Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.12.2015, RV/5100790/2013

Werbungskosten einer Pfarrassistentin und Religionslehrerin

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Richterin über die Beschwerde der Bfin., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer 2011, St. Nr. 0000 zu Recht erkannt: 

1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensablauf:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bfin.) ist als Pfarrassistentin und Religionslehrerin tätig und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung beantragte die Bfin. u.a. Arbeitsmittel (KZ 719) in Höhe von 147,25 €, Fachliteratur (KZ 720) von 1.291,26 €, Reisekosten (KZ 721) von 1.196,16 € und Fortbildungs- und Ausbildungskosten (KZ 722) von 2.958,11 € als Werbungskosten.

Im Ergänzungsersuchen vom wurde die Bfin. ersucht zu den einzelnen Kosten Belege und eine Aufstellung dem Finanzamt vorzulegen. Die beim Dienstgeber eingereichten Reiserechnungen betreffend Reisekosten seien nachzureichen. Nachweise über erhaltene Ersätze vom Arbeitgeber bzw. von dritter Seite (Land OÖ) seien vorzulegen. Ebenso sei bekanntzugeben, für welchen Dienstgeber die beantragten Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Aus dem am eingelangten Schreiben der Bfin. ergibt sich Folgendes:

"Ad 1) Belege und Aufstellungen anbei.
Fachliteratur ist in erster Linie, aber nicht nur für die pastoraleTätigkeit; Arbeitsmittel lassen sich nicht aufteilen (Schreib-, Büromaterial etc.). Die Visitenkarten habe ich angeschafft, weil es im Zuge der Tätigkeit als Vertreterin der Pfarre nach außen gegenüber der Behörden, Firmen, Werbung für Benefizveranstaltungen und wegen der Beteiligung der Pfarre an der Landesausstellung 2012 praktisch ist und dem Usus entspricht, Visitenkarten auszutauschen. Die im Jahr 2002 besorgten waren aufgebraucht.

Ad 2) Ich habe beim Dienstgeber keine Reisekosten eingereicht.

Ad 3) Ich habe für Fortbildungskosten keine Ersätze bekommen.

Ad 4) Supervisionskosten werden von der Diözese nur ersetzt bzw. gefördert, wenn der Supervisor auf der diözesanen Liste stehen (genehmigt sind). Ich lasse mir jedoch nicht vorschreiben, bei wem ich Supervision nehme. Supervision dient dazu, das berufliche Handeln zu reflektieren und zu optimieren, z.B. Lösungsmöglichkeiten für schwierige Situationen zu finden und gegebenenfalls die Umsetzung danach zu besprechen und weiterzuverfolgen.

Geistliche Begleitung und Exerzitien dienen dazu, den eigenen Glauben Spiritualität, das Handeln als Christin zu reflektieren und weiter zu vervollkommnen. Beides könnte man als spirituelle Fortbildung zu bezeichnen.

Die AGB Seminare habe ich als Einzelseminare gebucht/besucht (sie waren auch Teilseminare für einen LSB Lehrgang), weil sie mir als gute Vertiefung der Seminare des Coaching Lehrganges erschienen, den ich 2010 beim gleichen Anbieter AGB absolviert habe. Die damals eingeholte Bestätigung meiner Dienstvorgesetzten bei Pastorale Berufe liegen bei.

1994 - 1997 habe ich bis auf 2 Seminare das Psychotherapeutische Propädeutikum in St. Pölten bzw. Krems absolviert. Der Teil "Allgemeine Psychologie" war eines der noch fehlenden und eine Bereicherung für meine berufliche Tätigkeit".

Beigelegt war eine Bestätigung der Diözese X. vom (!) mit dem Inhalt, dass zu den Aufgabengebieten der Bfin die Begleitung von Einzelpersonen, die Unterstützung von Menschen in Entscheidungsprozessen oder schwierigen Lebenssituationen und die Leitung und Begleitung von Gruppen gehöre. Zur Funktion von Pfarrassistentinnen gehöre im wesentlichen, auch die Leitung der Pfarrgemeinde d.h. die Sorge um gedeihliches Miteinander, die konstruktive Bearbeitung von Konflikten, die Vereinbarung von Zielen und die Umsetzung geplanter Projekte. Der AGB Coaching Lehrgang biete mit seinen Inhalten eine gute und qualifizierte Kompetenzerweiterung für die Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit. Die Diözese X.-Pastorale Berufe habe deshalb auch Bildungsfreistellung gemäß dem KV der Diözese gewährt.

Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid 2011. Die Arbeitnehmerveranlagung ergibt für das Jahr 2011 eine Nachforderung in Höhe von
742 €.

Anerkannt wurden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte in Höhe von 1.384,80 € und sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von 883,41 €.

In der Begründung wurde im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"...Kosten für Literatur, die auch nicht in ihrer Berufssparte tätigen Personen von allgemeinen Interesse sein können, stellen selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn aus diesen Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden.

Bei den von Ihnen beantragten Werbungskosten (Arbeitsmittel) wurde ein 40%iger Privatanteil ausgeschieden (147,25 € x 40%).

Kurse für die Verbesserung der Lebensqualität im Arbeits- und Privatbereich können nicht als Berufsfortbildung betrachtet und Aufwendungen in diesem Zusammenhang abgesetzt werden (§ 16 Abs. 1 EStG 19889), da diese für eine Vielzahl von Berufen und auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit von Bedeutung sind. Die beantragten Fortbildungskosten "Coaching-Lehrgang und Supervision" konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Anmerkung Richterin: Von den strittigen Werbungskosten € wurden vom Finanzamt  Arbeitsmittel (KZ 719) von 88,35 €, Fachliteratur (KZ 720) von 210,05 €, Reisekosten (KZ 721) von 533,40 € und Fortbildungskosten (KZ 722) von 472 € anerkannt. Die übrigen Kosten sind unstrittig.

