Haftung gemäß § 80 Abs 4 ZollR-DG
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RV/4200149/2013-RS1 | Gemäß § 80 Abs 4 erster Satz ZollR-DG haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. "Besitz" bedeutet im Zollrechts-Durchführungsgesetz jegliche Form der Innehabung einer Ware (§ 4 Abs 2 Z 3 ZollR-DG). Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (§ 309 erster Satz ABGB).
Wenn eine natürliche Person ein ausländisches unverzolltes Kraftfahrzeug widerrechtlich im Zollgebiet der Europäischen Union verwendet und dadurch zum Zollschuldner wird, hat ein allfälliger Sachhaftungsbescheid im Sinne des § 80 Abs 4 ZollR-DG iVm § 225 BAO an diese Person zu ergehen. Da der ausländische Eigentümer des Kraftfahrzeugs dieses im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht in seiner Macht oder in Gewahrsam hat, kann an diesen kein Sachhaftungsbescheid ergehen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. R in der Beschwerde-sache B-AG, Anschrift, Schweiz, vertreten durch Herrn C, gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom , GZ: 700000/00000/08/2012, betreffend Sachhaftung gemäß § 80 Abs 4 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 225 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO), nach der am durchgefühten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Der Bescheidbeschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Frau AA ist eigenen Angaben zufolge erstmals zu Weihnachten 2009 und in weiterer Folge regelmäßig mindestens einmal im Monat mit dem in der Schweiz zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Marke BMW, Typ X6 xDrive30d, Fahrgestellnummer WBA FG 000000000000, nach Österreich eingereist. Zugelassen war das Fahrzeug auf das Schweizer Unternehmen B-AG, Anschrift. Laut den behördlichen Ermittlungen, die bis heute nicht widerlegt werden konnten, hatte Frau A damals ihren Hauptwohnsitz in 8010 Graz, Straßenname. Am meldete sie sich zwar von dieser Adresse ab, konnte aber für den fraglichen Zeitraum nie einen ausländischen Wohnsitz nachweisen. Ebensowenig gelang ihr der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses zur B-AG. So war der vom Unternehmen vorgelegte Arbeitsvertrag von Frau A nicht unterschrieben, obwohl es sich dabei angeblich um das Exemplar des Arbeitgebers handeln soll. Und zudem war sie nicht in der Lage, Belege über Zahlungen vom Unternehmen an sie vorzulegen. Aus den genannten Gründen schrieb ihr das Zollamt Graz mit Bescheid vom , Zahl: 700000/00000/07/2012, wegen der widerrechtlichen Verwendung eines ausländischen unverzollten Kraftfahrzeuges die Abgaben vor.
Am wurde Frau A im Rahmen einer niederschriftlichen Vernehmung vor dem Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz mitgeteilt, dass das in Rede stehende Fahrzeug gemäß § 26 ZollR-DG beschlagnahmt wird und ihr darüber die Quittung mit der Blocknummer 000000, Blatt Nummer 5, ausgehändigt. Mit Bescheid vom , Zahl: 700000/00000/09/2012, machte das Zollamt Graz gemäß § 80 Absatz 4 ZollR-DG in Verbindung mit § 225 Abs 1 BAO gegenüber Frau AA und mit Bescheid vom selben Tag, Zahl: 700000/00000/08/2012, gegenüber der B-AG die Sachhaftung am beschlagnahmten Fahrzeug geltend.
Mit Schreiben vom brachte die B-AG beim Zollamt Graz fristgerecht eine Berufung gegen den Sachhaftungsbescheid ein. Diese führte allerdings nicht zum gewünschten Erfolg. Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 700000/00000/01/2013, wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Daraufhin legte das Unternehmen mit Schriftsatz vom (Blatt 270 bis Blatt 273 des Verwaltungsaktes) beim Zollamt Graz das Rechtsmittel der Beschwerde ein, laut Betreff "gegen die Berufungsvorentscheidung GZ 700000/0 0000 /01/2013 vom ". Unter dieser Geschäftszahl ist die Berufungsvorentscheidung zur Abgabenvorschreibung an Frau AA ergangen. Nach dem Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, inhaltlich handle es sich bei dem Schriftstück um eine Beschwerde gegen die an die B-AG ergangene Berufungsvorentscheidung im Sachhaftungsverfahren, erklärte der Parteienvertreter, sich im Betreff geirrt zu haben. Da es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt (siehe Ritz, BAO5, § 85 Tz 1), bewertet das Bundesfinanzgericht das Schreiben vom (Blatt 270 bis Blatt 273 des Verwaltungsaktes) als Beschwerde gegen die an die B-AG ergangene Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 700000/00000/01/2013, betreffend den Sachhaftungsbescheid vom , Zahl: 700000/00000/08/2012.
