Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2016, RV/5300015/2014

Verkürzung von NoVA und KfzSt durch die fahrlässige Nichtoffenlegung der Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kfz im Inland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in WS, vertreten durch die ECA Schmidt und Hertwich Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Bahnhofstraße 2, 5280 Braunau am Inn, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten AB, vom , Strafnummer (StrNr.) 12, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses insofern abgeändert, als dieser zu lauten hat:

I.1. Der Beschwerdeführer (Bf.) ist schuldig, er hat als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes FA im Mai bzw. Juni 2011 fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- und Offenlegungspflicht im Zusammenhang mit der Verwendung des in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuges (Kfz) der Marke M , Type T , Fahrzeugidentifizierungsnummer 34 , im Inland ab April 2011, nämlich durch die Unterlassung einerseits einer Einreichung einer erforderlichen Anmeldung iSd § 11 Abs. 2 Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG) 1991 idgF, und andererseits einer Anzeige jener für das genannte Kfz eine Abgabepflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 idgF begründenden Umstände, gemäß § 6 Abs. 1 KfzStG 1992, einerseits eine Verkürzung an Normverbrauchsabgabe (NoVA) für 04/2011 iHv. € 5.647,06 und, andererseits, eine Verkürzung an Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) für 05 bis 12/2011 iHv. € 1.252,80 und für 01 bis 09/2012 iHv. € 1.409,40; Verkürzungsbetrag insgesamt (NoVA und KfzSt) somit € 8.309,26; bewirkt

und dadurch (jeweils) das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß §§ 34 Abs. 1 iVm 33 Abs. 1 FinStrG begangen.

Gemäß §§ 34 Abs. 4 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von

€ 1.250,00

(in Worten: eintausendzweihundertfünfzig Euro)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitstrafe von

sechs Tagen

verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens iHv. € 125,00 (lit. a leg. cit.), sowie die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzen sind (lit. d), zu tragen.

I.2. Das gegen den Bf. darüber hinaus unter der StrNr.  12 wegen des Verdachtes, er habe vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Unterlassung der Einreichung einer Anmeldung iSd NoVAG 1991 für das unter I.1. genannte Kfz, eine weitere Verkürzung an NoVA für 04/2011 von € 3.054,38 bewirkt und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, eingeleitete Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. b iVm 161 Abs. 1 und 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis (des Einzelbeamten) des bezeichneten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde wurde der Bf. für schuldig erkannt, im do. Amtsbereich vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Unterlassung der a) Einreichung einer Anmeldung iSd NoVAG 1991 eine Verkürzung an NoVA für April 2011 von € 5.647,06 und b) Anzeige jener eine Abgabepflicht nach dem KfzStG 1992 begründenden Umstände, eine Verkürzung an KfzSt für 5-12/2011 von € 1.252,80 und 1-9/2012 von € 1.409,40 bewirkt, und dadurch (jeweils) eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.

Die Finanzstrafbehörde erkannte (dafür) auf eine Geldstrafe von € 2.500,00 bzw., für den Fall deren Uneinbringlichkeit, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen, sowie auf einen Kostenersatz iHv. € 250,00 bzw. auf einen Ersatz der allfälligen Kosten des Strafvollzuges.

Gleichzeitig wurde im Hinblick auf den sich aus dem Einleitungsbescheid vom ergebenden Mehr-Hinterziehungsbetrag an NoVA (iHv. € 3.054,38) das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG eingestellt.

Begründend dazu verwies die Finanzstrafbehörde auf die in einem abgabenbehördlichen Prüfverfahren zur StNr.  56 ( A-KG , B , FN  78 des Landesgerichtes LG ) getroffenen Feststellungen (ABNr.  910 ), denen zufolge der Beschuldigte, dessen Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen zweifelsfrei in Österreich lägen, den von ihm 2011 in Deutschland erworbenen und dort auch zugelassenen PKW nach Österreich eingebracht und von Anfang an für laufende Fahrten im österreichischen Bundesgebiet verwendet habe.