Gegen diesen Bescheid brachte die Bfin. das Rechtsmittel der Berufung ein mit folgender Begründung:

"Supervisionist für die gute Arbeit im Sozialbereich, zu der Seelsorge (Arbeit mit Menschen) sowie Unterricht zählen, höchst nutzbringend und erwünscht, wenn nicht unerlässlich. Die Kosten dafür wurden in den Jahren, seit ich Supervision erhalte, auch bei der Steuererklärung berücksichtigt und anerkannt. Ich erinnere mich an Telefongespräche mit ihren Kolleg/innen in vergangenen Jahren, die anschließend bei Vorgesetzten nachfragten.

Coaching-Lehrgang, weiterführende Kurse:

Diese habe ich nicht zur Verbesserung meiner allgemeinen (privaten) Lebensqualität absolviert, sondern mit der ausdrücklichen Zustimmung meiner Vorgesetzten (Sonderurlaub für Fortbildung 2010) im Hinblick auf höhere Kompetenz in der Berufsausübung. Dies können sie dem beigelegten Schreiben (Bestätigung vom ) von Pastorale Berufe, das auch den gesammelten Belegen beilag, entnehmen. Wenn es den gesetzlichen Regelungen nicht entspricht, die weiterführenden Seminare dazu aus dem Jahr 2011, die ja nicht zwingend zum Lehrgang gehörten, jedoch eine gute Ergänzung und Vertiefung darstellten, steuerlich als Abschreibposten geltend zu machen, setzen Sie mich bitte in Kenntnis, da ich in ähnlichen Seminaren auch in Zukunft teilnehmen werde.

Literatur:

Da jedwede Art publizierter Literatur auch für Personen, die in anderen Berufssparten tätig sind, von Interesse sein können, ersuche ich um genaue Auflistung der Publikationen, die ihrer Meinung nach nicht berücksichtigt werden können. Ich werde im Einzelfall gern nachweisen, wozu ich die jeweilige Publikation verwendet habe bzw. benötige".

Das Finanzamt erließ am die Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 als unbegründet ab mit der Begründung:

"Die zusätzliche Begründung zu diesem Bescheid  geht Ihnen gesondert zu.

..Die beantragten Aufwendungen können nicht berücksichtigt werden, weil ihre berufsspezifische Bedingtheit nicht erkennbar ist. Die in den Supervisionen und bei div Coaching-Lehrgängen vermittelten Inhalte können in den verschiedensten beruflichen Bereichen, wie etwa Industrie- und Wirtschaftsbereich sowie Sozial und Bildungsbereich, Verwendung finden. Daran ändert selbst der Umstand nicht, dass die besuchten Fortbildungsveranstaltungen geeignet sind, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, bzw. Sie für den Besuch Dienstfreistellungen erhalten haben.

Aus der zusätzlich zu diesem Bescheid ergangenen Begründung geht Folgendes hervor:

Aufwendungen für Fachliteratur sind abzugsfähig, wenn sie in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen. Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (). Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Anschaffung der Fachliteratur fordert oder daran interessiert ist.

Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist, stellt keine Werbungskosten dar.

Allgemein bildende Nachschlagwerke, Lexika oder Werke der Belletristik sind keine Fachliteratur. Die beantragten Aufwendungen für Fachliteratur wie z.B. Welt der Frau, altes Kräuter-Wissen wieder entdeckt, der Selbstversorger Garten, die Kunst vernetzt zu denken, effektive Führungsarbeit, Gehirnjogging, Denken am Rande, Feng Shui usw. konnten daher nicht berücksichtigt werden".

In der Folge brachte die Bfin. mit Schreiben vom eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid bzw. ergänzende Ausführungen gegen die gesonderte Begründung - das als Vorlageantrag vom Finanzamt gewertet wurde - ein und gab ergänzend an, dass "die für die Supervision sowie für die Hin und Rückfahrten aufgewendete Zeit  bei Dienstnehmerinnen bei pastoralen Berufe als Arbeitszeit gilt; die Fahrtkosten können der Dienststelle, in meinem Fall die Pfarre Z. , zu 50 % verrechnet werden. Dass ich das getan habe, konnten sie dem meiner Steuererklärung beigelegten Fahrtenbuch sowie der von mir dem Finanzamt gegenüber geltend gemachten weiteren 50 % entnehmen".

Aus der beigelegten Stellungnahme - Schreiben vom - der Dienstvorgesetzten zur Supervision geht folgendes hervor:

"Die Bfin übt seit mehr als 10 Jahren die Funktion der Pfarrassistentin in der Pfarre .. aus. Sie leitet in dieser Funktion gemeinsam mit einem für die Pfarre zuständigen Priester die Pfarre. Es gehört zu ihren Aufgaben als Pfarrassistentin, für ein gedeihliches Miteinander in der Pfarrgemeinde zu sorgen. Sie leitet Gruppen, sorgt für eine konstruktive Bearbeitung von Konflikten und unterstützt Ehrenamtliche bei der Arbeit in Fachausschüssen z.B. bei der Festsetzung von Jahreszielen oder bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe. Die Bfin. ist Ansprechperson für die gesamte Pfarrbevölkerung und ist dabei mit verschiedensten Situationen konfrontiert und in verschiedenster Weise gefordert. Aufgrund dieser differenzierten und herausfordernden Tätigkeit befürwortet die Dienstgeberin Diözese X. , wenn Mitarbeiterinnen Supervision in Anspruch nehmen. Supervisionist eine Form der Weiterbildung die dazu verhilft, die Arbeitsprozesse zu reflektieren und für sich neue Handlungsschritte zu erarbeiten".

