Feststellung der Zurücknahme
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4100274/2013-RS1 | Das Verfahren nach § 299 BAO dient nicht dazu, allfällige Fristversäumnisse zu "sanieren". |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ri in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Mag. Neuhauser Hugo, 6330 Oberer Stadtplatz 5 A Innsbruck, gegen den Bescheid des FA Innsbruck vom , St. Nr. a, womit die Zurücknahme der Beschwerde (vorher: Berufung) vom gegen Abweisungsbescheid nach § 299 Abs. 1 BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2006 - 2009 vom festgestellt wurde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anmerkung:
Berufung = (Bescheid)Beschwerde
(Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 (FVwGG 2012)
1. Akteninhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) wurde einer umfassenden abgabenrechtlichen Prüfung unterzogen. Die getroffenen Feststellungen führten dazu, dass im wiederaufgenommenen Verfahren neue Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006 – 2008 sowie Erstbescheide für Einkommen- und Umsatzsteuer 2009, datiert mit , ergingen.
Der Vertreter erhob am Berufung. Nach einem Mängelbehebungsverfahren (Mängelbehebungsauftrag , Zurücknahmebescheid , Berufung dagegen am , BVE am , Vorlageantrag am ) hat der Unabhängige Finanzsenat durch Berufungsentscheidung am der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid stattgegeben und ihn aufgehoben.
In der Folge kam es zur Stellungnahme der Betriebsprüferin hinsichtlich der Berufung gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2006 – 2009 und zur abweisenden Berufungsvorentscheidung (ergänzende Begründung am ). Dem Fristverlängerungsantrag zur Einbringung des Vorlageantrages vom wurde "stillschweigend" bis zur beantragten Frist entsprochen. Am beantragte der Bf. erneut eine Fristverlängerung zur Einbringung des Vorlageantrages bis . Das FA wies am (zugestellt ) das Fristverlängerungsansuchen zur Einbringung des Vorlageantrages betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 2006 – 2009 ab.
Am langte der mit datierte Antrag auf Aufhebung gem. § 299 BAO ein. Wörtlich heißt es:
"Im Auftrags- und Vollmachtsnamen unseres Klienten Bf. , Innsbruck , stellen wir hiermit gemäß § 299 BAO innerhalb offener Frist den Antrag, nachstehend angeführte Bescheide aufzuheben und führen aus:
- Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007, 2008 und 2009
- Einkommensteuerbescheide 2006, 2007, 2008 und 2009.
"Wie uns sowohl unser Klient als auch dessen Bilanzbuchhalter mitteilte, wären bei den Wareneinkäufen 41,74 % für Essenschenkungen zu berücksichtigen gewesen (lt. Besprechung mit der Betriebsprüfung). Diese Schenkungen fanden bisher jedoch keinen Niederschlag in der von der Abgabenbehörde erstellten "Kalkulation Küche". In diesem Zusammenhang ersucht unser Klient nochmals um eine mündliche Besprechung zusammen mit seinem Bilanzbuchhalter."
Das Finanzamt wies am den Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO betreffend Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide 2006, 2007, 2008 und 2009 ab. Begründet wurde der Abweisungsbescheid folgendermaßen:
"Die Schenkungen betreffend Essen und Getränke wurden in den im Zuge der BP bzw. der Berufung erstellten Kalkulationen nicht berücksichtigt, da es sich bei den im Zuge der BP bzw. der Berufung vorgelegten Unterlagen nicht um Erstaufzeichnungen, sondern um jeweilige Jahres- bzw. Tagessummen handelt.
Von Herrn Bf. wurde im Verlauf der BP mehrmals mitgeteilt, dass Grundaufzeichnungen (Einzelaufzeichnungen) geführt, jedoch nicht aufbewahrt werden.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass bis dato noch keine detaillierten (Erst-) Aufzeichnungen betreffend die behaupteten Gratisabgaben von Essen und Getränken vorgelegt wurden. Des Weiteren wurde in der Berufung, im Widerspruch zur grundsätzlichen Behauptung, dass es Gratiswarenabgaben gegeben habe, angegeben, dass keine Getränke verschenkt wurden. In den monatlichen bzw. jährlichen (Summen-) Aufstellungen scheinen jedoch Getränke ebenso wie Speisen auf. Des Weiteren wurde eine Bestätigung der Vereinigung islamischer K. vom vorgelegt, in der auch von Getränke- und Speiseschenkungen die Rede ist.
