Erfolgte die Erhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG für Antrag/Beilage und Schiffszulassung zu Recht, wenn die festen Gebühren bei der Übergabe nicht bezahlt wurden und ein Bescheid gemäß § 203 BAO erging?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache ****Bf.****ADRESSE, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. ****x1****, StNr. ****x2**** betreffend Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG (Stempelgebühren) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Erhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG für Antrag/Beilage und Schiffszulassung zu Recht erfolgte, wenn die festen Gebühren bei der Übergabe nicht bezahlt wurden und ein Bescheid gem § 203 BAO erging?
1. Verfahrensgang
Am stellte der Beschwerdeführer (Bf.) den an das ****BEHÖRDE**** adressierten Antrag auf Schiffszulassung eines Sportbootes. Dieser Antrag wurde mittels Ausstellung der Zulassungsurkunde am zur Zahl ****x3**** erledigt. Dafür fielen Abgaben von 32,50 Euro Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und 49 Euro Verwaltungsabgaben an, die mit Zahlschein angefordert wurden. Da die Zahlung der Gebühren von 32,50 Euro nicht einging, nahm das ***BEHÖRDE*** einen amtlichen Befund vom betreffend einen Antrag, eine Urkunde und eine Beilage zum Antrag auf und übermittelte diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FA).
Das Finanzamt setzte mit Gebührenbescheid vom Gebühren in Höhe von 32,50 Euro für den „Antrag auf Zulassung zur Binnenschifffahrt für Sportfahrzeuge mit Beilage und Urkunde – erledigt am durch den ****BEHÖRDE*ZAHL****“ fest:
1 Zeugnis(se) mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG 1957: 14,30 Euro
1 Beilage(n) mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957: 3,90 Euro
1 Eingabe(n) gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957: 14,30 Euro.
Gemäß § 9 Abs 1 GebG setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Gebührenerhöhung von 50% der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr in Höhe von 16,25 Euro fest.
Beide Bescheide ergingen in einem Schriftstück (Sammelbescheid).
Der Bf. erhob nur gegen den Gebührenerhöhungsbescheid Beschwerde und beantragte diesen Betrag zu erlassen. Er habe im August 2013 bei der ***BEHÖRDE*ADRESSE****, ein Boot angemeldet. Bei der Anmeldung seien zu seiner Verwunderung keine Gebühren eingehoben und ihm auch nicht vorgeschrieben worden. „Am “ (richtig wohl ) habe er von der ****BEHÖRDE*** eine Mahnung für „diverse Verwaltungsabgaben“ erhalten. Nach Rückfrage sei klar gewesen, dass es sich dabei um die Bootsanmeldung gehandelt habe. Vom Bf. sei die „Gebühr“ von 49,-- Euro am eingezahlt worden. Er habe angenommen, dass die ihm unbekannten 32,50 Euro in diesem Betrag enthalten waren. Damit sei die Sache für den Bf. erledigt gewesen.
Am habe er mit „schlichter“ Post den Gebührenbescheid vom , über 32,50 Euro samt Erhöhung um 50% erhalten. Für den Gesamtbetrag von 48,75 Euro sei kein Zahlschein beigelegt gewesen. Der Bf. erhebe daher mit folgender Begründung gegen diesen Bescheid Einspruch:
1. Es sei keine Gebühr bei der Anmeldung vorgeschrieben worden.
2. Die dem Bf. nicht bekannte Gebühr sei nicht eingemahnt worden (mit Verweis auf die Mahnung der ****BEHÖRDE*** vom ).
3. Der Gebührenbescheid sei mit „schlichter“ Post zugestellt worden und es könne nicht sein, dass für eine Zahlung und dessen Strafzahlung ein Bescheid ohne Übernahmebestätigung mit „schlichter“ Post versendet werde.
Der Bf. sei als einkommensloser Student finanziell nicht in der Lage zu zahlen. Vergleichsweise gebe es bei KFZ-Anmeldungen keine Anmeldung ohne sofortige Bezahlung im Amt. Die ursprünglichen 32,50 Euro habe er soeben per Netbanking überwiesen. Sollten diese in den von ihm bezahlten 49 Euro enthalten gewesen sein, ersuche der Bf. um Rückerstattung.
