die Schätzung verpflichte das Finanzamt dazu, den wirtschaftlichen Vorgang genau nachzuvollziehen und die Schätzung so vorzunehmen, damit sie den tatsächlichen Verhältnissen am besten oder nächsten gerecht werde. Die vom Finanzamt vorgenommenen Schätzungen seien reine Mutmaßungen und würden jeglicher sachlicher Grundlage entbehren. Sie seien unbegründet und rechtswidrig nur Schätzungen „zu Gunsten des Finanzamtes“, woraus die Rechtswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme begründet sei. Der Bf. ersuche das Finanzamt, ihm darzulegen, auf welche Umstände und Feststellungen die Schätzungen begründet seien.

- Es liege im Übrigen auch kein Verschulden bei ihm vor. Er habe damals als Geschäftsführer alle Obligos gegenüber dem Finanzamt beglichen. Das Steuerkonto sei ausgeglichen gewesen. Die Gesellschaft hätte damals Liquidität und Möglichkeit gehabt, Steuerobligos auch ergänzend auszugleichen. Durch die Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit sei diese Verpflichtung auf den neuen Geschäftsführer übergegangen. Damit treffe den Bf. keine Haftung. Er habe auch nicht vorhersehen können, dass eine unrechtmäßige Schätzung des Finanzamtes und entsprechende Bescheidausfertigungen durch das Finanzamt kommen würden. Der Bf. habe daher für diesen Fall für die Gesellschaft keine Vorsorge treffen müssen. Es treffe ihn kein Verschulden. Die Tatsache‚ dass die Gesellschaft die Steuern dann letztlich nicht bezahlt habe - was in die Sphäre des neuen Geschäftsführers falle - führe nicht automatisch zur Haftung für den Geschäftsführer. Der Bf. mache geltend, dass der neue Geschäftsführer vorhandene Geldmittel an die Gläubiger gleichmäßig bzw. quotenmäßig verteilt habe bzw. zu einem Zeitpunkt bei Vorliegen der Steuervorschreibung allenfalls gar keine liquiden Mittel gehabt habe, diese Obligos zu bezahlen. Damit liege ein Sachverhalt für eine Haftungsbefreiung vor.

Der Bf. beantrage daher die Einstellung des Haftungsverfahrens.

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Mit Bescheid vom wurde der Bf. gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der inländischen Niederlassung der englischen P. Ltd. für Abgaben in der Höhe von € 31.800,21, nämlich


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
Umsatzsteuer
06/2011
1.765,31
Umsatzsteuer
07/2011
4.498,83
Umsatzsteuer
08/2011
5.124,82
Umsatzsteuer
09/2011
8.735,17
Umsatzsteuer
10/2011
11.676,08

zur Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können, und führte aus:

Bei den im Rückstand angeführten Abgabenschuldigkeiten handle es sich um von der Firma P. Ltd. selbst gemeldete Umsatzsteuervoranmeldungen (Selbstbemessungsabgaben). Diese seien nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt. Der angeführte Rückstand bestehe infolge Nichtentrichtung der oben angeführten vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Abgaben.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet würden. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO die in den §§ 80ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum-1 sei über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden. Die inländische Zweigniederlassung sei daher aufgelöst worden. Am Datum-2 sei gemäß § 10 Abs. 2 FBG die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgt. Der Rückstand sei daher beim Primärschuldner uneinbringlich.

Der Bf. sei laut Firmenbuch im Zeitraum vom Datum-3 bis Datum-5 zum Geschäftsführer der abgabenschuldnerischen Firma P. Ltd. bestellt und daher gemäß § 18 GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft berufen gewesen. Wie bereits eingangs erwähnt, hätten gemäß § 80 BAO die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten würden, entrichtet würden.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer sei Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 habe der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Mit Schreiben vom sei der Bf. aufgefordert worden, darzulegen, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu sorgen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe. Insbesondere nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Habe der Vertreter schuldhaft Seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so dürfe die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich gewesen sei.

Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausgereicht hätten, es sei denn, er weise nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten ().