Eingangs der Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin (Bf) die Ansicht, die vorliegende Sachlage wäre zu ihren Gunsten bereits ausjudiziert. Die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges sei missbräuchlich erfolgt, weil die Bf sowohl ihr Eigentum am Fahrzeug als auch das rechtskonforme Vorgehen bezüglich des Personenkraftwagens der Behörde nachgewiesen habe. Die von ihr gewählte Vorgangsweise sei als vorübergehender internationaler Verkehr im Gesetz geregelt. Ihre Argumentation untermauert die Bf, indem sie umfassend Bestimmungen aus dem Kraftfahrgesetz sowie aus dem Normverbrauchsabgabegesetz zitiert. Die Bestimmung des § 80 Abs 4 ZollR-DG, so die Bf weiter, komme nicht zur Anwendung, weil sich das der B-AG gehörende Fahrzeug nicht im Besitz von Frau A befinde. Im Wesentlichen würden die von der Behörde angeführten Gesetzestexte auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffen. Abschließend wird in der Beschwerdeschrift die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des ergangenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung beantragt.
Am fand an der Außenstelle Graz des Bundesfinanzgerichts die beantragte mündliche Verhandlung statt. Im Wesentlichen wurden zum Sachhaftungsverfahren die von beiden Parteien bekannten Standpunkte unverändert ausgetauscht. Der in der Beschwerdeschrift geäußerte Vorwurf, die Bf habe unter der gleichen Aktenzahl eine ablehnende Berufungsvorentscheidung zugesandt bekommen, die eine andere Partei betreffe, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden. Der Vertreter der Bf hat dabei nicht beachtet, dass sich unter der selben Grundzahl ergangene Entscheidungen durch unterschiedliche Subzahlen voneinander unterscheiden. Für das Bundesfinanzgericht ergaben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung von den Parteien Gesagten keine neuen Aspekte zur Entscheidungsfindung.
Übergangsbestimmungen
Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat (UFS) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht (BFG) über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Über die Bescheidbeschwerde wurde erwogen
Die Bf unterliegt in ihrer Argumentation einem grundlegenden Irrtum, der sie zu falschen Schlussfolgerungen führt. Das Kraftfahrgesetz sowie das Normverbrauchsabgabegesetz finden verfahrensgegenständlich keine Anwendung. Gerade das Kraftfahrgesetz 1967 hätte die Bf auf die richtige Spur führen können; nach § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadetzollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften (Hervorhebung durch das BFG) nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden. Unter welchen Bedingungen diese Einbringung zulässig ist geht ausschließlich aus dem Zollrecht hervor. So normiert Art 558 Abs 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) den Grundsatz, dass die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt wird, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen eines außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind und von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden. Da Frau A eigenen Angaben zufolge im maßgeblichen Zeitraum nie über einen Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union verfügte und auch keine der in den Artikeln 559 bis 561 ZK-DVO normierten Ausnahmebestimmungen zum Tragen kommt, erfolgte die Verwendung des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs nach den zollrechtlichen Bestimmungen widerrechtlich. Das dazu ergangene strafrechtliche Erkenntnis ist mittlerweile rechtskräftig.
Am wurde, wie bereits erwähnt, vom Zollamt Graz gegenüber Frau A die Beschlagnahme des Fahrzeugs ausgesprochen und ihr darüber eine Beschlagnahme-Quittung ausgehändigt. Nach § 26 Abs 1 Z 2 ZollR-DG sind die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn ohne diese Beschlagnahme die spätere Geltendmachung der Sachhaftung [...] oder die Einbringung von durch die Union oder bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Nebenansprüchen zu diesen oder von Geldstrafen, Wertersatzstrafen oder Kosten eines Finanzstrafverfahrens gefährdet wären.
