Schätzung bei einem Zigarettenschmuggler und Zuhälter
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/5100619/2013-RS1 | Das Abgabenrechtsmittelverfahren ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht (), was auch in § 274 Abs. 4 BAO zum Ausdruck kommt, wonach das Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Die Partei trifft überdies die Pflicht, ihren Vertreter zeitgerecht ausreichend zu informieren. Liegen keine Umstände vor, aus denen die Vertreter vom Beschwerdeführer nicht zeitgerecht und umfassend über alle für den Rechtsstreit relevanten Fragen hätte informiert werden können, ist die urlaubsbedingte Abwesenheit kein Grund für die Vertagung der mündlichen Verhandlung (). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
In der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Renate Garantini, Museumstraße 3, 4020 Linz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu Steuernummer xxx betreffend Umsatzsteuer 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011, Einkommensteuer 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010, Anspruchszinsen 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010, sowie Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 2013 und die Folgejahre wird nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Der angefochtene Umsatzssteuerbescheid für das Jahr 2011 vom wird dahingehend abgeändert, dass die Festsetzung endgültig erfolgt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. bisher festgestellter Sachverhalt und Parteienvorbringen:
1.1. Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei durch Verkauf und Weiterveräußerung von mehreren Stangen Filterzigaretten diverser Marken:
Der Beschwerdeführer (infolge Bf.) wurde mehrmals vom Landesgericht Linz wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei durch Verkauf und Weiterveräußerung von mehreren Stangen Filterzigaretten diverser Marken im Zeitraum 1999 bis Juni 2010 schuldig gesprochen. So liegen Verurteilungen für den Zeitraum Dezember 1999/Jänner 2000 bis Juli 2000 laut Urteil des Landesgerichtes Linz vom , 22 Hv 69/03t bzw. Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom , 8 Bs 89/04 vor.
Am wurde der Bf. vom Landesgericht Linz zu 26 Hv 73/08t wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a. FinStrG zu einer Geldstrafe iHv 40.000,00 Euro verurteilt. Der Bf. hat demnach im Zeitraum April 2006 bis 174.000 Stück Filterzigaretten diverser Marken, hinsichtlich welcher ein Schmuggel bzw. eine Verkürzung von Verbrauchsteuern begangen wurde, und mit darauf entfallender Eingangsabgaben von zumindest 38.635,83 Euro (davon 11.083,57 Euro Zoll, 17.906,00 Euro Tabaksteuer, 9.646,26 Euro Einfuhrumsatzsteuer) von unbekannten Personen erworben und weiterveräußert.
Am wurde der Bf. erneut vom Landesgericht Linz zu 34 Hv 10/10i wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Finanzvergehen der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG sowohl zu einer Geldstrafe iHv 240.000,00 Euro als auch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Demnach hat der Bf. im Zeitraum 2007/2008 bis in Engerwitzdorf, Wien und anderen Orten vorsätzlich insgesamt 4.160 Stangen Filterzigaretten diverser Marken, mit darauf entfallender Eingangsabgaben von zumindest 157.393,97 Euro (davon 35.006,68 Euro Zoll, 86.025,72 Euro Tabaksteuer, 36.361,57 Euro Einfuhrumsatzsteuer) von teils bekannten und unbekannten Personen erworben und anschließend weiterveräußert.
1.2. Feststellungen der Betriebsprüfung:
Aufgrund des zuletzt ergangenen Urteils vom ging die belangte Behörde davon aus, dass der Bf. Einnahmen aus dem Zigarettenhandel bezogen habe. Da diese Einkünfte nicht erklärt wurden, habe der Bf. ein Finanzstrafvergehen gemäß § 33 Abs.1 FinStrG bewirkt. Es erfolgte eine Außenprüfung (infolge BP) der Umsatzsteuer (USt) und Einkommenssteuer (ESt) der Jahre 2004-2010 beim Bf. Die Prüferin legte bei der Prüfung die beiden Finanzstrafverfahren vor dem Landesgericht Linz zugrunde. Demnach wurden der Handel mit Zigaretten, Uhren, etc. und die Beteiligung an Nachtclubs des Bf. geprüft.
1.2.1. Zu den Einkünften aus Beteiligung an Nachtclubs stellte die BP fest:
Da der Bf. in der Hauptverhandlung zu 34 HV 10/10i angab, einen Finanzbedarf iHv ca. 7.000,00 € monatlich zu haben, zwischen 4.000,00 € und 6.000,00 € für die Beteiligung an drei Nachtclubs in Oberösterreich erhalte und das andere aus dem Handel beziehe, ging die BP von Einkünften aus selbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei drei verschiedenen Unternehmen aus und nahm die Höhe der Einkünfte mit 4.000,00 € pro Monat an.
In einer Stellungnahme vom führte der Bf. aus, dass er in der Zeit von bis in Untersuchungshaft gewesen sei und daher in diesem Zeitraum keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen habe können. Die Aussage bezüglich der Beteiligung an den Nachtclubs entspreche überdies nicht der Wahrheit. Die Einnahmen würden aus freiwilligen Zuwendungen von Prostituierten stammen. Es habe sich um Unterstützungsleistungen dieser Damen gehandelt, wobei der Bf. keine Gegenleistungen getätigt habe. Er habe auch mit diesen Damen jahrelang sexuell verkehrt. Es habe sich daher um reine Schutzbehauptungen gehandelt, damit seine Ehefrau nichts von den Prostituierten erfahre und nicht die Scheidung verlange. Mittlerweile sei der Bf. als unselbständiger Erwerbstätiger beschäftigt. Der Bf. habe sich in die Nachtclubs eingekauft und bekomme monatlich einen Anteil von 20%. Die BP ging nunmehr von einer Kommanditstellung des Bf. aus und stufte die Einkünfte für den gesamten Zeitraum als gewerblich ein. Die Angaben bezüglich der Schutzbehauptungen seien unglaubwürdig.
Aufgrund einer erneuten Stellungnahme am , indem der Bf. bekräftigte, an keinen Bordellen beteiligt zu sein, folgte die BP den Ausführungen und stufte die nun als Zuwendungen von Prostituierten geltenden Einkünfte als „Zuhälterei“ und somit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein. Die Gewinne und Umsätze wurden in gleicher Höhe angenommen, da keine Unterlagen über die Aussagen des Bf. vorlagen. Unter Berücksichtigung der Zeiten der Inhaftierung ergaben sich zunächst folgende Bemessungsgrundlagen:
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Jahr | Umsatz 20% | Gewinn | |
2004 | 48.000,00 € | 48.000,00 € | |
2005 | 48.000,00 € | 48.000,00 € | |
2006 | 48.000,00 € | 48.000,00 € | |
2007 | 48.000,00 € | 48.000,00 € | |
2008 | 48.000,00 € | 48.000,00 € | |
2009 | 26.000,00 € | 26.000,00 € | Aliquotierung für 6,5 Monate |
2010 | 32.000,00 € | 32.000,00 € | Aliquotierung für 8 Monate |
2011 | 38.000,00 € | Nachschauzeitraum nur USt für 9,5 Monate |
Es habe aufgrund mangelnder Rechnungen keine Vorsteuern berücksichtigt werden können. Da der Bf ab wieder inhaftiert war, ergehe für das Jahr 2011 ein vorläufiger USt-Bescheid.