In der Folge wurde die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat am  zur Entscheidung vorgelegt.

Die Richterin des Bundesfinanzgericht  forderte die Bfin auf, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und die Unterlagen vorzulegen:

"1. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 
Erläutern Sie ihr Tätigkeits- und Aufgabengebiet bzw. worin liegt der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit als Pastoralassistentin. Legen Sie ihren Dienstvertrag vor.

2. Fachliteratur:
Sie beantragten Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von insgesamt 1.291,26 €.
Laut Einkommensteuerbescheid wurden Werke, die zusammen 210,05 € gekostet haben, anerkannt. Es wurden die Quittungen mit den Titeln und den Beträgen vorgelegt. Nach Prüfung der Liste ist die Abgabenbehörde zu dem Schluss gelangt, dass nachstehende Werke anerkannt werden und die übrigen Werke steuerlich nicht anzuerkennen seien:

- Gottes Volk BHDG 12,40 € (Beleg 3)
- Gottes Volk BHDG 12,40 € (Beleg 22)
- Mitbestimmung und Menschenrechte, Die verratene Prophetie (Beleg 24) 32 €
- Mythos Motivation, Miteinander reden (Beleg 25) 42 €
- Neue Gericht Kirche (Beleg 26) 56,60 €
- Heilendes Licht (Beleg 27) 7,40 €
- Gottesdienst Mappe (Beleg 31) 15 €
- Ist die Kirche noch zu retten? (Beleg 33) 19,50 € 
- Der erste Single, Jesus der Familienfeind (Beleg 35) 18,50 € und Jugendkatechismus der katholischen Kirche 13,40 €
- Bischöfin, römisch katholisch  (Beleg 38) 22,95 €
insgesamt 210,05 €.

Es ist Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für alle Druckwerke im Einzelnen darzutun ().
Sie werden daher ersucht, die Berufsbezogenheit für alle Werke darzulegen bzw. anzuführen in welcher Art und Weise diese beruflich zum Einsatz kommen.

3. Supervision in Höhe von 645 €: 

a) Was war der Grund für die in Anspruch genommene Supervision. Welche Themen und Inhalte sind behandelt worden bzw. welche Kenntnisse sind durch diese Supervisionseinheiten vom und und vom vermittelt worden.
b) Erläutern Sie den unmittelbaren beruflichen Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit.
Worin besteht die Notwendigkeit?

c) Legen Sie in diesem Zusammenhang zum Nachweis Unterlagen betreffend die Supervisionen bei.
d) Die Zahlungsflüsse (z.B. durch Zahlungsbelege bzw. Kontoabbuchungen) für die Supervisionen vom und  sind nachzuweisen.

4. Fortbildungskosten in Höhe von 1.841,11 € für Kurse/Seminare:

Bei den beantragten Werbungskosten handelt es sich um Kursgebühren für einzelne von Ihnen besuchten Kurse des Aufbaulehrganges "Lebens und Sozialberatung"  bzw. um Kursgebühren für ein Seminar in St. Pölten "Allgemeine Psychologie" samt Unterkunfts-/Verpflegungskosten als Fortbildungskosten.

a) Erläutern Sie den konkreten Sachverhalt. Ist beabsichtigt den gesamten Aufbaulehrgang Lebens und Sozialberatung zu besuchen und abzuschließen? Was haben sie damit in Zukunft vor. Legen sie die konkrete Absicht dar.
b) Bitte Aufgliederung und konkrete Darlegung, welche Kurse/Seminare überhaupt besucht wurden.
Aus welchem Grund wurden die einzelnen Kurse/Seminare besucht und welche Kenntnisse sind durch die von Ihnen besuchten einzelnen Kurse für ihre Tätigkeit  vermittelt worden. Welche Themen und Inhalte sind behandelt worden?
c) Erläutern sie den unmittelbaren beruflichen Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Bekanntgabe des beruflichen Zusammenhanges für jedes einzelne besuchte Seminar/ einzelnen Kurs. Worin besteht die Notwendigkeit?
d) Weiters ist bekanntzugeben, welchen Berufsgruppen der Teilnehmerkreis der von ihnen besuchten Seminare/Kurse angehört haben. Diesbezüglich sind die Teilnehmerlisten vorzulegen bzw. Unterlagen aus denen der Teilnehmerkreis ersichtlich ist.
e) Legen Sie die Programme sowie die Kurs-/Seminarunterlagen für jedes der von Ihnen besuchten Kurse /Seminare vor, ihre Teilnahmebestätigungen samt Bestätigungen über den erfolgreichen Abschluss der einzelnen Kurse/Seminare.
f) In welchen beruflichen Zusammenhang ist die Kursgebühr in St Pölten für Allgemeine Psychologie zu sehen. Bitte Klärung. Wann fand dieses Seminar überhaupt statt.
Die gesamten Unterlagen - Beleg/Zahlung der Kursgebühr, Seminarunterlagen, Teilnehmerliste, Abschlussbestätigung - dazu sind vorzulegen.