Da für den Anlassfall die Bestimmung des § 82 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 gelte, der zufolge derartige Fahrzeuge als solche mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien, wobei jedoch spätestens binnen Monatsfrist ab Einbringung nach Österreich um inländische Zulassung angesucht werden müsse, da nach Ablauf dieser Frist eine Weiterverwendung des Fahrzeuges im Inland nur bei inländischer Zulassung möglich sei, und sich bei Nichtzulassung gemäß § 1 Z 3 letzter Satz NoVAG 1991 und gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 eine entsprechende NoVA- bzw. eine KfzSt-pflicht ergebe, seien die genannten Abgaben vorzuschreiben gewesen, wobei jedoch im Laufe des (eingeleiteten) Finanzstrafverfahrens aufgrund geänderter Gesetzesbestimmungen eine auch für das weitere Strafverfahren maßgebliche Neufestsetzung der NoVA zu berücksichtigen gewesen sei.

Ein entsprechender (bedingter) Tatvorsatz des Bf. wurde daraus abgeleitet, dass diesem zwar die Problematik der Situation insofern bekannt gewesen sei, als er sich bei einem Kunden (Rechtsanwalt), nicht aber bei seinem Steuerberater oder bei der Abgabenbehörde, hinsichtlich der aktuellen Thematik der NoVA erkundigt habe. Damit habe er aber letztlich die (ja bereits erkannte) Möglichkeit einer Tatbildverwirklichung im Sinn des § 33 Abs. 1 FinStrG billigend in Kauf genommen und somit in Bezug auf die genannten Verkürzungen bedingt vorsätzlich gehandelt.

Ausgehend von den für die Strafausmessung heranzuziehenden Umständen iSd § 23 FinStrG, insbesondere den Milderungsgründen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der erfolgten Schadensgutmachung laut Abs. 2 leg. cit., seien die gegen den Bf. verhängten Sanktionen auszusprechen gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf. form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder zumindest die Abänderung des Tat- bzw. Schuldvorwurfes auf eine fahrlässige Abgabenverkürzung.

Strittig, so der Bf., sei (lediglich) die subjektive Tatseite, da, wenn überhaupt, allenfalls eine „fahrlässige Abgabenhinterziehung“ seinerseits vorliege.

Der Bf. habe über viele Jahre den Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeiten und seinen Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt und hätten sich diese Umstände erst in den letzten Jahren geändert. Da sich die Rechtsprechung im Bereich des für die NoVA und KfzSt maßgeblichen Standort des Fahrzeuges geändert habe und das verfahrensgegenständliche Fahrzeug infolgedessen in Österreich zuzulassen sei, habe der Bf. den Standpunkt der Abgabenbehörde, wonach (bereits) mit der inländischen Verwendung des Fahrzeuges NoVA bzw. KfzSt angefallen sei, letztlich akzeptiert. Dass dies dem Bf. bereits vorher hätte bekannt sein müssen bzw. bekannt gewesen sei, werde jedoch bestritten. Es habe jedenfalls keinerlei Absicht bestanden, die Zuordnung des Fahrzeuges zu verschleiern und ergebe sich dies allein schon daraus, dass auf dem genannten Auto für jedermann sichtbar eine Werbung für das inländische Unternehmen des Bf. angebracht worden sei und dieser Umstand letzten Endes zu den hier verfahrensgegenständlichen Konsequenzen geführt habe.

Da es sich bei der mit der Beschwerde verfahrensgegenständlich gemachten Rechtssache nicht um eine solche mit einem erheblichem Klärungspotential handelt (vgl. Tannert, FinStrG MTK9, § 160 Anm 4 lit. c) bzw. eine Beantwortung der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen anhand der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens möglich erscheint, und sich überdies auch die am Beschwerdeverfahren vor dem BFG beteiligten Verfahrensparteien mit der Nichtabhaltung einer mündlichen Verhandlung iSd § 160 Abs. 1 FinStrG ausdrücklich einverstanden erklärt haben, konnte ohne Anberaumung und Abhaltung einer solchen, allein anhand der bisher gegebenen Aktenlage über die Beschwerde erwogen werden:

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt die erstmalige Zulassung von Kfz im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist, der NoVA. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war, sowie (ferner) die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG 1967 zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der NoVA erbracht (vgl. zur grundsätzlichen Zielrichtung der grundsätzlichen Auffangbestimmung des erstmals mit BGBl I 1999/122 geschaffenen § 1 Z 3 NoVAG 1991 für dauerhaft im Inland verwendete, zum Zwecke der Vermeidung der NoVA aber im Ausland zugelassene Fahrzeuge etwa ).

§ 82 Abs. 8 KFG 1967 bestimmt dazu, dass von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebrachte oder in diesem verwendete Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind, sowie weiters, dass die Verwendung derartiger Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 (KFG 1967) nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist.