1.2.2. Zu den Einkünften aus dem Handel mit Filterzigaretten:
Aufgrund des Gerichtsurteils zu 34 HV 10/10i gehe hervor, dass der Bf. ca. 3.000,00 € aus dem Handel mit 4.160 Stangen Filterzigaretten verdient hat. Er habe zudem Einnahmen aus dem Handel mit Uhren, Bildern und Schmuck erzielt. Der Bf gab im Gerichtsverfahren an, dass er mit chinesischen Möbeln gehandelt habe. Diese habe er von jemandem gekauft, der in finanziellen Schwierigkeiten war. Bei den anderen Möbeln handle es sich um die Möbel der verstorbenen Eltern seiner Frau. Er habe nie Antiquitäten besessen. Aufgrund dieser Information ging die BP von einem Handel mit Zigaretten, Uhren, Schmuck, Möbeln und Antiquitäten aus. Es wurde von einem Gewinnaufschlag von 200% ausgegangen, weshalb sich ein jährlicher Umsatz/Gewinn von 54.000,00 (aus Zigarettenverkauf)/36.000,00 € (aus Handel) ergeben würde.
In einer Stellungnahme des Bf vom gab er an, dass er in den Zeiträumen seiner Inhaftierung keine Einkünfte erzielen haben könne. Er habe weder Möbel noch Antiquitäten je angekauft und mit Aufschlag weiterverkauft. Die BP aliquotierte aufgrund der Inhaftierung die Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2009-2011 und ging davon aus, dass der Bf zu den Zeiten - sowie - aufgrund der Inhaftierung keine Tätigkeit ausüben konnte. Bezüglich des Handels mit Möbeln ging die BP von einer Ausnahme aus und nahm an, dass der Großteil des Gewinnes aus dem Zigarettenhandel stammt. Daraus ergab sich folgende Bemessungsgrundlage:
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Jahr | Einkauf | Gewinn | Umsatz 20% |
2004 | 18.000,00 € | 36.000,00 € | 54.000,00 € |
2005 | 18.000,00 € | 36.000,00 € | 54.000,00 € |
2006 | 18.000,00 € | 36.000,00 € | 54.000,00 € |
2007 | 18.000,00 € | 36.000,00 € | 54.000,00 € |
2008 | 18.000,00 € | 36.000,00 € | 54.000,00 € |
2009 | 9.750,00 € | 19.500,00 € | 29.250,00 € |
2010 | 12.000,00 € | 24.000,00 € | 36.000,00 € |
2011 | 42.750,00 € |
In einer Stellungnahme des Bf. vom gab dieser an, dass es sich auch bei den Angaben bezüglich des Handels mit Uhren und Antiquitäten um reine Schutzbehauptungen handle, da seine Gattin nichts von den wahren Geldquellen erfahren solle. Als Nachweis, dass er mit keinen Antiquitäten handle, gab der Bf. an, dass bei einer Hausdurchsuchung solche auch nicht gefunden worden seien. Die BP ging nunmehr davon aus, dass der Gewinn aus dem Handel nur mit Zigaretten lukriert wurde, blieb aber bei den bisher festgestellten Grundlagen. Es habe aufgrund mangelnder Rechnungen keine Vorsteuern berücksichtigt werden können. Die USt im Nachschauzeitraum 2011 wurde durch eine vorläufige Veranlagung festgesetzt.
Somit kam es zu folgender gesamten Bemessungsgrundlage laut BP:
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Jahr | Umsatz 20% | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
2004 | 102.000,00 € | 84.000,00 € |
2005 | 102.000,00 € | 84.000,00 € |
2006 | 102.000,00 € | 84.000,00 € |
2007 | 102.000,00 € | 84.000,00 € |
2008 | 102.000,00 € | 84.000,00 € |
2009 | 55.250,00 € | 45.000,00 € |
2010 | 68.000,00 € | 56.000,00 € |
2011 | 80.750,00 € |
Am erfolgte der Schlussbericht. Da für die Jahre 2004-2010 noch keine USt oder ESt Bescheide erlassen worden sind, wurde im Zuge der BP für die genannten Jahre, unter Berücksichtigung der übermittelten Lohnzetteldaten diverser Firmen bzw. des Arbeitslosengeldes, festgehalten, dass endgültige Erstbescheide ergehen müssen. Für den Nachschauzeitraum 2011 habe eine vorläufige Umsatzversteuerung zu erfolgen.
Die belangte Behörde veranlagte aus den aufgezählten Gründen (Urteil des Landesgerichtes Linz vom zu 34 HV 10/10i und Ergebnisse der BP) die entsprechenden Jahre wie folgt.
1.3. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2004
Am erging der USt-Bescheid für das Jahr 2004. Die USt wurde wie folgt festgesetzt:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 102.000,00 € |
USt | 20.400,00 € |
Ebenfalls am erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2004. Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 84.000,00 € |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel | 1.068,00 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 85.068,00 € |
ESt | 34.049,34 € |
Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2004 erging am und setzte die Anspruchszinsen mit 5.438,40 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt:
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Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen |
- | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 208 | 0,0095 | 672,81 |
- | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 167 | 0,0109 | 619,80 |
- | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 154 | 0,0128 | 671,18 |
- | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 483 | 0,0142 | 2.335,31 |
- | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 98 | 0,0156 | 520,31 |
- | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 28 | 0,0141 | 134,43 |
- | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 28 | 0,0127 | 121,08 |
- | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 42 | 0,0106 | 151,59 |
- | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 49 | 0,0093 | 155,16 |
- | 34.049,34€ | 0,00€ | 34.049,34€ | 21 | 0,0079 | 56,49 |
Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom zu 34Hv 10/10i und der Ergebnisse der Schlussbesprechung der BP vom .
Am langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2004, gegen den ESt-Bescheid 2004 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2004 bis zum , da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei.
Am langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2004, die ESt 2004 und die Anspruchszinsen 2004 bei der belangten Behörde ein (Poststempel ). Der Bf. beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht.
Die Feststellungen des USt-Bescheides 2004 und des ESt-Bescheides 2004 würden mit dem tatsächlichem Lebenssachverhalt nicht übereinstimmen. Nach den gerichtlichen Feststellungen zum Urteil vom zu 34 HV 10/10i habe der Bf erst Ende 2007 begonnen, Zigaretten nach Österreich zu schmuggeln und diese im Land zu verkaufen. Zigarettenverkäufe des Bf. im gegenständlichen Jahr habe das Landesgericht Linz in dem bezeichneten Urteil weder festgestellt, noch seien sie sonst verfahrensgegenständlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde in ihren Bescheiden unter Bezugnahme des genannten Urteils ausführt, der Bf. habe im Jahr 2004 Zigaretten verkauft. Dies sei aufgrund der gerichtlichen Feststellungen, auf welchen die Bescheide basieren, nicht zulässig. Weiters sei ein Verweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung als Bescheidbegründung nicht ausreichend. Insbesondere deshalb, da bei der Niederschrift und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung auch Beteiligungen des Bf. Erwähnung gefunden haben, die jedoch zur Begründung der Bescheide nicht mehr herangezogen worden seien. Die belangte Behörde habe ihre Bescheide ausschließlich mit Zigarettenverkäufen des Bf. begründet. Überdies sei die belangte Behörde überhaupt nicht auf die Rechtfertigung des Bf. eingegangen, worin ein schwerer Verfahrensfehler liege. Unter diesen Umständen hätte nie ein USt- und ein ESt-Bescheid für das Jahr 2004 ergehen dürfen.
In Hinblick auf die Anspruchszinsen für das Jahr 2004 sei ausgeführt, dass die festgesetzte USt und ESt 2004 nicht berechtigt seien, weshalb auch die Anspruchszinsen nicht zu Recht bestehen. Die Berufungsbehörde möge als Vorfrage klären, ob die für das Jahr 2004 festgesetzte ESt und USt zu Recht bestehe, da die Rechtmäßigkeit der Anspruchszinsen von der Rechtskraft der Entscheidung über die USt und ESt des Jahres 2004 abhängig sei.
