Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2015, RV/5100921/2013

Berufsausbildung, wenn die Ausbildung laut Lehrgangskonferenz zu wiederholen ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt Y vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für K1, für die Zeit von September 2011 bis August 2012 in Höhe von insgesamt Euro 2.800,60 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 in Höhe von insgesamt Euro 2.200,60 (FB: Euro 2.099,80; KG: Euro 700,80) unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert.
Trotz mehrmaliger Aufforderung seien keine Unterlagen für das Schuljahr 2011/2012 nachgereicht worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob die Tochter von September 2011 bis August 2012 eine Berufsausbildung absolviert hätte.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wurde damit begründet, dass die Tochter regelmäßig die Ausbildung besucht habe und die Forderungen bezüglich der Schulbestätigungen immer erfüllt habe.
Aus der nun vorgelegten Schulbesuchsbestätigung der Altenbetreuungsschule vom geht hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 am Ausbildungslehrgang "Fach-Sozialbetreuung - Schwerpunkt Altenarbeit) an der Altenbetreuungsschule des xx teilgenommen hat.
Derzeit wiederhole sie diese Ausbildung.
Die gesamte Ausbildung dauert 2,5 Jahre und umfasst 1.350 Unterrichtseinheiten Theorie und 1.200 Stunden Praxis - entspricht einer Wochenarbeitszeit von etwas mehr als 20,5 Stunden.
Aus der nachgereichten Bestätigung der Altenbetreuungsschule vom geht hervor, dass die Tochter im Jahr 2011 ab 12. September am Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.

Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Tochter der Beschwerdeführerin laut vorliegender Unterlagen die Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin mit September 2011 begonnen habe. Mit Nachweis der Altenbetreuungsschule vom sei bestätigt worden, dass die Tochter an der Ausbildung seit teilnehme und diese derzeit wiederhole. Angaben über eventuell abgelegte Prüfungen bzw. wie viele Wochenstunden im Schuljahr 2011/2012 besucht worden seien, seien nicht gemacht worden.
Anhand dieser Bestätigung sei nicht ersichtlich, dass die Tochter einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung von September 2011 bis August 2012 nachgegangen sei.

Der Vorlageantrag vom wird damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Schulbestätigung erst am erhalten habe und die Tochter nicht von der Schule abgemeldet gewesen sei.
Aus der beigelegten Bestätigung der Altenbetreuungsschule vom geht hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am Ausbildungslehrgang von bis teilgenommen hat.
"Sie versäumte im oben genannten Zeitraum wesentlich mehr als die laut Pflh-AV höchstens erlaubten 20 % der Unterrichtsstunden der theoretischen Ausbildung zur Pflegehilfe. Die Lehrgangskonferenz beschloss gemäß § 15 Pflh-AV am unter Bedachtnahme auf die versäumte theoretische Ausbildung der Lehrgangsteilnehmerin, dass diese laut § 14 (3) Z 2 Pflh-AV die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen habe.
(Anm.: Auch jene Einzelprüfungen und Praktika, die zuvor positiv absolviert wurden, u.a. Praktikum in der Extramuralen Pflege von 6.2.- und in der Fach-Sozialbetreuung von 12.3.-).
Frau YY begann von bis die Ausbildung FSBA zu wiederholen (FSB"A" XXX). Mit wurde sie vom weiteren Besuch des Pflegehilfelehrgangs laut § 99 (1) Z 4 GuKG ausgeschlossen (Anm.: schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung). Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden (§ 29 (2) Pflh-AV)."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen.

Die Tochter der Beschwerdeführerin nahm in der Zeit von bis am Ausbildungslehrgang "Fach-Sozialbetreuung - Schwerpunkt Altenarbeit) laut dem OÖ. Sozialberufsgesetz LGBl.Nr. 63/2008 und dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 1997, Pflh-AV 1999, an der Altenbetreuungsschule des xx teil.
Auf Grund ihrer Versäumnisse in der theoretischen Ausbildung beschloss die Lehrgangskonferenz, dass diese die Ausbildung einschließlich der bereits positiv absolvierten Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen hat.
Das Finanzamt ging daher davon aus, dass im Beschwerdezeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorgelegen habe.
Die Tochter begann ab die Ausbildung zu wiederholen. Mit  wurde sie vom weiteren Besuch des Pflegehilfelehrgangs ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin vermeint einen Anspruch auf die Familienbeihilfe zu haben, weil die Tochter nicht von der Schule abgemeldet gewesen sei. 

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

lit a) für minderjährige Kinder,

lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ...

Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Lehrplan oder einer Studienordnung vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil des Studiums und damit der Berufsausbildung selbst. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Hierzu muss vielmehr das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg treten, das sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen bzw. Vorprüfungen zu manifestieren hat. Zwar ist - abgesehen von den leistungsorientierten Voraussetzungen beim Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung - nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend, das anspruchsvermittelnde Kind muss aber durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl. Zl. 98/15/0001).

Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend (). Wesentlich ist vielmehr, dass durch die Schulausbildung oder den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. ).

Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis ). Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. wiederum ). Zu prüfen ist jedoch auch, ob die Ausbildung während ihrer Dauer und der Vorbereitung für die abzulegenden Prüfungen und der Ausarbeitung von Hausarbeiten im jeweiligen Kalendermonat in quantitativer Hinsicht die volle Arbeitskraft gebunden hat (vgl. wiederum , und ). Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist somit nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere die Art und der Umfang der Lehrveranstaltungen.

Von der Bindung der vollen Arbeitskraft kann wohl nur dann ausgegangen werden, wenn die Bildungsmaßnahme durch den Besuch des Unterrichts, die Vor- und Nachbearbeitungszeiten und die Prüfungsteilnahmen ein zeitliches Ausmaß in Anspruch nimmt, das zumindest annähernd dem eines Vollzeitdienstverhältnisses entspricht. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur den Lehrinhalten, sondern auch der Art der Ausbildung und deren Rahmen, insbesondere der Art und dem Umfang der Lehrveranstaltungen entsprechende Bedeutung für die Beurteilung des Beihilfenanspruches beigemessen. Daraus folgt, dass es durchaus möglich sein kann, dass eine Bildungsmaßnahme, wenn sie in einer konzentrierten, zeitlich gestrafften Form absolviert wird, die Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch erfüllt, während eine solche, die zwar das gleiche Ausbildungsziel hat, aber zeitlich nicht gestrafft und damit von (wesentlich) längerer Dauer, verbunden mit geringeren Anforderungen an den Auszubildenden, ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Entscheidend dabei ist, ob in den jeweils einzeln zu betrachtenden Monaten (§ 10 FLAG 1967 normiert den Monat als Anspruchszeitraum) eine entsprechende zeitliche Intensität gegeben ist.

Im Erkenntnis vom , 2007/13/0125 hat der VwGH Folgendes ausgesprochen: "Dass die Tochter der Mitbeteiligten im Zeitraum Februar bis April 2006 an Lehrveranstaltungen oder Kursen teilgenommen hätte, ist nicht aktenkundig und wurde auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat vielmehr allein die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst als Berufsausbildungszeit anerkannt. Dabei hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber verkannt, dass es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" ankommt, sondern die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom , 2007/15/0050, und vom , 2008/13/0013)."

Nun kann zwar bereits im Absolvieren von Eignungsprüfungen, die Voraussetzung für die Aufnahme als Student sind, eine Berufsausbildung erblickt werden (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "Aufnahmeprüfungen"). Aber auch hier ist erforderlich, dass die Vorbereitung auf das Ablegen der Prüfungen die volle Zeit der Auszubildenden in Anspruch nimmt. Hierfür spricht auch das Erkenntnis des ; hierin ist der Gerichtshof ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass die Vorbereitungszeit auf die Aufnahmeprüfung (hier: für den physiotherapeutischen Dienst und den Bachelor-Studiengang "Hebammen") dem Grunde nach als Berufsausbildung anzusehen ist. Er hat aber beanstandet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen dergestalt getroffen hat, ob die Berufsausbildung auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat. Wäre der Gerichtshof der Meinung gewesen, es liege schon dem Grunde nach keine Berufsausbildung vor, hätte es dieser Aussage im Erkenntnis nicht bedurft (vgl. ).

Von einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung durch die Tochter der Beschwerdeführerin kann jedenfalls in der Zeit von September 2011 bis September 2012 nicht gesprochen werden, zumal die Lehrgangskonferenz der Schule beschloss, dass sie die Ausbildung inclusive der bereits positiv absolvierten Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen ist.
Schon aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge nicht vor.

Weiters kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit der Tochter der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen hat.
In den vorliegenden Bestätigungen wird eine Wochenarbeitszeit von etwas mehr als 20,5 Stunden bescheinigt. Dies entspricht keinesfalls dem zeitlichen Ausmaß eines Vollzeitdienstverhältnisses.

Somit kann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EstG 1988) im Beschwerdezeitraum ausgegangen werden.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist unzulässig, weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100921.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at