Beigelegt wurde neben den Gebührenbescheiden des FA eine Mahnung der ****BEHÖRDE*** vom , in welcher 49 Euro an Verwaltungsabgaben für den Geschäftsfall „Binnenschifffahrt“ zur GZ ****x4**** eingemahnt wurden sowie eine Buchungsbestätigung der Erste Bank mit Durchführungsdatum betreffend die Überweisung von 32,50 Euro an das FA unter dem Verwendungszweck „ERFNR ****VERWENDUNGSZWECK****“.
Mit Schreiben vom ersuchte das FA die **BEHÖRDE** um Bekanntgabe, ob und in welcher Form der Bf. auf die Gebühren nach dem Gebührengesetz aufmerksam gemacht wurde. Diesem Ersuchen wurde mit Aktenvermerk der **BEHÖRDE** vom nachgekommen. Dem Bf. sei, wie rechts unten auf dem Antrag ersichtlich sei, der Zahlschein bei der Abholung der Zulassungsurkunde am ausgehändigt worden. Auf dem Zahlschein seien sowohl die Gebühren nach dem Gebührengesetz von 32,50 Euro als auch die Verwaltungsabgabe von 49,-- Euro angeführt. Beigelegt wurde u.a. der Antrag auf Schiffszulassung vom , auf welchem ein handschriftlicher und unterschriebener Vermerk mit „Abholung Zulassung+Zahlschein übernommen am “ aufscheint sowie ein Zahlschein vom über insgesamt 81,50 Euro, aufgeschlüsselt in 32,50 Euro für „Gebühr nach dem Gebührengesetz“ sowie 49,-- Euro für „Verwaltungsabgabe“.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Gebührenerhöhungsbescheid ab. Unbestritten stünde fest, dass die Schriften in Zusammenhang mit der Zulassung zur Binnenschifffahrt für Sportfahrzeuge der Gebühr von insgesamt 32,50 Euro unterliegen. Die festen Gebühren seien zunächst durch den Gebührenschuldner mittels der im § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 angeführten Entrichtungsarten zu entrichten. Ein Abgabenbescheid habe erst dann zu ergehen, wenn sich herausstelle, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte. Laut den durchgeführten Erhebungen seien seitens des ***BEHÖRDE**+** die Kosten für die Zulassung zur Binnenschifffahrt für Sportfahrzeuge mit 32,50 Euro Gebühr nach dem Gebührengesetz und 49,-- Euro Verwaltungsabgaben, insgesamt also mit 81,50 Euro bekanntgegeben worden. Am sei mit der Zulassung auch die Bekanntgabe dieser Forderung samt Zahlschein nachweislich übernommen worden. Da eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren beim ***BEHÖRDE**+*** im gegenständlichen Fall unterblieben sei (entrichtet worden seien lediglich € 49,-- für die Verwaltungsabgaben aufgrund der Mahnung vom ), sei ein Bescheid im Sinne des § 203 BAO zu erlassen gewesen. Die Zustellung sei nach Berücksichtigung wirtschaftlicher Überlegungen postalisch ohne Zustellnachweis erfolgt. Die im Rechtsmittel angeführten Umstände (einkommensloser Student) würden im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren keinen tauglichen Rechtsmittelgrund darstellen, da der Gesetzgeber keine finanziellen Untergrenzen für die Vorschreibung der gegenständlichen Gebühr vorgesehen habe und die wirtschaftliche Lage nur bei einem Nachsichtsverfahren, nicht aber bei einem Verfahren über die Rechtsrichtigkeit der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen sei. Das Rechtsmittel richte sich vor allem gegen die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG. Werde eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so sei gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung werde im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in einer im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise zwingend angeordnet. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibe für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum.
