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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2016, RV/5100936/2015

Keine Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung bei fehlender Kostentragung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Mandlmayr in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der bekämpfte Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In der am elektronisch mit FinanzOnline eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 machte der JJJJ geborene Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 5.675,91 € als Werbungskosten geltend.

Ebenfalls über FinanzOnline forderte das Finanzamt den Bf dazu mit Ergänzungsersuchen am sinngemäß auf, das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung näher zu begründen, mitzuteilen, ob der Bf in Partnerschaft lebe und Kinder habe, sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers, eine Kopie des Dienstvertrages und eine detaillierte Aufstellung der beantragten Kosten von 5.675,91 € und die zugehörigen Belege vorzulegen.

Über FinanzOnline übermittelte der Bf am dem Finanzamt sinngemäß folgendes Antwortschreiben:
Der Bf habe keine Kinder und lebe in Partnerschaft mit der Beruf in WohnortPartnerin, Frau Name-Partnerin . Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei beruflich veranlasst, weil er 184 km vom Beschäftigungsort des Bf entfern sei, sodass die tägliche Rückkehr dem Bf nicht zumutbar sei. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes sei nicht privat veranlasst, weil die Lebenspartnerin des Bf am Familienwohnsitz sowohl steuerlich als auch wirtschaftlich relevante Einkünfte als Beruf beziehe.
Der Bf habe somit eine Partnerschaft sowie auch seine engsten persönlichen Beziehungen (Familie und Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand am Familienwohnsitz.

Im übermittelten Dienstvertrag vom scheinen als Wohnsitz des Bf die eingangs genannte Adresse, PLZ1 Elternwohnort , AdresseEW , und als gewöhnlicher Arbeitsort Tätigkeitsort auf.

Durch Bestätigung der Wohnungsgenossenschaft vom wies der Bf die Nutzungsberechtigung für eine Wohnung in PLZ2 WohnortBf , AdresseBF , für das Jahr 2013 nach.

In einer Beilage stellte der Bf die rechnerische Ermittlung der Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienfahrten sinngemäß wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miete 12 Monate
 
2.003,91 €
Familienheimfahrten: 195 km pro Strecke
wöchentliche Hin- und Rückfahrt pro Monat 709,25
monatlicher Höchstbetrag 306,00 X 12 =
 
  3.672,00 €
Summe
 
5.675,91 €

Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf mit folgender Begründung unter Berücksichtigung von sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag von 107,00 € und des Werbungskostenpauschbetrages von 132,00 € mit Einkünften ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit von 41.177,43 € und einem Einkommen von 40.692,20 € zur Einkommensteuer 2013 und ermittelte dabei eine Einkommensteuer von 11.869,71 € und setzte unter Anrechnung der Lohnsteuer von 12.099,71 € eine Abgabengutschrift von 230,00 € fest:

Als Familienwohnsitz gelte jener Ort, an dem
- ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder
- ein Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner oder
- ein alleinstehender Steuerpflichtiger mit einem minderjährigen Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988
einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
Da beim Bf keiner der drei Fälle zutreffe und somit kein "Familienwohnsitz" bestehe, hätten keine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten berücksichtigt werden können.
Die Betriebsratsumlage sei richtig unter sonstige Werbungskosten berücksichtigt worden.

Über FinanzOnline erhob der Bf am Beschwerdegegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom und beatragte mit folgender Begründung die Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten mit 5.675,91 €:
Der Bf habe einen Familienwohnsitz in PLZ1 Elternwohnort , weil er dort seine engsten persönlichen Beziehungen (Familie und Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand sowie seine Lebenspartnerin mit ihrem Kind habe.

Dort habe er mittlerweile auch seinen elterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen, wo er in den Vorjahren ausgeholfen habe. Selbst wenn die Partnerschaft durch das Finanzamt nicht anerkannt werde, würde die RZ 343a der LStR 2002 zum Tragen kommen.

Im Grundbuch ist ersichtlich, dass der Bf durch Übergabsvertrag vom Eigentümer des Gebäudes in PLZ1 Elternwohnort , AdresseE , und der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen seiner Eltern geworden ist.

