Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.03.2016, RV/7100802/2016

Vergleichssumme/Abfertigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache BF, Adresse (vormals Adresse2), vertreten durch Steuerberatung Kohl GmbH, Baumschulgasse 5, 8230 Hartberg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2007

zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

Die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2007 wird mit einer Gutschrift von € 5.108,59 festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 auf Grund der vom Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) elektronisch eingereichten Erklärung durchgeführt und die Einkommensteuer in Höhe von € 5.108,59 (Gutschrift) festgesetzt.

Mit Schreiben vom hat das Finanzamt XY dem damaligen Wohnsitzfinanzamt des Bf. mitgeteilt, dass der Bf. als Kläger laut Klageschrift € 373.697,72 von seinem ehemaligen Arbeitgeber als Zahlungsbegehren gefordert habe. Dieser Betrag setze sich laut Klageschrift aus ausstehenden Gehälter, Sachbezug, aliquote Sonderzahlungen, Gewinnbeteiligungen, Abfertigung und betriebliche Pensionsversicherung zusammen. Laut Gerichtsurteil des Arbeits - und Sozialgerichtes Wien sei dem Bf. ein Betrag von € 36.000,00 brutto zugesprochen worden. Von diesem als Abfertigung bezeichnetem Betrag habe der ehemalige Arbeitgeber des Bf. 6% Lohnsteuer einbehalten und im Juni 2007 € 33.840,00 an den Bf. überwiesen. Seitens des ehemaligen Arbeitgebers sei verabsäumt worden einen Lohnzettel dem Finanzamt zu übermitteln. Weiters wurde in dem Schreiben angeführt, dass im Zuge einer Nachschau beim ehemaligen Arbeitgeber des Bf. festgestellt worden sei, dass laut Vergleich gegenüber der Klageschrift auf die Abfertigung 12,64% (€ 4.550,40) entfalle und nach Abzug von 1/5 (sonstige steuerfreie Bezüge) des Bruttobetrages und des Versicherungsbeitrages für die betriebliche Pension in Höhe von 2,02% (€ 727,20) der Restbetrag (€ 24.577,92) als steuerpflichtiger Bezug der Lohnsteuer zu unterwerfen sei. Ein Lohnzettel für den Zeitraum Juni 2007 wurde vom Finanzamt XY mit den vorangeführten Beträgen erstellt und in der Datenbank des Bundes angemerkt.

Das Wohnsitzfinanzamt hat auf Grund des neuen Sachverhalts das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2007 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und im neu erlassenen Sachbescheid vom die Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers laut übermitteltem Lohnzettel in die Veranlagung mit einbezogen und die Einkommensteuer nunmehr mit € 5.293,39 festgesetzt.

Gegen diesen Einkommensteuerbescheid hat der steuerliche Vertreter des Bf. Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben, welche vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde. Daraufhin stellte der steuerliche Vertreter einen Vorlageantrag.

Die Berufung ist vom Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/2668-W/10 als unbegründet abgewiesen worden.

Gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates ist vom Bf. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2013/13/0001, die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/2668-W/10, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Es ist daher neuerlich über die Berufung (nunmehr Beschwerde) zu entscheiden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat hat in der Entscheidung vom , GZ. RV/2668-W/10, die Auffassung vertreten, dass im abgeschlossenen Vergleich bzw in den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig und klar hervorgehe, dass der Bf. auf die sonstigen eingeklagten Forderungen verzichtet habe und nur der eingeklagte Abfertigungsbetrag verglichen worden sei (nähere Ausführungen siehe Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates) und hat die Vergleichssumme (Abfertigung) aliquot -im Verhältnis des klagsweise geltend gemachten Abfertigungsanspruches zur gesamten Forderung laut Klageschrift- der begünstigen Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 unterzogen.

Die für das Kalenderjahr 2007 bezughabende Norm lautet wie folgt:

Gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 wird die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe  sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des Abs. 1 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung nach dieser Bestimmung.

Nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates, dass die Vergleichssumme (Abfertigung) nur aliquot- nämlich im Verhältnis des klagsweise geltend gemachten Abfertigungsanspruchs zur gesamten Forderung laut Klageschrift - der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu unterwerfen ist, im vorliegenden Fall nicht geteilt, da der gesamte Betrag von € 36.000,00 ausdrücklich als Abfertigung bezeichnet worden ist und auch der ehemalige Arbeitgeber des Bf. die Vergleichssumme als Abfertigung behandelt hat. Dies wurde durch die Vorlage des Lohnzettels und des Überweisungsbelegs vom Bf. dargetan - so die Ausführungen im Erkenntnis. Der im Vergleich angeführte Betrag von €  36.000,00 ist daher zur Gänze als Abfertigung der begünstigten Besteuerung des § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu unterziehen.         

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und außerdem im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/13/0001 entschieden wurde, wird die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.

Beilage: 1 Berechnungblatt

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100802.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at