Der Bf. stellte am den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Sein Einwand zum Gebührenbescheid und speziell zu der geforderten Gebührenerhöhung sei gewesen, dass ihm vor der Zustellung des Bescheides der **BEHÖRDE** zur Zahl ****x4**** durch das Finanzamt vom keine Vorschreibung bekannt gewesen sei und auch nicht zugestellt worden sei. In der Begründung der BVE werde dem Bf. unrichtigerweise die nachweisliche Zustellung der Forderung am unterstellt. Er habe keinen Zahlschein erhalten. Erst mit Buchungsmitteilung Nr 1/2014 des FA über 48,75 Euro habe er von einem Rückstand erfahren und diesen auch umgehend einbezahlt. Die anscheinend noch offenen 32,50 Euro seien in der Buchungsmitteilung nicht angeführt worden. Daher habe der Bf. erst nach Kenntnis des Rückstandes von 32,50 Euro laut dem Bescheid des FA vom diesen Betrag einzahlen können. Dies sei auch unverzüglich erledigt worden. Es werde daher ersucht, von der Forderung der Erhöhung Abstand zu nehmen.
2. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der an das ****BEHÖRDE**** adressierte Antrag des Bf. vom auf Schiffszulassung eines Sportbootes erfolgte unter Anschluss einer Beilage bestehend aus einem Bogen. Über diesen Antrag wurde abgesprochen und die Zulassungsurkunde bestehend aus einem Bogen dem Bf. mit persönlich übergeben.
Zeitgleich wurde dem Bf. der Zahlschein der **BEHÖRDE** vom übergeben, aus welchem sich eine Zahlungspflicht in Höhe von insgesamt 81,50 Euro (davon 32,50 Euro an Gebühren nach dem Gebührengesetz) und eine Zahlungsfrist bis ergibt.
Die Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Gebühren von 32,50 Euro erfolgte nicht am .
3. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem eindeutigen Inhalt des vorgelegten Aktes und der darin enthaltenen Unterlagen, insbesondere dem aufliegenden Antrag des Bf. auf Schiffszulassung vom , auf welchem mit handschriftlichem Vermerk die Abholung der Zulassung und des Zahlscheines vom am festgehalten wurde, dem Aktenvermerk der **BEHÖRDE** vom , in welchem diese Umstände nochmals bestätigt wurden sowie dem amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren betreffend Art und Anzahl der gebührenpflichtigen Schriften.
Der Bf. bestreitet zu keinem Zeitpunkt, die Eingabegebühr nicht am gezahlt zu haben. Ebenso wenig bestreitet er die Rechtmäßigkeit der Gebühr von 32,50 Euro an sich. Vielmehr beruft er sich in seiner Beschwerde vom darauf, im Zuge der Schiffszulassung keine Gebühr vorgeschrieben bekommen zu haben, dass diese nicht eingemahnt wurde, dass der Gebührenbescheid vom nicht per RSb zugestellt worden sei und dass er die Gebührenerhöhung („Strafzahlungen“) aufgrund seiner finanziellen Lage nicht entrichten könne. Weiters konkretisiert er seine Beschwerde mit Vorlageantrag vom dahingehend, dass sein Einwand sei, dass ihm die Gebührenforderung am nicht zugegangen sei und er keinen Zahlschein erhalten habe, sondern erst mit Mitteilung des FA vom von der Gebührenschuld erfahren habe.
Die Abholung der Zulassungsurkunde am wird nicht bestritten.
Bei Gesamtbetrachtung der Umstände ist mangels substantiierten Vorbringens des Bf. in freier Beweiswürdigung vom festgestellten Sachverhalt anhand des Akteninhalts auszugehen. Die Übergabe der Zulassung samt Zahlschein am wurde von der Behörde vermerkt, dieser Vermerk wurde unterschrieben, wobei die Unterschrift in sehr starkem Maße der Unterschrift des Bf. am Antrag der Schiffszulassung vom sowie auf der Beschwerde vom an das FA gleicht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. selbst die Ausfolgung der Zulassung und des Zahlscheins am unterschriftlich bestätigte.