Aus der aktenkundigen Abfrage des Finanzamtes aus dem Zentralen Melderegister vom geht hervor, dass der Bf seinen Hauptwohnsitz seit an der genannten Adresse in Elternwohnort und seit einen Nebenwohnsitz in der oben genannten Genossenschaftswohnung in WohnortBf und die Lebenspartnerin des Bf seit ihren (alleinigen) Hauptwohnsitz in ?PLZ3 WohnortPartnerin , AdresseF , hat.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die gegenständliche Beschwerde sinngemäß mit folgender Begründung ab:

Der Bf sei bereits seit bei der Arbeitgeber in TätiguW Str. 12, und seit mit Nebenwohnsitz in PLZ2 WohnortBf, AdresseBF, gemeldet. Laut Bf handle es sich bei dem Wohnsitz in Elternwohnort um den Familienwohnsitz, der auch seitens des Finanzamts nicht angezweifelt werde. Tatsache sei jedoch, dass der Bf im Jahr 2013 nicht Eigentümer des Wohnhauses in Elternwohnort gewesen und somit keine doppelte Haushaltsführung vorgelegen sei. Die Übergabe sei erst am erfolgt. Weiters sei anzuzweifeln, ob die Aufrechterhaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort nicht privat veranlasst sei, weil bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten zumutbar sei. Auch ein gemeinsamer Wohnsitz mit der genannten Partnerin sei aus dem Zentralen Melderegister nicht ersichtlich.
Es könnten daher keine Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt werden.
Mit Schriftsatz vom wurde seitens des Bf ein Vorlageantrag gestellt und den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung sinngemäß Folgendes entgegnet:

Der Bf habe seinen Familienwohnsitz in Elternwohnort, denn dort habe er seine engsten Beziehungen (Familie und Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand, sowie seine Lebenspartnerin mit Kind, der auch seitens des Finanzamtes nicht angezweifelt werde.
Dort habe er auch am den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb übernommen, wo er bereits in den Vorjahren ausgeholfen habe.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei beruflich veranlasst, weil der Familienwohnsitz des Bf 184 km entfernt sei, sodass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes sei nicht privat veranlasst, weil die Lebenspartnerin des Bf am Familienwohnsitz sowohl steuerlich als auch wirtschaftlich relevante Einkünfte als Beruf beziehe.
Selbst wenn die Partnerschaft vom Finanzamt nicht anerkannt werde, würde RZ 343a LStR 2002 zum Tragen kommen und somit seien die beantragten Kosten von 5.675,91 € zu berücksichtigen.

Im Vorlagebericht vom beantragte das Finanzamt unter Hinweis auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom forderte das erkennende Gericht den Bf zur Vorlage unter anderem von folgenden Unterlagen und Beantwortung von Fragen auf:
Wegen Befristung des vorgelegten Dienstvertrages bis sei der danach geltende vorzulegen. Der Bf möge Pläne der Wohnung in WohnortBf und des Hauses in Elternwohnort vorlegen.

Mit Schriftsatz vom wurde der Vorhalt des erkennenden Gerichts vom seitens des Bf unter Anschluss des Nutzungsvertrages betreffend die Wohnung in WohnortBf und je einer Skizze des Grundrisses der Wohnung in WohnortBf und des Hauses in Elternwohnort im Wesentlichen sinngemäß wie folgt beantwortet:

Der vorgelegte Dienstvertrag vom gelte weiterhin und sei somit jetzt unbefristet.

Beim Wohnsitz in WohnortBf handle es sich nicht um den ersten Hausstand des Bf. Die Verlegung des alleinigen Wohnsitzes nach WohnortBf sei dem Bf nicht zumutbar, weil dessen Lebensmittelpunkt immer Oberösterreich gewesen sei. Der Bf plane noch immer, in Elternwohnort ein Technisches Büro zu eröffnen, das er 2011 bereits angemeldet, wegen seines laufenden Dienstverhältnisses jedoch wieder ruhend gemeldet habe.

Für den Wohnsitz in Elternwohnort gebe es keinen Mietvertrag. Der Bf besitze dort sein wirtschaftliches Eigentum, das er selbst auf eigene Kosten renoviert und saniert habe und ausschließlich von ihm bewohnt werde. Seine Eltern bewohnten die Wohneinheit (Doppelhaushälfte) daneben. Der Vater des Bf sei im Grundbuch eingetragen und der Bf nutze seinen Teil als Hauptwohnsitz. Mittlerweile sei diese Liegenschaft an den Bf übertragen worden und hätten sich die Verhältnisse umgekehrt.
Mangels Vorschreibung gebe es keine Nachweise vom Bf bezahlter Betriebskosten, weil ein eigener Hausbrunnen existiere, zum Heizen das Brennholz des eigenen Waldes und die Jauche aus der Senkgrube zum Düngen der Felder verwendet werde.

