Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung neben dem Unterhaltsabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. , Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. abgekürzt) bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der im Wege des Finanz-Online eingereichten Arbeitnehmerveranlagung 2014 wurden ua. Kosten v. € 9.176,32 als "andere" außergewöhnliche Belastung beantragt.
Lt. Scheidungsvergleich v. 00000000 hat er für die beiden Söhne (den mj. Kind A , geb. am 00000000 sowie für den mj. KInd A , geb. am , Unterhalt zu leisten (Pkt. 3. des seit 00000000 rechtskräftigen Scheidungsvergleiches). Er besucht seine Kinder jedes zweite Wochenende , die nach der Übersiedelung Ende Jänner 2013 in B. ( Bundesland ) im gemeinsamen neuen Haushalt der Kindesmutter wohnhaft sind. Die Besuchsregelung (Ausübung des Kontaktrechtes) wurde im Pkt. 4 des Scheidungsvergleiches v. 00000000 (Wochentag 00 Uhr bis Wochentag Abend (Uhrzeit) normiert.
Mit Vorhalt der Abgabenbehörde v. wurde der Bf. ersucht, eine Aufstellung und die Belege der beantragten Aufwendungen wie folgt vorzulegen:
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außergewöhnliche Belastung (Fahrtkosten zu Kinder) | € 9.176,32 |
Diesem Ersuchen kam der Bf. mit Vorhaltsbeantwortung v. nach .
Am wurde der Einkommensteuerbescheid 2014 erlassen.
Dagegen wurde rechtszeitig am Beschwerde mit folgender Begründung eingelegt.
"Die Bezeichnung der außergewöhnlichen Belastungen laut Arbeiterkammer ist folgende:
Sie müssen außergewöhnlich sein. Das bedeutet, dass die Aufwendungen dafür höher sind als beim Großteil der Steuerpflichtigen. Sie müssen zwangsläufig entstehen. Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. All diese Punkte treffen auf meine Situation zu, da der Großteil der Österreicher nicht so eine weite Strecke zurücklegen muss, um seine Kinder zu sehen. Ende Jänner 2014 übersiedelte meine Exfrau mit meinen beiden Söhnen nach
B.
in der
Bundesland
, welches
000
km in eine Richtung entfernt liegt. Ich hole meine Kinder regelmäßig an jedem zweiten Wochenende. Als außergewöhnliche Belastung habe ich aus diesem Grund das km-Geld für die Fahrten angesetzt, da diese nicht die Mehrzahl der Österreicher betreffen und in meinem Fall außergewöhnlich sind. Von dem km—Geld habe ich die Differenz zwischen dem Regelbedarfssatz für Unterhalt und dem tatsächlichen Unterhalt abgezogen. Weiters möchte ich anmerken, dass der Unterhaltsabsetzbetrag jedem Steuerpflichtigen zusteht, der Unterhalt zu leisten hat, auch wenn dessen Kinder in unmittelbarer Nähe wohnen . Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem die außergewöhnliche Belastung laut der bereits übermittelten Auflistung berücksichtigt wird. Mit freundlichen Grüßen gez. Der Bf."
Mit weiterem Vorhalt der Abgabenbehörde v. wurde der Bf. ersucht, die Belege der weiteren beantragten außergewöhnlichen Belastungen sowie eine Aufstellung hinsichtlich Fahrtkosten (Kilometergelder/Berechnungsweise) vorzulegen.
Mit Beschwerdevorentscheidung v. wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt:
"Sie beantragen in der Beschwerde die Kosten der Fahrten, wenn Sie sich jedes zweites Wochenende Ihre Kinder von der Bundesland zu sich holen. Dieser Antrag wurde abgewiesen, da gem. § 34 Abs. 7 Zi 2 EStG 1988 alle Leistungen für/an die Kinder mit dem Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind."
