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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.02.2016, RV/7501271/2015

Zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Aktivierung von zwei fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheinen ohne Veränderung des Abstellortes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., geb. TT.MM.JJJJ, [Adr.], vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde, vom , GZ MA 67-PA-723678/4/2, wegen Übertretung des § 9 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008 idgF, iVm § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, folgendes Erkenntnis gefällt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

2. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 Bundesfinanzgerichtsbarkeitsgesetz (BFGG) der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10,00 Euro) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt zu entrichten.
Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 82,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

3. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben am um 15:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 04, .....GASSE.. mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen B... folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges, wobei der elektronische Parkschein Nr. 1...724 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 14:51 Uhr, mit dem elektronischen Parkschein Nr. 1...843 (Fünfzehn-Minuten-Parkschein), gebucht um 15:07 Uhr, in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge kombiniert wurde, ohne dass der Abstellort des Fahrzeuges in der Zeit von 14:55 Uhr bis 15:08 Uhr verändert worden wäre.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 9 Abs. 2 Kontrolleinrichtungsverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00. ..."

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (bezeichnet als Einspruch gegen den Bescheid vom ) wie folgt:
"1.) Es wurde die Beweisaufnahme meiner Zeugin und Kundin auf grobste Sachverhaltsdarstellung gekürzt. Dass ich zum von mir angegebenen Zeitpunkt dort war, konnte Sie nach fast einem Jahr nicht auf die Minute genau eingrenzen. Das ist völlig verständlich, wenn man bedenkt, dass ich Herrn H. aufgrund einer langjährigen Vertragsbeziehung mehrmals pro Jahr aufsuche.
2.) Nach Abstellen des Fahrzeug Nähe .....straße.., 1050 Wien um 14:51h habe ich Frau H. lediglich kurzer Hand die Dokumente übergeben, da ich nicht auf ihren Mann, E.H., der sämtliche Verträge verwaltet, warten konnte. Nach wenigen Minuten verließ ich deren Geschäft und musste zurück zu meiner Geschäftsstelle, da ich dort noch was für vergessen hatte. Sie zweifeln, dass ich mindestens 7 Minuten dafür brauche? Es sind knapp 2km auf einer direkten Strecke. Ohne Umwege und bei wenig Verkehr, da am frühen Nachmittag keine Stoßzeiten sind!
3.) Der Park-Sheriff behauptet er habe mein Auto bereits um 14:55h in der .....GASSE.. stehen sehen. Dafür hätte ich wirklich gerne Beweise! Ich habe kein auffälliges Auto und es kann sein, dass er sich in der Zeit, oder dem Ort irrt, denn am späten Vormittag habe ich bereits in der Nähe geparkt. Des weiteren kommt es mir recht ungewöhnlich vor, sollte mich Ihr Mitarbeiter um 14:55h bereits gesehen haben, da ich ihn, als ich um 15:06 in die Parklücke, vor der .....GASSE.. fuhr, genau um diese Zeit, ca. 50m hinter mir auf der anderen Straßenseite sah und eben deshalb einen neuen Kurzparkschein, wegen 3 Minuten ins Büro und retour zu lösen hatte. Das heißt: 11 Minuten vorher ging Ihr Amtsorgan an der Nordseite der ....gasse vorbei um mein Auto zu registrieren. Ein paar Minuten später steht er an der Ecke zur Margaretenstraße, an der anderen Seite um sich von dort gleich wieder auf den Rückweg zu machen, die Straßenseite zu wechseln und mir einen Strafzettel auszustellen, als ich gerade zum Auto zurück komme.
Wie verhalten sich diese Park-wächter? Im Minuten-Takt die selbe Straße 200m auf und ab gehen, oder haben sie doch eher eine Tour mit mehr Abwechslung ... ?"  