Diese in der Berufung aufgestellte Behauptung ist somit in sich nicht schlüssig und widersprüchlich.
Bei genauerer Betrachtung der Schenkungsaufzeichnungen, die im Zuge der BP vorgelegt wurden (Jahressummen) wird jedoch klar, dass Schenkungen in diesen Höhen bei dem bekannten und im Zuge der BP berücksichtigten Wareneinkauf nicht möglich sind (mehr verschenkt als eingekauft). Hierzu wird auf die detaillierte Begründung im Betriebsprüfungsbericht vom und auf die Bescheidbegründung betreffend die Abweisung der Berufung vom verwiesen.
Im Zuge der Berufung wurden monatliche Aufstellungen der Schenkungen mit Tagessummen vorgelegt. Diese Unterlagen sind zwar unvollständig (Monate fehlen heraus), es handelt sich dabei jedoch um gänzlich andere Summen der Schenkungen als in den im Zuge der BP vorgelegten Unterlagen!
Dem Finanzamt liegen somit widersprüchliche Unterlagen betreffend Schenkungen vor, welche nun die ,,richtigen“ sein sollen, ist für die Behörde nicht nachvollziehbar.
Da die Grundaufzeichnungen (Einzelaufzeichnungen) It. der Aussage (im BP-Verfahren) von Hr. Bf. nicht aufbewahrt, sondern am Ende des Monats in Summen zusammengerechnet und danach entsorgt werden, ist eine Klärung, welche der vorliegenden Aufzeichnungen betreffend Schenkungen nun die richtigen wären, nicht möglich! Da die im Zuge der BP bzw. des Berufungsverfahrens vorgelegten Unterlagen gänzlich widersprüchlich sind und auch im aktuellen Antrag gem. § 299 BAO keine weiteren Unterlagen beigelegt werden, die für die Behörde neue Erkenntnisse ergeben würden, wird der Antrag gem. § 299 BAO abgewiesen.
Des Weiteren darf angemerkt werden, dass Schenkungen in derartigen Höhen nicht fremdüblich erscheinen bzw. einem Fremdvergleich nicht standhalten.
Vielmehr ist es Aufgabe des Steuerpflichtigen, über ein allgemein übliches Ausmaß hinausgehende Gratiswarenabgaben durch detaillierte Aufzeichnungen nachzuweisen bzw. zu deren Glaubhaftmachung entsprechende schlüssige, insbesondere auch nicht widersprüchliche, Unterlagen vorzulegen.
Der Bf. erhob am Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom . Im Einzelnen führte er aus:
"Ich beziehe mich auf den Bescheid vom , welcher die USt und ESt Bescheide für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 betrifft und die Ablehnung begründet und erhebe Einspruch.
Gründe für den Einspruch sind: Erstaufzeichnungen wurden eingereicht. Auch habe ich darauf hingewiesen, dass sollte was fehlen, konkrete Daten genannt werden und ich mich darum kümmere.
Getränke und Essen wurden immer gleichzeitig erwähnt.
Aufgrund der angeführten Unstimmigkeiten, den von mir eingereichten Unterlagen möchte ich gerne Einsicht in meinen Akt vornehmen und die eingereichten Unterlagen kontrollieren. Die Unstimmigkeiten sollten nicht derart gravierend sein, dass diese extremen Unterschiede entstehen können."
Das Finanzamt trug dem Bf. auf, die der Berufung anhaftenden Mängel, nämlich § 250 Abs. 1 lit. c – Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und § 250 Abs. 1 lit d – eine Begründung, bis zum zu verbessern, widrigenfalls das Anbringen als zurückgenommen gilt.