Die Lebensgefährtin sei beim Bf in Elternwohnort nicht gemeldet, weil sie eine eigene Wohnung in WohnortPartnerin habe, wo sie 2013 unter der Woche gewohnt habe, und dort ihre 2003 geborene Tochter zur Schule gehe.
Der Bf habe sich mit seiner Lebensgefährtin an den Wochenenden in Elternwohnort aufgehalten und 2013 keinen Urlaub im Ausland gemacht.
Die Tochter der Lebensgefährtin habe am Wochenende abwechselnd in Elternwohnort und bei ihrem leiblichen Vater gewohnt.
Der Bf wohne mit seiner Lebensgefährtin am Land, ca. 700 m vom einen Nachbarn entfernt und durch einen Bergrücken vom anderen Nachbarn getrennt. Eine Bestätigung der Nachbarn, die diesbezüglich noch nicht gefragt worden seien, sei deshalb schwer zu erhalten.

Der Bf habe 2013 im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Vaters alles, was in einer Land- und Forstwirtschaft anfällt, gemacht: Brennholzmachen, Waldarbeiten und Waldpflege, Düngen und Mähen der Felder, Schafhaltung, Sanierungsarbeiten und dgl.
Über Aufforderung des erkennenden Gerichts gab das Finanzamt mit Schreiben vom zum Schriftsatz des Bf vom sinngemäß im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Nach Ansicht des Finanzamtes könne das Haus in Elternwohnort im Jahr 2013 nicht als Familienwohnsitz angesehen werden, weil die Lebenspartnerin und deren Kind ihren Wohnsitz in WohnortPartnerin hatten. Die Behauptung im Schriftsatz vom , die Lebensgefährtin habe sich jedes Wochenende im Haus in Elternwohnort aufgehalten, werde durch keinerlei Unterlagen belegt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Lebensgefährtin auch an den Wochenenden in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Indiz hiefür sei die ausschließliche Meldung an dieser Anschrift und der Umstand, dass die Ausübung des Besuchsrechts wohl in der Wohnung der Lebensgefährtin stattgefunden habe. Weiters sei davon auszugehen, dass der Freundeskreis der Tochter der Lebensgefährtin des Bf in WohnortPartnerin situiert sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass die im Beschwerdezeitraum neun- bzw. zehnjährige Tochter ihre Wochenenden vorwiegend und nicht nur an jenen, an denen ihr Vater das Besuchsrecht wahrgenommen hat, in WohnortPartnerin verbracht hat.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Entfernung zwischen dem Haus in Elternwohnort und der Wohnung der Lebensgefährtin in WohnortPartnerin fast 29 km und die Fahrzeit mit dem Auto über 30 Minuten betrage (Hinweis auf Ausdruck Google Maps in Beilage).
Auch das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom , die Nachbarn könnten wegen der Entfernung von 700 m die Angaben des Bf nicht bestätigen, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens. Den Nachbarn müsste zumindest das Parken eines anderen KFZ beim Haus in Elternwohnort und der Aufenthalt der Lebensgefährtin und deren Tochter im Freien und bei Spaziergängen aufgefallen sein.

Auch seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden, dass der Bf vor der Übergabe im Jahr 2014 bereits im Haus in Elternwohnort gewohnt hat. Es widerspreche insbesondere der Lebenserfahrung, dass der Bf für das ganze Jahr 2013 keine Zahlung von Betriebskosten wie Strom; Gas, Reparaturkosten, (Teil der) Grundsteuer nachweisen kann. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Bf 2013 lediglich seine Eltern fallweise besucht hat, sodass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung, , von keinem Wohnsitz des Bf in Elternwohnort ausgegangen werden könne.

