Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.02.2016, RV/4100034/2016

Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100034/2016-RS1
Im Rahmen des § 18 KBGG ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse und auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ri in der Beschwerdesache Bf., E, gegen den Bescheid des Finanzamt Spittal Villach vom , betreffend Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009, Abgabenkontonummer a, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert als der Rückforderungsbetrag nunmher auf € 613,28 zu lauten hat.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Akteninhalt:

Auf Grund der vorliegenden Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Vater der am Datum geborenen L. (L.). Nach der in der Finanzamtsdatenbank enthaltenen Mitteilung des zuständigen Versicherungsträgers hat die Kindesmutter JK/KM (JK) für das genannte Kind € 1.533,18 an Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG erhalten.

JK war mit dem Bf. bis verheiratet. Den Hauptwohnsitz hatte JK bis in E. .

Dem Bf. wurde im Wege des automatischen Erklärungsversandes betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld ein Formular über die Erklärung seines Einkommens für das Jahr 2009 zugeschickt. Die Zustellung erfolgte laut dem im Akt aufliegenden Rückschein mit .

Laut dem Einkommensteuerbescheid 2009 betrug das steuerpflichtige Einkommen des Bf. 13.438,37 € (Bescheid vom ), jenes von JK betrug € 22.396,28 (Bescheid vom ).

Mit Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 vom wurde dem Bf. (und der KM) ein Rückzahlungsbetrag von € 1.533,18 vorgeschrieben und dessen Berechnung wie folgt aufgeschlüsselt:


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1. Ermittlung der Abgabe
K.J.
 
 
7.429,36
 
+ steuerfreie Einkünfte (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c, d EStG 1988
6.009,01
 
+Übertragungsrücklage
+40 % des EW des land- u. forstwirtschaftlichen Vermögens
+10 % des Gewinnes aus Gewerbebetrieb
 0
 0
 0
13.438,37
K.Je
 
 
22.396,28
 
+steuerfreie Einkünfte (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a,c,d EStG 1988
+Übertragungsrücklage
+40 % des EW des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
+10 % des Gewinnes aus Gewerbebetrieb
0
0
0
0
22.396,28
Gesamteinkommen
 
35.834,65
Abgabe gem. § 19 Abs. 1 KBGG 5 %
 
1.791,73
Abgabe
 
1.533,18
Ausbezahlte Zuschüsse bis
 
1.533,18

Im Schriftsatz vom erhob der Bf. Beschwerde gegen die Rückzahlungsverpflichung. 
Im Einzelnen führte er aus:

"Gegen den Bescheid vom betreffend Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2009 erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtmittel der Beschwerde.
Die Beschwerde richtet sich gegen folgende Punkte des Bescheides:
1. gegen den Erlass des o. g. Bescheides als Solchen zum jetzigen Zeitpunkt
2. hilfsweise/ergänzend gegen die fehlerhafte Ermessensausübung und Höhe des Abgabenbetrages.
Begründung:
Zu 1. Der Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungs-Geld für das Jahr 2009 datiert vom . Dieser Bescheid hätte zum derzeitigen Zeitpunkt wegen Verjährung der Ansprüche nicht mehr erlassen werden dürfen.

Dieser Beschwerdegrund wird von höchstrichterlicher Rechtsprechung gedeckt. Nach der Rechtsprechung des VwGH (, 2009/17/0277) ist der Anspruch auf Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld eine Abgabe i.S.d. § 1 BAO; die Bestimmungen über die Verjährung nach der BAO finden Anwendung. Dies bedeutet, dass - unbeschadet der Bestimmung des § 49 Abs. 17 KBGG, die insoweit ins Leere gegangen ist - Abgabenansprüche wie der vorliegende aus dem Jahre 2003 nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (also mit Ablauf des Jahres 2008) verjährt sind.

Im vorliegenden Fall werden mit dem strittigen Bescheid Abgabenansprüche aus dem Jahre 2009 eingefordert. In diesem Fall begann die Verjährungsfrist per und endete zum . Eintritt der fünfjährigen Verjährungsfrist zum .

