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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2016, RV/7100094/2016

Rückforderung Familienbeihilfe - § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 - "frühestmöglicher Zeitpunkt"

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100094/2016-RS1
Der frühestmögliche Zeitpunkt iSd § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 ist jener, zu dem eine die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllende mit dem Studium hätte beginnen können.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ri in der Beschwerdesache Bf., W, gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für M, für den Zeitraum Juni 2014 bis September 2014 in Höhe von insgesamt
€ 826,10 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird für den Monat Juni 2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Das Finanzamt (FA) teilte in der Mitteilung vom dem Beschwerdeführer (Bf.) mit, dass u.a. für das Kind M. , geb. w , Familienbeihilfe bis September 2014 gewährt werde.

Am übermittelte der Bf. eine Schulbescheinigung (Certificat de Scolarité) für M . Darin wurde vom Direktor des Etablissement privé d'enseignement supérieur, Paris, bestätigt, dass M für den Sprachunterricht in der Zeit von für 10 Stunden pro Woche eingeschrieben ist.

Nach erfolgtem Erinnerungsschreiben des FA vom , übermittelte der Bf. am das ausgefüllte Formular betreffend die Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe. Daraus ergibt sich, dass sich M. zwecks Aufenthalt als Au-pair bis 7/2015 in Paris aufhält. Der Bf. gab an, dass M. weiterhin von ihm und seiner Gattin zu 100 % wirtschaftlich abhängig sei. Als Au-pair gebe es in Paris nur freie Kost/Quartier und Taschengeld. Der Bf. wies auf die schon vorgelegte Sprachschulbestätigung hin.

In Beantwortung eines weiteren Ergänzungsersuchen gab der Bf. am bekannt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
nochmals: M. ist bis Juli/August 2015 als Au-pair in Paris/Frankreich und besucht dort eine Sprachschule, wo es nach Absolvierung maximal eine Abschlußbestätigung gibt (also kein Reifezeugnis). M. ist weiterhin von mir/uns wirtschaftlich abhängig und wird mit 100 % Sicherheit nach ihrer Rückkehr sofort mit einem Studium beginnen! Ein mehr an Information kann ich Ihnen nicht geben!"

Mit Bescheid vom forderte das FA die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KG) für M. für den Zeitraum Juni 2014 – September 2014 zurück. Unter Hinweis auf § 26 Abs. 1 FLAG, § 33 Abs. 3 EStG 1988 führte das FA u.a. folgende anspruchsbegründende Zeiten an:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. –fortbildung;
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung.

Dagegen erhob der Bf. mit Beschwerde. Er verwies begründend auf den beiliegenden "Zuerkennungsbescheid" vom , mit dem "festgehaltenen" vorläufigen Ende mit September 2014.
Der Beschwerde beigelegt wurde die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom (Anlage 1).

Mittels Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde ab und führte aus, dass für Tochter M. die FB bis zum 18. Geburtstag im Mai 2014 ausbezahlt worden sei. Laut dem Überprüfungsschreiben vom habe sich M. zu dieser Zeit im Maturastadium befunden und der Bf. habe ausdrücklich um weitere Gewährung der FB bis September 2014 ersucht. Er sei über eine mögliche Rückforderung informiert worden.
Die FB stehe für volljährige Kinder nur unter den im § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zu. So seien anspruchsbegründend u.a. Zeiten einer Berufsaus- und fortbildung, Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung….
Da sich M. seit Juni 2014 nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe, sei die FB zurückzufordern gewesen.

Mit wandte sich der Bf. gegen die Beschwerdevorentscheidung und führte aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich verweise auf Ihren Bescheid vom , worin als anspruchsbegründend unter anderem die "Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung" angeführt werden.
Weiters wird der aktuellen Beschwerdevorentscheidung der Hinweis "da sich
M. seit Juni 2014 nicht mehr in Berufsausbildung befindet, war laut.....zu entscheiden."
Bitte wie geht das, wenn erst im Juni 2014 die Schule endet bzw. die Matura absolviert wurde ? Wie kann gleichzeitig eine Berufsausbildung (oder Studium) beginnen ?
Darum erfolgte mein Anruf beim FA mit der Bitte um weitere Gewährung der FBH bis zum mögliche Beginn eines Studium (oder Berufsausbildung). Dass spätestens ab dem Zuerkennungstermin September 2015 diese FBH wegfällt, wenn keine diesbezüglichen Nachweise erbracht werden können, war mir immer klar.
Aber eine Information darüber, dass die zugesagte FBH bis dahin rückgefordert werden kann, diese habe ich nicht erhalten und geht auch aus dem Zuerkennungshinweis vom nicht hervor.
Es ist ein Widerspruch in sich, einerseits anspruchsbegründend die Zeiten zwischen Schulende (Matura) und möglichen Beginn Beruf/Studium nachträglich in Frage zu stellen."