5. Reisekosten in Höhe von 207,48 €; Reisekosten für Seminare in Vöcklabruck und in St. Pölten in Höhe von 429,24 €:

Die berufliche Veranlassung der Reisekosten ist nachzuweisen durch Vorlage des von ihnen erwähnten Fahrtenbuchs bzw. durch Aufgliederung der einzelnen zeitlich getätigten Fahrten unter Angabe von Datum (Hin- und Rückfahrt), gefahrene Kilometer, Wegstrecke (Anfang und Endpunkt der Strecke), Zweck der Reise.

Laut ihrem Vorbringen hätten sie "Reisekosten für die Supervision" in Höhe von 207,48 € erhalten. Bekanntgabe für welche Supervisionseinheiten die Reisekosten ersetzt wurden. Vorlage der Bestätigung.
Weiters ist bekanntzugeben, warum die andere Hälfte der Reisekosten für die Supervision nicht ersetzt wurden. Bestand etwa kein beruflicher Zusammenhang?"

In Beantwortung des Vorhalts gab die Bfin. Folgendes an:

"1. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit:

Ich bin Pfarrassistentin (nicht Pastoralassistentin). Als solche arbeite ich als Seelsorgerin, bin aber gleichzeitig für sämtliche Tätigkeiten und Erfordernisse der Pfarre Z. verantwortlich und erste Ansprechperson für alles, was die Pfarre betrifft "Pfarrleben".

Im Dienstvertrag sind die Bereiche genau aufgelistet, er liegt bei. Dazu kommt auch er Religionsunterricht an der BS Y..

2. Fachliteratur:

Für die im Vorhalt vom  aufgegliederten und vom Finanzamt anerkannten Kosten in Höhe von 210,05 € zeigte die Bfin. den beruflichen Zusammenhang auf. Weitere Ausführungen zur Fachliteratur fehlen.

3. Fortbildungskosten Supervision:

a) und b) Der Dienstgeber (Pastorale Berufe, Diözese X.) empfiehlt - so wie die meisten Dienstgeber im sozialen Bereich - dringend Supervision in Anspruch zu nehmen. Die Supervision incl. Hin- und Rückfahrt gilt als Arbeitszeit. Mit dem Supervisor werden schwierige Situationen des Berufsleben reflektiert - besprochen, überdacht, nachgespielt-Lösungen oder Veränderungen werden gesucht (besprochen, mit kreativen Methoden erarbeitet), versuchte Änderungen mit ihren Auswirkungen in der nächsten Sitzung besprochen.

c) Es gibt keine Unterlagen bezüglich der Supervision, höchstens Mitschriftender Supervisor. Diese unterliegen der Schweigepflicht.

d) Die Belege für die Überweisungen vom 4.4., 20.9. und 12.12. habe ich bisher nicht bekommen (Bank).

4. Fortbildungskosten Seminare:

a) Ich habe alle Lehrveranstaltungen besucht, die ich für den Aufbaulehrgang "Lebens- und Sozialberatung" benötige. Nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen (es fehlen noch Gesprächsprotokolle) kann ich um die Zulassung (Gewerbeschein) ansuchen. Ich werde dies auch tun, weil ich sehr gerne Coaching (die ist vom Gesetz her nur als LSB oder dergleichen möglich) anbiete, v.a. später in der Zeit meiner Pensionierung.

Für die anderen Punkte:

Die Programme (Kursausschreibung) habe ich nicht mehr; ich versuchte in der vergangenen Woche beim AGB nachträglich dieselben zu bekommen, dies war wegen der Urlaubszeit derzeit nicht möglich. Es ist auch zu klären, ob die Weitergabe von Teilnehmerlisten gesetzeskonform ist.

Auch bei der "allgemeinen Psychologie" (Erfordernis für den Gewerbeschein LSB) habe ich zwar einige Telefonate und Mails mit der NÖ Landesakademie geführt, kann aber frühestens im September Unterlagen erhalten. Bezüglich Teilnehmerliste siehe oben.

Unterlagen kann ich Ihnen nicht schicken, da ich sie ständig in Verwendung habe. Einige Bücher, die ich anlässlich der Seminare erworben habe, fanden sich in der Steuererklärung. Meine Mitschriften sind für Außenstehende vermutlich unleserlich.

5. Reisekosten:

Die Diözese X. gibt vor, dass die Pfarre (örtliche Dienststelle) für die Fahrten von und zur Supervision die Kosten ersetzen muss, allerdings nur zur Hälfte. Deswegen habe ich die auf das amtliche Kilometergeld fehlende Hälfte geltend gemacht. Das Fahrtenbuch hatte ich der Steuererklärung beigelegt".

Beigelegt wurde die Vereinbarung vom - Aufgabenverteilung zwischen Pfarrmoderator und Pfarrassistentin - Bfin. - mit folgendem Inhalt:

"Ab ist P... Pfarrmoderator der Pfarre. Laut Rahmenordnung für Pfarrmoderatoren und Pfarrassistentinnen ist er der für die Pfarre zuständige Priester.

Der Pfarrmoderator und die Pfarrassistentin dienen dem Wohl der Pfarrgemeinde und erbringen dazu ihren spezifischen Beitrag in gemeinsamer Verantwortung. Sie wirken in der Pastoral gedeihlich zusammen, indem sie ihre je eigenen Aufgaben aufgrund von Weihe bzw. kirchlicher Sendung bestmöglich erfüllen.

1. Die Bfin wird... mit der "Wahrnehmung der Seelsorge" in der Pfarre ... in Zusammenarbeit mit dem Pfarrmoderator ...und dem Pfarrgemeinderat beauftragt.

2. Sie ist verantwortlich, zusammen mit dem zuständigen Priester und dem Pfarrgemeinderat dafür Sorge zu tragen, dass die Pfarre als lebendige Pfarrgemeinde die Grundfunktionen einer christlichen Gemeinde lebt.