Aus dem Bewertungsakt des Gebäudes in Elternwohnort ergebe sich, dass das einstöckige Haus für den Wohnbereich (im Erdgeschoss des vom Bf in seiner Skizze vorgelegten Planes, der mit "ELTERN" bezeichnet ist, befinden sich Stallräumlichkeiten) nur über einen Eingang verfügt (vgl. den im Bewertungsakt erliegenden Einreichplan der Baufirma vom März 2007).
Auch dieser Umstand spreche dagegen, dass der Bf vor der Übergabe durch seine Eltern an dieser Adresse gewohnt habe.
Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Schreiben vom übermittelte das erkennende Gericht dem Bf nachweislich (persönliche Übernahme am ) die Stellungnahme des Finanzamtes vom zur Stellungnahme und Mitteilung der Namen und Adressen der jeweiligen Nachbarn binnen eines Monats ab Zustellung.
Dieser Aufforderung hat der Bf auch bis Ende des Jahres 2015 nicht entsprochen.

Rechtsgrundlagen

Werbungskosten sind nach § 16 Abs.1 Satz 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs.1 Z.1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Gleiches gilt nach § 20 Abs.1 Z.2 lit. a EStG1988 für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Schließlich dürfen gemäß § § 20 Abs.1 Z. 2 lit. e EStG1988 Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.

Kosten der Haushaltsführung stellen nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich keine Werbungskosten dar. Der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, RV/0240-G/08, sind dazu sinngemäß folgende Ausführungen entnommen:

Der VwGH verweist in seiner Judikatur explizit darauf, dass normale Kosten für Wohnung und Kleidung unter § 20 Abs.1 Z.1 EStG fallen und damit vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind ().

Dennoch gibt es Sachverhaltskonstellationen, aufgrund welcher Kosten der Haushaltsführung als durch die Einkünfteerzielung veranlasst gelten. Begründet ein Arbeitnehmer aufgrund einer unüblich weit entfernt gelegenen Berufsausübung einen zweiten Haushalt im Nahbereich seiner Arbeitsstätte, so kann dem dadurch entstehenden Mehraufwand für die (doppelte) Haushaltsführung (vorübergehend oder dauerhaft) Werbungskostencharakter zukommen, wenn und solange ihm die Verlegung des bisherigen (Familien-) Wohnsitzes (vorübergehend oder dauerhaft) nicht zumutbar ist.

Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Bf ist seit 1996 der Nutzungsberechtigte einer Genossenschaftswohnung in WohnortBf und seit 2010 Dienstnehmer der Arbeitgeber.

Der Bf ist seit 1996 in der Genossenschaftswohnung in WohnortBf als Nebenwohnsitz und seit 2008 im Wohnhaus seiner Eltern in Elternwohnort als Hauptwohnsitz gemeldet.
Im Jahr 2013 hat der Bf keine Betriebskosten und auch keine sonstigen Kosten des Wohnhauses in Elternwohnort getragen.

Beweiswürdigung

Dieser unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bf vorgelegten Verträgen (Nutzungsvertrag und Dienstvertrag), den aktenkundigen Abfragen aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Schriftsatz des Bf vom .

Strittig ist im gegenständlichen Fall jedoch, ob dem Bf für das Jahr 2013 Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten erwachsen sind.

Dem Werbungskostencharakter von Kosten einer doppelten Haushaltsführung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein Dienstnehmer aufgrund einer Berufsausübung in einer Entfernung, die eine tägliche Rückkehr an den (Familien-)Wohnsitz unzumutbar macht, zusätzlich zu den unter § 20 Abs.1 Z.1 EStG fallenden Kosten seines Haushalts, gleichartige Kosten für einen weiteren Haushalt im Nahbereich des Arbeitsortes zu tragen hat. Diese Grundkonstellation setzt das zeitgleiche Vorliegen von zwei Haushalten an zwei verschiedenen Orten jeweils mit daraus resultierenden Aufwendungen voraus. Werbungskostencharakter kann den Kosten der Haushaltsführung somit nur zukommen, soweit aufgrund eines doppelten Haushalts ein Mehraufwand überhaupt entsteht. Ist die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort dagegen mit keinen Kosten verbunden (Wohnmöglichkeit bei den Eltern), so kann nach Ansicht des VwGH von Mehrkosten nicht gesprochen werden.