1.4. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2005
Am erging der USt-Bescheid für das Jahr 2005. Die USt wurde wie folgt festgesetzt:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 102.000,00 € |
USt | 20.400,00 € |
Gleichzeitig erging am erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2005. Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 84.000,00 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 84.000,00 € |
ESt | 33.585,00 € |
Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2005 erging am und setzte die Anspruchszinsen mit 5.341,90 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt:
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Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen |
- | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 10 | 0,0109 | 36,61 |
- | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 154 | 0,0128 | 662,03 |
- | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 483 | 0,0142 | 2.303,46 |
- | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 98 | 0,0156 | 513,45 |
- | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 28 | 0,0141 | 132,59 |
- | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 28 | 0,0127 | 119,43 |
- | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 42 | 0,0106 | 149,52 |
- | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 49 | 0,0093 | 153,05 |
- | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 63 | 0,0079 | 167,15 |
- | 33.585,00€ | 0,00€ | 33.585,00€ | 506 | 0,0065 | 1,104,61 |
Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom zu 34 HV 10/10i und der Ergebnisse der Schlussbesprechung der BP vom .
Am langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2005, gegen den ESt-Bescheid 2005 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2005 bis zum , da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei.
Am langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2005, die ESt 2005 und die Anspruchszinsen 2005 bei der belangten Behörde ein (Poststempel ). Der Bf. beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die nähere Begründung wird auf Punkt 1.3. verwiesen, da die Berufungen mit jenen aus dem Jahr 2004 ident sind.
1.5. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2006
Am erging der USt-Bescheid für das Jahr 2006. Die USt wurde wie folgt berechnet:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 102.000,00 € |
USt | 20.400,00 € |
Ebenfalls am erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2006. Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 84.000,00 € |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel | 4.264, 30 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 88.264,30 € |
ESt | 35.372,15 € |
Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2006 erging am und setzte die Anspruchszinsen mit 4.759,57 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt:
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Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen |
- | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 282 | 0,0142 | 1.416,44 |
- | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 98 | 0,0156 | 540,77 |
- | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 28 | 0,0141 | 139,65 |
- | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 28 | 0,0127 | 125,78 |
- | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 42 | 0,0106 | 157,48 |
- | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 49 | 0,0093 | 161,19 |
- | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 63 | 0,0079 | 176,05 |
- | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 791 | 0,0065 | 1.818,66 |
- | 35.372,15 | 0,00€ | 35.372,15 | 80 | 0,0079 | 223,55 |
Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Ergebnis der Schlussbesprechung der BP vom .
Am langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2006, gegen den ESt-Bescheid 2006 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2006 bis zum , da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei.
Am langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2006, die ESt 2006 und die Anspruchszinsen 2006 bei der belangten Behörde ein (Poststempel ) . Der Bf beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht.
In Bezug auf die nähere Begründung wird auf Punkt 1.3. verwiesen, da die Berufungen dieselben Begründungen zum Inhalt haben. Ergänzend führte die Vertreterin des Bf. noch an, dass der Bf. während des gesamten Verfahrens dargelegt habe, dass zu seinem Lebensunterhalt stets ihm bekannte Prostituierte beigetragen haben. Zum Beweis dieses Umstandes werde die Einvernahme von Herrn W. G. , der Laufhäuser in Linz ( H-Straße ) und in Puchenau, betreibe, begehrt. Dieser könne bestätigen, dass der Bf. stets mit zumindest einer Prostituierten, die ihm freigiebig Geldleistungen zugewandt habe, befreundet gewesen war. Derartige Zuwendungen seien weder einkommens- noch umsatzsteuerlich relevant.
1.6. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2007
Am erging der USt-Bescheid für das Jahr 2007. Die USt wurde wie folgt festgesetzt:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 102.000,00 € |
USt | 20.400,00 € |
Ebenfalls am erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2007. Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 84.000,00 € |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel | 7.193,42 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 91.193,42 € |
ESt | 36.836,71 € |
Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2007 erging am und legte die Höhe der Anspruchszinsen mit 3.913,35 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt:
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Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen |
- | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 14 | 0,0156 | 80,45 |
- | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 28 | 0,0141 | 145,43 |
- | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 28 | 0,0127 | 130,99 |
- | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 42 | 0,0106 | 164,00 |
- | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 49 | 0,0093 | 167,86 |
- | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 63 | 0,0079 | 183,34 |
- | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 791 | 0,0065 | 1.893,96 |
- | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 154 | 0,0079 | 448,16 |
- | 36.836,71 | 0,00€ | 36.836,71 | 292 | 0,0065 | 699,16 |
Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Ergebnis der Schlussbesprechung der BP vom .
Am langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2007, gegen den ESt-Bescheid 2007 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2007 bis zum , da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei.
Am langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2007, die ESt 2007 und die Anspruchszinsen 2007 bei der belangten Behörde ein (Poststempel ). Der Bf beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die näheren Begründungen wird auf Punkt 1.5. verwiesen, da die Berufungen mit jenen aus dem Jahr 2006 ident sind.
1.7. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2008
Am erging der USt-Bescheid für das Jahr 2008. Die USt wurde wie folgt berechnet:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 102.000,00 € |
USt | 20.400,00 € |
Ebenfalls am erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2008. Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 84.000,00 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 84.000,00 € |
ESt | 33.742,80 € |
Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2008 erging am und setzte die Anspruchszinsen mit 2.557,73 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt:
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Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen |
- | 33.742,80 | 0,00€ | 33.742,80 | 650 | 0,0065 | 1.425,63 |
- | 33.742,80 | 0,00€ | 33.742,80 | 154 | 0,0079 | 410,51 |
- | 33.742,80 | 0,00€ | 33.742,80 | 329 | 0,0065 | 721,59 |
Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Ergebnis der Schlussbesprechung der BP vom .
Am langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2008, gegen den ESt-Bescheid 2008 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2008 bis zum , da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei.
Am langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2008, die ESt 2008 und die Anspruchszinsen 2008 bei der belangten Behörde ein (Poststempel ). Der Bf. beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die näheren Begründungen wird auf Punkt 1.5. verwiesen, da die Berufungen mit jenen aus dem Jahr 2006 ident sind.
1.8. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2009
Am erging der USt-Bescheid für das Jahr 2009. Die USt wurde wie folgt bfestgesetzt:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 55.250,00 € |
USt | 11.050,00 € |
Ebenfalls am erging der ESt-Bescheid für das Jahr 2009. Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 45.500,00 € |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel | 2.784,00 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 48.284,00 € |
ESt | 14.801,09 € |
Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2009 erging am und setzte die Anspruchszinsen mit 770,78 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt:
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Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen |
- | 14.801,09 | 0,00€ | 14.801,09 | 285 | 0,0065 | 274,19 |
- | 14.801,09 | 0,00€ | 14.801,09 | 154 | 0,0079 | 180,07 |
- | 14.801,09 | 0,00€ | 14.801,09 | 329 | 0,0065 | 316,52 |
Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Ergebnis der Schlussbesprechung der BP vom .
Am langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2009, gegen den ESt-Bescheid 2009 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2009 bis zum , da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei.
Am langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2009, die ESt 2009 und die Anspruchszinsen 2009 bei der belangten Behörde ein (Poststempel ) . Der Bf. beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die näheren Begründungen wird auf Punkt 1.5. verwiesen, da die Berufungen mit jenen aus dem Jahr 2006 ident sind.
1.9. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Anspruchszinsen 2010
Am erging der USt-Bescheid für das Jahr 2010. Die USt wurde wie folgt festgesetzt:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 13.600,00 € |
USt | 13.600,00 € |
Gleichzeitig erging am der ESt-Bescheid für das Jahr 2010. Das Einkommen und die ESt wurden wie folgt festgesetzt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 56.000,00 € |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel | 4.133,22 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 60.133,22 € |
ESt | 19.926,61 € |
Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2010 erging am und legte die Höhe der Anspruchszinsen mit 542,62 € fest. Die Berechnung der Anspruchszinsen ergab sich wie folgt:
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Zeitraum | Differenzbetrag | Entrichtete Anzahlung | Bemessungsgrundlage | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen |
- | 19.926,61 | 0,00€ | 19.926,61 | 74 | 0,0079 | 116,49 |
- | 19.926,61 | 0,00€ | 19.926,61 | 329 | 0,0065 | 426,13 |
Als Begründung stützte sich die belangte Behörde jeweils auf das Ergebnis der Schlussbesprechung der BP vom .
