Umsatzsteuer: Bewirtschaftung einer Burg als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts (Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der X-GmbH, vertreten durch die CONSULTATIO Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach mündlicher Verhandlung am zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt wird auf das zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangene Erkenntnis
des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen.
Nach Abschluss der Außenprüfung sprach die belangte Behörde in der Folge mit dem
hier angefochtenen Bescheid vom eine Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Beschwerdeführerin aus.
In der Berufung wird die Aufhebung dieses Bescheides beantragt. Zum Berufungsvorbringen wird im Hinblick auf das zum Berufungsschreiben vom wortgleiche Vorbringen in dem hier gegenständlichen Berufungsschreiben vom auf das zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:
Gemäß Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder zur Inanspruchnahme der Sonderregelung gemäß Art. 25a eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. (...) Der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zurückzunehmen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind oder wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe seiner unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.
Zu den zur Aufhebung führenden Erwägungen bezüglich Liebhaberei im Sinne
des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung bzw. wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des
Unionsrechts wird auf das zur Geschäftszahl RV/2100746/2013 ergangene Erkenntnis des
Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen.
Da sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin nicht geändert haben, war der angefochtene Bescheid in der Beschwerde stattgebender Weise aufzuheben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die in dem zur Geschäftszahl
RV/2100746/2013 ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag
wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision
nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100748.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
GAAAC-09924