Dies setze voraus, dass der Geschäftsführer aufgrund seiner besonderen Behauptungen und Konkretisierungspflicht im Verfahren die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mittel beigebracht habe. Es werde hier an eine Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben zu denken sein, wobei es auf die gesamten Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der anderen Verbindlichkeiten andererseits ankomme.

Der Bf. sei somit der Aufforderung vom - sohin seiner Verpflichtung, Behauptungen und Beweisanbote zu seiner Entlastung darzutun - nicht ausreichend nachgekommen. Die höchstgerichtliche Judikatur gehe davon aus, dass der Vertreter, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen habe, diesen ihm obliegenden Pflichten aber nicht nachkomme, einer besonderen Darlegungspflicht unterliege. Es treffe ihn die Beweislast, nämlich die besondere Verpflichtung, „darzutun“, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werden dürfe, er wäre seinen Pflichten schuldhafterweise nicht nachgekommen (vgl. und , 2002/16/0168).

Nachweise einer erfolgten Gläubigergleichbehandlung (für das Fehlen einer diesbezüglichen Pflichtverletzung) habe der Bf. im Zuge des Haftungsvorverfahrens nicht erbracht. Es stehe somit fest, dass er der Verpflichtung, als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, für die Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben zu sorgen, zumindest leicht fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des § 9 BAO nicht nachgekommen sei.

Zur am eingebrachten Stellungnahme werde dem Bf. Folgendes zur Kenntnis gebracht:

Da ein Nachweis des tatsächlichen Austritts (angeblich Dezember 2011) nicht vorgelegt worden sei, seien die Haftungsvoraussetzungen für jene Abgabenschuldigkeiten, deren Fälligkeit vor Austritt als Geschäftsführer (Datum-5) liege, gegeben.

Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann diese bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (Fälligkeitstermin der Abgaben). Die später eingetretene Insolvenz der Gesellschaft erweist sich daher insofern lediglich als eine weitere Ursache für den eingetretenen Abgabenausfall. An der Kausalität der dem Haftungspflichtigen vorzuwerfenden Pflichtverletzungen, die sich bei den Selbstbemessungsabgaben immer auf deren Fälligkeitstermin beziehen würden, ändere dies nichts.

Die Tatsache, dass die Abgabenforderungen (Umsatzsteuervoranmeldungen) erst am gemeldet worden seien, stehe für sich allein der Heranziehung des Vertreters zur Haftung für diese Abgaben nicht entgegen.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO sei innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium sei die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls.

Die Geltendmachung der Haftung stelle im vorliegenden Fall die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, zumal der haftungsgegenständliche Rückstand bei der Primärschuldnerin aufgrund der Rechtswirkung des Zwangsausgleichs nicht mehr eingebracht werden könne. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform sei, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei (vgl. ). Letzteres stehe hier fest.

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In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus, dass er im Zeitraum vom Datum-10 bis Datum-5 Geschäftsführer der P. Ltd. gewesen sei. Diese sei eine ausländische Firma, errichtet nach britischem Recht in der Rechtsform einer private limited company und mit Sitz in England.

Die englische Gesellschaft habe versucht, in Österreich durch eine Zweigniederlassung ohne Zweigniederlassungsleiter im Geschäftszweig Transporte bis 3,5 Tonnen, Räumungen, Entrümpelungen und Baumeistertätigkeiten Geschäfte durchzuführen.

Die Zweigniederlassung sei am Datum-1 durch das Handelsgericht Wien gelöscht worden, wobei gemäß § 39 FBG vermerkt worden sei, dass die Löschung aus dem Grund der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens erfolgt sei. Es sei also festgestellt worden, dass die Zweigniederlassung zahlungsunfähig gewesen sei.

Schon zumindest ab Juni 2011 seien der Zweigniederlassung keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung gestanden und hätten keine Gläubiger mehr bezahlt werden können. Es sei der Gesellschaft nicht mehr möglich gewesen, ihre in Österreich bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen, wobei auch das Finanzamt im Sinne eines Gleichbehandlungsgrundsatzes () nur anteilig bedient worden sei. Diesfalls sei letztmalig am eine Zahlung von € 5.290,60 erfolgt, mit der das Abgabenkonto ausgeglichen worden sei.