Als Hauptwohnsitz einer (natürlichen) Person ist dabei jener Unterkunftsort anzusehen, an der sich die Person in der erweislichen Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen (vgl. z. B. , mwN).

Schuldner der NoVA ist im Falle der Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 2. Satz NoVAG 1991 (Zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld siehe § 7 Abs. 1 Z 2 leg. cit. bzw. zum Steuertarif §§ 6 f, unter Beachtung des , Rechtssache Ion Tatu, zur Anwendbarkeit des § 6a NoVAG 1991 im Hinblick auf eine gemeinschaftskonforme Interpretation der genannten Bestimmung) der Zulassungsbesitzer bzw. derjenige, der das Fahrzeug verwendet (§ 4 Z 3 NoVAG 1991).

Der Abgabenschuldner hat gemäß § 11 Abs. 2 2. Satz leg. cit. spätestens einen Monat nach der (vorzunehmenden) Zulassung eine Anmeldung (Abgabenerklärung) bei dem gemäß Satz 1 zuständigen Finanzamt einzureichen (Fälligkeitstag) und den zu entrichtenden Betrag dabei selbst zu berechnen [vgl. dazu auch § 119 Bundesabgabenordnung (BAO)].

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen Kfz, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung), der KfzSt.

Steuerschuldner ist dabei gemäß § 3 Z 2 leg. cit. jene Person, die das Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet (zum anzuwendenden Tarif siehe § 5 KfzStG 1992).

Der Beginn der entsprechenden Steuerpflicht (vgl. dazu § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992) ist – ausgehend vom Regelungsinhalt des § 82 Abs. 8 KFG 1967 – nicht bereits mit der (erstmaligen) Verwendung des Kfz im Inland bzw. mit dessen (erstmaliger) Einbringung dorthin, sondern erst mit dem ungenutztem Ablauf der für die Erlangung einer inländischen Zulassung eingeräumten Monatsfrist anzusetzen (vgl. dazu , bzw., inhaltlich diesen Rechtsstandpunkt bestätigend, ).

Im Fall einer daher erst nach (ungenutztem) Ablauf der in § 82 Abs. 8 2. Satz KFG 1967 genannten Frist einsetzenden Kfz-Steuerpflicht durch (anschließende) widerrechtliche Verwendung hat der Steuerschuldner gemäß § 6 Abs. 1 KfzStG 1992 binnen Monatsfrist (ab dem anzeigepflichtigen Ereignis) eine entsprechende Anzeige beim Finanzamt (zur Zuständigkeit siehe § 7 Abs. 2 leg. cit.) erstatten (vgl. dazu auch die Bestimmung des § 119 BAO). Die entsprechende Steuer ist dabei selbst zu berechnen und bis zu dem in § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 genannten Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Eine Abgabenverkürzung ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG dann bewirkt, wenn die mit Bescheid festzusetzende Abgabe infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungs-, Anmelde- oder Anzeigefrist nicht festgesetzt werden konnte.

Bedingt vorsätzlich handelt gemäß § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG bereits derjenige, der – im Zeitpunkt seines tatbildmäßigen Handelns (vgl. ) – die Verwirklichung eines einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes ernstlich für möglich hält (Wissenskomponente) und sich mit ihr billigend abfindet (Willenskomponente).

Einer fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich hingegen u. a. derjenige schuldig, der die in § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht (§ 34 Abs. 1 idF vor dem BGBl I 2015/118).

Dabei handelt(e) fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht ließ, zu der er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt war und die ihm zuzumuten war, und deshalb nicht erkannte, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (unbewusste Fahrlässigkeit). Fahrlässig handelt(e) auch der, der es zwar für möglich hielt, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen wollte (bewusste Fahrlässigkeit; vgl. § 8 Abs. 2 FinStrG).

Die so gesetzlich beschriebene Fahrlässigkeit besteht dabei aus den Einzelkomponenten der objektiven und subjektiven Sorgfaltswidrigkeit, sowie der Zumutbarkeit der Einhaltung der sowohl objektiv als auch subjektiv gebotenen Sorgfalt (vgl. z. B. Fellner, FinStrG, § 8 Rz 21 mwN).