Dagegen wurde rechtzeitig Vorlageantrag v. , in der die Begründung der Beschwerde wiederholt wurde. Weiters merkte der Bf. an, dass der Unterhaltsabsetzbetrag jedem Steuerpflichtigen zustünde , der Unterhalt zu leisten habe, auch wenn diese Kinder in unmittelbarer Nähe wohnen würden.
Beweiswürdigung
Elektronischer Akt , insbesondere Scheidungsvergleich,Pkt. 2 (gemeinsame Obsorge beider Elternteile für die beiden mj. Kinder) sowie Pkt. 4 (Ausübung des Kontaktrechtes) , v. 00000000 , Überweisungsbelege als Nachweise für Unterhaltszahlungen;
Rechtslage
Gemäß § 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. De Belastung muss außergewöhnlich sein,
2. Die Belastung muss zwangsläufig erwachsen,
3. Die Belastung muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Absatz 3 dieser Gesetzesstelle besagt:
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Erwägungen
Der Bf. vermeint, dass seine Besuchsfahrten zu seinen beiden Kindern nach B., Bundesland, die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung erfüllen. Hingegen anerkannte das Finanzamt die Aufwendungen unter Hinweis darauf nicht, dass die Aufwendungen nicht zwangsläufig im Sinn des Gesetzes wären.
Nun stehen Lehre und Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass von Zwangsläufigkeit dann nicht die Rede sein kann, wenn die Aufwendungen auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen als Folge eines freiwilligen Verhaltens des Steuerpflichtigen sind. Unter Hinweis darauf hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass Aufwendungen, die in Folge einer einvernehmlichen Ehescheidung nach § 55a EheG anfallen, keine außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988 sein können, da sie in jedem Fall auf ein Verhalten zurückgehen, zu dem sich sowohl der eine als auch der andere Ehepartner aus freien Stücken entschlossen haben (z.B. )
Am 00000000 wurde zwischen den Parteien ein Scheidungsvergleich abgeschlossen. Die Obsorge für die beiden mj. Kinder wurde lt. Pkt. 2 des Scheidungsvergleiches v. 00000000 beiden Eltern gemeinsam zugesprochen. Die Kinder werden sich lt.Pkt. 2 des Vergleiches überwiegend im Haushalt der Kindesmutter S A aufhalten.
Häufig wird im Zuge einer Ehescheidung für den nicht obsorgeberechtigten Elternteil ein Besuchsrecht vereinbart, so ist dies üblicherweise mit einem erhöhten Aufwand (zB. zusätzliche Fahrtkosten) verbunden, der bewusst für das Kindeswohl in Kauf genommen wird, dessen tatsächliche Höhe sich jedoch letztlich niemals exakt abschätzen lässt. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Freiwilligkeit der Ehescheidung für den hier strittigen Aufwand unmaßgeblich sei, hätte nur dann Berechtigung, wenn nach dem Urteil vernünftig denkender Menschen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Ursache (hier: Scheidung) und Folge nicht mehr gegeben ist. Wenn Ehegatten beschließen, sich zu trennen und nicht mehr in gemeinsamen Haushalt zu leben, so ist auf Grund der nunmehr getrennten Lebensplanung der früheren Partner jede Art der Wohnsitzverlegung denkbar und logische Folge der Scheidung. Damit sind Aufwendungen für die Besuche bei seinen Kindern in der Bundesland , Folge der (freiwilligen) Ehescheidung.
Nichts anderes kann für den Fall der gemeinsamen Obsorgeregelung gelten, wenn sich die Kinder überwiegend im Haushalt der Kindesmutter aufhalten (vgl. Pkt. 2 des Scheidungsvergleiches).
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das VwGH-Erkenntnis vom , 2001/14/0218: In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof bezüglich Zahlungen eines Steuerpflichtigen im Zuge eines Scheidungsvergleichs festgestellt, dass die Gründe, aus denen sich ein Steuerpflichtiger zum Abschluss des Vergleichs veranlasst sieht, nichts an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung ändern.