Vom Geschäftsführer der englischen Gesellschaft seien keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt worden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass laut einhelliger Rechtsprechung weder die Pflicht zu einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch die Vermeidung der Entstehung von Abgabenverpflichtungen durch Betriebseinstellung eine abgabenrechtliche Pflicht darstellen würden, die iSd BAO verletzt werden könnten.

Beweis:

- offenes Firmenbuch
- der ab Datum-5 bei der Abgabenschuldnerin eingetragene Geschäftsführer D.S.
- Buchhaltung/Geschäftskonten der Abgabenschuldnerin für den relevanten Zeitraum 08/2011 bis 12/2011, welche vom letzten Geschäftsführer D.S. aufzubewahren seien

Bezüglich des Nichtvorliegens einer Haftung des Bf. werden folgende Punkte angeführt:

i) Der Geschäftsführer habe das Steuerkonto der Zweigniederlassung am ausgeglichen.

ii) Nach dem habe die Gesellschaft keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung gehabt.

iii) Der Geschäftsführer habe im Zeitraum vom Datum-6 bis zu seinem Ausscheiden am Datum-5 von Zahlungsstockungen ausgehen können, da stets Gespräche mit neuen Auftraggebern geführt worden seien.

iv) Laut den vom neuen Geschäftsführer D.S. zur Verfügung gestellten Informationen seien alle Buchhaltungsunterlagen für den relevanten Zeitraum im Zuge einer Außenprüfung dem Finanzamt zur Verfügung gestellt worden und seien daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung amtsbekannt gewesen. Aus diesen Urkunden sei nach der zur Verfügung gestellten Information ersichtlich, dass für den für den Bf. relevanten Zeitraum keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien.

Die angefochtenen Bescheide würden den Bf. in seinen subjektiven Rechten verletzen. Die Rechtsverletzung ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Behörde einen falschen Sachverhalt unterstelle.

Er stelle daher folgende Anträge:

Das zuständige Verwaltungsgericht möge

- gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster bzw. zweiter Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben;

- gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigter Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes – abändern und selbst über den Sachverhalt entscheiden;

- gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

Die Anträge würden im Einzelnen wie folgt begründet:

Der Haftungsbescheid sei aufzuheben, da er gegen einen nicht in §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter gerichtet sei.

Der Haftungsbescheid sei weiters aufzuheben, da die Haftung des § 9 BAO eine Ausfallshaftung sei () und die Voraussetzungen für eine Ausfallshaftung nicht erfüllt seien. Bei einer Ausfallshaftung sei die objektive Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Haftenden, wobei ausdrücklich bestritten werde, dass es sich bei dem Bf. um einen Haftenden handle. Da die P. Ltd. mit Sitz in C. , welche im Companies House for England and Wales eingetragen sei (was aus dem Firmenbuch zur Zweigniederlassung unschwer zu ersehen sei), bisher weder zur Zahlung aufgefordert worden sei noch irgendwelche Versuche der Forderungsbetreibung bei diesem Unternehmen erfolgt seien, seien die Voraussetzungen einer Ausfallshaftung nicht gegeben. Nur weil die nicht selbstständig handlungsfähige Zweigniederlassung Österreich nach österreichischem Insolvenzrecht zahlungsunfähig bzw. nicht vermögend sei, bedeute dies nicht, dass die Forderungsbetreibung beim Stammhaus (dem zivilrechtlichen Schuldner) nicht erfolgversprechend sei.

Der Haftungsbescheid sei abzuändern, da er den Bf. für die vollen Beträge der Umsatzsteuer in Haftung ziehe, obwohl ihm als ehemaligen Geschäftsführer wegen der finanziell angespannten Lage der Gesellschaft während des beschwerderelevanten Zeitraums keine oder fast keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden seien und daher allenfalls Haftungen für jene Beträge hätten entstehen können, die unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes () zur Auszahlung hätten gebracht werden können.

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Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Firma P. Ltd. mit Gesellschaftsvertrag vom Datum-7 gegründet worden und im Firmenbuch eingetragen sei. Ab Gründung bis Datum-5 sei der Bf. handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen. Mit Kaufvertrag vom Datum-8 seien sämtliche Geschäftsanteile vom Bf. an D.S. übertragen worden. Die diesbezügliche Eintragung im Firmenbuch sei am Datum-5 erfolgt.

