Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2016, RV/5100695/2015

Nicht ausbezahlte Insolvenz-Entgelte (Abfertigung) stellen keine Aufwendungen (Werbungskosten) bei der Festsetzung der Einkommensteuer dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes vom (St. Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Die Berufung/Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 8. Jänner 20015 wurde die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Zahlungen des Insolvent-Entgelt-Fonds festgesetzt.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 eingereicht (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am ).
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Insolvenz des früheren Arbeitgebers  Y der Beschwerdeführer von der gesetzlich zustehenden Abfertigung den Betrag von 5.712,00 € nicht erhalten hätte. Er mache diesen hiermit als Verlust bzw. Differenzbetrag geltend.
Von der Kündigungsentschädigung sei ein Betrag von 2.285,00 € (Oktober 2013) sowie 4.856,00 € (November 2013) nicht vergütet worden.
Es werde daher um Berücksichtigung von gesamt 12.853,00 € bei der Einkommensteuerberechnung ersucht.
Als Beweis würde der Bescheid des IEF (Beilage) mit Auflistung der nicht bezahlten Beträge dienen.

BESCHEID IEF vom :
Die mit Ihrem Antrag/Ihren Anträgen auf Insolvenz-Entgelt auf Grund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma Yp , geltend gemachten Ansprüche werden, soweit über diese noch nicht entschieden wurde, gemäß § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3 Z 3, § 1 Abs. 4a des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBI. Nr. 324/1977, in der jeweils geltenden Fassung abgelehnt.

BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 1 Abs. 2 IESG sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche (Abs. 3) aus dem Arbeitsverhältnis gesichert, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind, und zwar.
1. Entgeltansprüche, insbesondere auf laufendes Entgelt und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
2. Schadenersatzansprüche,
3. sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber und
4. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.

Gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 IESG gebührt Insolvenz-Entgelt nicht (ausgeschlossener Anspruch) für Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, sofern dieser Anspruch das Entgelt für den Zeitraum von drei Monaten übersteigt, hinsichtlich jenes Betrages, den der Arbeitnehmer infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

Gemäß § 1 Abs. 4a IESG gebührt Insolvenz-Entgelt für Ansprüche auf Abfertigung nach den §§ 23 und 23a des AngG oder einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift.
a) bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4 pro Monatsbetrag Abfertigung in voller Höhe und
b) soweit ein höherer Anspruch zusteht, bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4 pro Monatsbetrag Abfertigung in halber Höhe.

Sie beantragen die Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt u.a. für folgende Forderungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Forderung
von
bis
beantragt
abgelehnt
Abfertigung
6
Monatsentgelte
36.465,00
5.712,00
Kündigungsentsch.
2.285,0
2.285,00
Kündigungsentsch.
4.888,00
4.856,00
Gesamt
 
 
 
12.853,00

Laut Ihren Angaben waren Sie bei der  Y von bis als Angestellter beschäftigt. lhr Dienstverhältnis endete Ihren Angaben nach durch Austritt gemäß § 25 Insolvenzordnung.
Die Forderung auf Insolvenz-Entgelt für anrechenbaren Schadenersatz (anrechenbare Kündigungsentschädigung) wurde im Antrag unter der Bedingung geltend gemacht, dass Sie im Vergleichszeitraum kein Einkommen erzielen.
Wie sich aus § 1 Abs. 2 IESG ergibt, ist daher nur der Restanspruch, welcher nach Anrechnung des im Vergleichszeitraum erzielten Einkommens aus Ihrer Beschäftigung bei 
S verbleibt, gesichert. Nach Anrechnung des neuen Einkommens auf Schadenersatz (Kündigungsentschädigung) ergibt sich ein aufrechter Restanspruch von 32,00 € netto. Dieser Betrag wurde Ihnen bereits zugesprochen.
Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für Schadenersatz (Kündigungsentschädigung) war daher abzuweisen.

Wie sich aus § 1 Abs. 4a IESG ergibt, besteht Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für Abfertigung bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage pro Monat in voller Höhe und bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage in halber Höhe. Über dieses Ausmaß hinaus besteht kein Abfertigungsanspruch.

Die einfache Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses beträgt pro Monat 4.440,00 € brutto. Es gebührt Ihnen daher Insolvenz-Entgelt für 6 Monate Abfertigung in der Höhe von 32.716,29 € brutto, das sind 30.753,00 € netto. Die darüber hinausgehende Forderung von 5.712,00 € netto war daher abzuweisen (vgl. 8 Ob S 7/96).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsbelehrung:
Wegen dieses Bescheides kann innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die Klage beim …. erhoben werden. Der Klage ist der Bescheid im Original oder in Kopie anzuschließen. Die Klage hat ein hinreichend bestimmtes Klagebegehren zu enthalten.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom 30. Jänner 20015 als unbegründet abgewiesen.
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie würden also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen müssen.
Arbeitsrechtliche oder beim Insolvenz-Entgelt-Fonds nicht durchsetzbare Forderungen (siehe Bescheid IEF vom ) würden nicht als Differenzbetrag bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.
Da der IEF-Bescheid rechtskräftig sei, werde es zu keiner Änderung der steuerpflichtigen Einkünfte mehr kommen.