4. Rechtliche Erwägungen
4.1. Gesetzliche Grundlagen in den maßgeblichen Fassungen (auszugsweise)
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 bestimmt, dass eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben ist, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld […] bei den übrigen Eingaben sowie bei Beilagen und Protokollen [….] in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. § 11 Abs. 1 Z 5 GebG 1957 bestimmt, dass die Gebührenschuld bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe entsteht […].
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstige gebührenpflichtige Protokoll derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
§ 13 Abs. 1 Z 2 GebG 1957 bestimmt, dass zur Entrichtung der Stempelgebühren bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige verpflichtet ist, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden.
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 normiert für Beilagen (das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden), dass von jedem Bogen eine feste Gebühr von 3,90 Euro zu entrichten ist.
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 bestimmt eine feste Gebühr von 14,30 Euro für Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.
Gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG 1957 ist für amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr in Höhe von 14,30 Euro zu entrichten.
Nach § 14 TP 15 Abs. 4 GebG unterliegen Zulassungsscheine, die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt werden, der Gebühr für Zeugnisse nach § 14 TP 14 GebG.
Nach § 34 Abs. 1 GebG 1957 sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen.
§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen ist, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
4.2. Zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhöhung
Die vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühr wird vom Bf. nicht behauptet. Auch das rechtmäßige Bestehen der Gebühr in Höhe von 32,50 Euro an sich wird nicht bestritten. Die Beschwerde vom sowie der nochmals konkretisierende Vorlageantrag vom richten sich ausdrücklich gegen die Erhöhung der Gebühr gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957, da lediglich die Erlassung der Gebührenerhöhung bzw. die Abstandnahme von der Erhöhung der Forderung beantragt wird. Der Bescheid vom , mit welchem die feste Gebühr über 32,50 Euro gemäß § 203 BAO festgesetzt wurde, wurde nicht angefochten.
Der Bf. hat am Antragsformular des **BEHÖRDE***** unterschrieben, dass er am die „Zulassung + Zahlschein“ übernommen hat.
Die Gebührenpflicht entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 5 GebG 1957 mit dem Zeitpunkt der Zustellung der abschließenden Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen bzw. mit Hinausgabe des Zeugnisses, hier der Zulassung (). Als abschließend und damit die Gebührenschuld auslösend, wird eine Erledigung dann anzusehen sein, wenn hinsichtlich des gestellten Anbringens nach der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift kein weiterer behördlicher Erledigungsschritt derselben Instanz mehr erfolgt. ().
Im gegenständlichen Fall entstand die Gebührenpflicht in Höhe von 32,50 Euro daher mit dem Tag der Abholung der Zulassung (des Zeugnisses) am , dem Tag an dem der Bf. die Zulassung abholte. Bei den festen Gebühren fallen in zeitlicher Hinsicht Abgabenentstehungszeitpunkt, Abgabenfälligkeitszeitpunkt und Abgabenentrichtungszeitpunkt zusammen. Die Eingabengebühr iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG ist daher am Tag des Entstehens der Steuerschuld (= Zustellung der abschließenden Erledigung/Hinausgabe des Zeugnisses) an die Behörde, bei der die Schrift angefallen ist, zu entrichten. Entrichtung bedeutet nichts anderes als „Zahlung“. Die Gebühren gemäß § 14 TP 5, § 14 TP 6 und § 14 TP 14 GebG sind feste Gebühren, dh der zu zahlenden Betrag steht im Gebührengesetz. Eine Vorschreibung dieser Gebühren mit Bescheid – so wie der Bf. meint - ist daher gesetzlich nicht vorgesehen, sondern diese Gebühren sind „Selbstberechnungsabgaben“ und mit Zustellung/Hinausgabe zu entrichten. Eine spätere Entrichtung ist nicht "vorschriftmäßig" und erst dann, und nur im Fall der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung, hat gemäß § 203 BAO die bescheidmäßige Festsetzung der festen Gebühr sowie einer 50%-ige Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs 1 GebG zu erfolgen. Die Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs. 1 GebG ist eine objektive Säumnisfolge, bei der keine Möglichkeit besteht, den Grad des Verschuldens oder die Dauer des Zahlungsverzuges zu berücksichtigen. (; mwN).
