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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2016, RV/2101435/2014

Säumniszuschlag - Kontrollverschulden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101435/2014-RS1
Wenn nur eine einzige Person für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in einem Unternehmen zuständig ist und keine Vorkehrungen für deren Ausfall getroffen werden, liegt darin ein grob fahrlässiges Kontrollverschulden. Dies unabhängig davon, dass diese Person ansonsten vertrauenswürdig und zuverlässig war.
RV/2101435/2014-RS2
Wenn in der Vergangenheit bereits zweimal die Zahlungsfristen überschritten worden waren, weil der zweite zeichnungsberechtigte Stiftungsvorstand für die rechtzeitige Zahlungsfreigabe nicht greifbar gewesen war, liegt in der Unterlassung der Verbesserung des Kontrollsystems eine grobe Fahrlässigkeit, die nicht zur Abstandnahme von der Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO führen kann.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, vertreten durch  WTH , gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages 2014  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 
Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist eine Privatstiftung, die zur Körperschaftssteuer veranlagt wir.

Die beiden Mitglieder des Vorstandes Dr.X (=Dr.X) und MM (=MM) vertreten die Stiftung jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die Bf. wird steuerlich vertreten. Dr.X ist gleichzeitig auch Geschäftsführer der steuerlichen Vertretung.

Für das Jahr 2012 war eine Körperschaftsteuernachzahlung in Höhe von 11.662 Euro, fällig am , zu zahlen.

Die Zahlung ging auf dem Abgabenkonto der Bf. erst am ein.

Wegen der verspäteten Entrichtung der Körperschaftsteuer 2012 setzte das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 233,24 Euro fest.

Die Bf. brachte Beschwerde gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages ein.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Ursache für die verspätete Einzahlung der Körperschaftsteuernachzahlung für das Jahr 2012 darin gelegen sei, dass die für die Einzahlung verantwortliche Mitarbeiterin (in der Folge =Mitarbeiterin) wegen eines Todesfalles in ihrer Familie beeinträchtigt gewesen sei und die rechtzeitige Einzahlung übersehen habe.
Die Mitarbeiterin sei verlässlich und wickle den gesamten Zahlungsverkehr für den Stiftungsvorstand ab.

Die Mitarbeiterin habe für jede Überweisung auch die Zustimmung des Stiftungsvorstandes einzuholen.
Es handle sich um die erstmalige Säumnis der Mitarbeiterin.

Es werde daher ersucht, von der Festsetzung eines Säumniszuschlages Abstand zu nehmen, da die Bf. an der verspäteten Entrichtung kein grobes Verschulden treffe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde mit nachstehender Begründung ab:

In der verspäteten Entrichtung der Körperschaftsteuernachzahlung 2012 liege entgegen den Ausführungen der Bf. keine einmalige ausnahmsweise Säumnis.
Bereits die Körperschaftsteuervorauszahlung für das erste Quartal 2014 und die Körperschaftsteuervorauszahlung für das vierte Quartal 2011 seien verspätet entrichtet worden.

Die am fällige Körperschaftsteuervorauszahlung 01-03/2014 sei erst am (Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: richtig ) beglichen worden.
Die am fällige Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2011 sei erst am (Anmerkung des Bundesfinanzgerichtes: richtig = beglichen worden.

Aus diesen Gründen sei die Festsetzung des strittigen Säumniszuschlages zu Recht erfolgt.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde am zugestellt.

Mit Eingabe vom , eingegangen beim Finanzamt ebenfalls am , stellte die Bf. einen Vorlageantrag.

Die Bf. führte darin aus:

Die Bf. treffe an der verspäteten Entrichtung der kein grobes Verschulden, weshalb auch von der Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO abzusehen sei.

Die Bf. wiederholte darin, dass die zuständige Mitarbeiterin der Bf., die den gesamten Zahlungsverkehr der Stiftung erledige, infolge eines Todesfalles in ihrer Familie die rechtzeitige Einzahlung übersehen habe.