Am faxte der Bf. einen Schriftsatz mit folgendem Inhalt:
"1. Beantragt wird, die Lohn- und Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 und 2009 abzuändern und die Bemessungsgrundlage für die Einkommens- und Lohnsteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2009 neu zu bemessen und auf der Basis der verringerten Bemessungsgrundlage die Steuern neu festzusetzen.
2. Seitens des Finanzamtes Innsbruck wurden anlässlich der Betriebsprüfung im Jahr 2010 Feststellungen getroffen, die in Summe dazu führen, dass eine Zuschätzung zu den erklärten Umsätzen vorgenommen worden ist.
Der Pflichtige betreibt auf dem Grundstück des islamischen Vereins " V " seinen Kebap-Stand. Dieser gemeinnützige Verein mit religiösem Hintergrund veranstaltet in seinem Gebäude religiöse Versammlungen und Seminare.
Der Pfichtige kommt seinen religiösen Verpflichtungen nach und unterstützt den Verein und seine Mitglieder freigiebig.
Auf Grund dieser freigiebigen Schenkungen, die er nicht verbucht hat, ergibt sich aus der Buchhaltung ein negativer Wareneinsatz, der eben zu den Feststellungen und der Zuschätzung durch die Betriebsprüfung geführt hat.
Die Zuschätzung erfolgt jedoch auf der Basis der Verkaufspreise und nicht der Selbstkosten, sodass der Rohaufschlagskoeffizient (von 2.31) ebenfalls zu Lasten des Pflichtigen in Ansatz gebracht worden ist.
Dieser Ansatz ist nicht sachgerecht, weil er ja die eingekauften Waren, nicht jedoch seinen kalkulatorischen Gewinn verschenkt.
3. Dieser Umstand ist seitens des Finanzamtes nicht gebührend berücksichtigt worden.
Es wird daher beantragt, unter Anwendung des § 299 BAO die Abgabenbescheide für Einkommens- und Umsatzsteuer 2006 – 2009 entsprechend abzuändern."
Das Finanzamt erließ am den Bescheid über die Zurücknahme der mit eingebrachten Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom . Begründend wurde ausgeführt, dass dem Auftrag die Mängel der Berufung bis zum zu beheben, nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei.
Dagegen wurde seitens der Vertretung am Berufung erhoben und ausgeführt:
"Der Pflichtige hat am eine als "Einspruch" titulierte Berufung gegen den Bescheid, mit dem sein Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2006 – 2009 abgewiesen worden ist, eingebracht.
Mit Bescheid vom wurde dem Abgabepflichtigen ein Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis zum erteilt, da die Berufung keinen Berufungsantrag und keine Begründung enthalte.
Fristgerecht hat der nunmehr anwaltlich vertretene Pflichtige am eine Verbesserung per Telefax eingebracht, deren Inhalt nachfolgend nochmals wiederholt wird:
1. Beantragt wird, die Lohn- und Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 und 2009 abzuändern und die Bemessungsgrundlage für die Einkommens- und Lohnsteuer für die Jahre 2006, 2007 und 2009 neu zu bemessen und auf der Basis der verringerten Bemessungsgrundlage die Steuern neu festzusetzen.
2. Seitens des Finanzamtes Innsbruck wurden anlässlich der Betriebsprüfung im Jahr 2010 Feststellungen getroffen, die in Summe dazu führen, dass eine Zuschätzung zu den erklärten Umsätzen vorgenommen worden ist.
Der Pflichtige betreibt auf dem Grundstück des islamischen Vereins " V " seinen Kebap-Stand. Dieser gemeinnützige Verein mit religiösem Hintergrund veranstaltet in seinem Gebäude religiöse Versammlungen und Seminare.
Der Pfichtige kommt seinen religiösen Verpflichtungen nach und unterstützt den Verein und seine Mitglieder freigiebig.
Auf Grund dieser freigiebigen Schenkungen, die er nicht verbucht hat, ergibt sich aus der Buchhaltung ein negativer Wareneinsatz, der eben zu den Feststellungen und der Zuschätzung durch die Betriebsprüfung geführt hat.
Die Zuschätzung erfolgt jedoch auf der Basis der Verkaufspreise und nicht der Selbstkosten, sodass der Rohaufschlagskoeffizient (von 2.31) ebenfalls zu Lasten des Pflichtigen in Ansatz gebracht worden ist.