Während der Täter es beim bedingten Tatvorsatz iSd § 33 Abs. 1 FinStrG nicht nur ernstlich für möglich hält, dass er unter Verletzung einer ihm abgabenrechtlich auferlegten Anzeige- oder Offenlegungspflicht (dem Grunde nach; vgl. ) eine Abgabenverkürzung bewirkt, sondern sich damit auch gedanklich abfindet und trotzdem, nach der Formel „Na wenn schon“, (tatbildmäßig) handelt, agiert der bewusst fahrlässig handelnde Täter zwar mit einem entsprechenden Wissen um die Möglichkeit einer Tatbildverwirklichung, aber im leichtfertigen bzw. falschen Vertrauen darauf, dass der rechtlich verpönte und als möglich erkannte Erfolg eben nicht eintreten werde und somit letztlich ohne den für einen bedingten Vorsatz erforderlichen Willen einer Tatbildverwirklichung.

Ob dem schuldhaft tatbildlich Handelnden, der sein (erwiesenes) Verschulden aber nicht selbst eingesteht, (schon) Eventualvorsatz oder lediglich bewusste Fahrlässigkeit angelastet werden kann (zu den Abgrenzungskriterien bzw. zu den möglichen Anhaltspunkten für die eine oder für die andere Schuldform iSd § 8 Abs. 1 und 2 vgl. neben Fellner aaO, § 8 Rz 22 ff, etwa Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG4, K 8/13f, bzw. zur Gültigkeit der og. auch für den Fall des § 8 Abs. 2 letzter Satz FinStrG greifenden Fahrlässigkeitskriterien etwa Burgstaller in WK zum Strafgesetzbuch, § 5 Rz 36 ff bzw. § 6 Rz 11) erweist sich ebenso wie die Tatbildfrage aus der nach dem FinStrG vorzunehmenden freien Beweiswürdigung der bekannt gewordenen bzw. allenfalls noch zu erhebenden sachlichen und persönlichen Umstände, wobei jedoch auch diesbezüglich der (allgemeine) Zweifelsgrundsatz des § 98 Abs. 3 FinStrG gilt.

Sachverhalt:

Der Bf. ist seit 2008 Geschäftsführer und (unbeschränkt haftender) Gesellschafter der ursprünglich aus der B-OEG (1999 – 2008; ebenfalls Geschäftsführer und Gesellschaftertätigkeit des Bf.) hervorgegangenen og. A-KG mit Sitz in Österreich. In Deutschland am Standort SO verfügt der Bf. über einen (weiteren) Gewerbebetrieb, wo er neben dem gemeinsam seit 09/1999 mit seiner Ehegattin und drei Kindern bewohnten Wohnsitz in B (gemeldet als Nebenwohnsitz iSd melderechtlichen Vorschriften) auch über einen (weiteren) Wohnsitz (Anmeldung als Hauptwohnsitz) verfügt.

Nach den vom Bf. im gegenständlichen Finanzstrafverfahren unbestritten gebliebenen (abgabenbehördlichen) Feststellungen zur ABNr.  910 (USO-Prüfung zur StNr.  56 u. a. betreff. NoVA und KfzSt ab 01 – 07/2012) erwarb der von Beginn seiner abgabenrechtlich relevanten Tätigkeit in Österreich steuerlich iSd § 83 BAO vertretene Bf., dessen Hauptbetrieb (Verkauf und Produktion von Steinmetzprodukten bzw. Be- und Verarbeitung von Natursteinen einschließlich Arbeiten des Bodenlegergewerbes) ebenso wie der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (vgl. § 82 Abs. 8 KFG 1967) in Österreich (an der genannten Meldeanschrift gelegen ist, am in Deutschland den am erstmals kraftfahrrechtlich (in Deutschland) zugelassenen, hier verfahrensgegenständlichen PKW, und verbrachte das Fahrzeug unmittelbar nach dem Ankauf zur weiteren Verwendung nach Österreich. Nachdem am genannten Fahrzeug noch ein auf den inländischen Betrieb des Bf. hinweisender Werbeschriftzug angebracht worden war, wurde das Kfz in Folge vom Bf., auf dessen österreichische Firma vor und nach dem genannten Erwerb ein weiteres Fahrzeug (LKW) zugelassen war, und der seinen eigenen Angaben zufolge neben seiner gewerblichen Tätigkeit in Österreich, immer wieder auch in Deutschland Arbeiten ausführte, laufend für Fahrten genutzt. Nachträglich, laut Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde, im Sommer 2011, erkundigte sich der Bf. bei einem seiner Geschäftskunden (Rechtsanwalt) hinsichtlich einer allenfalls in seinem Fall erforderlichen kraftfahrrechtlichen Zulassung des PKWs in Österreich und erhielt dabei die (unrichtige) Auskunft, dass derartiges in seinem Fall nicht erforderlich sei.