Am langten eine Vollmachtsbekanntgabe und drei Fristerstreckungsanträge bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2010, gegen den ESt-Bescheid 2010 und gegen den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2010 bis zum , da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei.
Am langten die Berufungen des Bf. gegen die USt 2010, die ESt 2010 und die Anspruchszinsen 2010 bei der belangten Behörde ein (Poststempel ). Der Bf. beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die näheren Begründungen wird auf Punkt 1.5. verwiesen, da die Berufungen mit jenen aus dem Jahr 2006 ident sind.
1.10. Umsatzsteuer 2011
Am erging der USt-Bescheid für das Jahr 2011. Die USt wurde wie folgt vorläufig festgesetzt:
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 80.750,00 € |
20% Normalsteuersatz | 16.150,00 € |
USt | 16.150,00 € |
Als Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der Schlussbesprechung der BP vom .
Am langten eine Vollmachtsbekanntgabe und ein Fristerstreckungsantrag bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist gegen den USt-Bescheid 2011 bis zum , da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei.
Am langte die Berufung des Bf. gegen die USt 2011 bei der belangten Behörde ein (Poststempel ). Der Bf. beantragte den Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. In Bezug auf die nähere Begründung wird auf Punkt 1.5. verwiesen, da die Berufung mit jener aus dem Jahr 2006 ident ist.
1.11. Einkommensteuer-Vorauszahlung 2013
Am erging der Vorauszahlungsbescheid für die ESt 2013 und die Folgejahre. Die ESt wurde dabei mit 22.716.00 € festgesetzt. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung das Jahr 2010 betreffe. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld iHv 19.926,61 € um 14,00% erhöht worden.
Am langten eine Vollmachtsbekanntgabe und ein Fristerstreckungsantrag bei der belangten Behörde ein. Die Vertreterin ersuchte um Verlängerung der Berufungsfrist bezüglich des ESt-Vorauszahlungsbescheides bis , da der Bf erst in der letzten Novemberwoche 2012 aus dem elektronisch überwachten Hausdienst entlassen worden und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich gewesen sei.
Am langte die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid 2013 bei der belangten Behörde ein (Poststempel ). Der Bf. beantragte die Bescheide ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu aufzuheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und die Aussetzung der Abgabeneinhebung begehrt. Als Berufungsgründe wurden auch hier wesentliche Verfahrensfehler, unrichtige Sachverhaltsdarstellungen bzw. unrichtige rechtliche Beurteilungen geltend gemacht. Eine Vorauszahlung für das Jahr 2013 sei nicht gerechtfertigt, da der Bf. kein Unternehmen betreibt. Er sei als unselbständig Beschäftigter angestellt. Er sei überdies erst am bedingt aus dem elektronisch überwachten Hausarrest entlassen worden. Bis dahin sei er bei der Firma B. tätig gewesen. Der Bf. habe im gesamten Jahr 2012 keine selbständigen Tätigkeiten wahrgenommen und werde auch im Jahr 2013 keiner solchen nachgehen. Ihn treffe daher weder für 2012 noch für 2013 eine ESt- bzw. USt-Pflicht, mit Ausnahme der vom Dienstgeber abgeführten Lohnsteuer.
1.11. Stellungnahmen
Am erging eine ausführliche Stellungnahme zu den Berufungen des Bf durch die BP.
- allgemeine Information zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2004-2011: als Grundlage für die Schätzungen der Bemessungsgrundlagen seien die Aussagen des Bf im Verlauf der Verhandlungen beim Landesgericht Linz am herangezogen worden. Dort habe er angegeben zwischen 4.000,00 und 6.000,00 € für Beteiligungen an drei Nachtclubs in Oberösterreich zu erhalten. Der restliche Finanzbedarf (7.000,00 € pro Monat) werde mit dem Handel gedeckt. Die damalige Prüferin ging davon aus, dass der Bf im Zeitraum 2004-2010 Einkünfte aus Beteiligungen von Nachtclubs iHv 4.000,00 € monatlich (48.000,00/Jahr) und gewerbliche Einkünfte aus dem Handel mit Zigaretten, Schmuck, etc. iHv 3.000,00 € monatlich (36.000,00€/Jahr) bezog. Unter der Annahme, dass beim Handel ein Gewinnaufschlag von 200% vorgelegen sei, wurde von einem Umsatz von 4.500,00 monatlich (54.000,00 €/Jahr) ausgegangen. Dem Bf wurden in einer Niederschrift zahlreiche Fragen zu den Beteiligungen an den Nachtclubs, auch bezüglich der Einkünfte im Nachschauzeitraum 2011, gestellt. Die Niederschrift sei dem Bf am nachweislich zugestellt worden. Am langte dazu eine Stellungnahme ein, in welcher beteuert wurde, dass der Bf in der Zeit von - in Untersuchungshaft gewesen sei und somit in dieser Zeit keine Einkünfte lukriert hätte. Da die Gattin des Bf während den Verhandlungen anwesend gewesen sei, handle es sich in Bezug auf die Aussagen zur Beteiligung an den Nachtclubs um reine Schutzbehauptungen, um einer Scheidung zu entgehen. In Wahrheit würde das Geld von Zuwendungen von diversen Prostituierten stammen, wobei es sich um freiwillige Unterstützungsleistungen denen keine Gegenleistungen entgegen standen handle. Weiters habe der Bf weder mit Möbeln noch mit Antiquitäten gehandelt. Diese Argumente wurden von der BP verwertet und die gewerblichen Einkünfte im Zeitraum der Untersuchungshaft ausgesetzt. Der Einwand der Schutzbehauptungen haben zu keiner geänderten Ansicht der Behörde geführt, weshalb die Einkünfte wie bisher zum Ansatz gekommen seien. Dieses Programm wurde dem Bf nachweislich am zugestellt und dieser zu einer Schlussbesprechung am eingeladen. Auf Wunsch des Bf sei der Termin auf den verschoben worden, allerdings erschien der Bf nicht und gab stattdessen eine schriftliche Stellungnahme am ab. In dieser beteuerte er wieder, dass er weder Einkünfte aus Beteiligungen, noch Einkünfte aus Handel mit Uhren oder Antiquitäten habe, sondern es sich um reine Schutzbehauptungen gehandelt habe. Daraufhin folgte die BP den Ausführungen des Bf insofern, als dass jetzt die Zuwendungen von Prostituierten als gewerbliche Einkünfte eingestuft und unter dem Titel Zuhälterei subsumiert wurden. Bezüglich der Einkünfte aus dem Handel sei, nachdem der Bf dreimal wegen Zigarettenschmuggel verurteilt wurde, davon ausgegangen worden, dass es sich hier um einen reinen Handel mit Zigaretten handle. Mangels Vorlage von Belegen haben keine Vorsteuern in Abzug gebracht werden können. Das Schlussbesprechungsprogramm wurde nachweislich am dem Bf zugestellt und dieser am zu einer abschließenden Besprechung eingeladen. Auf Wunsch des Bf wurde dieser Termin auf den verschoben, allerdings erschien der Bf aufgrund eines Gerichtstermins nicht. Am wurde ausdrücklich auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung verzichtet. Die Prüferin fertigte sodann die Bescheide gemäß dem letzten Schlussbesprechungsprogramm aus und es wurden für alle Jahre Erstbescheide ausgefertigt und der USt-Bescheid 2011 vorläufig erlassen. Begründet wurden die Bescheide damit, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung und die darüber aufgenommene Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht erfolgte.