Zu 2. Hilfsweise und der Vollständigkeitshalber ist der Unterzeichner auch durch die fehlerhafte Ermessensausübung beschwert. Nach § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit (berechtigte Interessen der Partei) und Zweckmäßigkeit (öffentliches Anliegen, insbesondere an der Einbringung der Abgaben) zu treffen; hierbei sind alle in Betracht kommenden Umstände, die eine sachgerechte Ermessensentscheidung beeinflussen könnten, zu berücksichtigen. Die "Billigkeit" gebietet zB die Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie des steuerlichen Verhaltens und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei. Zur "Zweckmäßigkeit" gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie.
Der Beschwerdeführer stellt fest,
- die Nettoeinnahmen 2009 der nicht berücksichtigten Kindesmutter liegen 60% über dem Nettoeinkommen des Beschwerdeführers. Also monatlich bei 1.866 € der Kindesmutter gegenüber dem des unterhaltspflichtigen geschiedenen Kindesvaterbei bei 1.119 €, Differenz 747 € zugunsten der Kindesmutter.

- Diese monatlich aufgezeigte Differenz vergrößerte sich ja weiter zugunsten der Kindesmutter durch die monatlichen Unterhaltszahlungen.

- Vor diesem Hintergrund dem Beschwerdeführer 85,6% der Rückzahlung des Kinderbetreuungskosten aufzutragen, entspricht keinesfalls den Anforderungen wie sie im § 20 BAO normiert sind.

Auf weitere Beschwerdebegründungen kann verzichtet werden, da wie unter Pkt. 1 festgestellt wurde, dass die Ansprüche aus dem strittigen Bescheid verjährt sind, also keine Abgabeschuld des Beschwerdeführers besteht.
Es wird beantragt nachfolgenden Anträgen zu entsprechen,
1. der Beschwerde auf Grund der Begründung,
2. dem Antrag auf Aufhebung des Bescheide gemäß § 299 Abs.1 BAO,
3. bis zur Entscheidung über die Beschwerde dem Antrag auf Aussetzung des Abgabenbetrages nach § 212a BAO.

Das Finanzamt (FA) wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt:

1. Zum Einwand der Verjährung:
An die Mutter Ihres Kindes L: wurden in den Jahren 2005 und 2006 Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 1.533,18 ausbezahlt. Gem. § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG in der im Jahre 2009 gültigen Fassung sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide Elternteile zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Gemäß Abs. 3 ist die Rückzahlung eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI. Nr. 194/1961.

Gem. § 21 KBGG in der im Jahre 2009 gültigen Fassung entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres. Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre, wobei sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden (§ 209 Abs. 1 BAO). Im gegenständlichen Fall ist der Abgabenanspruch mit Ablauf des Jahres 2009 - und damit innerhalb der 7-Jahres-Grenze des § 21 KBGG - entstanden. In diesem Jahr wurde erstmals die Einkommensgrenze gem. § 19 KBGG (Gesamteinkommen beider Elternteile in Höhe von € 35.000,--) erreicht.

Mit Schreiben des Finanzamtes vom wurden sie in der Folge aufgefordert dem Finanzamt eine vorausgefüllte Erklärung des Einkommens für das Jahr 2009 zu prüfen, zu korrigieren bzw. zu ergänzen und an das Finanzamt zu retournieren. Dieser Aufforderung kamen Sie nachweislich am persönlich nach. Durch die Übermittlung der Einkommenserklärung 2009 wurde eine Handlung gesetzt, die die Verjährungsfrist i.S. des § 207 BAO um ein Jahr (bis Ablauf des Jahres 2015) verlängert hat. Die bescheidmäßige Festsetzung über die Rückzahlung der gegenständlichen Zuschüsse am erfolgte daher innerhalb der Verjährungsfrist. Der diesbezügliche Einwand geht daher ins Leere.

2. Zum Einwand der fehlerhaften Ermessensausübung:
Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Das Wesen einer Gesamtschuld ist, dass es im Ermessen des Gläubigers (hier: des Finanzamtes) liegt, ob er das Leistungsgebot an einen oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will. Im Rahmen dieser Ermessensübung sind die Einkommensverhältnisse und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall wurden aufgrund der Einkommensverhältnisse (sie haben im Jahre 2009 ein geringeres Einkommen als die Kindesmutter bezogen) einerseits und der Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei der Kindesmutter andererseits sowohl Sie als auch die Kindesmutter zur Rückzahlung des gegenständlichen Zuschusses herangezogen. Sowohl Sie als auch die Kindesmutter sind daher zur Rückzahlung verpflichtet.