Ein Todesfall im engsten Familienkreis stelle für jeden nahen Angehörigen eine Extremsituation dar, sodass in keiner Weise ein grobes Verschulden an der Säumnis der Körperschaftsteuernachzahlung für das Jahr 2012 vorliege (vgl. 311 BlgNr. 21 GP, 2000).

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/15/0305 sei das grobe Verschulden an den Umständen der konkreten Säumnis zu beurteilen. Grobes Verschulden fehle jedenfalls dann, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, 5. Auflage, § 217 TZ 43).

Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Mitarbeiterin, die in einem Großunternehmen für die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs, insbesondere mit den Behörden bis zu ihrem Karenzurlaub zuständig gewesen sei.

Sie habe, soweit der Stiftung bekannt ist, diese Aufgaben immer zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt.
Die Mitarbeiterin habe ausreichende Erfahrung mit der Abwicklung von Zahlungen mit der Abgabenbehörde. In dieser Extremsituation durch einen Todesfall im engsten Familienkreis sei ihr der Fehler unterlaufen.

Es liege daher weder grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO noch ein Auswahl- oder Kontrollverschulden der Bf. vor.
An den vom Finanzamt angeführten verspäteten Zahlungen innerhalb der Respirofrist von fünf Tagen gemäß § 217 Abs. 5 BAO habe die Mitarbeiterin keine Schuld getragen. Der Grund dafür sei darin gelegen, dass zustimmungspflichtige Stiftungsvorstände nicht erreichbar gewesen seien, weshalb das Bankinstitut die Überweisung zum Fälligkeitstag nicht habe durchführen können.

Die Beurteilung, ob grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorliege, sei außerdem für jede Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu beurteilen. Die Ursache für eine verspätete Entrichtung der Abgabe sei in jedem einzelnen Fall selbständig zu erforschen.

Im gegenständlichen Fall sei der Säumniszuschlag für die Körperschaftsteuernachzahlung für das Jahr 2012 zu beurteilen.

Bei der Mitarbeiterin handle es sich um eine sorgfältige und vertrauenswürdige Person, der bisher ansonsten keine Fehler unterlaufen seien.
Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes liege lediglich leichte Fahrlässigkeit dann vor, wenn ein Fehler unterläuft, den auch ein sorgfältiger Mensch gelegentlich begehe (vgl. , G176/96; ; ; usw.).

Laut Vorhaltbeantwortung der Bf. vom erledige die Mitarbeiterin Verwaltungsaufgaben für die Stiftung seit ihrer Errichtung im Jahr 1999. Sie erhalte dafür eine jährliche Aufwandsentschädigung von 700 Euro.
 

Die Mitarbeiterin habe die Bundeshandelsakademie mit Reifeprüfungsabschluss absolviert. Sie habe ein Finanzbuchhalter- und Controllerdiplom sowie diverse kaufmännische Zusatzausbildungen.

Sie habe langjährige Berufserfahrung in Buchhaltung und Administration in einem anderen Unternehmen.

Die Steuervorschreibungen der Bf. seien von der steuerlichen Vertretung der Bf., die gleichzeitig Parteienvertreterin im Beschwerdefall ist, kontrolliert worden.
Die Steuervorschreibungen seien an die Mitarbeiterin termingerecht weitergeleitet worden.

Die Stiftungsvorstände hätten im Rahmen der Vorstandssitzungen alle Angelegenheiten der Stiftung drei- bis viermal im Jahr kontrolliert. Es habe bisher keine Beanstandungen gegeben.

Die Zahlungsfreigaben seien jeweils von zwei Stiftungsvorständen gemeinsam erfolgt.
Ebenso die Freigabe der Körperschaftsteuerzahlung für das Jahr 2012 in Höhe von 11.793,59 Euro.

Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2012, datiert mit , sei am bei der steuerlichen Vertretung eingegangen. Nach Prüfung durch die Sachbearbeiterin sei der Steuerbescheid am an die Mitarbeiterin übermittelt worden. Gleichzeitig sei die Mitarbeiterin zur Entrichtung der Nachforderung in Höhe von 11.793,59 Euro bis spätestens beauftragt worden.
Die Zahlungsfreigabe durch Dr.X sei mittels E-Mail erfolgt. Der zweite Stiftungsvorstand MM habe die Zahlungsfreigabe am Sitz der Stiftung erteilt.

Der Schwiegervater der Mitarbeiterin sei am verstorben. Die Mitarbeiterin habe ihren Dienstgeber, der auch Dienstgeber des zweiten Stiftungsvorstandes MM ist, noch MM vom Todesfall unterrichtet.

In einer weiteren Vorhaltbeantwortung vom 09.02,2016 übermittelte die Bf. das Schreiben der steuerlichen Vertretung vom an die Mitarbeiterin.

Dieses Schreiben wurde laut Briefkopf als Mail weitergeleitet.

Weiters legte die Bf. ein an die Bank adressiertes Schreiben vom vor, in dem die Bank angewiesen worden war, mit heutigem Datum die Köperschaftsteuernachzahlung 2012, in Höhe von 11.753,59 Euro vom Sparbuch abzubuchen und auf das Konto des Finanzamtes zu überweisen.

Dieses Schreiben wurde von der Mitarbeiterin im Auftrag des Stiftungsvorstandes versendet.

Das Schreiben weist des zusätzlich die Unterschriften beider Stiftungsvorstände auf. Den Unterschriften der Stiftungsvorstände ist kein Datum beigefügt.

Zusätzlich zum Ausfertigungsdatum weist das Schreiben einen handschriftlichen Vermerk mit dem Inhalt „Mail vom “ auf.

Rechtslage und Erwägungen

Im Beschwerdefall ist die verspätete Entrichtung der Körperschaftsteuernachzahlung 2012 unbestritten.

Auf Grund der verspäteten Entrichtung dieser Nachzahlung wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 233,24 Euro festgesetzt.

Die Bf. bringt nun vor, dass ein Säumniszuschlag nur bei grobem Verschulden des Abgabepflichtigen zur Vorschreibung komme.

Die Bf. treffe aber kein Verschulden an der verspäteten Entrichtung der Körperschaftsteuernachzahlung.

Die seit Jahren sorgfältige und verlässliche Mitarbeiterin der Bf., sei von der steuerlichen Vertretung deren Geschäftsführer gleichzeitig der Stiftungsvorstand Dr.X ist, rechtzeitig angewiesen worden, für die Entrichtung der Nachzahlung bis spätestens zu sorgen.
Auf Grund eines Todesfalles in ihrem Familienkreis habe die Mitarbeiterin vergessen, die Zahlung rechtzeitig in die Wege zu leiten.

Die Zahlungsfrist für die Nachzahlung endete am , die Einzahlung am Konto des Finanzamtes erfolgte jedoch erst am , also rund zwei Wochen verspätet.

Folglich war gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages vorzuschreiben.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft.

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an (siehe ).

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, aaO, § 217 Tz. 43). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt.

(Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw. ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist (vgl. auch hiezu Ritz, aaO, § 217 Tz. 46).

Die Bf. führt aus, dass sie die Stiftungsvorstände im Rahmen der Vorstandssitzungen alle Angelegenheiten der Privatstiftung drei- viermal pro Jahr kontrolliert hätten. Es habe diesbezüglich nie Beanstandungen gegeben.

Aus dieser Darstellung geht nicht hervor, dass die Stiftungsvorstände der Bf. ein System hatten, nach welchem die Einhaltung von Fristen in Steuerangelegenheiten kontrolliert wurde.
Nach den Schilderungen der Bf. gab es lediglich eine Nachkontrolle, es wurden aber keine vorbeugenden Maßnahmen zur Verhinderung von Fehlern bzw. der Versäumnissen von Fristen gesetzt.
Dass die Nachkontrolle nie Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, enthebt die Verantwortlichen nicht, vorbeugend ein Kontrollsystem zur Vermeidung von Fehlern zu einzurichten.