- detaillierte Stellungnahme zu den Berufungen gegen die Bescheide der Jahre 2004 und 2005: in den Berufungen sei angeführt worden, dass es nicht zulässig sei den Zigarettenhandel mit einem Gerichtsurteil zu begründen, welches den Zeitraum 2007-2009 betreffe. Zu berücksichtigen sei aber, dass es noch andere Urteile gibt, die zeigen, dass der Bf immer wieder versucht hat, sich mit dem Zigarettenhandel eine Einnahmequelle zu verschaffen (LG Linz 22HV 69/03t für das Jahr 2010 und LG Linz 26HV 73/08t für die Jahre 2006-2008). In der Begründung der Bescheide sei immer auf den Bericht verwiesen worden. Die BP habe die Stellungnahmen des Bf sehr wohl gewürdigt und entsprechende Schlüsse gezogen. Der Bf habe viele Möglichkeiten gehabt neue Beweise vorzulegen, die seine Darstellungen bestätigt hätten. Nach Ansicht der Prüferin begründen die vorgelegten Argumente in den Berufungen keine Aufhebung der Bescheide.
- detaillierte Stellungnahme zu den Berufungen gegen die Bescheide der Jahre 2006-2011: das die Jahre 2006-2011 nur mit dem Verweis auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung begründet worden sind, erschien der Prüferin als ausreichend. Überdies stelle sich hier die Frage, warum nicht bereits im Laufe des Prüfungsverfahrens der Zeuge W. G. angefordert wurde. Weiters sei zu hinterfragen, wie eine Prostituierte Zuwendungen iHv 4.000,00 € - 6.000,00 € monatlich zu leisten vermag. Die Einkünfte aus dem Zigarettenhandel wurden nicht bestritten. Die Prüferin könne einer ersatzlosen Aufhebung der Bescheide aus den oben angeführten Gründen nicht zustimmen.
Am erging ein Ersuchen um Stellungnahme an den Bf. Es wurde die Stellungnahme der BP zur gegenständlichen Berufung übermittelt und der Bf ersucht bis eine Stellungnahme abzugeben.
Der Bf. stellte am einen Antrag auf Fristverlängerung bis . Ein weiterer Antrag erfolgte am , welcher eine Fristverlängerung bis zum begehrte. Die Stellungnahme erfolgte am . Der Bf. bestritt die Stellungnahme der BP zu seinen Berufungen vollinhaltlich, da sie nicht mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt übereinstimme. Er halte sein Vorbringen aus dem Ermittlungsverfahren und den Berufungen vollinhaltlich aufrecht. Der Bf. wies darauf hin, dass die Einvernahme des Zeugen W. G. zum Beweis des Vorbringens erheblich sei. Er wiederhole den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der gegen ihn ergangenen Bescheide.
1.12. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Am langten die Vorlageberichte bezüglich der USt 2004-2011, der ESt 2004-2010, der ESt VZ 2013 und der Anspruchszinsen 2004-2010 beim Bundesfinanzgericht ein. Die belangte Behörde gab als Streitpunkte die Umsätze und Gewinne aus dem Handel mit geschmuggelten Zigaretten und der Zuhälterei an und übermittelte dazu Kopien aller Berufungen des Bf.
Mit einem Schreiben vom teilte die Vertreterin des Bf. der belangten Behörde mit, dass sie diesen nicht mehr rechtsfreundlich vertrete und Zustellungen direkt an den Bf. vorzunehmen seien. Die Zurücklegung der Vollmacht wurde dem Bundesfinanzgericht im Zuge der Aktenvorlage zur Kenntnis gebracht.
Mit dem am zugestellten Beschluss vom wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen zwei Wochen Folgendes klarzustellen:
"Sie haben während des bisherigen Verfahrens dargelegt, dass Einnahmen aus freiwilligen Zuwendungen von Prostituierten stammten. Es habe sich um Unterstützungsleistungen dieser Damen gehandelt, wobei Sie keine Gegenleistungen getätigt hätten. Sie hätten auch mit diesen Damen jahrelang sexuell verkehrt.
• Geben Sie die Namen und derzeitigen Adressen jener Damen, von denen Sie die "Unterstützungsleistungen" erhalten haben, bekannt.
• Stellen Sie die Höhe und die Zeitpunkte der jeweiligen konkreten "Unterstützungsleistungen" dar.
• Inwieweit war Herr W. G., dessen Einvernahme als Zeuge Sie beantragt haben, ohne ein konkretes Beweisthema oder dessen derzeitige Adresse bekanntzugeben, in die Abwicklung der "Unterstützungsleistungen" involviert?"
Mit dem am zugestellten Beschluss vom wurde der belangten Behörde wird aufgetragen, binnen zwei Wochen Folgendes klarzustellen:
"• Welche Ungewissheiten liegen der vorläufigen Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 zu Grunde?
• Liegen die Ungewissheiten hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 noch vor?"
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde überdies ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, zum bisher festgestellten Sachverhalt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Die belangte Behörde teilte in der Stellungnahme vom mit, dass kein Grund für eine vorläufige Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 mehr vorliege.
Am langte eine Stellungnahme des steuerlich vertretenen Bf. ein. Zunächst berief sich die Vertreterin des Bf. auf ihre erteilte Vollmacht und führte anschließend aus, dass der Bf. nicht in der Lage sei, die Namen und Adressen jener Damen zu nennen, von denen er Unterstützungsleistungen bezogen habe. Der Bf. sei lediglich in Kenntnis der jeweiligen Künstlernamen und ihm seien die vollständigen Namen der Damen nicht bekannt. Auch zurückliegend sei der Bf. nur in Kenntnis der Künstlernamen, wobei es sich stets um Vornamen gehandelt habe. Der Bf. glaube, sich an den Namen Klaudia zu erinnern. Auch die jeweiligen Anschriften der Damen würde sich der Kenntnis des Bf. entziehen. Aufgrund des Umstands, dass diese Damen aus dem Ausland stammen würden, sei anzunehmen, dass diese womöglich nicht mehr in Österreich aufhältig sind. Der Bf. sei jedenfalls mangels konkreter Information nicht in der Lage, den Aufforderungen durch das Bundesfinanzgericht nachzukommen. Zum Beweisantrag betreffend Herrn W. G. sei auszuführen, dass dieser bezüglich der Unterstützungsleistungen nicht involviert gewesen sei. Herr W. G. verkehre in anderen Etablissements und könne folglich keine Auskünfte hinsichtlich der vom Bf. bezogenen Unterstützungsleistungen geben.
Die Parteien wurden mit Ladung vom , zugestellt der belangten Behörde am und der steuerlichen Vertreterin des Bf. am , zur vom Bf. beantragten mündlichen Verhandlung am geladen.
Mit dem per E-mail vom eingebrachten Anbringen beantragte die Vertreterin des Bf. das erkennende Gericht möge die für den , 10:00 Uhr anberaumte Verhandlung abberaumen und auf einen späteren Termin nach seiner Rückkehr ab zu verlegen.
Dazu führte sie aus, der Bf. sei durch seine ausgewiesene Rechtvertreterin vom Verhandlungstermin am um 10:00 Uhr, brieflich am in Kenntnis gesetzt worden. Der Bf. hätte daraufhin am mitgeteilt, dass er sich derzeit in Wien aufhalte und am Mittwoch, den von Wien aus eine bereits länger gebuchte Flugreise nach Thailand antreten werde. Die Buchung für diese Reise hätte der Bf. vorgenommen, lange bevor er von der Anberaumung der Verhandlung erfuhr. Eine Umbuchung des Fluges sei dem Beschwerdeführer leider nicht möglich. Der Bf. könne deshalb nicht an der für den anberaumten Verhandlung teilnehmen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Thailand befinde.