Im Aktenvermerk des FA vom wurde folgendes festgehalten:

"Frau JK hat heute persönlich im Amte vorgesprochen. Dabei erhielt sie Aufklärung über die Bescheiderlassung vom . Auch wurde ihr der Begriff "Gesamtschuldverhältnis" näher erläutert.
Frau K. wurde zur Kenntnis gebracht, dass aufgrund des vorliegenden Gesamtschuldverhältnisses und im Rahmen der Ermessensausübung durch die Abgabenbehörde nunmehr beide Rückzahlungsverpflichteten gleichermaßen bescheidmäßig herangezogen wurden. Im Besonderen wurde darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der bescheidausfertigenden Stelle sei, eine Rückzahlungsquote zwischen den beiden Rückzahlungsverpflichteten festzulegen oder betragsmäßig zu bestimmen, wer welchen Betrag zu entrichten habe.
Frau JK  brachte von sich aus zum Ausdruck, dass sie es aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse bzw. des glaublichen Einkommensunterschiedes zum Kindesvater als gerecht empfinde, rund 60 % des geforderten Betrages zu übernehmen.
Sie kündigte daher an, in den nächsten Tagen einen entsprechenden Betrag zur Überweisung bringen zu wollen."

Aktenkundig ist ein E-Mail sowie eine Buchungsbestätigung von JK. Daraus geht hervor, dass sie ihren 60 %-Anteil in der Höhe von € 919,90 am an das FA überwiesen habe.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. den Vorlageantrag am beim Bundesfinanzgericht (BFG) ein. Zunächst wiederholt der Bf. wortwörtlich die Vorbringen von der Beschwerde und legt diese als Anlage bei. Unter Punkt II. nimmt er Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung des FA und wiederholt auch diese Ausführungen. Schließlich führt er aus:

III. Stellungnahme zur Beschwerdevorentscheidung und Begründung der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Klagenfurt am Wörthersee
Die Entscheidung des FA zum Pkt.1 der Beschwerde vom wird zur Kenntnis genommen.

Beschwerde:
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gibt es kein Neuerungsverbot, siehe § 270 BAO. Im November 2014 bestätigte der BF des vom FA an ihn übermittelte Formular hinsichtlich seines steuerlichen Einkommens 2009 in Höhe von 13.438,37 €. Das Einkommen der seit 2007 getrennt lebenden und seit 2009 geschiedenen Ehefrau/Kindesmutter betrug in diesem Jahr 22.396,28 €, insgesamt betrug das Einkommen der Eltern des Kindes L: 35.834,65 €. Insoweit wäre ein Abgabenbescheid von insgesamt 5% des Gesamteinkommens der Eltern gemäß § 19 Abs.1 KBGG gerechtfertigt.

Die Beschwerde richtet sich gegen eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Feststellung der Höhe der geforderten Rückzahlung durch den BF.
Gem. § 18.(1) KBGG haben eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten: nach Absatz (2): Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 KBGG im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Die steuerlichen Einkommensverhältnisse stellten sich zum wie folgt dar:


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Einkommen der Kindesmutter 2009
22.396,28 €
 
Zuzüglich Alimente durch den BF in Höhe von 2.016€
24.412,28 €
 
Einkommen des BF 2009
13.438,37
2 unterhaltspf. Kinder, L; und MS 2.016 € und 2.520 €, Belastung in 2009 = 4.536€; dem Finanzamt b e k an n t.
 
8.902,37 €
 

Vor diesem Hintergrund dem BF 100% der Abgabelast in Höhe von 1.533,18 € aufzubürden, entspricht keineswegs wie in der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung behaupteten objektiven Ermessensausübung.

Es greift auch keineswegs die unbewiesene angeführte Begründung, die Kindesmutter sei durch Haushaltszugehörigkeit des Kindes, entsprechend derart mehr belastet, um diese einseitige Entscheidung rechtfertigen zu können.

Im § 20 BAO ist das Ermessen der Abgabenbehörde determiniert.
Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde heben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die des Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.

Es handelt sich in schlüssiger Form um keine sachgerechte Ermessensausübung durch das Finanzamt Spittal, sondern um eine anhand der vorgenannten Einkommensverhältnisse in 2009 nicht sachgerechte Ermessensausübung. Diese Entscheidung des Finanzamt Spittal- Villach beschwert den BF in seinen Rechten und ist einseitig unter Missachtung der Einkommensverhältnisse zum Vorteil der Kindesmutter getroffen worden.

Vor ca. 3 Wochen wurde der BF vom Mitarbeiter (richtig: Mitarbeiterin) des FA Spittal-Villach, M angerufen.  Dabei teilte dieser mit, dass der BF 614 € einzahlen soll, den Rest zahle die Kindesmutter. Eine schriftliche rechtskräftige Bescheidänderung bzw. eine Abänderung der Beschwerdevorentscheidung wurde vom FA n i c h t zugestellt, so dass der angegriffene Bescheid vom bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom Rechtskraft besitzen.