Über Vorhalt des BFG legte der Bf. am das Maturazeugnis von M. vor. Daraus geht hervor, dass M. am die Reifeprüfung abgelegt hat.

2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967  (FLAG 1967 idF BGBl. 111/2010) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat gemäß § 13 FLAG 1967 das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden und nur wenn einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Das Wohnsitzfinanzamt hat jedoch gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen. Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist gemäß Abs. 2 leg cit. die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, sind gemäß § 25 FLAG 1967 verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 € für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetztes 1967 anzuwenden.

Nach § 93 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

3. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

  • M. B. legte am die Reifeprüfung ab.

  • In der Folge verbrachte M. rund 1 Jahr als Au-pair in Paris.

  • Vom besuchte M. einen Sprachkurs am Etablissement privé d'enseignement supérieur mit 10 Stunden pro Woche.

  • Ab 10/2015 studiert M. an der Universität Wien Theater-, Film- und Medienwissenschaften (A033 580).

4. Rechtliche Beurteilung:

Unstrittig ist, dass die Tochter des Bf. am die Reifeprüfung am BG/BRG W ablegte, in der Folge ein Jahr als Au-pair in Paris tätig war, dort einen Sprachkurs mit 10 Wochenstunden in der Zeit von besuchte und ab WS 2015/16 an der Universität Wien studiert. 

Der Bf. vertritt den Standpunkt, dass die "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" vom ein "Zuerkennungsbescheid" sei, der die Familienbeihilfe für M. bis September 2014 gewähre.

Dies trifft nicht zu. Aus den Bestimmungen des § 12 FLAG 1967 iVm § 93 BAO ergibt sich, dass der von dem Bf. als "Zuerkennungsbescheid" bezeichneten Mitteilung oder Verständigung, ein Bescheidcharakter nicht zukommt und aus einer Mitteilung über die voraussichtliche Dauer eines Beihilfenanspruchs keine Rechtsansprüche abgeleitet werden können.

Der Beihilfenanspruch endet nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen und nicht durch Ablauf des auf einer "Mitteilung" genannten Zeitraumes. Der Bf. wurde in der Mitteilung vom aufmerksam gemacht, dass Tatsachen, die bewirken können, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, wie z.B. die Beendigung der Berufsausbildung, umgehend dem Finanzamt mitzuteilen sind. Daher ist auch der Einwand, dass er eine Information über eine allfällige Rückforderung der Familienbeihilfe nicht erhalten habe, nicht zutreffend.

Im vorliegenden Fall ist durch die Absolvierung der Matura am die Berufsausbildung (zunächst) beendet. Für diesen Monat bestand der Anspruch auf Familienbeihilfe iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 zu Recht. In diesem Punkt ist die Beschwerde des Bf. zutreffend.

Der Bf. geht aber im Vorlageantrag offensichtlich davon aus, dass die Familienbeihilfe (zunächst) bis zum möglichen Beginn eines Studiums (oder Berufsausbildung), im Beschwerdefall September 2015, zu gewähren sei. Ihm sei klar gewesen, dass die FB spätestens dann (September 2015), wegfalle, wenn kein Nachweis erbracht werden könne.

Der Bf. verkennt die Rechtslage, denn § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 stellt u.a. nicht auf einen möglichen sondern auf den "frühestmöglichen" Zeitpunkt ab. Der frühestmögliche Zeitpunkt ist jener, zu dem eine die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllende mit dem Studium hätte beginnen können. Nicht von Relevanz ist, ob z.B. zur Studienvorbereitung Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen sind. Persönliche, oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe, die verhindern, dass mit der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen oder diese fortgesetzt wird, sind unbeachtlich und gewähren keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, § 2, Tz 132).

Damit für Juli - September 2014 ein Familienbeihilfenanspruch bestanden hätte, hätte die Tochter zum "frühestmöglichen" Zeitpunkt (also im Wintersemester 2014/15) mit dem Studium beginnen müssen.

Da nach den vorstehenden Ausführungen in der Zeit von Juli 2014 – September 2014 keine der in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorlag, wurden die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen und der Bf. hat nach §  26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 EStG 1988 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Es war daher teilweise stattgebend zu entscheiden.

5. Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der Frage, ob und wann die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag rückzufordern ist, ergibt sich bereits anhand der o.a. bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Eine Rechtsfrage von "grundsätzlicher" Bedeutung liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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