Die Vertreterin des Bf. legte im Zuge der mündlichen Verhandlung am noch eine Flugbuchungsbestätigung vor, aus der hervorgeht, dass der Bf. für einen Flug nach Bangkok gebucht hätte. Der Rückflug erfolge demnach am .
Der Einzelrichter führte in der mündlichen Verhandlung, bei der sowohl eine Vertreterin des Bf. als auch Vertreter der belangten Behörde erschienen sind, zum Antrag auf Vertagung aus:
Das Abgabenrechtsmittelverfahren ist nicht vom Grundsatz der Unmittelbarkeit beherrscht (), was auch in § 274 Abs. 4 BAO zum Ausdruck kommt, wonach das Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Die Partei trifft überdies die Pflicht, ihren Vertreter zeitgerecht ausreichend zu informieren. Liegen keine Umstände vor, aus denen die Vertreter vom Beschwerdeführer nicht zeitgerecht und umfassend über alle für den Rechtsstreit relevanten Fragen hätte informiert werden können, ist die urlaubsbedingte Abwesenheit kein Grund für die Vertagung der mündlichen Verhandlung (). Zudem wurde in der nachweislich zugestellten Ladung darauf hingewiesen, dass sich die beschwerdeführende Partei durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen kann (§ 83 Abs. 1 BAO). Ein persönliches Erscheinen des Bf. vor Gericht ist daher nicht erforderlich.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Anbringen, das auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht zugeleitet wird, als nicht eingebracht gilt und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (). Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (wie Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) können im Anwendungsbereich der BAO nicht mittels E-Mail eingebracht werden (vgl ; , 2007/15/0042) . Das von der steuerlichen Vertreterin eingebrachte E-Mail vom stellt keinen wirksamen Antrag dar.
Der Einzelrichter verkündete folgenden Beschluss:
Das per E-mail vom eingebrachte Anbringen auf Vertagung der mündlichen Verhandlung am wird abgewiesen.
Die Parteien verzichteten im Zuge der mündlichen Verhandlung auf die Verlesung des bisher festgestellten Sachverhaltes und des Parteienvorbringens.
Die Vertreter der belangten Behörde erstatteten in der mündlichen Verhandlung kein weiteres Vorbringen.
Die Vertreterin des Bf. verwies auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Einvernahme des Bf.
Dazu führte der Einzelrichter aus, dass im Abgabenrechtsmittelverfahren insbesondere im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht in erster Linie ein schriftliches Verfahren vorgesehen ist. Aufgrunddessen wurden die Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Beschluss vom darauf hingewiesen, dass sie zum bisher festgestellten Sachverhalt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben können. Von dieser Möglichkeit wurde seitens des Bf. nur eingeschränkt Gebrauch gemacht, indem er lediglich auf die konkret gestellten Fragen geantwortet hat. Überdies wurde seitens der steuerlichen Vertretung kein Thema genannt, zu welchem der Bf. erneut einvernommen werden sollte. Es erging daher der Beschluss, dass der Antrag auf Einvernahme des Bf. abgewiesen wird.
2. Rechtslage
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 116 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 sind die Abgabenbehörden, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Gemäß § 116 Abs. 2 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 sind Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
Gemäß § 167 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.
Im Übrigen hat gemäß § 167 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 183 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
Die Abgabenbehörde kann gemäß § 183 Abs. 2 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
Von den Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß § 183 Abs. 4 BAO idF BGBl. Nr. 151/1980 ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO idF BGBl. Nr. 194/1961 ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I. Nr. 112/2011 hat d er Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.
3. Erwägungen
Im gegenständlichen Verfahren sind die getätigten Umsätze und Gewinne des Bf. aus dem Handel mit geschmuggelten Zigaretten und der Zuhälterei betreffend die Jahre 2004-2011 und die Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2013 und die Folgejahre strittig. Aufgrund fehlender Abgabenerklärungen und mangelnder Unterlagenvorlage des Bf. wurden die Bemessungsgrundlagen für die ESt-Bescheide 2004-2010 und die Bemessungsgrundlagen für die USt-Bescheide 2004-2011 im Wege der Schätzung gemäß § 184 BAO festgestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf..
3.1. Bemessungsgrundlage der ESt-Bescheide 2004-2010 und USt-Bescheide 2004-2011
Ein Abgabenverfahren ist nach § 115 Abs. 1 BAO grundsätzlich von Amts wegen einzuleiten und es sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermittelten (vgl. ; , 2000/15/0032). Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Bestimmungen über die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhen allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung der Berechnung derselben (vgl. ). Daraus ergibt sich, dass die Schätzungsbefugnis durch die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, das Zustandekommen der Mängel zu erklären, nicht berührt wird. In dem Maße, in dem der Abgabepflichtige die ihm gesetzlich aufgetragenen Pflichten zur Aufzeichnung und zur Erklärung der Besteuerungsgrundlagen verletzt, hat die komplementäre Tätigkeit der Behörde einzusetzen. Ob den Abgabepflichtigen an der Unterlassung, der lückenhaften oder mangelhaften Darstellung ein Verschulden trifft, ist unmaßgebend (vgl. ). Die behördliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist keine Ermessensmaßnahme (vgl. ), sondern ein Akt der Tatsachenfeststellung. Schätzen bedeutet die Besteuerungsgrundlagen mangels Erfüllung der gesetzlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflicht seitens des Abgabepflichtigen durch Wahrscheinlichkeitsschlüsse, durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten zu ermitteln. Je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können (z.B. Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege, Erklärungen), desto größer sind naturgemäß die Unsicherheiten und desto weiter kann sich das Schätzungsergebnis vom tatsächlichen Geschehen entfernen. Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt, muss eben die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einer mehr oder weniger großen Genauigkeit erreichen können (vgl. ). Zum Unterschied vom Beweisverfahren geht es bei der bloßen Schätzung nicht um die Ausforschung konkreter Ereignisse, Tatsachen und Gegebenheiten, sondern es wird versucht, in einem zusammenfassenden Verfahren und in einer die ergebnisrelevanten Gegebenheiten mitberücksichtigenden Gesamtschau zu einer Basis für die Besteuerung zu kommen, die der Gesamtsumme der abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge entspricht, ohne diese im Einzelnen erheben und nachweisen zu müssen (vgl. ). Die Schätzungsbefugnis gibt der Behörde das Recht, Fehler in der Sachverhaltsfeststellung mit dem Hinweis zu übergehen, dass sie ohnehin in den Unsicherheitsspielraum fielen, der jeder Schätzung eigen ist (vgl. ). Die Schätzung besteht einerseits aus der Feststellung des für die Abgabenerhebung maßgebenden Sachverhaltes, andererseits in dessen abgabenrechtlicher Würdigung (vgl. ). Die zur Entscheidung berufene Behörde muss sich über die als Grundlage ihrer Schätzung anzunehmenden Tatsachen - in Ausübung ihres Rechtes der freien Beweiswürdigung - selbst ein Urteil bilden, sie darf sich nicht damit begnügen, lediglich auf die Feststellungen einer anderen Stelle zu hinzuweisen (vgl. ).