Wenn der Bf. einwendet, dass es „bei KFZ Anmeldungen keine Anmeldung ohne sofortige Bezahlung im Amt“ gibt, so ist ihm zu entgegnen, dass die Gebühren für „KFZ Anmeldungen“ in einer anderen Tarifpost geregelt sind und damit einen anderen abgabenrechtlichen Tatbestand bilden, nämlich § 14 TP 15 GebG. In § 14 TP 15 GebG ist gegenüber § 11 GebG, der das Entstehen der Gebührenschuld generell regelt, eine „lex specialis“ in Absatz 2 letzter Satz, der lautet: Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
Da der Bf. keine Zulassung eines Kraftfahrzeuges, sondern eine Schiffszulassung anstrebte, löste er andere Gebührentatbestände aus, die ein Entstehen der Zahlungspflicht erst mit Zustellung/Hinausgabe vorsehen.
Die Frage, ob dem Gebührenschuldner das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden kann, ist ebenso wie sein Verschulden ohne jede Bedeutung (vgl. ). Ob dem Gebührenschuldner eine Zahlungsaufforderung, wovon im gegenständlichen Fall ausgegangen wird, zugegangen ist oder nicht, ist für das Entstehen der Gebührenschuld daher irrelevant. Die Gebührenschuld entsteht auch dann, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat. (). Ebenso wenig ist vor Erlassung des Gebührenbescheides eine „Mahnung“ erforderlich ().
Die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 hat entgegen der Annahme des Bf. keinen formellen Strafcharakter ( ua, VfSlG 10.517; ). Der Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorische zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().
Da die Gebührenschuld vom Gebührenschuldner zum Fälligkeitszeitpunkt vorschriftswidrig nicht entrichtet wurde und gemäß § 203 BAO ein entsprechender Gebührenbescheid erging, erfolgte die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu Recht. Ein Ermessen der Behörde steht in diesem Zusammenhang nicht zu.
Hinsichtlich des Vorbringens der schlechten wirtschaftlichen Lage wird u.a. auf die Entscheidung des , sowie verwiesen. Wirtschaftliche Verhältnisse oder eine finanzielle Notlage können im ordentlichen Rechtsmittelverfahren gegen die Gebührenerhöhung keine Berücksichtigung finden. Solche Umstände können lediglich in einem allfälligen Nachsichtsverfahren gemäß § 236 BAO geltend gemacht werden. Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Fall jedoch lediglich die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhöhung.
Hinsichtlich der bemängelten Zustellung ohne Zustellnachweis ist folgendes auszuführen: Gemäß § 102 BAO hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Die Abgabenbehörden stellen die meisten Schriftstücke ohne Zustellnachweis zu. Dies geschieht ua aus der Überlegung, den im Zeitpunkt des Zustellversuches von der Abgabestelle vorübergehend abwesenden Empfängern den Weg zum Postamt zur Abholung des hinterlegten Schriftstückes zu ersparen. (mwN Ritz, BAO5 § 102 Rz 2 und 4).
4.3. Schlussfolgerung
Die Gebührenschuld für den Antrag auf Schiffzulassung (§ 14 TP 6 GebG 1957), der Beilage (§ 14 TP 5 GebG 1957) entstand mit der abschließenden Erledigung (hier der Zulassung) und für die Zulassung (§ 14 TP 14 GebG 1957) mit der Hinausgabe am . Da der Bf. die Gebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtete, erließ das Finanzamt gemäß § 203 BAO den Gebührenbescheid. Wurde die Gebühr mit Bescheid festgesetzt, ist die zwingende Folge, dass zusätzlich eine Gebührenerhöhung von 50% festgesetzt wird.
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde abzuweisen, der Bescheid über die Gebührenerhöhung von 16,25 Euro bleibt aufrecht.
5. Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt ( ua; ; ; ; ), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101583.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at