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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.01.2016, RV/6200001/2016

Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6200001/2016-RS1
Im Anwendungsbereich des § 308 BAO wertet es das Bundesfinanzgericht nicht als ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden der Partei bzw. ihres Vertreters, wenn ein Schriftstück versehentlich zwischen Autositz und Lehne auf den rückwärtigen Fahrzeugboden fällt und dadurch im Kraftfahrzeug über einen längeren Zeitraum liegen geblieben ist.

Entscheidungstext

BESCHLUSS  

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R über den Antrag der Frau AA, geb. am 30.00.0000, mit Nebenwohnsitz gemeldet in Anschrift, vertreten durch Herrn BBB, Anschrift2, vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Bundesabgabenordnung (BAO) in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/00000/07/2012, betreffend Vorschreibung einer Einfuhrzollschuld entschieden:
 

  • Gegen die Versäumung der Frist zum Mängelbehebungsauftrag vom wird gemäß § 308 BAO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
     

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom  wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 85 Abs 2 BAO aufgetragen, den Mangel der fehlenden Unterschrift in der Berufung vom  gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zahl: 700000/00000/07/2012, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Da dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht nachgekommen wurde, erklärte das Bundesfinanzgericht die Beschwerde (frühere Bezeichnung: Berufung) mit Beschluss vom , GZ. RV/4200150/2013, gemäß § 85 Abs 2 iVm § 2a BAO als zurückgenommen.

Mit Schreiben vom bestätigte Herr BBB, der Vertreter der Beschwerdeführerin AA, den Erhalt des Beschlusses zum Mängelbehebungsauftrag vom . Das Schreiben sei zwischenzeitlich in Verstoß geraten. Es sei offenbar zwischen Autositz und Lehne auf den rückwärtigen Fahrzeugboden gefallen. Dort habe er heute (Anmerkung des BFG: am ) den Beschluss gefunden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts, den er als unvorhersehbares und nicht abwendbares Ereignis sehe, beantragte er in dieser Angelegenheit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig behob er den Mangel durch Übersendung der unterfertigten Kopie der Berufung vom .

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung wurde erwogen
 

Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten [...]. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war [...], eingebracht werden. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen (Auszug aus § 308 Abs 3 BAO).

Wie § 310 Abs 1 BAO bestimmt, obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 310 Abs 3 erster Satz BAO).

Rechtliche Würdigung des Sachverhalts:
Der Wiedereinsetzungsantrag vom  weist - für sich allein gesehen - das äußere Erscheinungsbild eines von Herrn BBB im eigenen Namen verfassten Schriftsatzes auf. Dies folgt insbesondere aus der "Ich-Form" des Textes und dem Fehlen eines Hinweises auf das Einschreiten als Vertreter im Antrag. Darauf kommt es aber, wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2004/02/0093, in einem ähnlichen Fall judiziert hat, nicht allein an. Im verfahrensgegenständlichen Fall darf nämlich nicht übersehen werden, dass mit dem Wiedereinsetzungsantrag dem an Frau AA gerichteten Mängelbehebungsauftrag entsprochen wurde und dem Antrag die unterfertigte Kopie der Berufung vom  beilag. Nach Ansicht des BFG bestehen keinerlei Zweifel darüber, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom im Namen der Frau AA erhoben wurde.

Ein Ereignis im Sinne des § 308 Abs 1 BAO ist jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, Sich irren. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz, BAO5, § 308 Tz 8 bis 10, mit Judikaturnachweisen).
Ein bloßes "Vergessen" oder ein "schlichtes Übersehen" ohne das Hinzutreten besonderer, hiefür ausschlaggebender Umstände stellt kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs 1 BAO dar und vermag somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen ().

Im gegenständlichen Fall hat Herr B, der keinen der steuer- oder rechtsberatenden Berufe ausübt, das von ihm bei der Post behobene Schriftstück in weiterer Folge scheinbar vergessen, wodurch es zur Fristversäumnis kam. Dazu ist ein besonderer Umstand insofern hinzugetreten, als das Schreiben nach Angaben des Vertreters zwischen Autositz und Lehne auf den rückwärtigen Fahrzeugboden gefallen und damit offenbar versehentlich im Kraftfahrzeug des Herrn B liegen geblieben ist. In einem vergleichbaren Fall bewertete der Verwaltungsgerichtshof das versehentliche Liegenbleiben von Schriftstücken in der "Posttasche" nicht als ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden der Partei bzw ihres Vertreters (zB ; siehe auch , Rs 3). Dasselbe gilt nach Ansicht des BFG im Falle eines versehentlichen Liegenbleibens eines Schriftstückes in einem Kraftfahrzeug.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen daher im gegenständlichen Fall vor. Dass der Beschwerdeführer ohne die Bewilligung der Wiedereinsetzung durch die Versäumung der Mängelbehebungsfrist einen Rechtsnachteil erleiden würde, bedarf keiner näheren Erörterung. Ebenso unbestritten ist der Umstand, dass der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Verfahren ist eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar, zumal das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6200001.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at