Nachdem in der Folge weder eine inländische kraftfahrrechtliche Zulassung des genannten Fahrzeuges erfolgte, noch vom Bf. entsprechende Maßnahmen dazu in die Wege geleitet worden waren und auch der (zuständigen) Abgabenbehörde bis zu den im Gesetz für die Offenlegung bzw. Anzeige der maßgeblichen Umstände vorgesehenen Zeitpunkten (vgl. §§ 7 Abs. 1 Z 2 iVm 11 Abs. 2 NoVAG 1991 bzw. §§ 4 Abs. 1 Z 3 iVm 6 Abs. 1 KfzStG 1992) nicht offen gelegt bzw. bekanntgegeben worden waren, wurde, infolge einer abgabenbehördlichen Wahrnehmung am (Kontrollmitteilung des bezeichneten Finanzamtes) im Oktober 2012 die og. Außenprüfung durchgeführt, bei der die angeführten Feststellungen getroffen und, in weiterer Folge mit entsprechenden Bescheiden die im Spruch genannten Abgaben festgesetzt wurden.

Auf dieser Grundlage ergibt es sich, dass der Bf., der weder gegenüber der Abgabenbehörde, die einerseits die tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse und andererseits die Verhältnisse und Umstände in Bezug auf die Einbringung bzw. die Verwendung des Kfz ermittelt und (unwidersprochen) festgestellt hat (vgl. dazu etwa die Niederschrift zur Schlussbesprechung vom ), noch gegenüber der Finanzstrafbehörde entsprechende Einwendungen erhoben oder auch nur den Versuch unternommen hat, den sich letztlich aus der (widerlegbaren) Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 ergebenden Anknüpfungspunkten für die bezeichneten Steuerpflichten entgegen zu treten, als Abgabepflichtiger (vgl. dazu insbesondere das Vorbringen in der Rechtfertigung des Bf. vom , wonach er allein Besitzer und Halter des gegenständlichen PKWs sei und die von der Abgabenbehörde in den Bescheiden in Anspruch genommene A-KG nichts mit dem Kfz zu tun habe), unter Unterlassung ihn treffender Offenlegungs- bzw. Anzeigepflichten bis zum Ende der (jeweiligen) gesetzlichen Fristen, d. w. in Bezug auf die durch zulassungslose Verwendung des Fahrzeuges bereits mit der Einbringung (anfallende) NoVA bis zum und in Bezug auf die mit dem Ablauf der für eine inländische Zulassung zur Verfügung stehenden Frist entstandene KfzSt bis zum , indem dadurch NoVA für 04/2011 iHv. € 5.647,06, und KfzSt von € 1.252,80 für den Zeitraum von 05 bis 12/2011, sowie von weiteren € 1.409,40 für den Zeitraum von 01 bis 09/2012 verkürzt wurde, jeweils das objektive Tatbild iSd § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt hat.

Zu der daher in weiterer Folge zu erörternden Schuldfrage ist einmal festzuhalten, dass beim Bf., einem langjährig sowohl in Österreich als auch im angrenzenden Ausland ansässigen und unternehmerisch tätigen Gewerbetreibenden, dem daher schon deshalb eine gewisse Grundkenntnis hinsichtlich seiner abgabenrechtlichen Pflichtenlage im Allgemeinen und der gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die NoVA und die KfzSt im Speziellen unterstellt werden kann, ein entsprechendes direktes Problembewusstsein im Zusammenhang mit der nicht bloß vorübergehenden Verwendung ausländischer Kraftfahrzeuge im Inland ohne die Erwirkung einer inländischen Zulassung insofern angenommen werden kann, als er sich ja selbst, wenn auch erst nachträglich, hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der kraftfahrrechtlichen Nichtanmeldung bzw. der Rechtsmäßigkeit seines Verhaltens, erkundigt hat, sodass daher ein Ernsthaft-Für-Möglich-Halten diesbezüglicher Rechtsverletzungen bzw. eine für einen bedingten Vorsatz erforderliche Wissenskomponente iSd § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG in Bezug auf das Tatbild des § 33 Abs. 1 FinStrG bei ihm angenommen werden kann.

