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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2014, RV/2100495/2014

Elektronische Ausstellung eines Rückstandsausweises

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Z, Adresse1, vertreten durch V, Adresse2, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom bewilligte das Finanzamt dem Beschwerdeführer (Bf.) die Entrichtung des am Abgabenkonto StNr. 01 aushaftenden Rückstandes - zuzüglich der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastenden (Viertel-) Jahresbeiträge an Einkommensteuer - in der Höhe von insgesamt 100.951,51 Euro in monatlichen Raten zu 7.400 Euro.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde verfügt, dass im Fall eines Terminverlustes gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen zulässig sind. Terminverlust trat ein, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der festgesetzten Rate unterblieb, oder nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben nicht fristgerecht entrichtet wurden.

Die am fällige Rate in der Höhe von 7.400 Euro und die mit Nachfrist gemäß § 210 Abs. 6 BAO bis zu diesem Tag zu entrichtende Umsatzsteuer 08/2013 in der Höhe von 2.317,36 Euro wurden am Abgabenkonto des Bf. am entrichtet.

Am erging seitens des Finanzamtes an den Bf. eine Verständigung gemäß § 230 Abs. 5 BAO, es sei Terminverlust eingetreten, weil Abgabenschuldigkeiten, die nicht in die Zahlungserleichterung einbezogen waren, nicht innerhalb der für die Entrichtung zur Verfügung stehenden Frist in voller Höhe entrichtet wurden.

Die durch diesen Terminverlust ausgelösten Säumnisfolgen und Einbringungsmaßnahmen könnten durch Entrichtung der auf dem Abgabenkonto des Bf. zahlbar gestellten Abgabenschuldigkeiten bis vermieden werden. Ein innerhalb dieser Frist eingebrachtes Ansuchen um Zahlungserleichterungen gelte als rechtzeitig.

Mit dem Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom setzte das Finanzamt Säumniszuschläge im Gesamtbetrag von 1.063,75 Euro fest, weil die Einkommensteuer 2011 in der Höhe von 24.000,94 Euro, fällig am , die Einkommensteuer 10-12/2013 in der Höhe von 24.165 Euro, fällig am und die Umsatzsteuer 10/2013 in der Höhe von 5.021,63 Euro, zu entrichten bis  (Nachfrist gemäß § 210 Abs. 6 BAO) nicht innerhalb der angeführten Fristen entrichtet wurden und die bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid führte der Bf. aus, die Zahlungserleichterung sei zwar durch den Terminverlust erloschen, gemäß § 212 Abs. 2 2. Satz BAO gelte der Zahlungsaufschub aber erst im Zeitpunkt der Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet.

Dem Bf. sei mit der Verständigung des Finanzamtes vom eine Nachfrist bis gewährt und in der Buchungsmitteilung vom  ein Rückstand angeführt worden. Keines dieser Schreiben der Abgabenbehörde enthalte eine Vollstreckbarkeitsklausel im Sinne des § 229 BAO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Säumniszuschlages lägen daher nicht vor; der angefochtene Bescheid sei ersatzlos aufzuheben.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die Abgaben seien in Folge Erlöschens der Zahlungserleichterung fällig gestellt und die Säumniszuschläge zu Recht festgesetzt worden.

Daraufhin stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Vertreter des Finanzamtes vor, am sei ein Rückstandsausweis ausgestellt worden und legte als Beweis dafür einen Auszug aus dem Einbringungsverfahren (ZE-Verfahren) vor, in dem unter "Datum/Maßnahme/ANR" vermerkt ist: " RAT". Der Rückstandsausweis sei dem Bf. nicht zugestellt worden, weil dieser am neuerlich ein - in weiterer Folge stattgebend erledigtes - Zahlungserleichterungsansuchen gestellt habe und deshalb ein Besuch des Vollstreckungsbeamten bei ihm unterblieben sei.

Der Vertreter des Bf. verwies auf die Entscheidung des , in der festgestellt wurde, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 4 BAO nicht vorliegen, wenn nach dem Eintritt eines Terminverlustes ein Rückstandsausweis nicht ausgestellt werde.