Aus den der Beschwerde beigeschlossenen Verwaltungsakten ist Folgendes ersichtlich:

Das Kontrollorgan vermerkte anlässlich der Anzeigenerstattung, abgesehen von Zeit, Ort und den Fahrzeugdaten:
1ste begehung 14:55 ablauf 15:06, 2te begehung 15:08 nachgebucht bis 15:22, abstellort unverändert
2 Fotos
Ein Foto wurde von der Frontpartie des Kfz mit dem Nummernschild angefertigt (entspricht dem im Straferkenntnis angeführten behördlichen Kennzeichen), das zweite zweigt den Bereich der Windschutzscheibe des Fahrzeuges.

Nach Ergehen der Strafverfügung erhob der Bf. Einspruch wie folgt:
"Am 15.07. erhielt ich von einem Ihrer Ordnungshüter eine Parkstrafe trotz Kurzparkschein via Handy. Noch an Ort und Stelle wurde mir trotz versuchtem Klärungsgespräch von Ihrem Mitarbeiter mit der Dienstnummer A419 ein Strafzettel wegen 2 aufeinanderfolgenden Kurzparkscheinen ausgestellt.
Mir ist bewusst, dass 2 gratis Kurzparktickets in der Regel einen Verstoß gegen die Parkraumbewirtschaftung darstellen, doch erklären Sie mir bitte wie ich an 2 verschiedenen Orten, die ich als Außendienstmitarbeiter der Merkur Versicherung binnen weniger Minuten aufsuche, vermeiden hätte können, einen zweiten Kurzparkschein via Handy zu lösen um schnell was aus dem Büro zu holen?!?
Ich besuchte kurz vor dem Vorfall, um ca. 14:50h einen Kunden in der ....straße.., 1050 Wien und löste dazu um 14:51h einen Kurzparkschein. Da der Herr H. nicht anzutreffen war, sondern nur seine Gattin, überreichte ich ihr nur kurzer Hand einige Dokumente und machte mich auf den Weg ins Büro um dort ebenfalls nur kurz etwas abzuholen. Schon aus der Ferne sah ich einen Ihrer Kontrolleure und wusste ich muss einen neuen Parkschein, an neuem Standort wegen ein paar Minuten lösen. Das tat ich auf dem Weg zum Büro via Handy um 15:07h - oder hätte ich warten sollen, dass ich einen Strafzettel bekomme, weil ich nach 15:06 gar keinen gültigen Schein mehr besitze?
Angesichts der Umstände erwarte ich mir von Ihnen einen Erlass dieser Strafverfügung - die Parkgebühren sind für mich als 'nicht-Wiener' ohnehin immens hoch!"

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Dem Bf. wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Kontrolleinrichtungenverordnung iVm § 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 angelastet und hierfür eine Geldstrafe iHv 60,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Der Bf. löste am , also am in Rede stehenden Tag, auf elektronischem Wege zwei 15 Minuten (Gratis)Parkscheine wie folgt:
14:51 Uhr: 15.0m (0.0 EUR) [gültig daher bis 15:06 Uhr]
15:07 Uhr: 15.0m (0.0 EUR) [gültig daher bis 15:22 Uhr]

Den anlässlich der Meldungslegung vom Meldungslegers (Kontrollorgan) am festgehaltenen Angaben folgend stellt sich folgender chronologische Ablauf dar:
Tatort. 04, ....gasse ONR 8
14:55 Uhr: erste Begehung – Ablauf 15:06 Uhr
15:08 Uhr: zweite Begehung – nachgebucht bis 15:22 Uhr, Abstellort unverändert

Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am stellte der Meldungsleger den Ablauf wie folgt dar:
Ich habe das Fahrzeug zum ersten Mal um 14:55 Uhr am Tatort wahrgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war ein elektronischer Gratisparkschein bis 15:06 Uhr gebucht.
Um 15:08 war ich wieder beim Fahrzeug und habe wahrgenommen, dass der Abstellort des Fahrzeuges nicht verändert worden war. Zu diesem Zeitpunkt war im System bereits ein weiterer elektronischer Gratisparkschein gültig bis 15:22 Uhr gebucht.