Dieser Ansatz ist nicht sachgerecht, weil er ja die eingekauften Waren, nicht jedoch seinen kalkulatorischen Gewinn verschenkt.
3. Dieser Umstand ist seitens des Finanzamtes nicht gebührend berücksichtigt worden.
Es wird daher beantragt, unter Anwendung des § 299 BAO die Abgabenbescheide für Einkommens- und Umsatzsteuer 2006 – 2009 entsprechend abzuändern."
Mit dem jetzt angefochtenen Bescheid wird die Berufung mit der Begründung für zurückgenommen erklärt, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden sei.
Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, weil eben der Verbesserungsschriftsatz eingebracht worden ist und sowohl ein Antrag als auch eine Begründung enthalten sind.
Es hätte daher das Finanzamt in der Sache selbst entscheiden müssen."
Das FA wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom (richtig wohl: ) als unbegründet ab. Es verwies zunächst auf § 250 iVm § 85 Abs. 2 BAO sowie auf die geltende Rechtsprechung des VwGH–Erkenntnisse vom , 90/14/0225. Ein Zurücknahmebescheid ist nur dann gesetzwidrig, wenn kein Mangel im Sinne des § 250 BAO vorlag oder die gesetzte Frist nicht angemessen war (). Im gegenständlichen Fall sind sowohl Mängel im Sinne des § 250 BAO vorgelegen, als auch war die vom Finanzamt gesetzte Frist angemessen.
Eine erst in der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid vorgenommene Mängelbehebung ist nicht mehr rechtzeitig. Nach der Rechtsprechung ist ein Zurücknahmebescheid selbst dann zu erlassen, wenn die Mängelbehebung zwar verspätet, jedoch noch vor Erlassung des Zurücknahmebescheides erfolgt ist (). Selbst wenn die Behörde der Meinung ist, es lägen berücksichtigungswürdige Gründe für die Überschreitung der Mängelbehebungsfrist vor, hat ein Zurücknahmebescheid zu ergehen ().
Im vorliegenden Fall erging am der Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2006 – 2009 basierend auf einer Betriebsprüfung. Daraufhin wurde am eine Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2006 – 2009 eingebracht. Da das Rechtsmittel nicht die erforderlichen Merkmale enthielt, erging ein Bescheid, in dem Sie aufgefordert wurden, innerhalb einer angemessenen Frist die nachfolgenden Mängel zu beheben. Da Sie dem Auftrag, die Mängel der Berufung zu beheben nicht vollinhaltlich entsprochen haben, war mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt.
Mit der Berufung vom gegen den Bescheid über die Zurücknahme vom wurden nur dieselben lapidaren Aussagen getätigt. Ergänzend wird angeführt, dass wie ebenfalls im § 85 BAO angeführt, Anbringen nicht mittels Fax eingereicht werden können."
Am beantragte der Bf. die Vorlage der Berufung vom an die Abgabenbehörde 2. Instanz.
2. Gesetzliche Grundlagen:
§ 250 Abs. 1 BAO idgF lautet: Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
§ 85 Abs. 2 BAO idgF lautet: Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 299 Abs. 1 BAO idgF lautet: Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
3. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:
Vorauszuschicken ist im Beschwerdefall im Wesentlichen folgende Chronologie:
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05 – 08 2010 | Durchführung der Betriebsprüfung hins. der Jahre 2006 – 2009 |
Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren 2006 – 2008, Erstbescheid 2009 | |
Berufung gegen die U und E Bescheide 2006 - 2009 | |
BE des UFS, indem der als Folge eines Mängelbehebungsverfahrens ergangene Zurücknahmebscheid aufgehoben wurde) | |
Stellungnahme der Prüferin | |
6.6./ | Berufungsvorentscheidung: Abweisung der Berufung gegen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2006 – 2009 |
Fristverlängerungsantrag hins. Berufung bis | |
Abweisung des Fristverlängerungsantrages | |
Antrag nach § 299 BAO auf Aufhebung der U, E-Bescheide 2006 – 2009 | |
Abweisung des Antrages vom | |
Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom | |
Mängelbehebungsauftrag hins. der Berufung vom | |
Verbesserungsschriftsatz des Bf. | |
Zurücknahmebescheid | |
Berufung gegen den Zurücknahmebescheid | |
(richtig wohl: ) | Berufungsvorentscheidung: Abweisung der Berufung vom |
Vorlageantrag |
4. Rechtliche Beurteilung:
Die Intention des Bf. für die Einbringung des Antrages nach § 299 Abs. 1 BAO war offensichtlich - nachdem die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages hins. der Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2006 – 2009 ungenützt verstrichen war – wieder "in die materiellen Berufungs-(Beschwerde)verfahren" zu gelangen. Dabei ist der Bf. zunächst wohl darauf aufmerksam zumachen, dass ein "Aufhebungsverfahren" nach § 299 BAO nicht dazu dient, allfällige Fristversäumnisse zu sanieren.