Ungeachtet der Tatsache, dass aus den angeführten Gründen die Anerkennung einer Steuerbegünstigung wegen außergewöhnlicher Belastung nicht in Frage kommt, wird zu den Ausführungen des Beschwerdeführers über eine bestehende rechtliche und sittliche Verpflichtung zu seinen Besuchsfahrten noch ergänzend bemerkt: Richtig ist, dass der OGH in seiner oben angeführten Entscheidung (6 Ob 2398/96 g vom ) einen Rechtsanspruch des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil (und daraus resultierend ein Pflicht des Elternteils zur Kontaktnahme) festgestellt hat, gleichzeitig hat er jedoch ausgesprochen, dass die Erfüllung dieser Pflicht nicht durchsetzbar ist. Wenn Zwangsläufigkeit im Sinn der hier maßgeblichen Gesetzesstelle dann gegeben ist, wenn sich der Steuerpflichtige dem Aufwand aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, dann ist die Durchsetzbarkeit der rechtlichen Verpflichtung wesentlich für das Vorliegen dieses Kriteriums.
Für das Vorliegen sittlicher Gründe wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab angelegt. Danach liegen solche Gründe nur dann vor, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten erscheinen. Es reicht nicht aus, dass das Handeln menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert ist, es kommt darauf an, dass sich der Steuerpflichtige der Leistung ohne öffentliche Missbilligung nicht entziehen kann. Es besteht auch grundsätzlich keine sittliche Verpflichtung zur Übernahme unverhältnismäßiger Belastungen. Unter diesen Gesichtspunkten muss auch eine sittliche Verpflichtung zu den Fahrten in die Bundesland verneint werden, auch wenn dies förderlich gewesen sein.
Im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des VwGH 2008/15/0104 v. war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Darin führte der VwGH zusammengefasst aus:
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
"Zutreffend hat sich die belangte Behörde bei Beurteilung der gegenständlich strittigen Rechtsfrage auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, wonach schon eine Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nicht vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0036, verwiesen.Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die diesbezügliche Rechtsprechung besteht, meint aber, dass sein Fall anders gelagert sei, weil er - anders als der Beschwerdeführer im Fall des zitierten Erkenntnisses - bei der einvernehmlichen Ehescheidung definitiv nicht gewusst habe (und auch bei gewissenhafter Beurteilung nicht damit hätte rechnen müssen), dass seine geschiedene Ehefrau ihren Aufenthaltsort ins Ausland verlegen würde. Dazu genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, welchem ebenfalls eine Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz zu Grunde lag, zum Ausdruck gebracht hat, dass die Gründe, aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss eines Vergleiches veranlasst sieht, an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0218)."...Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen keine Missbilligung der Gesellschaft zu fürchten gehabt hätte, wenn er seinen Sohn im Ausland nicht besucht hätte, und dass insofern keine sittliche Verpflichtung für derartige Besuche bestand. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit dem Hinweis darauf, er hätte den persönlichen Kontakt mit seinem Sohn nicht grundlos abbrechen dürfen nicht, eine konkrete rechtliche Verpflichtung für Besuchsreisen nach S. aufzuzeigen."
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Unterhaltsabsetzbetrag wird der Vollständigkeit halber angemerkt:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
Gemäß § 106 Abs. 2 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht. Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält (§ 106a Abs. 2 EStG 1988).
Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde - entgegen der Meinung des Bfs. -für beide Söhne im Ausmaß v. € 876 gewährt(vgl. Einkommensteuerbescheid v. ). Damit sind alle Kosten im Zusammenhang mit der Alimentationsverpflichtung aufgrund der bestehenden Rechtslage abgedeckt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage der steuerrechtlichen Nichtabzugsfähigkeit von Fahrtkosten als Folge einer Wohnsitzänderung der ehemaligen Gattin (infolge eines vorangegangenen Scheidungsvergleiches) wurde durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt (VwGH 2008/15/0104 v. ).
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5102011.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at