Mit den Parteien wurde vereinbart, dass das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung einen Ausdruck des Rückstandsausweises übermitteln werde. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung war nach Ansicht des Vertreters des Bf. nicht erforderlich, weil der Ausdruck des Rückstandsausweises nichts daran ändere, dass dieser dem Bf. nicht zugestellt worden sei.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer 10/2013 führte der Vertreter des Finanzamtes aus, diese sei nicht vom Zahlungserleichterungsbescheid umfasst gewesen und verwies auf den Spruch des Bewilligungsbescheides, wonach nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgaben fristgerecht entrichtet werden müssten.

Der Vertreter des Bf. replizierte, die Umsatzsteuer sei vom stattgebend erledigten Zahlungserleichterungsbescheid vom umfasst gewesen. Dadurch sei eine neue Zahlungsfrist eingetreten, weshalb der Säumniszuschlag nach § 217 Abs. 4 BAO nicht festzusetzen sei.

Nach der Vorlage des Rückstandsausweises vom durch das Finanzamt wurde dieser dem Bf. zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

In der ergänzenden Stellungnahme vom wurde vom Vertreter des Bf. vorgebracht, er habe am vom Vertreter des Finanzamtes die telefonische Auskunft erhalten, dass am sei kein Rückstandsausweis ausgestellt worden sei und ebenfalls im Zuge eines Telefonates mit der Richterin die Auskunft erhalten, es sei kein Rückstandsausweis aktenkundig. Weiters habe der Vertreter des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Rückstandsausweis vom könne nicht ausgedruckt werden, weil dieser durch das neuerliche Zahlungserleichterungsansuchen außer Kraft getreten sei. Es sei daher am kein Rückstandsausweis ausgestellt worden.

Nach Stoll, BAO-Kommentar, werde ein Terminverlust erst dann sichtbar wahrgenommen, wenn ein Rückstandsausweis ausgestellt werde. Ein nach außen in Erscheinung tretender Verwaltungsakt diene der Rechtssicherheit. Solange der Terminverlust nicht "wahrgenommen" werde, könne die Partei davon ausgehen, dass die bewilligte Zahlungserleichterung noch aufrecht sei.

§ 217 Abs. 4 lit. c in Verbindung mit § 212 Abs. 2 2. Satz und § 229 BAO verlangten diesen nach außen in Erscheinung tretenden Verwaltungsakt.

Der Ausdruck eines Rückstandsausweises sei dann nicht entbehrlich, wenn es um die Rechtsfolgen eines Terminverlustes nach § 217 BAO gehe, weil nur mit dem Niederschlag des Verwaltungsaktes in den Papierakten des Abgabepflichtigen eindeutig erkennbar sei, dass die Zahlungserleichterung beendet sei.

Das am eingebrachte und mit dem Bescheid vom vom Finanzamt stattgebend erledigte Zahlungserleichterungsansuchen habe die Sperrwirkung gemäß § 230 BAO ausgelöst. In diesem Sinne hielten die Richtlinien zu § 229 BAO fest, dass die Ausstellung eines Rückstandsausweises neben dem Eintritt der Vollstreckbarkeit voraussetze, dass keine Hemmung der Einbringung nach § 230 BAO vorliege. Eine solche Hemmung sei aber mit der stattgebenden Erledigung eingetreten. Zutreffend habe die Abgabenbehörde in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, der Rückstandsausweis vom könne nicht ausgedruckt werden, weil er durch das neue Zahlungserleichterungsansuchen außer Kraft gesetzt worden sei.

Bei einem Rückstandsausweis handle es sich um eine öffentliche Urkunde. Eine solche liege nur vor, wenn von der Abgabenbehörde eine Schrift in Papierform errichtet werde. Eine solche Urkunde sei am 9. Jänner aktenkundig nicht vorgelegen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 BAO

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

§ 217 Abs. 2 BAO

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

§ 217 Abs. 4 BAO

Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

§ 212 Abs. 1 BAO

Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

§ 212 Abs. 2 BAO

Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

§ 229 BAO

Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das Finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

§ 230 Abs. 3 BAO

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

§ 230 Abs. 5 BAO

Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen stellt eine objektive Säumnisfolge dar, die die pünktliche Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten sicher stellen soll.

Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO erste Säumniszuschläge fest. Jede dieser Säumniszuschlagsfestsetzungen stellt einen gesonderten Bescheid dar.

Säumniszuschlag betreffend Umsatzsteuer 10/2013

Die Umsatzsteuer 10/2013 (Fälligkeitstag ) in der Höhe von 5.021,63 Euro war keine in den Zahlungserleichterungsbewilligungsbescheid vom einbezogene Abgabe und daher auf Grund der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 6 BAO bis spätestens zu entrichten.

Die Entrichtung der gegenständlichen Abgabe erfolgte nach der Aktenlage am und daher verspätet.

Die Ausnahmebestimmungen des § 217 Abs. 4 BAO kommen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Ebensowenig erfolgte auf Grund der Entrichtung der Umsatzsteuer 10/2013 am ihre Einbeziehung in den stattgebend erledigten Zahlungserleichterungsbescheid vom .

Die Festsetzung des Säumniszuschlages in der Höhe von 100,43 Euro erfolgte daher zu Recht.

Säumniszuschlag betreffend Einkommensteuer 2011 und Einkommensteuer 10-12/2013

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach der Bestimmung des § 229 BAO als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren die Ausfertigung eines Rückstandsausweises erforderlich. Eine Zusendung desselben an den Abgabenpflichtigen ist demgegenüber nicht vorgesehen. Der Rückstandsausweis bestätigt den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld und ist weder ein dem Abgabenschuldner noch ein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zuzustellender Bescheid. Die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen hängt nicht von ihrer vorherigen Zustellung an den Vollstreckungsschuldner ab (siehe und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach der Aktenlage (Buchungsabfrage KtoNr. 01) hat der Bf. die nicht in den Zahlungserleichterungsbescheid vom  einbezogene Umsatzsteuer 08/2013 nicht innerhalb der Nachfrist gemäß § 210 Abs. 6 BAO bis spätestens , sondern erst am und daher verspätet entrichtet, weshalb gemäß § 230 Abs. 5 BAO Terminverlust eingetreten und die mit dem Bescheid vom bewilligte Zahlungserleichterung erloschen ist.

Gemäß § 212 Abs. 2 2. Satz BAO gilt im Fall eines Terminverlustes der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet.

Wird bis zur Ausstellung des Rückstandsausweises, ein (neuerliches) Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht, so gilt § 230 Abs. 3 BAO. Diesfalls kann vor Ausstellung des Rückstandsausweises neuerlich unter Vermeidung von Säumnisfolgen um Zahlungserleichterungen angesucht werden (Stoll, BAO, 2253).

Diese Rechtsansicht wird auch in der vom Bf. zitierten Entscheidung des , vertreten, in der ausgeführt wird, eine verspätet oder in zu geringer Höhe entrichtete Rate löse noch keinen Terminverlust mit Säumnisfolgen aus. Im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO gelte der Zahlungsaufschub erst im Zeitpunkt der Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet. Ebenso sehe § 217 Abs. 4 lit. c BAO vor, dass Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten seien, als ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises als beendet gelte.

Die Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides in der zitierten Berufungsentscheidung des UFS erfolgte, weil ein Rückstandsausweis "nicht aktenkundig" war.

Ein solcher Sachverhalt liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Die Bf. bringt vor, im vorliegenden Fall sei von der Abgabenbehörde bis zur Einbringung des neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens am  kein Rückstandsausweis ausgestellt worden, weshalb die Säumnisfolgen hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 und der Einkommensteuer 10-12/2013 nicht eingetreten seien und der angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

Gemäß § 270 BAO ist von der Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

Im Rechtsmittelverfahren besteht kein Neuerungsverbot. Auf neue Tatsachen, Beweise oder Anträge ist im Beschwerdeverfahren Bedacht zu nehmen, wenn sie vor Wirksamkeit der Entscheidung vorgebracht werden (). Die Bestimmung gilt gleichermaßen für beide Parteien des Verfahrens. Es besteht kein Zweifel daran, dass neue Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom Bundesfinanzgericht zu prüfen und zu würdigen sind.

