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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2016, RV/5100882/2013

Verhängung einer Mutwillensstrafe bei fortdauernder Einbringung ungerechtfertigter Zahlungserleichterungsansuchen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R

in der Beschwerdesache BF.,

gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zur damaligen StNr. 000/0000, mit dem gemäß § 112a BAO eine Mutwillensstrafe in Höhe von 500 € festgesetzt wurde, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsvertrag vom war die im Firmenbuch zu FN01 protokollierte Firma R-GmbH mit Sitz in L gegründet worden. Als Gegenstand des Unternehmens wurde unter Punkt II.a) des Gesellschaftsvertrages die Errichtung der Doppelhausanlage X in S angegeben.

Den seit dem Veranlagungsjahr 2006 eingereichten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen war zu entnehmen, dass die Gesellschaft keinerlei Umsätze erzielte (es wurden nur relativ geringfügige Vorsteuern geltend gemacht) und nur Verluste aus Gewerbebetrieb erklärt wurden.

Am Abgabenkonto waren seit Gründung der Gesellschaft im Wesentlichen nur die vierteljährlich anfallenden Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer (Mindestkörperschaftsteuer) angelastet worden. Diese waren Gegenstand unzähliger Ansuchen um Bewilligung von Zahlungserleichterungen. In diesen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die ursprüngliche Absicht, das Bauprojekt in Niederösterreich zu verwirklichen, nie umgesetzt worden sei. Bisher habe es "über die GmbH" kein Einkommen gegeben. Die Gesellschaft sei "seit 2008 bei der BH XY stillgelegt", es wäre jedoch beabsichtigt, den "GmbH-Mantel" zu verkaufen oder die Gesellschaft in eine andere Gesellschaftsform umzuwandeln, "möglicherweise in eine OEG oder ähnliche mögliche Form". Da dies rückwirkend möglich sei und sich dadurch die Körperschaftsteuer verringere bzw. entfalle, werde um Stundung der Körperschaftsteuervorauszahlungen ersucht.

Die Zahlungserleichterungsansuchen wurden vom Finanzamt stets abgewiesen, Rechtsmitteln gegen diese Abweisungsbescheide blieb der Erfolg versagt. Auf die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates , RV1036-L/12 und RV0033-L/13 sowie die dort getroffenen Sachverhaltsfeststellungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen; die letztgenannten Entscheidung enthält auch eine detaillierte Aufzählung der ungerechtfertigten Zahlungserleichterungsansuchen. Ferner wurde in der Entscheidung vom ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei weiteren unsubstantiierten Ansuchen um Zahlungserleichterung, deren Begründung sich im bisher als unzureichend erkannten Vorbringen erschöpft, eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde erblickt werden könne, die zur Festsetzung einer Mutwillensstrafe gemäß § 112a BAO berechtige; einen gleichlautenden Hinweis enthält auch die Entscheidung vom .

Die Beschwerdeführerin ließ sich dadurch jedoch nicht von der weiteren Einbringung aussichtsloser Zahlungserleichterungsansuchen abhalten. So wurde in einem weiteren Ansuchen vom neuerlich "um Stundung der Körperschaftsteuer und Aussetzung der Einbringung" ersucht. In der Begründung wurde wie bereits in den vorhergehenden Ansuchen ausgeführt, dass die GmbH "gerade in eine andere Firmenform umgewandelt" werde. Da dies rückwirkend auf sechs Monate möglich sei, werde die Körperschaftsteuer in diesem Zeitraum nicht mehr fällig. Darum werde ersucht, die Körperschaftsteuer zu stunden.

