Parkometerabgabe, Bekanntgabe eines Lenkers ohne aufrechte Meldung in Österreich - Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft über die Beschwerde des Bf., Wohnadresse, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , MA 67, GZ betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 14,00 € zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 14,00 € ist zusammen mit der Geldstrafe in Höhe von 70,00 € und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in Höhe von 10,00 € an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 94,00 €.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, GZ, vom , wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Last gelegt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen am um 11:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Schönbrunner Straße 62 abgestellt zu haben ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.
Der Bf. habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, begangen und damit fahrlässig Parkometerabgabe verkürzt.
Daher wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 €, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der Magistrat der Stadt Wien begründete dieses Straferkenntnis auszugsweise wie folgt:
...Im Zuge der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gaben Sie Herrn
NN, geboren am 1982, wohnhaft in 4600 Wels, als Lenker bekannt.
Von der Behörde wurde mittels Schreiben an diese Person der Versuch einer amtli-
chen Prüfung dieser Angaben unternommen. Das genannte Schreiben wurde jedoch
mit dem Vermerk „unbekannt“ retourniert.
Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde Ihnen die Möglichkeit
geboten sich zu rechtfertigen und wurden Sie über das Ergebnis der Beweisaufnah-
me in Kenntnis gesetzt. Weiters wurde Ihnen Gelegenheit geboten bekannt zu ge-
ben, wann bzw. wo Sie das Fahrzeug übergeben und wann Sie es wieder zurückbe-
kommen haben.
Dieser Aufforderung leisteten Sie jedoch keine Folge, haben Sie doch die Aufforde-
rung zur Rechtfertigung durchgestrichen an die Behörde retourniert, weshalb das
Strafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen war.
Beweis wurde neben der Einsichtnahme in die Anzeige sowie durch die Lenkeraus-
kunft des Zulassungsbesitzers erhoben.
Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:
Bei der (behördlichen) Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt (bzw. abgestellt) hat,
handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Die dabei angestellten
Erwägungen müssen daher schlüssig sein, d.h. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (;
, 92/17/0248).
Zur Frage, ob lhr Fahrzeug im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abge-
stellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden ist oder nicht und Sie
die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen haben, stehen einan-
der divergierende Darstellungen gegenüber.
Wie die Lenkerauskunft vom zeigt, haben Sie zur Tatzeit Herrn R
X, geboren am 1982, wohnhaft in 4600 Wels, als Lenker bekannt gege-
ben. Eine Bestätigung seiner Lenkereigenschaft durch Herrn NN er-
folgte nicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 81/04/0127,
dargelegt hat, ist die Partei zur Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet,
wenn die Behörde ohne Zuhilfenahme dieser Mitwirkung nicht in der Lage ist, den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.
Mit Schreiben vom wurden Sie aufgefordert geeignete Beweismittel vorzu-
bringen, um glaubhaft zu machen, dass das Fahrzeug Herrn NN zur
Tatzeit überlassen war.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte
initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie
durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweis-
mitteln (z.B. eine schriftliche Bestätigung des tatsächlichen Lenkers) zu geschehen.
Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaub-
haftmachung nicht aus (in diesem Sinne ).
Geschieht dies nicht, ist die Behörde nicht gehalten, aufgrund der bloßen Behaup-
tung weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vlg.
und ).
Ihre Darstellung war nicht objektiv überprüfbar. Es ist daher davon auszugehen, dass
Sie als Zulassungsbesitzer selbst der Lenker zur Tatzeit waren.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005).
Aufgrund der Aktenlage ist daher festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Nach § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv
gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe
verkürzt.
Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.
Hinsichtlich der Strafzumessung verweist das Straferkenntnis auf den bestehenden Strafrahmen von bis zu 365,00 € und den Normzweck der Parkraumrationierung.
Die Beschwerde vom enthält keine weiteren Ausführungen zu Herrn NN.
In der Ladung vom zur mündlichen Verhandlung am wurde dem Bf. aufgetragen Herrn NN zum Zwecke der Zeugenvernehmung mitzubringen.