3. Sie ist erste Ansprechpartnerin für die Pfarrangehörigen in allen Fragen der Pastoral. Sie vertritt die Pfarre nach außen, sowohl gegenüber Behörden und Ämtern, als auch in der Pastoralkonferenz des Dekanats und im Dekanatsrat.

4. Pfarrverwaltung:
Für die Ausübung der dafür notwendigen Aufgaben wird der Pfarrassistentin die Zeichnungsberechtigung übertragen. Sie übernimmt auch die Verantwortung für das Pfarrhaus und den Pfarrgarten.

5. Bereich Liturgie und Sakramenten-Spendung:

- Der Pfarrmoderator leitet jeden Freitag eine Eucharistiefeier.... Mit dem Predigtdienst und der Gottesvorbereitung wechseln sich Pfarrmoderator und Pfarrassistentin ab. Ist der Pfarrmoderator verhindert, sucht die Pfarrassistentin einen Aushilfspriester oder Wortgottesdienstleiterinnen.

- Beichtgelegenheit:...
- Hochzeiten: Die Anmeldung für die Trauung übernimmt die Pfarrassistentin...
- Taufen: Die Taufen werden bei der Pfarrassistentin angemeldet... Wer die Taufgespräche führt, wird jeweils vereinbart. Wenn der Pfarrmoderator nicht zur Verfügung steht, kann die Pfarrassistentin beim Generalvikar um Tauferlaubnis ansuchen und die Tauffeier leiten.
- Krankensalbungen: Wird eine Krankensalbung gewünscht, so wird der Pfarrmoderator durch die Pfarrassistentin verständigt.

- Erstkommunion: Die Religionslehrerin übernimmt den Hauptteil der Vorbereitungen...
- Krankenkommunionen werden in der Regel von der Pfarrassistentin überbracht.
- Firmung: Die Verantwortung für die Firmenvorbereitung liegt bei der Pfarrassistentin.
- Begräbnisse: Wer die Leitung eines Begräbnisses übernimmt, wird jeweils vereinbart.

6. Leitung von PGR und FA-Finanzen:

Gemäß der Rahmenordnung... delegiert der Pfarrmoderator die Leitung der Arbeit des Pfarrgemeinderates und des FA-Finanzen an die Pfarrassistentin. Er ist Mitglied des PGR, PGR-Leitung und des FA-Finanzen.

7. Mitarbeit in Arbeitskreisen und Fachausschüssen des PGR:

... Die Pfarrassistentin ist zuständig für die Begleitung aller anderen Fachausschüsse und pfarrlichen Gruppen....

Zusammenarbeit:

Um über die Grundlinie der Arbeit ein möglichst breites Einvernehmen herzustellen zu können, ist es notwendig, dass regelmäßige Besprechungen mit dem Pfarrmoderator stattfinden, wo eine gute und ausführliche gegenseitige Information über alle die Pfarre betreffenden seelsorglichen Angelegenheiten erfolgt. Als günstiger Termin stellt sich jeden Freitag jeweils nach der Abendmesse heraus.

Sollte dieser Termin nicht möglich sein, bekundet die Bfin. auch die Bereitschaft, zu einer Besprechung ... zu fahren.

Die in diesem Schreiben festgelegten Vereinbarungen sind nach gegenseitiger Absprache veränderbar...".

B. Sachverhalt:

Die Bfin. erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pfarrassistentin und als Religionslehrerin.

In diesem Zusammenhang sind strittig:
1. Aufwendungen für Supervision;
2. Aufwendungen für Einzelseminare des Aufbaulehrganges "Lebens- und Sozialberatung" samt Unterkunft und Verpflegung sowie für das Seminar Allgemeine Psychologie;
3. Fahrtkosten zu den Seminare in Vöcklabruck und St. Pölten in Höhe von 429,24 € und die Fahrten zu den Supervisionen in Höhe von 207,48 €;
4. Aufwendungen für Literatur

C. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Arbeitnehmerveranlagungsakt 2011, dem Vorhalt der Richterin des BFG X. vom , und der Vorhaltsbeantwortung der Bfin. vom samt Schreiben vom und Vereinbarung vom und ist unstrittig.  

D. Rechtslage und Erwägungen:

a) Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.

Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Nach dem wirksam werdende Erledigungen des Unabhängigen Finanzsenates gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes.

b) Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen.

In Erfüllung dieser Offenlegungspflicht haben die Abgabepflichtigen gemäß § 138 Abs. 1 BAO auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung gehören dazu u.a. auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1766 BglNr XX. GP, 37, ergibt sich, dass im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige Fortbildung anzusehen sind, die nicht spezifisch einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, sondern zugleich verschiedenen beruflichen Bereichen dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen.

Gleiches ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ), wonach eine berufliche Fortbildung vorliegt, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Von einer begünstigten Bildungsmaßnahme ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können.

Nach einem weiteren Erkenntnis () müssen die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Kann demnach ein vermitteltes Wissen in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie auch für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein, dürfen in diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen nur dann zu Werbungskosten führen, wenn im Einzelfall ein konkreter Bedarf festgestellt werden kann.

Dem gegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden .

Diese gesetzliche Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenschaft ihres Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können. Eine Regelung, der zufolge Aufwendungen der Lebensführung nur bei jenen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könnten, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, würde gegen den Gleichheitssatz verstoßen.

Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen, muss daher ein strenger Maßstab angelegt werden (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 20 Rz 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2009/15/0198, ausgesprochen, sollten Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung in der Form nahe legen, dass sie soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, dürfe die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit ist in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Für die berufliche Notwendigkeit spreche etwa, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetze. Trage der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stelle er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, sei dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit.

Notwendigkeit ist dabei nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll sind (, mit Hinweis auf ).

Nach der Rechtsprechung des VwGH (z.B. , 97/13/0228) muss das Programm eines Kurses - sollen die Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden - derart einseitig und ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren

Die Frage der beruflichen oder privaten Bedingtheit von Bildungsmaßnahmen ist eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten.

Zu den einzelnen Streitpunkten wird nun folgendes ausgeführt:

1. Supervision in Höhe von 645 € :

Vorgelegt wurden Rechnungen vom und . Unterlagen für die Supervision vom fehlen.

In welchem - beruflichen oder privaten - Zusammenhang die Supervisionseinheiten von der Bfin. in Anspruch genommen wurden, konnte nicht geklärt werden, da von der Bfin., trotz Aufforderung durch die Richterin des Bundesfinanzgerichtes mit Vorhalt vom diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt wurden. Die Bfin. gab selbst an, dass "es keine Unterlagen bezüglich der Supervision, höchstens Mitschriften des Supervisors gibt, die aber der Schweigepflicht unterliegen".

Auch der konkrete Schwerpunkt der von der Bfin. in Anspruch genommenen Supervision wurde von der Bfin nicht bekanntgegeben, obwohl ersucht wurde den beruflichen Konnex auszuführen und darzustellen. Aus den vorliegenden Rechnungen ist nur ersichtlich, dass "4 EH Supervision € 280 (a 70 €) bzw. "1 Std. Supervision € 70,83" in Anspruch genommen wurden. Eine Dokumentation der Supervisionssitzungen und deren Inhalt fehlt zur Gänze. Es war nicht möglich, nachzuvollziehen, welche Problembereiche in diesen Supervisionssitzungen bearbeitet und auf welche Weise diese gelöst wurden bzw. welches Wissen der Bfin in den Supervisionssitzungen vermittelt wurde und inwieweit sie dieses Wissen im Beruf bei Auftreten spezifischer Gesprächs-, Konflikt- und Stresssituationen anzuwenden vermochte.

An diesem Ergebnis vermag auch die "Befürwortung der Dienstgeberin Supervision in Anspruch zu nehmen" nichts ändern, zumal die in den Supervisionssitzungen besprochenen Themenschwerpunkte nicht bekannt gegeben wurden bzw. nicht bekannt sind, sodass ein fast ausschließlicher beruflicher Zusammenhang nicht abgeleitet werden kann.

Im vorliegenden Fall unterblieb eine nachvollziehbare, durch entsprechende Unterlagen untermauerte Darlegung der berufsspezifischen Inhalte der Supervisionssitzungen und der konkreten Umsetzung im Beruf, weshalb die Aufwendungen für die Supervision - mangels klarer Abgrenzung zwischen beruflichem und privatem Bereich - als nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu qualifizieren waren.

Die Kosten für die Supervisionen waren nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

2. Aufwendungen für die Einzel-Seminare des Aufbaulehrganges "Lebens- und Sozialberatung" samt Unterkunft und Verpflegung sowie für das Seminar Allgemeine Psychologie im Ausmaß von 1.841,11 €: 

Bei den von der Bfin. besuchten Einzelseminare handelt es sich neben dem absolvierten Seminar "Allgemeine Psychologie" um Teilseminare des Aufbaulehrganges Lebens- und Sozialberatung. Diese Seminare wurden laut Bfin besucht, weil sie ihr als gute Vertiefung der Seminare des Coaching-Lehrganges erschienen, den sie 2010 beim gleichen Anbieter absolviert hat.

Wie aus den spärlich vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, besuchte die Bfin folgende  Seminare und beantragte neben den Kursgebühren die Kosten für Übernachtung-/ Verpflegung als Werbungskosten:

a) Seminargebühr "Beratungsmethoden I "363 € und Unterkunft/Verpflegung 101,46 €, vom 3.3 - ;
b) Seminargebühr „Alles was Recht ist“ 363 € vom 16.- ,;
c) Seminargebühr "Gut geplant ist die halbe Rechnung" 242 € samt Übernachtung/ Verpflegung 50,73 € im Juli 2011;
d) Verpflegung/Übernachtung 101,46 € September 2011 in Zusammenhang mit einem AGB LSB Aufbaulehrgang; 
e) Seminargebühr „Sexual- und Paarberatung" 363 € November 2011 samt Verpflegung/Übernachtung 96,46 €;
f) Kursgebühr St. Pölten Allgemeine Psychologie 160 €.

Trotz Aufforderung wurden keine Seminarunterlagen zu den einzeln besuchten Seminaren  vorgelegt. Auch die Seminarinhalte wurden nicht bekanntgegeben.

In Zusammenhang mit der Vorlage der Unterlagen brachte die Bfin vor, dass sie keine Programme bzw. Kurausschreibungen mehr hat und "dass siedie Unterlagen nicht schicken kann, da sie sie ständig in Verwendung hat" bzw." ihre Mitschriften für Außenstehende vermutlich unleserlich sind."

Auch der berufliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Seminaren und der Tätigkeit wurde von der Bfin nicht ausgeführt und erläutert. Es wurde von der Bfin nicht konkretisiert, welche - in den einzelnen Seminaren - vermittelte Kenntnisse im Rahmen ihrer ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können.

Wie oben ausgeführt, spricht für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme  etwa, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt bzw. es sich um einen "homogenen Teilnehmerkreis" handelt, der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten trägt oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei stellt.