§ 250 BAO verlangt für Sachentscheidungen über Beschwerden die Erfüllung von Mindesterfordernissen. Werden diese nicht erfüllt, so ist die Beschwerde deswegen nicht unzulässig. Die Abgabenbehörde hat vielmehr dem Beschwerdeführer die Behebung dieser Mängel aufzutragen.
§ 250 BAO steht nicht für sich, sondern ist in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO zu verstehen (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2565). Ziel dieser beiden Bestimmungen - des § 250 Abs. 1 BAO und des § 85 Abs. 2 BAO - ist, dass die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist dabei davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf (; ; ).
Fehlen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO, zieht dies die Gesetzwidrigkeit des Zurücknahmebescheides nach sich ().
Im Beschwerdefall ist die Rechtmäßigkeit des Zurücknahmebescheides vom strittig. Diese ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrages vom zu prüfen (vgl. ).
Die Berufung vom gegen den nach § 299 BAO erlassenen Abweisungsbescheid vom beinhaltete lediglich folgende Ausführungen:
"Gründe für meinen Einspruch sind: Erstaufzeichnungen wurden eingereicht. Auch habe ich darauf hingewiesen, dass sollte was fehlen, konkrete Daten genannt werden und ich mich darum kümmere.
Getränke Essen wurden immer gleichzeitig erwähnt.
Aufgrund der angeführten Unstimmigkeiten, den von mir eingereichten Unterlagen möchte ich gerne Einsicht in meinen Akt vornehmen und die eingereichten Unterlagen kontrollieren. Die Unstimmigkeiten sollten nicht derart gravierend sein, dass diese extremen Unterschiede entstehen können."
Hinsichtlich der nach § 250 Abs. 1 lit c BAO beantragten Änderungen, soll der Antrag die Behörde klar in die Lage versetzen, zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet (, 0006).
Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (Ritz, BAO5 § 250 Rz 11 und 12).
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält (, 0006, , 2007/15/0247, , 2008/15/0331). Das Erfordernis der Begründung soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, was die Partei anstrebt und "womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. Zl 84/17/0103, ,Zl. 85/5/0032)."
Betrachtet man die o.a. Ausführungen der Berufung vom unter den angeführten Aspekten, war ein Mängelbehebungsverfahren sowohl in Ansehung der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (lit. c) als auch in Ansehung der Begründung (lit. d) geboten.
Den Ausführungen in der Berufung vom ist weder ein bestimmter noch ein bestimmbarer Inhalt der begehrten Änderungen zu entnehmen. Es fehlen substanzielle Darstellungen, Erklärungen wie weit die Anfechtung reicht. Darüber hinaus fehlt jegliche Angabe, die das FA in die Lage versetzen konnte klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält ().
Der idF erlassene Mängelbehebungsauftrag vom erging zu Recht.
Mit dem Verbesserungsschriftsatz vom nahm der Bf. fristgerecht Stellung zum Mängelbehebungsauftrag.
Er führt unter Punkt 1.) aus: "Beantragt wird die "Lohn-"und Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 und 2009 neu zu bemessen und auf der Basis der verringerten Bemessungsgrundlage die Steuern neu festzusetzen."