Zur mündlichen Verhandlung erschienen weder der Bf. noch Herr NN.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung), ABl. 2008/33 idF ABl. 2013/29, sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 2 Parkometergesetz 2006 in der geltenden Fassung lautet:
„§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Im konkreten Fall ist aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde erwiesen, dass das auf den Bf. zugelassene mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen am um 11:15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Schönbrunner Straße 62 ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt war. Der Bf. bestreitet die Tat begangen zu haben und macht geltend, dass er das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt Herrn NN überlassen habe.
§ 2 Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl. 47/1974 (idF LGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbe-stimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 Parkometergesetz 2006 Anwendung findet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1a Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006), der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006) erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH verpflichtet die Bezeichnung einer Person, deren Aufenthaltsort nicht feststellbar ist oder die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des § 1a Wiener Parkometergesetz (nunmehr § 2 Parkometergesetz 2006) den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt und die Überlassung des Kraftfahrzeuges an diese glaubhaft zu machen. Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten. Im Falle der Verletzung der den Zulassungsbesitzer treffenden Mitwirkungspflicht, wenn dieser die Glaubhaftmachung im obigen Sinn also nicht einmal versucht, ist die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Regel ohne weiteres berechtigt, die Angabe des im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren (; , 90/18/0091).
Im Beschwerdefall war die belangte Behörde im Sinne der Judikatur des VwGH daher berechtigt, nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme mit dem vom Bf. bekannt gegebenen Lenker, zweckdienliche Angaben vom Bf. im Rahmen dessen erhöhter Mitwirkungspflicht zu verlangen.
Der Bf. nahm die ihm von der belangten Behörde unter Hinweis auf seine verstärkte Mitwirkungspflicht gebotene Gelegenheit, die Überlassung des Fahrzeuges an den von ihm bekannt gegebenen Lenker durch Beibringung geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen, nicht wahr. Die belangte Behörde informierte den Bf. mit Schreiben vom über das Ergebnis der versuchten Zustellung und forderte ihn auf, den Aufenthalt der genannten Person im Inland durch geeignete Beweismittel nachzuweisen und nähere Angaben zur behaupteten Fahrzeugüberlassung an diese Person zu machen, den Zweck der Fahrzeugüberlassung und wann er das Fahrziel übergeben bzw. zurückbekommen habe.
Diese Aufforderung ließ der Bf. unbeantwortet, machte auch in der Beschwerde vom keine weiteren Angaben und erschien auch nicht zu der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung.
In Anbetracht des gesamten Vorbringens des Bf. kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Auskunftsbegehren der belangten Behörde den Bf. überfordert hätte. Den von der belangten Behörde geforderten Beweis hätte der Bf. etwa in der Form einer schriftlichen Erklärung des angegebenen Lenkers erbringen können. Dies gilt umsomehr, als dem Bf. die im Zusammenhang mit seinem Fahrzeug angelastete Verwaltungsübertretung bereits bekannt war.
Der Bf. ist somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die vom Bf. erteilte "Lenkerauskunft" als unglaubwürdige Schutzbehauptung und damit als unrichtig zu qualifizieren ist.
Aus den dargelegten Gründen ist daher sowohl der objektive Tatbestand als auch die subjektive Tatseite der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensver-hältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zugrunde liegende Tat das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Bf. kann auch Grund abgeleitet werden, dass das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall als geringfügig ansehen ließe.
Es sind daher weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von 70,00€ Euro durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Im Übrigen war bei der Strafbemessung von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf. auszugehen, wobei selbst bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Strafhöhe als angemessen zu betrachten ist.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG war die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Eine Herabsetzung der Strafe kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den bis zu 365,00 € reichenden gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 52 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis mit ein Straferkenntnis bestätigt wird, pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch € 10,00 festzusetzen ist.
Zahlung:
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt 14,00 € ist zusammen mit der Geldstrafe von 70,00 € und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 10,00 € in Summe daher 94,00 € an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 -BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (GZ).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500844.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at