Mit Eingabe vom wurde ein Vorlageantrag betreffend Einkommensteuerbescheid 2013 eingereicht.
Es werde die Berücksichtigung des Ausfallsgeld von 5.712,00 € bei der Einkommenssteuerberechnung 2013 beantragt.
Aus dem 16 Jahre dauernden Arbeitsverhältnis bei  Y würde dem Beschwerdeführer arbeitsrechtlich eine Abfertigung von 6 Monatsgehältern inkl. anteiliger Überstunden, Weihnachts- und Urlaubsgeld zustehen.
Aufgrund der Insolvenz des früheren Arbeitgebers  Y hätte der Beschwerdeführer von der gesetzlich zustehenden Abfertigung einen Betrag von 5.712,00 € nicht erhalten, da der lnsolvenzentgeltfonds die gesetzliche Kündigungsentschädigung/Abfertigung nicht in voller Höhe bezahlt hätte.
Es werde hiermit diese Differenz von 5.712,00 € als Abschreibungsbetrag bei der Einkommensteuerberechnung geltend gemacht, und die Ausstellung eines neuen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013 beantragt.

Mit Vorlagebericht vom  wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Darin wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Infolge der Insolvenz des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers wurden seitens des Insolvenz-Entgelt-Fonds Abfertigungsansprüche sowie Kündigungsentschädigungen ausbezahlt. Von der beantragten Abfertigung wurde ein Betrag von 5.712,00 € abgelehnt.

Wie aus dem Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH vom klar hervorgeht, wurde hinsichtlich der Abfertigung ein Betrag von 30.753,00 € berücksichtigt. Die darüber hinausgehende Forderung von 5.712,00 € wurde abgewiesen. Innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen wurde gegen diesen Bescheid keine Klage eingereicht. Ein Rechtmittel gegen diesen Bescheid wurde also nicht ergriffen.

Es kam auch tatsächlich dieser Betrag (30.753,00 €) zur Auszahlung.

Strittig ist nunmehr, ob die Differenz zum beantragten Betrag (5.712,00 €) bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt werden kann.

Der Beschwerdeführer bezog ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Seit bezieht der Beschwerdeführer wiederum Einkünfte aus einem nicht selbständigen Beschäftigungsverhältnis bei einer anderen Firma.

B) Rechtliche Würdigung

Gemäß § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Aus den weiteren Ausführungen dieser gesetzlichen Bestimmung ist klar herauszulesen, dass allenfalls Aufwendungen die im Zusammenhang mit erzielten und versteuerten Einnahmen stehen, unter bestimmten Umständen die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Einkommensteuer beeinflussen können.

Es gibt aber keine Bestimmung, dass ein nicht ausbezahlter – und demnach auch nicht der Besteuerung zugrunde gelegter – Betrag die Steuerlast beeinflussen könnte.

Sollte allenfalls ein Betrag rechtswidrig nicht ausbezahlt worden sein, so hätte sich die Beschwerde (Klage) gegen den Bescheid hinsichtlich Berechnung der Ansprüche und Forderungen beziehen müssen. Dieser Bescheid ist allerdings bereits in Rechtskraft getreten. Eine Überprüfung bzw. Korrektur dieses Bescheides bzw. dieser Ansprüche steht dem erkennenden Gericht nicht zu.
Eine „Korrektur“ über die Berechnung der Einkommensteuer kann diesen Anspruch nicht nachholen.
Nicht ausbezahlte und nicht besteuerte Ansprüche können keinesfalls zu einer (nochmaligen) Reduktion der Bemessungsgrundlage führen. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtswidrig nicht ausbezahlten Beträge wurden keiner Besteuerung unterzogen. Somit fehlt jeglicher Veranlassungszusammenhang mit den tatsächlich festgesetzten Beträgen.
Diese Rechtsansicht wurde auch schon klar und unmissverständlich in der Beschwerdevorentscheidung vom zum Ausdruck gebracht.

Im folgenden Vorlageantrag wurden keinerlei Darstellungen übermittelt, dass die nicht ausbezahlten Beträge allenfalls doch einer Besteuerung unterzogen wurden.

Zufluss und Rückzahlung dürfen grundsätzlich nicht fingiert werden. Irrelevant ist, ob auf die Einnahme ein Rechtsanspruch besteht bzw. bestanden hat. So zählen zum Beispiel auch freiwillige Leistungen zu den Einnahmen.
Nach Ansicht des erkennenden Richters sind auch allenfalls trotz Rechtsanspruches nicht erzielte Einnahmen, nicht als Einnahmen zu erfassen und in konsequenter Weise auch nicht als Werbungskosten einzustufen.

Warum ein nicht ausbezahlter Betrag die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung beeinflussen sollte, kann im streitgegenständlichen Sachverhalt und den Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erkannt werden.

Dass aufgrund einer allfälligen Nachzahlung oder Ähnliches ein anderer Sachverhalt vorliegen würde, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und lässt sich auch aus dem Akteninhalt nicht entnehmen.

C) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aufgrund der klaren Sachlage und der damit eindeutigen rechtlichen Würdigung ist keiner den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Revisionsgrund zu erkennen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100695.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at