Auch Aufwendungen für die Fahrten von einem Wohnsitz am Dienstort zu einem weiter entfernt gelegenen Familienwohnsitz sind grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen. Doch gilt auch dies nicht ausnahmslos. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen für Familienheimfahrten von dem am Arbeitsort gelegenen Wohnsitz zum Familienwohnsitz unter jenen Voraussetzungen Werbungskosten, unter denen eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst gilt. Allerdings beschränkt das Gesetz die berücksichtigungsfähige Höhe der Kosten beruflich veranlasster Familienheimfahrten durch § 20 Abs.1 Z.2 lit. e EStG.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Arbeitsstätte vom Familienwohnort so weit entfernt ist, dass die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, die Arbeitsstätte somit außerhalb des Einzugsbereichs des Familienwohnsitzes liegt und deswegen am Dienstort ein weiterer Wohnsitz begründet werden muss (vgl. ; , 99/14/0340 u.v.a.).

Der VwGH sieht die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen.

Der Grund, warum Aufwendungen für einen weiteren Haushalt am Dienstort und für Familienheimfahrten dennoch ausnahmsweise als Werbungskosten berücksichtigt werden können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe der Arbeitsstätte nicht zugemutet werden kann.

Im gegenständlichen Fall liegen der Haushalt des Bf am Dienstort und das Wohnhaus seiner Eltern unbestritten so weit von einander entfernt (184 bzw. 195 km laut Vorhaltsbeantwortung vom ), dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar wäre. Es ist aber zu bedenken, dass der Bf von 1996 bis sowohl in der Genossenschaftswohnung in WohnortBf als auch im Wohnhaus seiner Eltern in Elternwohnort als Nebenwohnsitz gemeldet war.

Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (z.B. ; , 2006/15/0047; , 2005/15/0011; , 2000/13/0083 u.a. sowie Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs.1 Z.6, Tz.3, mit Hinweisen auf weitere VwGH-Judikatur).

Im Allgemeinen sieht der VwGH die Verlegung des Heimatwohnsitzes bei Alleinstehenden lediglich "für einer gewisse Übergangszeit" als unzumutbar an. Die Dauer dieser Übergangsphase wird von den Verhältnissen des Einzelfalls bestimmt (abhängig etwa davon, ob die auswärtige Tätigkeit befristet oder dauerhaft angelegt ist). Während dieser Zeit können die Kosten der Zweitunterkunft am Arbeitsort auch bei Alleinstehenden Werbungskosten darstellen. Gleiches gilt laut VwGH für Aufwendungen anlässlich von Fahrten zum Heimatwohnsitz, weil auch einem allein stehenden Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen. Dies gilt allerdings nicht, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien/Heimat)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist. Von einer solchen geht der VwGH aus, wenn am Dienstort eine den Wohnbedürfnissen des allein stehenden Dienstnehmers entsprechende Wohngelegenheit zur Verfügung steht (z.B. ; , 96/15/0259; , 88/14/0081).

Wenn man bedenkt, dass der Bf bereits seit für seinen Arbeitgeber im Raum WohnortBf (Tätigkeitsort) tätig ist und in WohnortBf schon seit 1996 eine Wohnung hat, erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Verlegung des Heimatwohnsitzes iSd Judikatur des VwGH dem Bf zum Ort der Beschäftigung vor 2013 zumutbar. Dass die Wohnung am Beschäftigungsort den Wohnbedürfnissen des Bf nicht entsprechen würde, hat der Bf nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt für den Heimatwohnsitz des allein stehenden Dienstnehmers die Führung eines "eigenen Hausstandes", wenn den Kosten der Zweitunterkunft am Arbeitsort (zumindest vorübergehend) Werbungskostencharakter zukommen soll (z.B. , , 96/15/0259; , 88/14/0081).

Der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung kommt bei der Beurteilung der Haushaltsqualität einer Wohngelegenheit wesentliche Bedeutung zu. Der geeignete Maßstab für das angemessene Ausmaß der Kostenbeteiligung wird durch die Umstände des Einzelfalles bestimmt. Eine angemessene Kostentragung wird zudem im Allgemeinen regelmäßig und insofern vergleichbar mit der Führung eines selbständigen Haushalts zu erfolgen haben. Eine bloß freiwillige Kostenübernahme im Bedarfsfall genügt jedenfalls nicht (; und , RV/0240-G/08, unter Hinweis auf BFH , VI B 37/08).