Aufgrund dieses neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens setzte das Finanzamt mit Bescheid vom gemäß § 112a BAO eine Mutwillensstrafe in Höhe von 500,00 € fest. Die Festsetzung sei erforderlich, weil die Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Abgabenbehörde offenbar mutwillig in der Absicht in Anspruch nehme, die Angelegenheit (Zahlungstermine) hinauszuschieben bzw. zu verschleppen. Mutwillig nehme die Tätigkeit  der Abgabenbehörde insbesondere in Anspruch, wer sich der Grund- und Aussichtslosigkeit oder Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens bewusst sei. Offenbar sei eine Mutwilligkeit dann, wenn jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen. Das Finanzamt sehe den Tatbestand des § 112a BAO als verwirklicht an, weil die Beschwerdeführerin mit dem (neuerlichen) Zahlungserleichterungsansuchen vom ein Tätigwerden der Behörde verursache, obwohl derartige Ansuchen bereits über einen Zeitraum von fünf Jahren laufend abgewiesen worden seien und auch seitens des Unabhängigen Finanzsenates mehrere Berufungsentscheidungen ergangen wären, und der Beschwerdeführerin daher die Nutz- und Zwecklosigkeit solcher Ansuchen bewusst gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom Berufung ein. Als deren Vertreterin führte die damalige Geschäftsführerin aus, dass sie das Finanzamt "ganz sicher nicht mutwillig" um Zahlungsaufschub ersuche und die Tätigkeit der Behörde "nicht in schlechter Absicht" in Anspruch nehme. Der Verkauf des GmbH-Mantels sei aus den verschiedensten Gründen nicht zustande gekommen. Sie bemühe sich um einen Verkauf des GmbH-Mantels und zahle damit auch die offene Körperschaftsteuer. Damit würde sie den Schaden, der durch die GmbH entstanden sei, begrenzen. Das sei der Grund ihrer Stundungsansuchen. Sie ersuche um Verständnis und Einstellung der Mutwillensstrafe.

Am legte das Finanzamt diese Berufung dem damals zuständig gewesenen Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom erwarb die Firma S-Holding sämtliche Geschäftsanteile an der Firma R-GmbH. In der am selben Tag abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung der Firma R-GmbH wurden die Firmenbezeichnung in S X-GmbH geändert, der Sitz nach M verlegt, der Gesellschaftsvertrag neu gefasst, die bisherigen Geschäftsführer abberufen und neue Geschäftsführer bestellt.

Mit Überweisung vom wurde der zum Jahresende 2013 fällig gewesene Abgabenrückstand (einschließlich der gegenständlichen Mutwillensstrafe) entrichtet.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesenen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde gemäß § 112a BAO eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.

Unter Personen iSd § 112a sind, dem Normzweck entsprechend, natürliche und juristische Personen sowie auch (voll oder teilweise) rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen (Ellinger u.a., BAO, § 112a Rz 1).

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 112a Tz 4 mit Hinweis auf und ).

Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (Ritz, a.a.O., § 112a Tz 5 mit Hinweis auf und ).

Die Verhängung der Mutwillensstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz, a.a.O., § 112a Tz 7 mwN).

Die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, die vielfach ergangenen Bescheide über die Abweisung von Zahlungserleichterungen völlig zu ignorieren und dennoch immer wieder gleich begründete Ansuchen einzureichen, obwohl diese über Jahre hinweg nicht zum Erfolg geführt haben, ist auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes als mutwilliges Verhalten zu qualifzieren. Im Hinblick auf die wiederholten abweisenden Rechtsmittelentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates war die Mutwilligkeit auch offenbar, da für jedermann die Aussichtslosigkeit weiterer Zahlungserleichterungsansuchen unschwer erkennbar war. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nichts, wird doch darin versucht, die offenbare Mutwilligkeit gerade mit jenen Argumenten zu entkräften, welche erfolglos als Begründung für die ungerechtfertigten und daher abgewiesenen Zahlungserleichterungsansuchen ins Treffen geführt wurden.

Da die Beschwerdeführerin die abweisenden Entscheidungen der Abgabenbehörden beharrlich negierte und durch stets gleich lautende Anträge unnötig Arbeitskapazität der Abgabenbehörde band, war die Verhängung der Mutwillensstrafe dem Grunde nach gerechtfertigt und zweckmäßig.

Zur ebenfalls im Ermessen stehenden Höhe der Mutwillensstrafe ist zu beachten, dass diese auch präventive Wirkung entfalten soll. Unter Berücksichtigung der unbestritten jahrelangen Behelligung der Abgabenbehörde mit aussichtslosen Zahlungserleichterungsansuchen sowie der Tatsache, dass auch der Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung einer Mutwillensstrafe durch den Unabhängigen Finanzsenat die Beschwerdeführerin nicht von der weiteren mutwilligen Inanspruchnahme der Abgabenbehörde abgehalten hat, war die Festsetzung der Mutwillensstrafe mit 500,00 €, und damit im oberen Drittel des Strafrahmens gerechtfertigt, und somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das gegenständliche Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit nicht zulässig, da die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die gegenständliche Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100882.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at