Die Teilnehmerlisten der besuchten Einzelseminare wurden von der Bfin. - trotz Aufforderung zur Vorlage - nicht vorgelegt. Daher war es nicht überprüfbar, ob sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe der Bfin zusammensetzte bzw. aus einem homogenen Teilnehmerkreis. Aus welchen Gründen die Weitergaben von Teilnehmerlisten - wie von der Bfin. vorgebracht - nicht gesetzesform sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Aus dem Umstand, dass der Teilnehmerkreis von der Bfin für jedes einzelne Seminar nicht bekanntgegeben wurde, kann daraus abgeleitet werden, dass das in den Seminaren vermittelte Wissen eher von sehr allgemeiner Art ist, und es sich bei den Seminarinhalten um keine berufsspezifisches Fortbildungen für die Tätigkeit der Bfin handelt.

In der Berufung vom  gibt die Bfin an, dass die Bildungsfreistellung im Jahr 2010 nur in Zusammenhang mit dem Coaching Lehrgang erfolgte und dass die im Jahr 2011 von ihr absolvierten Seminare nicht zwingend zu diesem Lehrgang gehörten.

Für 2011 ist weder eine Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber für die Absolvierung der genannten und in Streit stehenden Seminare sowie ein Ersatz von Seminarkosten durch den Arbeitgeber aktenkundig bzw. bekannt. Diesbezügliches wurde von der Bfin in diesem Zusammenhang auch nicht mehr behauptet.

Für konkret welches Seminar die Übernachtung/Verpflegungskosten in Höhe von 101,46 € (Punkt d) des Aufbaulehrgangs Lebens- und Sozialberatung von der Bfin beantragt wurde, ist mangels konkreten Ausführungen und Vorlage von Unterlagen nicht bekannt.

Wenn die Bfin vorbringt, dass sie von 1994 bis 1997 bis auf zwei Seminare das Psychotherapeutische Propädeutikum in St. Pölten und Krems absolviert hat, und das Seminar "Allgemeinen Psychologie" eines der noch fehlenden und eine Bereicherung für ihre berufliche Tätigkeit sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass über den konkreten Seminarinhalt nichts bekannt ist. Unterlagen wurden keine vorgelegt. Welches berufsspezifisches Wissen bzw. welche berufsspezifischen Kenntnisse in diesem Seminar für ihre Tätigkeit vermittelt wurden bzw. werden konnten hat die Bfin nicht ausgeführt und konkretisiert.

Die Möglichkeit, aus einzelnen Lehrinhalten Nutzen zu ziehen, reicht aber für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs nicht aus (). Wie schon ausgeführt müssen die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Kann demnach ein vermitteltes Wissen in gleicher Weise für den Bereich der Lebensführung wie auch für eine breite Palette von Erwerbstätigkeiten dienlich sein, dürfen in diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen nur dann zu Werbungskosten führen, wenn im Einzelfall ein konkreter Bedarf festgestellt werden kann.

Welche konkreten Kenntnisse, geänderten Einstellungen und neuen Einstellungen der Bfin ermöglichten, durch den Besuch der genannten Einzelseminare den beruflichen Anforderungen besser entsprechen zu können, konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die Art und Weise, mit der die Bfin die Inhalte der einzelnen Seminare verinnerlichte um sie in ihrer beruflichen Tätigkeit effizient umsetzen bzw. anwenden zu können.

Aus welchen Gründen die Bfin die Unterlagen, obwohl sie sie ständig in Verwendung hat, nicht übermittelte ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeder Grundlage.

Inwiefern ein konkreter beruflicher Zusammenhang zur ihrer Tätigkeit als Pfarrassistentin besteht, konnte somit für keines der Seminare geklärt werden. Hat doch die Bfin keine adäquate Seminarunterlagen vorgelegt und es unterlassen anhand der Seminarunterlagen darzulegen, in welcher Art und Weise die in den einzelnen Seminaren erworbenen Kenntnisse im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pfarrassistentin verwendet werden können.

In Anbetracht der obigen Ausführungen ist bei der vorliegenden Sach- und Beweislage nicht davon auszugehen, dass die Bfin. das vermittelte Wissen in einem wesentlichen Umfang im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwerten konnte. Eine berufliche Veranlassung bzw. ein beruflicher Zusammenhang für den Besuch der strittigen Seminare liegt somit nicht vor und wurde von der Bfin. auch nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt.

Der Umstand, dass das Finanzamt Aufwendungen der Bfin. im Jahr 2010 in Zusammenhang mit dem Coaching Lehrgang steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt hat, kann ebenfalls nicht durchschlagen. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, ungeachtet erteilter Auskünfte oder rechtskräftiger Bescheide in dem von ihnen zu beurteilenden Zeitraum dem Recht im objektiven Sinn zum Durchbruch zu verhelfen. Ein Vertrauen des Steuerpflichtigen auf rechtswidrigen Vollzug wird vom Gesetz insofern nicht geschützt (, ).

Im vorliegenden Fall unterblieb eine nachvollziehbare, durch entsprechende Unterlagen untermauerte Darlegung der berufsspezifischen Inhalte der einzelnen Seminare und der konkreten Umsetzung im Beruf, weshalb die Aufwendungen für die Seminare samt Verpflegungs-/Übernachtungskosten nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen waren.