Es wird beantragt,
der Beschwerde vom insoweit stattzugeben, den Bescheid vom aufzuheben und die Kindesmutter zur Rückzahlung der Zuschüsse in Höhe von 85%, also 1.303,05 € zuveranlagen, 15% den BF, also 230 €.

Das FA gibt im Vorlagebericht folgende Stellungnahme ab:

"Die Elternteile des Kindes für welches an die Kindesmutter der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt wurde, sind gem. § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG Gesamtschuldner des zurückzuzahlenden Zuschusses. Das FA hat nicht nur den Bf., sondern in der Folge auch die KM zur Rückzahlung des vollen Zuschusses in Anspruch genommen. Von der KM wurde daraufhin ein Betrag iH von € 919,90 entrichtet, sodass derzeit ein Restbetrag iH von € 613,28 offen aushaftet. Der Anteil des von der KM entrichteten Betrages am gesamten Rückforderungsbetrag (60 %) entspricht ungefähr dem Anteil des Einkommens der Mutter (€ 22.396,28) am relevanten Gesamteinkommen der Eltern im Jahr 2009 (€ 35.834,65). Da sowohl die KM als auch der KV für je ein weiteres Kind unterhaltspflichtig sind, ist nach Ansicht des FA die Inanspruchnahme des Bf. in Höhe des ausständigen Betrages von € 613,28 sowohl billig als auch zweckmäßig iS des § 20 BAO. Das FA beantragt daher die Einschränkung des vom Bf. zurückzuzahlenden Betrages auszahlbarer Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld auf € 613,28.
Bezogen auf den Einwand der Verjährung des Abgabenanspruches wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen."

2. Rechtsgrundlagen:

Nach der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde, die Rückzahlung zu leisten.

Nach dem zweiten Absatz des § 18 KBGG ist für den Fall, dass die Eltern in den Fällen des Absatz 1 Z 2 im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 21) dauernd getrennt leben, die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist nach dem zweiten Satz leg. cit. auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 BAO.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von


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mehr als 35.000 Euro
5 %
mehr als 40.000 Euro
7 %
mehr als 45.000 Euro
9 %

Nach dem zweiten Absatz des § 19 KBGG gilt als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln..."

Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.

Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt unter anderem der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom , G 184- 195/10-7 die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG aufgehoben. Dabei hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG in der Stammfassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.

Nach § 18 Abs. 1 lit 1 KBGG haben eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss nach § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.

Nach § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

3. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:

  • Der Bf. ist Vater der am Datum geborenen L;.

  • Der Bf. und die KM leben seit September 2007 getrennt.

  • Der Bf. wurde am von der KM geschieden.

  • Die KM bezog Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld iH von € 1.533,18.

  • Der Bf. bezog 2009 ein Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 iH von € 13.438,37.

  • Die KM bezog 2009 ein Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 iH von € 22.396,28.

  • Mit Bescheid vom wurden dem Bf. sowie der KM die Rückzahlung des Zuschusses zum KG iH von € 1.533,18 aufgetragen.

  • Der Bf. ist für 2 Kinder unterhaltspflichtig.

  • Dem Haushalt der KM gehören 2 Kinder an.

  • Laut Buchungsbestätigung der Kontoinhaberin JK wurde am ein Betrag von € 919,90 an das FA zur Verrechnung auf das Abgabenkonto betreffend Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld überwiesen.

  • Laut dem aktenkundigen Kontoauszug zu 538/1316 des Finanzamtes ("Gebarungen" des Bf. beim FA) ist mit ein Betrag von € 919,90 gutgeschrieben.

  • Am Abgabenkonto des Bf. ist mit ein Tagessaldo von 613,28 € ausgewiesen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Einkommensdaten, den vom Versicherungsträger übermittelten Daten, den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Verwaltungsakt.

4. Rechtliche Beurteilung:

Strittig ist, ob das Ermessen nach § 18 Abs. 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) iV mit § 20 BAO im Rahmen der Rückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld rechtmäßig ausgeübt wurde oder nicht.