Nach dem Vorbringen des Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung am wurde am am Abgabenkonto des Bf. ein Rückstandsausweis ausgestellt. Als Nachweis seines Vorbringens legte dieser einen Auszug des Abgabenkontos des Bf. vor, in dem die Ausstellung eines elektronischen Rückstandsausweises am dokumentiert ist.

Der Rückstandsausweis vom wurde - in Absprache mit beiden Verfahrensparteien - dem Bundesfinanzgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung in Papierform übermittelt.

Der Rückstandsausweis entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 229 BAO.

Unbestritten ist, dass ein Rückstandsausweis am nicht in Papierform vorlag.

Der Bf. vertritt in der ergänzenden Stellungnahme vom die Ansicht, durch die elektronische Ausstellung eines Rückstandsausweises werde kein nach außen in Erscheinung tretender Verwaltungsakt gesetzt. Nur durch einen Ausdruck des Rückstandsausweises in Papierform könne eindeutig festgestellt werden, dass die Zahlungserleichterung beendet ist.

§ 229 BAO in der ab geltenden Fassung (BGBl I Nr. 14/2013) lässt die Ausstellung eines elektronischen Rückstandsausweises ausnahmslos zu. Die Ansicht, der Ausdruck des Rückstandsausweises sei nicht entbehrlich, wenn es um die Rechtsfolgen eines Terminverlustes nach § 217 BAO gehe, ist im Gesetz nicht gedeckt. Da der Rückstandsausweis nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt werden muss, besteht für diesen rechtlich kein Unterschied, ob der Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform ausgestellt wird.

Akten im Einbringungsverfahren werden, wie in vielen anderen Bereichen der Abgabenverwaltung (Familienbeihilfe, ArbeitnehmerInnenveranlagung), elektronisch geführt. Wenn der Gesetzgeber daher vorsieht, dass ein Ausdruck des Rückstandsausweises in Papierform aus verwaltungsökonomischen Gründen unterbleiben kann, genügt es auch für die Festsetzung eines Säumniszuschlages, dass zuvor ein Rückstandsausweis elektronisch ausgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. darüber hinaus durch die Verständigung gemäß § 230 Abs. 5 BAO vom über den Terminverlust informiert und darauf hingewiesen, dass Säumnisfolgen durch Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten bzw. durch die Einbringung eines neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens bis vermieden werden können . Der Bf. ließ auch diese Frist nach dem Terminverlust am ungenutzt verstreichen und musste daher nach dem mit Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes rechnen. Ein Ausdruck des elektronischen Rückstandsausweises am im Finanzamt hätte zur Rechtssicherheit des Bf. nichts weiter beigetragen.

Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von der dazu befugten Behörde oder von einem dazu befugten österreichischen Gericht in der vorgeschriebenen Form errichtet werden.

Zum Hinweis des Bf., der Rückstandsausweis stelle eine öffentliche Urkunde dar, die in Papierform errichtet werden müsse, wird auf das Erkenntnis des , verwiesen. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein - gebührenrechtlich relevantes - Rechtsgeschäft in Schriftform auch im Fall eines E-Mails, das auf dem Bildschirm lesbar gemacht werden kann, vorliegt.

Da der Gesetzgeber vorsieht, dass Rückstandsausweise elektronisch ausgefertigt werden können, war der Zahlungsaufschub durch den nachweislich am ausgestellten elektronischen Rückstandsausweis gemäß § 212 Abs. 2 2. Satz BAO beendet und die Erlassung des angefochtenen Säumniszuschlagsbescheides rechtmäßig.

Einwendungen gegen die Festsetzung des Säumniszuschlages dem Grunde und der Höhe nach wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

Der Bf. hatte sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch nach Übermittlung des Rückstandsausweises ausreichend Gelegenheit, seine Rechtsansicht darzulegen. Von der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung war daher abzusehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die dargestellte Rechtslage ergibt sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen und der oben zitierten Judikatur.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100495.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at