Das Abgabenkonto sei im Oktober 2011 noch ausgeglichen gewesen. Mit Verspätung seien dann im Dezember 2011 die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2011 mit einer Zahllast von insgesamt € 31.800,21 abgegeben und verbucht worden. Seitdem seien weder Zahlungen noch Gutschriften erfolgt, sodass dieser Betrag auch heute noch unberichtigt aushafte.

Mit Haftungsvorhalt vom sei der nunmehrige Beschwerdeführer über die ins Auge gefasste Haftung als Geschäftsführer in Kenntnis gesetzt, ausführlich in rechtlicher und sachlicher Hinsicht belehrt und aufgefordert worden, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes darzulegen. Wie dies zu geschehen habe, sei ihm ebenfalls detailliert erläutert worden.

Da die abgegebene Stellungnahme nur ungenügend ausgefallen sei, habe das Finanzamt am den nun angefochtenen Haftungsbescheid erlassen. Die Einwendungen des Geschäftsführers seien dahingehend berücksichtigt worden, dass die Haftungsinanspruchnahme auf die Umsatzsteuer Juni bis Oktober 2011 (also mit den Fälligkeiten 16.8. bis ) beschränkt geblieben sei.

Dagegen richte sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Es sei angeführt worden, dass das Steuerkonto Mitte September 2011 ausgeglichen gewesen wäre. Dies sei zwar richtig, spreche aber nicht für, sondern vielmehr gegen den ehemaligen Geschäftsführer der P. Ltd.: Dieser bis zum Buchungstag währende Zustand habe nämlich weder die Bezahlung noch Meldung der Umsatzsteuer Juni bis September 2011 (Fälligkeiten bis ) enthalten. Auch die Umsatzsteuer Oktober 2011 habe erst am verbucht werden können.

Des Weiteren sei behauptet worden, dass die Gesellschaft keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung gehabt habe. Dieser angebliche Mangel habe die Gesellschaft jedoch nicht gehindert, ihre Geschäftstätigkeit zumindest von Juni 2011 bis Jahresende fortzusetzen und alleine bis einschließlich Oktober 2011 Umsätze zu tätigen, die zu einer Umsatzsteuerzahllast Höhe von gut 30.000 Euro führen sollten. Ein halbes Jahr lang überhaupt keine Rechnungen zu begleichen (und auch überhaupt keine Einnahmen zu erzielen) entspreche nicht den Erfahrungen des täglichen (Geschäfts)Lebens. Im Übrigen wäre es Sache des Bf. gewesen, die Einhaltung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes im Zeitraum Mitte August 2011 bis Jahresende durch die im Haftungsvorhalt geforderten Aufstellungen darzulegen.

Bei der Verwirklichung des Haftungstatbestandes komme es darauf an, dass während der Funktion als Geschäftsführer eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben vorgelegen sei, die nicht eingehalten worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen dürfe (vgl. etwa ).

Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliege dem Vertreter (vgl. ).

Auf diesem laste auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote. Trete der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann könne ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. ). Dem Vertreter obliege es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen ().

Abschließend werde noch angemerkt, dass die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten auf den von der Primärschuldnerin abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen beruhen und im Haftungsverfahren nicht angefochten würden. Damit gehe die Behörde von der Richtigkeit des ihr zur Verfügung gestellten Zahlenmaterials aus.

Die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin stehe ebenfalls fest; in diesem Fall folge die Behörde nämlich den Feststellungen des Handelsgerichtes Wien (Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; inländische Zweigniederlassung infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst).

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Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht.

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In Beantwortung eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom teilte das Finanzamt mit Schreiben vom mit, dass die P. Ltd laut Auszug des englischen Firmenregisters am Datum-9 aufgelöst (dissolved) worden sei. Die Aktenlage habe keinerlei Hinweise auf eine tatsächlich in Großbritannien tätige Mutterfirma gezeigt. Die für den Rückstand verantwortlichen Geschäftsführer seien allein in Österreich ansässig (gewesen). Daher seien auch keine Exekutionsmaßnahmen in England per Rechtshilfe eingeleitet worden.