Vorweg ist festzuhalten, dass zunächst wohl ein Vergreifen im Ausdruck vorliegt, wenn der Bf. "Lohnsteuerbescheide" anführt und offensichtlich die Einkommensteuerbescheide meint. Und auch hinsichtlich des angefochtenen Zeitraumes ist der Mängelbehebungsschriftsatz inkonsequent. Führt doch der Bf. unter Punkt 1) zunächst die Jahre 2006, 2007 und 2009 an, um aber unter Punkt 3.) die Abänderung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2006 – 2009 zu beantragen. Im Hinblick aber auf die im Berufungsschriftsatz vom vorgenommene eindeutige Bezeichnung, sind diese Widersprüchlichkeiten für das Erkenntnis des BFG irrelevant.
Unter Punkt 2.) weist der Bf. zunächst auf die Zuschätzungen anlässlich der Betriebsprüfung 2010 und darauf hin, dass er auf dem Grundstück des islamischen Vereins " V " seinen Kebap-Stand betreibe, dass dieser gemeinnützige Verein mit religiösem Hintergrund in seinem Gebäude religiöse Versammlungen und Seminare veranstalte, dass er seinen religiösen Verpflichtungen nachkomme und den Verein und seine Mitglieder freigiebig unterstütze und diese Schenkungen nicht verbucht habe, was zu einem negativen Wareneinsatz und zu den Feststellungen und der Zuschätzung durch die Betriebsprüfung geführt habe. Da die Zuschätzung auf Basis der Verkaufspreise und nicht der Selbstkosten erfolgt sei, sei der Rohaufschlagskoeffizient von 2.31 zu seinen Lasten gegangen. Der Ansatz sei nicht sachgerecht, weil er die eingekauften Waren und nicht den kalkulatorischen Gewinn verschenkt habe.
Unter Punkt 3) rügt er, dass dieser Umstand nicht auführlich berücksichtigt worden sei.
Auch diese Ausführungen des Bf. sind substanzlos, es ist ihnen ein bestimmter oder zumindest bestimmbarer Inhalt nicht zu entnehmen. Es ist den Vorbringen nicht zu entnehmen, welche konkreten Änderungen beantragt werden. Der Behörde kommt nicht die Aufgabe zu, den Sinn einer unsubstantiellen Parteienbekundung in einer bestimmten, etwa in der für die Partei günstigsten Richtung zu bestimmen (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, S 2574).
Der Bf. legt lediglich dar, warum er Schenkungen nicht verbucht habe und dass die Zuschätzung durch die BP unrichtig erfolgt sei. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber ein Hinweis auf Bilanzen und Schriftsätzen mit "Zirkaangaben" nicht ausreichend () bzw. entsprechen Vorbringen, wonach Abgaben unrichtig festgesetzt (sowie Vorauszahlungen nicht berücksichtigt) worden seien, keineswegs dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. c BAO.
Was das Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. d BAO (Begründung) anlangt, so bedeutet dies, dass die Behörde in die Lage versetzt werden soll, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für gerechtfertigt bzw. für erfolgversprechend hält ( uvam.). Wenngleich der Bf. lediglich die Motivation für die Nichtverbuchung der "Schenkungen" darlegt, ist doch im Hinweis auf die "Selbstkosten" ein Begründungsansatz gesehen werden.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem rechtmäßig ergangenen Mängelbehebungsauftrag in Hinblick auf die beantragten Änderungen (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) unzureichend entsprochen wurde.
Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag unzureichend entsprochen, ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (Ritz, BAO 5 , Kommentrar § 85 TZ 19). Daher war mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, in Stoll-FS, 355). Der mit erlassene Zurücknahmebescheid erging somit rechtmäßig.
An dieser rechtlichen Beurteilung vermögen auch die im Berufungsschriftsatz vom vorgebrachten Argumente nichts zu ändern; da sie lediglich eine wortwörtliche Wiederholung des Vorbringens des Verbesserungsschriftsatzes darstellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall weicht weder die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspruchung des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung über die Zurücknahme einer Beschwerde ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurücknahmebescheid Mängelbehebungsverfahren |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100274.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at