Für die Beurteilung der für einen Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) NoVA- bzw. KfzSt-Hinterziehung ebenfalls nachzuweisenden Willenskomponente (in Form einer willensmäßigen Duldung des jeweiligen Erfolges zum Tatzeitpunkt) ist festzustellen, dass der bisher finanzstrafrechtlich nicht in Erscheinung getretene Bf., der mit der Anbringung des inländischen Werbeschriftzuges auf dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug von sich aus den letztlich zur Entdeckung der ihm vorgeworfenen Tat(en) führenden Hinweis geliefert hat, sich nach den Feststellungen des Untersuchungsverfahrens erst geraume Zeit nach der Einbringung bzw. inländischen Verwendung des Kfz bei einem rechtskundigen Dritten, u. zw. im Rahmen eines geschäftlichen Kontaktes mit einem Rechtsanwalt, über die Erforderlichkeit entsprechender Veranlassungen seinerseits erkundigt hat (vgl. allerdings zur umfassenden bzw. sorgfaltsgemäßen Erkundigungspflicht eines steuerlich uninformierten Abgabepflichtigen etwa ). Wenngleich eine derartige Vorgehensweise des Bf. nicht von vornherein einen entsprechenden Tatwillen zu den jeweiligen Tatbegehungszeitpunkten schon notwendigerweise ausschließt, so besteht dennoch genauso gut die Möglichkeit, dass die Ursache für die späteren Erkundigungen in ebenfalls erst nachträglich beim Bf. entstandenen Bedenken hinsichtlich der Rechtskonformität seines seinerzeitigen abgabenrechtlichen Verhaltens gelegen ist, und der Bf. zum jeweiligen Tatzeitpunkt selbst die Wahrscheinlichkeit des verpönten Erfolgseintrittes nach der für die Schuldform des § 8 Abs. 2 letzter Satz FinStrG charakteristischen Formel „Es wird schon nicht“ für so gering bzw. für nicht (so) naheliegend erachtet hatte, dass trotz der jeweiligen Tatbildverwirklichung auf einen positiven Willensentschluss in Richtung eines „Na wenn schon“ noch nicht geschlossen werden kann.

Da sich die somit letztlich bestehend bleibenden Zweifel an einer Billigung eines Taterfolges iSd § 33 Abs. 1 FinStrG durch den Bf. auch nicht durch die weiteren Tat- und Täterumstände ausräumen lassen, und im Resultat dem Bf. ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten daher nicht mit der für ein Strafverfahren gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Gewissheit zugemutet werden kann, liegen die Voraussetzungen für einen entsprechenden Schuldspruch jeweils wegen Abgabenhinterziehung nach der bezogenen Gesetzesstelle nicht vor.

Was die sodann vor dem Hintergrund der §§ 34 Abs. 1 und 8 Abs. 2 FinStrG gebotene Prüfung eines fahrlässigen Tatvorwurfes gegen den Bf. sowohl im Hinblick auf die objektiv erwiesene NoVA-Verkürzung, als auch die Verkürzung der KfzSt angeht, so ist das Verhalten des Bf., der es trotz des von ihm ja erkannten, aber (letztlich) falsch eingeschätzten Risikos es unterlassen hat, sich vor den jeweiligen Tathandlungen in der gebotenen Form zu erkundigen, zweifellos als objektiv sorgfaltswidrig einzustufen, da eine maßgerechte, an seiner Stelle sorgfaltsgerecht agierende Person entsprechend geeignete Maßnahmen zur Minimierung bzw. Hintanhaltung der erkannten Gefahr (Erkundigungen bei der Abgabenbehörde bzw. bei der ja vorhandenen steuerlichen Vertretung) gesetzt hätte.

Insofern, als weder das Beschwerdevorbringen, noch der von der Finanzstrafbehörde erhobene Sachverhalt Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass der Bf. zu einem derartig objektiv erforderlichen sorgfaltsgemäßen Verhalten aufgrund der zu den Tatzeitpunkten gegebenen Verhältnisse subjektiv nicht in der Lage gewesen sei (subjektive Sorgfaltswidrigkeit) bzw. ihm die Einholung entsprechender Fachauskünfte auch (jeweils) nicht unzumutbar war, sind die an den Tag gelegten, letztlich (jeweils) zur Verwirklichung der objektiven Tatbilder des § 33 Abs. 1 FinStrG führende Vorgangsweisen als fahrlässige Abgabenverkürzung(en) gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG zu qualifizieren.