Auf den gegenständlichen Beschwerdefall bezogen, bedeutet dies Folgendes: auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung und den Angaben des Bf. ergibt sich, dass der Bf. über Jahre hinweg seinen Lebensunterhalt mit Einnahmen aus dem Zigarettenhandel und aus Zuwendungen von Prostituierten bestritt und diese Einkünfte nicht gegenüber der belangten Behörde erklärte. Da der Bf. der Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärungen für die Jahre 2004-2011 nicht nachgekommen ist und der Bf. auch keine Aufzeichnungen geführt hat bzw. vorgelegt hat, war die belangte Behörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen verpflichtet. Kommt der Abgabenpflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung nämlich nicht nach, so hat schon aufgrund dieses Umstandes die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (vgl. ). Wenn der Abgabenpflichtige nicht aufklären kann, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreitet, löst dies die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus. Bei der Aufklärung der Deckung des Lebensunterhaltes handelt es sich um eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (Schätzung nach dem Lebensaufwand; vgl. ). In den Prüfungsfeststellungen der erfolgten Außenprüfung vom (siehe Punkt 1.2.) wird der Schätzungsvorgang und die Berechnung der Bemessungsgrundlage sehr genau und schlüssig dargestellt. Die belangte Behörde hat bezgl. der Sachverhaltsfeststellung alle ihr möglichen Ermittlungen, Wahrscheinlichkeitsschlüsse und durch Einbeziehen der Aussagen des Bf. getätigt. Der wesentliche Sachverhalt wurde unter Zuhilfenahme der möglichen Beweise in einem entsprechend gestalteten einwandfreien und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren erhoben. Die belangte Behörde ging aufgrund der Aussagen des Bf. in den landesgerichtlichen Verfahren von einem Finanzbedarf des Bf. iHv. 7.000,00 € monatlich aus. Als Quelle für die Kosten seines laufenden Lebensunterhaltes gab der Bf. die Beteiligung an diversen Nachtclubs in Oberösterreich und Einnahmen aus dem Handel mit Zigaretten an. Demzufolge ging die belangte Behörde von Einkünften aus selbständiger Arbeit als Gesellschafter-Geschäftsführer iHv 4.000,00 € und gewerblichen Einkünfte aus Handel iHv 3.000,00 € aus. Da der Bf. einige berechtigte Einwendungen erhob, wurden die Bemessungsgrundlagen entsprechend aliquotiert, weshalb es schlussendlich zu folgender Gesamtbemessungsgrundlage für die Jahre 2004-2011 kam:
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Jahr | Umsatz 20% | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
2004 | 102.000,00 € | 84.000,00 € |
2005 | 102.000,00 € | 84.000,00 € |
2006 | 102.000,00 € | 84.000,00 € |
2007 | 102.000,00 € | 84.000,00 € |
2008 | 102.000,00 € | 84.000,00 € |
2009 | 55.250,00 € | 45.000,00 € |
2010 | 68.000,00 € | 56.000,00 € |
2011 | 80.750,00 € |
Zu den genaueren Aufschlüsselungen der Bemessungsgrundlagen für die ESt 2004-2010 und die USt 2004-2011 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf 1.2.2. verwiesen. Ziel jeder Schätzung muss es sein, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen; dem Schätzvorgang und Schätzergebnis darf nicht der berechtigte Vorwurf einer Strafbesteuerung zu machen sein (vgl. ). Da die Schätzung durch die belangte Behörde schlüssig dargestellt wurde und keine konkreten Einwände seitens des Bf. in Bezug auf die vorliegende Schätzung gegeben sind, folgt auch das Verwaltungsgericht dieser Schätzung der Bemessungsgrundlage für die ESt-Bescheide 2004-2010 und für die USt-Bescheide 2004-2011.
Anzumerken ist noch, dass der USt-Bescheid für das Jahr 2011 gemäß § 200 BAO am vorläufig ergangen ist. Als Ungewissheit für die vorläufige Festsetzung war die Tatsache gegeben, dass noch keine Abgabenerklärung vorlag, der zufolge die von der Außenprüfung ermittelte Bemessungsgrundlage noch zu ändern gewesen wäre. Da im Zuge der Einbringung der Beschwerde keine geänderten Bemessungsgrundlagen bekannt gegeben wurden und sich das Verwaltungsgericht der schlüssigen Schätzung der Bemessungsgrundlage seitens der belangten Behörde anschließt, sind keine Ungewissheiten mehr gegeben. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, muss der vorläufige Bescheid durch einen endgültigen ersetzt werden (vgl. ; , 2009/15/0203). Der USt-Bescheid für das Jahr 2011 hat daher endgültig zu ergehen.
3.2. Einwand schwerer Verfahrensfehler
Die steuerliche Vertretung des Bf. beanstandete in den Berufungen, dass die belangte Behörde überhaupt nicht auf die Rechtfertigungen des Bf. eingegangen sei und machte dahin einen schweren Verfahrensmangel geltend. Festzuhalten ist, dass im Schätzungsverfahren die Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. ; , 2008/15/0017). Das Parteiengehör ist bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zu wahren (vgl. ; , 92/13/0037; , 96/15/0260; , 2008/13/0230). Der Partei sind daher vor Bescheiderlassung die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzmethode und das Schätzungsergebnis zur Kenntnis zu bringen. Es liegt danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die z.B. gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen (vgl. ). Die Behörde hat auf alle substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen, auch wenn die Richtigkeit der Behauptungen erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. ; , 2001/15/0137; , 2005/17/0199; , 2012/13/0015). Aus den Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung vom sowie aus der Stellungnahme der Prüferin vom geht klar hervor, dass die damalige Prüferin auf jeden einzelnen Einwand des Bf. einging: aufgrund einer Stellungnahme des Bf. wurden u.a. die Zuwendungen von Prostituierten neu eingestuft, ebenso wurde auf den Einwand des nicht vorliegenden Antiquitätenhandels und der Inhaftierung des Bf. reagiert und die Bemessungsgrundlagen teilweise aliquotiert. Die belangte Behörde ist auf alle vorgetragenen Behauptungen des Bf. eingegangen und hat sich mit diesen auseinandergesetzt. Es liegen somit keine unberücksichtigt gebliebenen Behauptungen des Bf. vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Beweisantrag Zeugeneinvernahme
Der Bf. stellte einen Beweisantrag, den Zeugen W. G. zum Beweis von geleisteten Unterstützungsleistungen von Prostituierten zu vernehmen. Beweisanträge müssen u.a. die Voraussetzung der Erheblichkeit erfüllen. Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn sie schon nicht erheblich ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine (sachverhalts-)erhebliche Tatsache zu gewinnen (vgl. ; , 98/14/0164). Die steuerliche Vertreterin des Bf. führte in der am eingelangten Stellungnahme aus, dass der beantragte Zeuge bezüglich der Unterstützungsleistungen nicht involviert war und diesbezüglich keine Auskünfte geben kann. Von der Einvernahme des beantragten Zeugen war daher mangels Erheblichkeit gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzusehen.
3.4. Bescheidbegründung, Bindungswirkung Gerichtsurteile
Die steuerliche Vertretung des Bf. beanstandete in den Berufungen, dass sich die belangte Behörde in ihren Bescheidbegründungen auf ein ergangenes Gerichtsurteil des Landesgerichtes Linz bezogen hat und dass sich in den jeweiligen Bescheidbegründungen lediglich ein Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht findet. Da sich das erwähnte Urteil auf einen Zeitraum ab 2007 beziehe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde in ihren Bescheiden ausführt, der Bf. habe bereits 2004 Zigaretten verkauft. Überdies sei ein Verweis auf den Bericht der Außenprüfung als Bescheidbegründung nicht ausreichend.
Richtig ist, dass Abgabenbescheide einer entsprechenden Begründung bedürfen. Die Begründung muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass dieser Sachverhalt vorliegt. Zulässig ist auch, sich in einer Begründung auf der Partei zugegangene Erledigungsentwürfe zu beziehen (vgl. ; ebenso auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vgl. ). Auch ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht (Bericht iSd § 150 BAO) und auf Äußerungen der Prüfungsorgane im Verwaltungsverfahren (in der Begründung einer Rechtsmittelentscheidung) ist zulässig, wenn dieser Bericht den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genügt und dort auch alle im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Argumente nachvollziehbar in zusammengefasster Darstellung widerlegt werden (vgl. ; , 95/13/0282).