Die geschilderte Kontrolle lässt nicht erkennen, dass die Wahrung der Zahlungsfristen im Unternehmen der Bf. geeigneten Kontrollen unterlag.

In der Vorhaltbeantwortung vom wird unter lit. d ausgeführt, dass die Zahlungsfreigabe des MM mittels E-Mail erfolgt sei.

Mit Vorhalt vom wurde die Bf. aufgefordert, Belege vorzulegen, die das jeweilige Freigabedatum der beiden Stiftungsvorstände nachweisen.

Mit Eingabe vom legte die Bf., ein von der Mitarbeiterin verfasstes und mit datierte Schreiben der Bf. an ihre Hausbank vor. Darin wurde die Bank mit der sofortigen Überweisung der Steuernachzahlung an das Finanzamt beauftragt.

Das Schreiben weist zusätzlich die Unterschriften der beiden Stiftungsvorstände Dr.X und MM auf. Den Unterschriften ist kein Datum beigesetzt.

Aus diesen Dokumenten geht nicht hervor, dass der Stiftungsvorstand Dr.X, wie in der Vorhaltbeantwortung vom behauptet, die Zahlung mittels E-Mail freigegeben hat.

Aus dem Schreiben geht auch nicht hervor, wann die Stiftungsvorstände der Zahlung zustimmten.

Dazu ist auszuführen, dass die der Abgabenbehörde eingeräumte Möglichkeit, von der Anlastung eines Säumniszuschlages im Grunde des § 217 Abs. 7 BAO Abstand zu nehmen, dort ihre Grenze findet, wo die Gründe für die Fristversäumung aufgrund eines unklaren Parteienvorbringens nicht eindeutig nachvollzogen werden können. Das Fehlen eines groben Verschuldens führt nur dann zur Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages, wenn das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung vom Begünstigungswerber initiativ und unter Ausschluss jeglichen Zweifels dargelegt wird (-I/05, , RV/0431-L/10).

Bereits diese Unklarheiten in den Entschuldungsgründen der Bf. kann danach nicht von der Vorschreibung des strittigen Säumniszuschlages entbinden.

Feststeht steht auch, dass bereits die Körperschaftsteuervorauszahlung 10-12/2011, fällig am , erst am und die Körperschaftsteuervorauszahlung 1-3/2014, fällig am , erst am entrichtet wurden.

Laut Bf. seien die Einzahlungen deshalb verspätet erfolgt, weil der zweite Stiftungsvorstand nicht erreichbar gewesen sei und deshalb seine Unterschrift zur Freigabe der Zahlung nicht rechtzeitig eingeholt werden habe können.

Alleine diese Umstände hätten Anlass sein müssen, entsprechende Vorkehrungen zur Einhaltung künftiger Zahlungsfristen zu setzen.

Die Organisation des Zahlungsverkehrs im für die Beschwerde maßgeblichen Zeitraum war bei der Bf. danach nicht so eingerichtet, dass die zeitgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt war.

Die Bf. hatte auch für den Ausfall oder die Überforderung der einzigen für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zuständigen Mitarbeiterin keine Vorkehrungen getroffen.

Auch wenn diese einzige Mitarbeiterin ansonsten verlässlich ist, liegt darin ein Mangel in der Organisation, den die Bf. zu verantworten hat.

Auf Grund der dargelegten Versäumnisse bzw. Mängel in der Organisation des Zahlungsverkehrs ist der Bf., grobes Verschulden zuzurechnen (siehe auch ).

Die Voraussetzungen von der Abstandnahme der Vorschreibung des Säumniszuschlages im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO sind daher nicht erfüllt.

Die Vorschreibung des strittigen Säumniszuschlages besteht daher zu Recht.

Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG  die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ist objektive Folge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Abstandnahme von der Festsetzung des Säumniszuschlages wiederum hängt vom Verschulden des Abgabepflichtigen an der verspäteten Entrichtung ab. Dieses Verschulden ist allerdings im Sachverhaltsbereich angesiedelt und nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Danach sind die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101435.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at