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In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter ergänzend vor, dass der Bf. die gegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben habe. Da die Bescheide ergangen seien, als er nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei, habe er die Beträge nicht kontrollieren können.

Der Amtsbeauftragte wandte ein, dass die Fälligkeit bereits früher eingetreten sei. Es sei nichts gemeldet und auch nichts bezahlt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG):

(1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(2) Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich:
1. Bundesministerium für Finanzen,
2. Finanzämter und
3. Zollämter.

(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören

1. Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,

2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind.

Dieses Bundesgesetz regelt gemäß § 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß  1 Abs. 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überdies in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Festgestellt wird, dass gemäß § 1 BFGG das Bundesfinanzgericht für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide von Abgabenbehörden zuständig ist.

Das zuständige Bundesfinanzgericht hat jedoch gemäß § 1 VwGVG nicht das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz anzuwenden, sondern gemäß § 1 BAO die Bundesabgabenordnung.

Obwohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und nicht richtig gemäß § 274 Abs. 1 BAO beantragt wurde, wurde dem Antrag seitens des Bundesfinanzgerichtes Folge gegeben, obwohl bei einem rechtlichen Vertreter von der Kenntnis der Rechtsvorschriften auszugehen gewesen wäre.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Dem Vorbringen des Bf., es stehe die Uneinbringlichkeit nicht fest, da die Limited in England bisher weder zur Zahlung aufgefordert worden sei noch irgendwelche Versuche der Forderungsbetreibung bei diesem Unternehmen erfolgt seien, ist entgegenzuhalten, dass nach Auskunft des Finanzamtes keine Hinweise auf eine operative Tätigkeit der Gesellschaft in England vorlagen, die Geschäftsführer allein in Österreich ansässig waren bzw. sind und darüber hinaus die Limited auch bereits am Datum-9 im englischen Firmenregister gelöscht wurde.

Da auch die inländische Zweigniederlassung nach der Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens am Datum-1 aufgelöst und im Firmenbuch am Datum-2 gelöscht wurde, steht die Uneinbringlichkeit fest.

Ausländische Gesellschaften

Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

§ 107 Abs. 1 GmbHG: Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist die Gesellschaft durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.

§ 107 Abs. 2 GmbHG: Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, ist, haben für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften, deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen ständigen Vertreter bestellen.

Bestritten wird, dass dem Bf. die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der inländischen Zweigniederlassung der P. Ltd. oblag, da er nicht deren Vertreter im Sinne der §§ 80 ff BAO gewesen sei.

Wer zur Vertretung von juristischen Personen in Betracht kommt, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (§ 79 BAO), wozu auch jene des Handels- und des Gesellschaftsrechtes gehören (Stoll, BAO, 787). Zu diesen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zählt auch das internationale Privatrecht (Ritz, BAO5, § 79 Tz 5).

Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen. Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat (§ 10 IPRG).

Nach österreichischem IPR ist daher auf eine Gesellschaft das Recht des Staates anzuwenden, wo die maßgeblichen Geschäftsführungsentscheidungen in die Tat umgesetzt werden. Diese Anknüpfung gilt für alle gesellschaftsrechtlichen Rechtsfragen, etwa Vertretungsmacht, Bestellung und Abberufung der Organe und deren Haftung, Kapitalaufbringung und Rechnungslegung. § 10 IPRG wird jedoch bei in England gegründeten Gesellschaften durch die europarechtliche Niederlassungsfreiheit verdrängt, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Anwendung des Gründungsrechtes auf im europäischen Ausland gegründete Gesellschaften verlangt. Konsequenz dieser Rechtsprechung des EuGH ist, dass die englische Gesellschaft nach englischem Gesellschaftsrecht zu behandeln ist. Sämtliche Fragen des Innen- und Außenrechts unterliegen somit englischem Recht (Dommes/Eckert/Lembeck/Metzler, Die englische Private Company Limited in Österreich – gesellschaftsrechtliche Fragen, SWI 2005, 477 ff).