Die Angaben des Bf. ergeben folgenden chronologischen Ablauf:
ca. 14:50 Uhr: Kundenbesuch in der ....straße...
14:51 Uhr: Lösen eines Kurzparkscheines dazu (zum Kundenbesuch)
15:07 Uhr: Lösen eines neuen Kurzparkscheines auf dem Weg zum Büro

Der Bf. hat es nicht vermocht, seine Angaben, die im Widerspruch zu den vom Meldungsleger festgehaltenen stehen, nachzuweisen bzw. zu dokumentieren.

Er verwies auf die im Zuge des angeführten Kundenbesuches in der ....straße.. angetroffene Ehegattin seines Kunden. Die als Zeugin einvernommene Ehegattin des Kunden des Bf. gab an, sich zu 99% zu erinnern, dass der Bf. am bei ihr im Büro war, an den genauen Zeitraum konnte sie sich jedoch nicht erinnern; es müsse zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr gewesen sein. Die Zeugin konnte nicht angeben, was der Bf. nach dem Verlassen des Geschäftes gemacht hat. Auch die genaue Abstellposition des Fahrzeuges des Bf. am konnte die Zeugin nicht angeben.

Wenn der Bf. meint, die Zeugin habe den von ihm angegebenen Zeitpunkt (gemeint: ca. 14:50 Uhr), an dem er dort (gemeint: in der ....straße..) war, nach fast einem Jahr "nicht auf die Minute genau eingrenzen" können, entspricht diese Meinung nicht einmal annähernd der Zeugenaussage: Die Zeugin grenzte den Zeitraum auf "zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr" ein und konnte weiters nicht angeben, was der Bf. nach dem Verlassen des Geschäftes gemacht hat.

Das dem Bf. "recht ungewöhnlich (vorkommende)" Geschehen findet seine Erklärung auf Grundlage des Sinn und Zweckes der von den Meldungslegern wahrzunehmenden Parkraumüberwachungsaufgabe:
Stellte der Meldungsleger bei seiner ersten Begehung um 14:55 Uhr fest, dass ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein verwendet wurde und der Ablauf dieses Parkscheines in 11 Minuten stattfinden wird, liegt es nahe die Route / den Rundgang so zu wählen, um überwachen zu können, ob der Fünfzehn-Minuten-Parkschein ordnungsgemäß verwendet wird oder nicht. Dass sich die Kontrollorgane durchwegs auch "auf den Rückweg machen", ist daher entgegen der Ansicht des Bf. kein ungewöhnliches Verhalten und bedarf es hierzu im Übrigen auch nicht der vom Bf. geäußerten Vorgehensweise, im "Minuten-Takt die selbe Straße 200m auf und ab zu gehen".

Rechtlich ist auszuführen:

§ 4 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 bestimmt.
Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.

Nach § 3 Parkometergesetz 2006 wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

Nach § 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig [Hervorhebung durch den Sachbearbeiter].
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. 
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig [Hervorhebung durch den Sachbearbeiter].
 

Das Bundesfinanzgericht nimmt es auf Grund der obigen Ausführungen als erwiesen an, dass der Bf. die angelastete Verwaltungsübertretung, nämlich zum Beanstandungszeitpunkt wegen Kombinierens zweier elektronischer Fünfzehn-Minuten-Parkscheine ohne Veränderung des Abstellortes des Fahrzeuges in der Zeit von 14.55 Uhr bis 15:08 Uhr, nicht für einen gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, begangen hat.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Parkometergesetz 2006 geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl ). Die Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. zB und ).

Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. ) und unter Bedacht auf den oben dargestellten Zweck der Durchsetzung des Parkometergesetzes die Verhängung einer Geldstrafe von 60 € - das ist die Hälfte der Höchststrafe - im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht erscheint.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. 

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I Nr. 33/2013 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 9 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501271.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at