Der Bf. rügt die fehlerhafte Ermessensausübung bei Feststellung der Höhe der von ihm geforderten Rückzahlung. Er begehrt eine Kostenteilung, insoweit, als seinem – im Vergleich zur KM – wesentlich geringeren Einkommen (€ 8.902,37 zu  € 24.412,28 bzw. Aufteilung 15 (Bf.) : 85 (KM)) iR der Ermessensausübung Rechnung zu tragen sei. Darüber hinaus sieht sich der Bf. durch die Alimentationszahlungen an die Kinder L; und MS (€ 2.016,00  und 2.520,00 €) und die durch die Haushaltszugehörigkeit von L- bei der KM verursachten Belastungen, beschwert. 

Grundsätzlich ist festzuhalten: Eltern, die eine Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Das Wesen einer Gesamtschuld ist es, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz, BAO³, § 6 Tz 2). Ein Gesamtschuldverhältnis erlischt, wenn der Anspruch getilgt (§ 211 BAO) wird.

Im Rahmen des nach § 18 Abs. 2 KBGG auszuübenden Ermessens sind insbesondere die Einkommensverhältnisse und die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten zu berücksichtigen.

Im Beschwerdefall betrug das nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 ermittelte Einkommen des Bf. € 13.438,37 und jenes der KM € 22.396,28.  Es ist keineswegs von den im Vorlageantrag dargestellten Beträgen von € 8.902,37 für den Bf. bzw. € 24.412,26 für die KM auszugehen, denn es sind weder die vom Bf. zu zahlenden Alimente von seinem Einkommen abzuziehen noch die von der KM erhaltenen Alimente ihrem Einkommen hinzuzurechnen. Überdies sei der vollständigkeithalber darauf hingewiesen, dass der Bf. iR der Arbeitnehmerveranlagung auch den ihm zustehenden Unterhaltsabsetzbetrag, den er bei seinen Berechnungen außer Acht lässt, geltend gemacht hat.

Aus § 19 Abs. 2 KBGG ergibt sich unmissverständlich, was als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse heranzuziehen ist (vgl. leg cit). Diese Bestimmung macht die Rückzahlungsverpflichtung nicht davon abhängig, ob der Bf. seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nachkommt oder nicht.  Außerdem soll mit dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht ein Unterhaltsvorschuss an die Kinder, sondern ein Beitrag zu dem bei der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust geleistet werden und dieser - soweit es das Einkommen des Kindesvaters zulässt - von diesem getragen werden. Vom Gesetz wird dabei ausschließlich auf das gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 (Anm.:iVmit § 19 Abs. 2 KBGG) erzielte Einkommen abgestellt, die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, wie insbesondere die ihn treffenden (auch weiteren) Unterhaltsverpflichtungen, sind bei der Abgabenbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu ).

Es ist richtig dass im Rahmen des Ermessens i.S.d. § 18 Abs. 2 KBGG, auf die nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 ermittelten (unterschiedlichen) Einkommensverhältnisse Bedacht zu nehmen ist. Darüber hinaus sind jedenfalls aber auch die von der KM zu tragenden Belastungen, die durch die Haushaltszugehörigkeit von L- entstehen, ermessensmäßig zu berücksichtigen. Mit der Haushaltszugehörigkeit eines (im Beschwerdezeitraumes) 4-jährigen Kindes sind – wie es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht - für die KM jedenfalls Lasten verbunden, die weit über die im Vergleich des BG ( c ) dem Bf. auferlegten monatlichen Unterhaltszahlungen von € 168,-- hinausgehen. Beispielsweise sei darauf verwiesen, dass bei einem (2009) 4-jährigen Kind neben der Versorgung der Grundbedürfnisse umfassende Obsorge-, Fürsorge- und Betreuungspflichten bestehen.

In Anbetracht der im Vergleich zum Einkommen der KM geringeren Nettoeinkünfte des Bf. im Jahr 2009 (Bf: € 13.438,37, KM: € 22.396,28) und ungeachtet seiner Unterhaltsleistungen sowie unter Berücksichtigung der von der KM bereits getätigten Zahlungen von € 919,90 und der durch die Haushaltszugehörigkeit von L- verursachten Belastungen bei der KM, erachtet es das BFG im Rahmen des nach § 18 Abs. 2 KBGG i.V. mit § 20 BAO auszuübenden Ermessens als gerechtfertigt, dass der Rückforderungsbetrag 40 : 60 aufgeteilt wird. Dh, dass dieser für den Bf. nunmehr € 613,28 beträgt.

Soweit der Bf. in der Beschwerde die Verjährung der Ansprüche einwendet, sei auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zul ässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im zu beurteilenden Fall nicht vor, da sich die Rückforderungsverpflichtung direkt aus dem Gesetz ergibt. 

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 19 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 49 Abs. 23 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100034.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at