Gemäß § 34 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 und 2 leg. cit. sind derartige Taten mit einer Geldstrafe bis zum des Einfachen des (gesamten) Verkürzungsbetrages, d. s. im Anlassfall somit (insgesamt) bis zu € 8.309,26; sowie gemäß § 20 FinStrG mit einer, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von maximal sechs Wochen (§ 20 Abs. 2 leg. cit.) zu ahnden.

§ 23 Abs. 1 bis 2 FinStrG zufolge sind neben der das Strafausmaß grundsätzlich bzw. primär bestimmenden individuellen Tatschuld auch die nicht schon die Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe entsprechend den sinngemäß anzuwendenden §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB), bei der Strafzumessung entsprechend zu würdigen.

Darüber hinaus sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch noch die Strafausspruch aktuellen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend zu berücksichtigen (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG).

Als strafmildernd iSd § 23 Abs. 2 FinStrG erweist sich im Anlassfall die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit (vgl. § 34 Abs. 1 Z 2 StGB) des Bf. und die sich aus der Aktenlage zur StNr.  56 ergebende, mit der Entrichtung der entsprechenden (gesetzlich geschuldeten) Beträge an NoVA und KfzSt gegebene vollständige Schadensgutmachung iSd § 34 Abs. 1 Z 14 StGB.

Berücksichtigt man, dass sowohl die Tathandlungen in Bezug auf die (fahrlässige) Verkürzung der NoVA, als auch der KfzSt, letztlich auf ein und denselben (vorzuwerfenden) Irrtum des Beschuldigten (vgl. dazu auch § 9 FinStrG) zurückzuführen sind, und somit der bei mehreren Tathandlungen des gleichen Täters an sich gegebene (zusätzliche) Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB (Begehung mehrerer – hier realkonkurrierender – strafbare Handlungen) vom Normzweck her nicht zutreffend bzw. nicht anwendbar erscheint, lassen sich dem gegenüber im Anlassfall straferschwerende Tat- oder Täterumstände iSd § 33 StGB nicht feststellen.

Hinsichtlich der derzeit maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist, da weder der nach dem angefochtenen Schuld- und Strafausspruch zur StNr.  1112 ergangene Einkommensteuerbescheid vom , noch die sonstige, aktuelle Aktenlage zur genannten StNr., auch mangels jedweden (dazu ergänzend erstatteten) Vorbringens dazu im Beschwerdeverfahren, eine wesentliche Änderung der bereits von der Finanzstrafbehörde angenommenen Entscheidungsgrundlagen (siehe dazu die Situation laut Angaben des Bf. vom ) erforderlich machen, nach wie vor von einer bereits dort genannten, in Summe als durchschnittlich einzustufenden Einkommens- und Vermögenssituation des Bf. auszugehen.

Berücksichtigt man nun sämtliche der vorstehend genannten Teilaspekte und daneben auch die nahezu strafrechtsimmanenten zusätzlichen Gesichtspunkte der Spezial- und Generalprävention, so erscheint eine Geldstrafe im Ausmaß von € 1.250,00; d. e. annähernd 15 % des oberen Strafrahmens, den gesetzlichen Strafansprüchen bzw. den Taten und Täterverhältnissen angemessen.

Hinsichtlich der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich unter Berücksichtigung der genannten, dafür relevanten, keine direkte Proportionalität zur Geldstrafe zulassenden Rechtsvorschriften (vgl. ) der §§ 20, 23 Abs. 1 und 2 und § 161 Abs. 3 (Verböserungsverbot) FinStrG, unter Erwägung der allgemeinen Straf-zwecke bzw. –auswirkungen, ein anlassfalladäquat erscheinendes Ausmaß von sechs Tagen.

Der (ebenfalls gegenüber dem angefochtenen Erkenntnis abzuändernde) Kostenausspruch gründet sich auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.

Die Einstellung des (weiteren) Finanzstrafverfahrens wegen Nichtvorliegen eines (diesbezüglichen) Finanzvergehens folgt aus den im Übrigen auch im Abgabenverfahren getroffenen Feststellungen hinsichtlich der sich aus der entsprechenden Rechtsgrundlage abzuleitenden Höhe der im Anlassfall angefallenen bzw. verkürzten NoVA.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 160 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 5 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 7 Abs. 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 34 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 136 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Abgabenverkürzung
Fahrlässigkeit
Strafzumessung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5300015.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at