3. Fahrtkosten zu den Seminaren in Vöcklabruck und in St. Pölten und Fahrtkosten zur Supervision:

Die Bfin beantragte Fahrtkosten in Zusammenhang mit Supervision (8 Fahrten x 111 km und  1 x 100 km) in Höhe von 207,48 € und  Fahrten zu den Seminaren in Vöcklabruck (hin und retour, gesamt 138 km x 4) sowie 1 Fahrt zu einem Seminar nach St. Pölten (hin und retour 470 km) in Höhe von 429,24 € als Werbungskosten.

Die Bfin wurde mit Vorhalt vom ersucht, durch Aufgliederung der einzelnen zeitlich getätigten Fahrten unter Angabe von Datum (Hin- und Rückfahrt) gefahrenen Kilometer, Wegstrecke (Anfang und Endpunkt der Strecke), sowie den beruflichen Zweck bekanntzugeben. Auch wurde sie ersucht bekanntzugeben und zu bestätigen, für welche Supervisionstermine der Arbeitgeber die Fahrtkosten ersetzt hat.

Dem Ersuchen ist die Bfin nur insofern nachgekommen indem sie vorgebracht hat, dass "die Diözese X. vorgibt, dass die Pfarre für die Fahrten von und zur Supervision die Kosten ersetzen muss, allerdings nur zur Hälfte. Deswegen habe ich die auf das amtliche Kilometergeld fehlende Hälfte geltend gemacht."

Weitere Ausführungen fehlen.

Zu erwähnen ist, dass die Bfin selbst im Schreiben vom bekanntgegeben hat, dass beim Dienstgeber keine Reisekosten eingereicht wurden. Aus welchen Gründen "die Pfarre für die Fahrten von und zur Supervision die Kosten zur Hälfte ersetzen muss" kann dahingestellt bleiben. Im übrigen fehlt auch die Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Hälfte der Fahrtkosten zu den Supervisionsterminen ersetzt wurden. Wie oben ausgeführt - Punkt 1) und Punkt 2) - sind weder die Supervisionskosten (Punkt 1) noch die Seminarkosten (Punkt 2) beruflich veranlasst. Daher sind auch die in diesem Zusammenhang angefallenen Fahrtkosten nicht als Werbungskosten anzuerkennen. 

4. Fachliteratur:

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ausschließlich in Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (, , 2010/15/0019). Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen ().

Aufwendungen für Literatur, die mit der beruflichen Sphäre im Zusammenhang steht, sind als Werbungskosten absetzbar. Typische Fachbücher sind dadurch charakterisiert, dass sich ihr Inhalt ganz überwiegend auf das spezielle berufliche oder sonstige erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränkt. Der Erwerbscharakter der Aufwendungen muss konkret erkennbar sein und darf nicht etwa als bloße Behauptung im Raum stehen (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL, § 16, Anm. 26).

Aufwendungen für Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt ist (), stellen keine Werbungskosten dar.

Es ist Sache des Abgabepflichtigen, die Berufsbezogenheit für alle Druckwerke im Einzelnen darzutun, andernfalls sind die Aufwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig ().

Die Bfin. beantragte Kosten für Literatur in Höhe von insgesamt 1.291,26 €.

Die Richterin forderte die Bfin. auf die Berufsbezogenheit für alle Werke darzulegen.

Die Berufsbezogenheit der im Vorhalt vom bekanntgegeben Werke wird nicht mehr in Frage gestellt. Hinsichtlich der restlichen Werke wurde die Berufsbezogenheit von der Bfin - trotz Aufforderung - nicht dargelegt. Aufgrund der Ausführungen war vom insgesamt geltend gemachten Aufwand für Fachliteratur von 1.291,60 €  der im Erstbescheid anerkannte Betrag von 210,05 € anzuerkennen.

Somit war auch in diesem Punkt die Beschwerde abzuweisen.

5. Vorweggenommene Betriebsausgaben:

§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Nach Lehre und Rechtsprechung können Aufwendungen vor Beginn einer betrieblichen Tätigkeit Betriebsausgaben sein, wenn die Eröffnung eines Gewinnbetriebes tatsächlich beabsichtigt ist. Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen stellen dann Betriebsausgaben dar, wenn ein ausreichender konkreter Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen besteht ().

Wenn die Bf. vorbringt, dass "sie alle Lehrveranstaltungen besucht habe, die sie für den Aufbaulehrgang Lebens- und Sozialberatung benötigt und daher wird sie nach vorliegen sämtlicher Unterlagen um Zulassung (Gewerbeschein) ansuchen, weil sie gerne Coaching anbietet v.a. später in der Zeit nach ihrer Pensionierung" so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen sehr vage ist, ist doch die Eignung der künftigen Tätigkeit der Bfin im Coaching-Bereich zur Schaffung einer weiteren Einkunftsquelle mit großen Unsicherheiten behaftet, befindet sich die Vorbereitung zu einer künftigen Tätigkeit der Bfin. nicht einmal im konkreten Planungsstadium, zumal die Pensionierung der 49-jährigen Bfin. noch in keiner Weise absehbar ist. Dass die Pensionierung unmittelbar bevorsteht bzw. der Antrag auf Pensionierung eingereicht wurde, wurde von der Bfin. nicht vorgebracht. Konkrete Anhaltspunkte bzw. Hinweise die einen allfälligen Zusammenhang mit der späteren Betriebseröffnung zulassen, liegen nicht vor. Dass die Bfin neben ihren beiden Tätigkeiten als Pfarrassistentin und Religionslehrerin beabsichtigt einen Betrieb zu eröffnen, wurde von ihr nicht behauptet. Eine Anerkennung der beantragten Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben ist somit zu versagen.

Aufgrund der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

E. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage strittig, sondern war der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100790.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at