Im gegenständlichen Fall hat der Bf nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom jedoch keinen Beitrag zu den Betriebskosten seines Elternhauses geleistet und dies damit begründet, es seien keine Betriebskosten vorgeschrieben worden, weil ein eigener Hausbrunnen existiere, zum Heizen das Holz aus dem Wald und die Gülle zur Düngung der Felder verwendet werde. Das Finanzamt hat schon in seiner Stellungnahme vom aufgezeigt, dass dies nicht die fehlende Zahlung von Kosten für Strom, Reparaturen und anteilige Grundsteuer zu erklären vermag.
In diesem Zusammenhang ist auch auf den Übergabevertrag vom betreffend das Elternhaus des Bf zu verweisen, in dem beim Ausgedinge unter Z 1 lit. g als Betriebskosten nicht nur solche für Strom, sondern auch für Müllabfuhr genannt werden.

Die Behauptung des Bf, es gäbe keine Vorschreibung von Betriebskosten für sein Elternhaus ist demnach offensichtlich unrichtig.

Trotz Aufforderung durch das erkennende Gericht hat der Bf außerdem keinen Plan seines Elternhauses, sondern lediglich eine Skizze vorgelegt, die mit dem vom Finanzamt vorgelegten Bauplan im Bewertungsakt nicht im Einklang steht. Das Finanzamt hat darauf hingewiesen, dass es sich hier (was aus er Skizze des Bf nicht hervorgeht) um ein einstöckiges Gebäude handelt, sich in den auf der Skizze mit "Eltern" bezeichneten Teil die Ställe befinden und entgegen der Skizze für den Wohnbereich nur ein Eingang existiert.

Die Glaubwürdigkeit der Richtigkeit der Behauptungen des Bf ist durch die aufgezeigten Ungereimtheiten betreffend Betriebsausgaben und Räumlichkeiten erschüttert.

Das Argument des Finanzamtes in seiner Stellungnahme vom , zumindest dem 700 m vom Elternhaus des Bf wohnhaften Nachbarn müsste die Lebensgefährtin des Bf und deren Tochter bei deren Aufenthalt im Freien und Spaziergängen sowie ihr abgestelltes andere Kfz bei den vom Bf behaupteten regelmäßigen Aufenthalten aufgefallen sein, steht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang. Der Bf hat jedoch trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts die Namen und Adressen seiner Nachbarn nicht genannt.

Der vom Finanzamt eingebrachte Einwand, dass der Freundeskreis der Tochter wegen des Schulbesuches vom Wohnsitz ihrer Mutter in WohnortPartnerin und nicht in Elternwohnort anzunehmen sei, ist ebenso plausibel wie der Umstand, dass das Besuchsrecht ihres leiblichen Vaters ebenfalls in und von WohnortPartnerin aus wahrgenommen wurde.

Das Finanzamt hat in seiner Stellungnahme vom die Wohnsitzeigenschaft des Elternhauses für den Bf ausdrücklich bestritten.

Das erkennende Gericht hat den Bf nachweislich (persönliche Übernahme am ) mit den vom Finanzamt aufgezeigten Widersprüchlichkeiten durch eine Kopie dieser Stellungnahme mit der Aufforderung zur Gegenäußerung binnen eines Monats ab Zustellung konfrontiert.

Der Bf hat dieser Aufforderung ohne Angabe von Gründen bis dato nicht entsprochen.

Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Bf die vom Finanzamt vorgebrachten Argumente für zutreffend erachtet, diesen zumindest nichts zu entgegnen vermag.

Nach dem Gesamtbild ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass das Elternhaus des Bf mangels dortigem eigenen Hausstand des Bf im Jahr 2013 nicht als dessen
(Familien-)Wohnsitz in dem nach obigen Ausführungen relevanten Sinn anzusehen ist.

Im hier zu beurteilenden Jahr 2013 hatte der Bf deshalb nur einen Wohnsitz (am Tätigkeitsort).

Kosten einer doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten iSd EStG 1988 (vgl. § 20 Z 2 lit. e) sind demnach dem Bf  im Jahr 2013 gar nicht erwachsen.

Fahrten zum Besuch der Eltern sind keine Werbungskosten, sondern sind der privaten Lebensführung zuzurechnen (, unter Hinweis auf ; und RV/0214-K/02).

Der Beschwerde konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im gegenständlichen Fall keine derartige Rechtsfrage zu beurteilen war, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG keine Revision zulässig.

Linz, am

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