Die für die Limited geltende Organisationsverfassung ergibt sich aus dem Gesetz - vor allem dem companies act, dem common law, den articles und dem memorandum of association und schließlich auch regelmäßig aus dem sogenannten table A. Table A ist eine vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Modellsatzung, die dann zur Geltung gelangt, wenn von den Gesellschaftern keine abweichende Regelung vereinbart wird. Funktionell ist sie mit dem österreichischen dispositiven Recht vergleichbar (Dommes/Eckert/Lembeck/Metzler, Die englische Private Company Limited in Österreich – gesellschaftsrechtliche Fragen, SWI 2005, 477 ff).

Jede englische Kapitalgesellschaft hat zwei Organe: Die Gesellschafterversammlung (general meeting of shareholders), in dem die Gesamtheit der Gesellschafter vertreten ist, und daneben das board of directors, das von der Gesellschafterversammlung gewählt und dem die Leitung der Gesellschaft anvertraut wird (Dommes/Eckert/Lembeck/Metzler, Die englische Private Company Limited in Österreich – gesellschaftsrechtliche Fragen, SWI 2005, 477 ff).

Laut englischem Gesellschaftsvertrag vom Datum-7 wurde der Bf. zum „director“ der P. Ltd. bestellt.

Zweifelsfrei steht ebenso fest, dass er im Firmenbuch als alleiniger Geschäftsführer der Limited mit Wirkung vom Datum-7 bis Datum-5 eingetragen war. Ein inländischer Vertreter, dem ansonsten neben dem Geschäftsführer Vertretungsmacht zugekommen wäre, wurde nicht namhaft gemacht.

Der nicht näher ausgeführten Behauptung des Bf., dass der Haftungsbescheid gegen einen nicht in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter gerichtet sei, ist somit entgegenzuhalten, dass als Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO auch der „director“ einer englischen Private Company Limited mit inländischer Zweigniederlassung in Betracht kommt (), der ebenso wie der Geschäftsführer einer österreichischen GmbH zu deren Vertretung berufen ist.

Dem Bf. oblag daher als Geschäftsführer der P. Ltd. im Zeitraum vom  Datum-10 bis Datum-5 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Dabei war der Einwand des Bf., dass ab diesem Zeitraum D.S. Geschäftsführer der Ltd. gewesen sei, unerheblich, da die haftungsgegenständlichen Abgaben in der Zeit der Geschäftsführung des Bf. fällig waren.

Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Dazu ist festzustellen, dass die Haftungsinanspruchnahme Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Juni bis Oktober 2011 betrifft, die am , daher noch unter der Verantwortung des Bf., dem Finanzamt gemeldet, aber nicht entrichtet wurden, wobei es unerheblich war, wer die Meldungen tatsächlich einreichte.

Der der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (). Somit ist bei Selbstbemessungsabgaben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird ().

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Im gegenständlichen Fall behauptete der Bf., dass ihm (fast) keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären, ohne dafür Beweise vorzulegen. Dem Einwand des Bf., dem Finanzamt seien im Zuge einer Außenprüfung vom neuen Geschäftsführer alle Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt worden, ist die Aktenlage entgegenzuhalten, wonach laut Betriebsprüfungsbericht vom betreffend Umsatzsteuer 11/2011 und 12/2011 keine Unterlagen vorgelegt werden konnten, weshalb diese Abgaben im Schätzungsweg ermittelt werden mussten. Darüber hinaus lagen auch laut Lohnsteuerprüfungsbericht vom keine Buchhaltungsunterlagen vor und konnten die Lohnabgaben für 2011 nur anhand der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel berechnet werden.

Der Bf. hätte daher die Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin, für die sich nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte ergeben, da am noch eine Zahlung von € 5.290,60 auf das Abgabenkonto geleistet wurde, zu beweisen gehabt, da es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Auch wurde nicht behauptet, es seien sämtliche Gläubiger gleich behandelt worden.

Aus dem Vorbringen, dass allenfalls Haftungen für jene Beträge entstehen hätten können, die unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätten zur Auszahlung gebracht werden können, lässt sich nichts gewinnen, weil es am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, gelegen gewesen wäre, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().

Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der P. Ltd zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105707.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at