Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.01.2016, RV/5101083/2015

Fehler in der Buchhaltung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom , über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu StNr. XY zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag im Ausmaß von € 58,25 festgesetzt. Mit Eingabe vom ersuchte die Bf. um Stornierung des Säumniszuschlages weil bei der Eingabe ins Telebanking ein Kommafehler passiert sei. Die Buchhaltung habe diesen Fehler jedoch bald bemerkt und den ausständigen Restbetrag an das Finanzamt nachüberwiesen. Das Finanzamt hob mit Bescheid vom den Bescheid vom gem. § 217 Abs. 7 BAO ersatzlos auf.

Mit Bescheid vom wurde ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 73,68 festgesetzt, weil die Normverbrauchsabgabe 09/2014 im Ausmaß von € 3.684,12 nicht bis zum entrichtet worden war.

Mit Eingabe vom erhob die Beschwerdeführerin (Bf.) gegen diesen Bescheid Beschwerde und ersuchte gleichzeitig um Stornierung des Säumniszuschlages. So sei in der Buchhaltung ein Fehler passiert. Für den Zeitraum 09/2014 sei in der Buchhaltung irrtümlich der Monat 10/2014 aufgerufen worden und für diesen Monat hätte die NOVA € 0 betragen. Zum Jahresende sei dann alles kontrolliert und der Fehler entdeckt worden, daher die Buchung erst im Monat 12/2014.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. So habe die am fällige Normverbrauchsabgabe 09/2014 erst am verspätet Deckung gefunden. Die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde habe -ohne Ausübung jeglichen Ermessens-lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis zu prüfen. Es seien die Gründe, aus denen im Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden ist, nicht zu berücksichtigen. Damit habe der Gesetzgeber dargetan, dass er die Gründe die zum Zahlungsverzug geführt haben, für den Anwendungsfall des § 217 BAO als unmaßgeblich erachte. Für das Entstehen der Abgabenpflicht sei einzig und allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. 

Im Vorlageantrag vom wurde nochmals vorgebracht, dass in der Buchhaltung irrtümlich der Monat 10/14 aufgerufen worden sei und für diesen Monat die NoVA € 0 betragen habe. Zum Jahresabschluss bzw. zur Bilanzierung sei alles durchkontrolliert der Fehler entdeckt und die NoVA für 09/2014 nachbezahlt worden. Seit Beginn der Firmengründung sei man immer bemüht gewesen, die Steuern ordnungsgemäß an das Finanzamt abzuführen. Wenn in so vielen Jahren ein Fehler passiere, sollte dies nicht sogleich bestraft werden.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig.

Rechtslage

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 wurde das Säumniszuschlagsrecht neu gefasst. Zum einen wurde für den Fall länger dauernder Säumnis die Festsetzung weiterer Säumniszuschläge eingeführt (§ 217 Abs. 3 BAO). Zum anderen wurden die Möglichkeiten erweitert, die Herabsetzung verwirkter Säumniszuschläge zu beantragen (§ 217 Abs. 7 BAO).

Nach der zuletzt genannten Bestimmung sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Die Regelung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand. Ein Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. ; ; ). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es seine Sache ist, ein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufzuzeigen (zur erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers  siehe zB Fischerlehner, ecolex 2004, 411).

Nach herrschender Auffassung liegt grobes Verschulden im hier maßgeblichen Sinn vor, wenn das Verschulden nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit anzusehen ist. (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 217 Tz 43 f). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage § 308, Rz 5 und die dort zitierte Rechtsprechung, ). 

Im gegenständlichen Fall wird die Beschwerde darauf gestützt, dass in der Buchhaltung ein Fehler passiert sei.

Auf einem bloßen Irrtum , Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit zurückzuführendes Versehen kann ohne das Hinzutreten besonderer hierfür ausschlaggebender Umstände nicht als bloß minderer Grad des Verschuldens qualifiziert werden. Würden ein bloßer Irrtum oder schlichte Nachlässigkeit allein schon als Grund für die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen anerkannt, liefe dies im Ergebnis auf die Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Entrichtungsfristen und der Verpflichtung zu ihrer Wahrung hinaus ().

Grobes Verschulden eines Arbeitnehmers der Partei ist dagegen ebenso wenig schädlich wie grobes Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei bzw. dem Parteienvertreter selbst grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- und Kontrollverschulden, anzulasten ist (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 46). Bedienen sich die zur Vertretung einer Gesellschaft berufenen Organe daher Mitarbeiter, ist durch entsprechende Kontrollen sicher zu stellen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind.

Außer Streit steht im Beschwerdefall, dass die an sich am  fällig gewesene NoVA 09/2014 verspätet entrichtet wurde und die Säumniszuschlagsvorschreibung, die eine objektive Säumnisfolge ist und eine Nichtentrichtung spätestens zum Fälligkeitstag sanktioniert, daher grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.

Aus dem Einwand, dass die Abgabe unverzüglich nach dem Erkennen der Säumnis entrichtet worden sei, lässt sich nichts gewinnen, weil der Bf. keinesfalls eine Mutwilligkeit an der verspäteten Entrichtung unterstellt wird.

Die Bf. kam ihrer Verpflichtung, ihr Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag zum Vorliegen des fehlenden groben Verschuldens zu präzisieren, nicht nach. In diesem Zusammenhang sei auf die Tatsache hingewiesen, dass ein Fehler der Buchhaltung im Herbst 2014 bereits zu einer Festsetzung eines Säumniszuschlages geführt hat, dieser Säumniszuschlag aber seinerzeit bereits gem. § 217 Abs. 7 BAO abgeschrieben wurde. Zudem  wurde im Bescheid vom festgehalten, dass am und am eine Säumnis vorgelegen hat.

Auf Grund der Vorkommnisse hätten daher in der weiteren Folge allenfalls weitere Kontrollmechanismen eingeführt werden müssen. Da dies nicht behauptet wurde, kann nicht mehr von einem Grad des minderen Verschuldens ausgegangen werden.

Insgesamt ergaben sich keine Anhaltspunkte, die, gestützt auf § 217 Abs. 7 BAO, die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gerechtfertigt hätten, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101083.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at