Zur Beschlagnahme war das Zollamt berechtigt, weil sich Frau A bezüglich der Vorlage von Unterlagen, die sie entlasten hätten können, laut Aktenlage wenig kooperativ zeigte. So erwies sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens die ursprüngliche Behauptung, sie habe ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz, als unrichtig. Und bis heute hat sie keine Unterlagen über Zahlungsflüsse von ihrem angeblichen Arbeitgeber, der B-AG, an sie vorgelegt. Da sie ihre Einkommensverhältnisse nicht offenlegte bzw die Behörde Grund zur Annahme hatte, dass sie über kein regelmäßiges Einkommen verfügt, musste sie zur Abgabensicherung mit einer Beschlagnahme des widerrechtlich verwendeten Fahrzeugs reagieren.
Auch war die Ausstellung der Beschlagnahme-Quittung an Frau A nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes korrekt:
"Der Zollkodex und das ZollR-DG regeln nicht, an wen eine Beschlagnahmeanordnung zu ergehen hat. Aus dem Zweck der Beschlagnahme als eine unmittelbar wirksame, aber vorläufige Maßnahme mit dem Ziel, nicht das Eigentum, sondern die Gewahrsame an einer Sache zur Aufrechterhaltung der Zollaufsicht zu entziehen, hat die Beschlagnahmeanordnung grundsätzlich auf den Inhaber der zu beschlagnehmenden Sache ausgestellt zu sein. Der Beh obliegt es in diesem Verfahrensstadium nicht, Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen." ()
Wie ebenfalls bereits erwähnt, machte das Zollamt Graz mit Bescheid vom , Zahl: 700000/00000/09/2012, gemäß § 80 Absatz 4 ZollR-DG in Verbindung mit § 225 Abs 1 BAO gegenüber Frau AA und mit Bescheid vom selben Tag, Zahl: 700000/00000/08/2012, gegenüber der B-AG die Sachhaftung am beschlagnahmten Fahrzeug geltend.
Gemäß § 80 Abs 4 erster Satz ZollR-DG haften Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist und die sich im Besitz eines Zollschuldners oder eines nach den Abgabenvorschriften persönlich Haftenden befinden, ohne Rücksicht auf die Rechte anderer Personen für die auf sie entfallenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und können aus diesem Grund von der Zollstelle beschlagnahmt werden. "Besitz" bedeutet im Zollrechts-Durchführungsgesetz jegliche Form der Innehabung einer Ware (§ 4 Abs 2 Z 3 ZollR-DG). Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (§ 309 erster Satz ABGB). Im Lichte der geschilderten Rechtslage gehen die Ausführungen der Bf zum Thema "Besitzdiener" in der Beschwerde vom (Blatt 272ff des Verwaltungsaktes) ins Leere.
Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden gemäß § 225 Abs 1 BAO durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.
Eine sachliche Haftung (Sachhaftung) liegt vor, wenn eine Sache grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, in wessen Eigentum oder Besitz sie sich befindet, zur Befriedigung einer Forderung in Anspruch genommen und verwertet werden kann. Die Sachhaftung geht allen Rechten an der Sache (auch dem Eigentum) vor (Ritz, BAO5, § 225 Tz 1). Für die Erlassung eines Bescheides nach § 225
Abs 1 BAO kommt es nicht darauf an, ob [...] ein erlassener Abgabenbescheid in Rechtskraft erwachsen ist. ().
Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug stand im Zeitpunkt der Beschlagnahme zweifellos im Eigentum der B-AG. Den Besitz im Sinne des § 80 Abs 4 ZollR-DG hat allerdings Frau A ausgeübt, da sie die Ware im Sinne des § 309 ABGB innegehabt hat. Somit ist der Sachhaftungsbescheid vom , Zahl: 700000/00000/09/2012, dem Grunde nach zu Recht an Frau A ergangen und entfaltet die darin normierte Rechtswirkung, solange dieser Bescheid im Rechtsbestand ist. Da die B-AG das Fahrzeug in Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht in ihrer Macht und auch nicht in Gewahrsam hatte, konnte ihr gegenüber der Sachhaftungsbescheid vom , Zahl: 700000/00000/08/2012, nicht erlassen werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Verfahren ist eine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar, zumal das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 26 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 80 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 4 Abs. 2 Z 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 309 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 225 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | Ritz, BAO5, § 225 Tz 1 Ritz, BAO5, § 85 Tz 1 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200149.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at