Aus den genannten Gründen war der Verweis auf den ausführlichen BP-Bericht in den ESt-Bescheiden 2004-2010, in den USt-Bescheiden 2004-2011 sowie den Bescheiden über die Anspruchszinsen 2004-2010 zulässig. Aus dem mehrseitigen Schlussbesprechungsbericht gehen die Gründe für die Erlassung der Bescheide eindeutig hervor und alle Argumente für die Erlassung der Bescheide sind dort nachvollziehbar dargestellt. Dieses Dokument ist dem Bf. auch bekannt.
Entscheidungen von Gerichten sind von den Verwaltungsgerichten gemäß § 116 BAO zu beurteilen. Nach der Judikatur des VwGH ist das Verwaltungsgericht an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils (erster Instanz) festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden (vgl. ; , 2002/16/0006; , 2007/16/0161). Diese Bindung besteht nur bei Entscheidungen, die den rechtskräftig Verurteilten berühren (vgl. ). Die Bindung betrifft nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung (vgl. ). Die Bindung besteht selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. ). Nur dann, wenn im Strafurteil der Betrag der hinterzogenen Abgaben nicht durch den Spruch bestimmt, sondern lediglich in den Entscheidungsgründen genannt ist, besteht daran keine Bindung (vgl. ). Nicht bindend sind die Feststellungen über den Wert des geschmuggelten Suchtgiftes und die damit in Zusammenhang stehende Höhe der hinterzogenen Eingangsabgaben; diese Feststellungen hat die für die Abgabenfestsetzung zuständige Behörde zu treffen (vgl. ).
Dem Einwand des Bf., dass es nicht zulässig sei, den Zigarettenhandel mit einem Gerichtsurteil zu begründen, welches den Zeitraum 2007-2009 betreffe, ist entgegenzuhalten, dass sowohl der belangten Behörde als auch dem Verwaltungsgericht mehrere Urteile gegen den Bf. betreffend eines Zigarettenschmuggels des Bf. vorliegen, u.a. die Urteile des LG Linz zu 34 Hv 10/10i, 26 Hv 73/08t und 22 Hv 69/03t. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Bf. im Beschwerdezeitraum durchgehend seinen Lebensunterhalt mit Zigarettenhandel und Zuhälterei bestritt ist nicht von der Hand zu weisen. Steht eine Einkunftsquelle eines Abgabenpflichtigen nämlich dem Grunde nach fest, erscheint es in der Tat wahrscheinlicher, dass der Abgabenpflichtige daraus Einkünfte in einer Höhe bezieht, die es ihm ermöglicht, den Haushalt und seine Vermögensanlagen zu finanzieren, als anzunehmen, die Sexualpartnerinnen hätten durch nicht nachgewiesene Zuwendungen zum Lebensunterhalt beigetragen. Kann der Steuerpflichtige die Herkunft der Mitteln für seinen Lebensunterhalt nicht glaubwürdig aufklären, dann ist die Behörde zu der Annahme berechtigt, daß diese Mittel aus einem verschwiegenen Einkommen stammten, und kann die Höhe dieses Einkommens mit dem wahrscheinlichen Betrag der Lebenshaltungskosten schätzen (vgl. ). Demnach war die belangte Behörde berechtigt, bereits ab dem Jahr 2004 seinen Lebensunterhalt mit Zigarettenhandel und Zuhälterei bestritt. Aufklärungsversuche der belangten Behörde und des Gerichtes über die tatsächliche Einkommenssituation des Bf. scheiterten an der mangelnden Mitwirkung des Bf.. Die aus den von der belangten Behörde festgestellten Einkünften und Umsätzen resultierenden Abgaben sind zudem hinterzogene Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO, da hinsichtlich derer durch Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt wurde (vgl. ). Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln beruht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (). Im gegenständlichen Fall hat der Bf. nachweislich über Jahre hinweg immer wieder Zigaretten geschmuggelt und daraus Einkünfte und Umsätze erzielt. Dem Bf. kam es laut Feststellungen des Landesgerichtes Linz im Urteil vom , 26 Hv 73/08t darauf an, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ein vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer liegt auf der Hand.
Die Beschwerde war in diesen Punkten als unbegründet abzuweisen.
3.5. Anspruchszinsen 2004-2010
Die steuerliche Vertretung des Bf. beanstandete in den Berufungen gegen die Bescheide über Anspruchszinsen der Jahre 2004-2010, dass die Rechtsmäßigkeit der Anspruchszinsen von der Rechtskraft der Entscheidung über die entsprechende USt und ESt abhängig seien und aufgrund mangelnder Berechtigung zur Festsetzung der USt- und ESt 2004-2010 daher keine Anspruchszinsen festgelegt werden hätten dürfen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Anspruchszinsen nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen gehören und zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch sind (vgl. ). Sie sind eine objektive Rechtsfolge, um mögliche Zinsvorteile und –nachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabebescheide gebunden. Wenn sich diese als nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchzinsenbescheide zu erlassen (vgl. ). Gegenstand der Anspruchszinsen sind Nachforderungen (Nachforderungszinsen) und Gutschriften (Gutschriftszinsen). Nachforderungen und Gutschriften ergeben sich vor allem aus erstmaligen Veranlagungen (Zinsenbemessungsgrundlage: Differenz zwischen Vorauszahlungen und festgesetzter Abgabe) und Bescheidänderungen, aus denen sich eine geringere Festsetzung gegenüber dem bisherigen Bescheid ergibt, z.B. Änderung gemäß § 295 BAO (Zinsenbemessungsgrundlage: Differenz zwischen seinerzeitiger und nunmehriger Festsetzung; vgl. dazu Durchführungserlass zu den Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO).
Da, wie oben dargestellt wurde, sind die ESt-Bescheide 2004-2010 zu Recht ergangen, daher bestehen auch die Anspruchszinsen für die Jahre 2004-2010 zu Recht und die Beschwerde war in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
3.6. ESt-Vorauszahlungsbescheid 2013
In der gegen den ESt-Vorauszahlungsbescheid 2013 eingebrachten Berufung brachte die steuerliche Vertretung des Bf. vor, dass der Bf. kein Unternehmen betreibe und als unselbständiger Beschäftigter angestellt sei. Er habe im gesamten Jahr 2012 keine selbständigen Tätigkeiten wahrgenommen und werde auch im Jahr 2013 keiner solchen nachgehen, weshalb ihn daher weder für 2012 noch für 2013 eine ESt- oder USt-Pflicht treffe. Aus diesen Gründen sei eine Vorauszahlung für das Jahr 2013 nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 wird zur Berechnung der Vorauszahlung für ein Kalenderjahr die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr (abzüglich der im Wege des Steuerabzugs entrichteten Beträge), wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht. Die belangte Behörde hat die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer für das Jahr 2013 auf Grundlage des letztveranlagten Kalenderjahres 2010 festgesetzt. Dabei wurde die maßgebliche Abgabenschuld, da die Vorauszahlung für das drittfolgende Kalenderjahr wirkt, um 14 % erhöht. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2013 wurden daher dem Gesetz entsprechend festgesetzt. Bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Einkommensteuer-Vorauszahlungen kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt des Ergehens des erstinstanzlichen Bescheides an (). Wenn im Einzelfall die Voraussetzungen für die Ermessensübung nach § 45 Abs 4 EStG 1988 bereits bei Festsetzung der Vorauszahlung anläßlich der Veranlagung erfüllt sind, so wird die Vorauszahlung bereits bei der ersten Festsetzung in der sich aus dieser Bestimmung ergebenen Höhe - und sohin abweichend von § 45 Abs 1 EStG 1988 - festzusetzen sein (). Da im gegenständlichen Fall der belangten Behörde keine Angaben des Bf. zur tatsächlichen Einkommenssituation im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegen sind, war die Berechnung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für 2013 und die Folgejahre gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 rechtmäßig. Der Hinweis, der Bf. betreibe kein Unternehmen ist nicht ausreichend, um eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch in den Vorjahren hat der Bf. gegenüber der belangten Behörde das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit bestritten und dennoch Einkünfte aus Zigarettenschmuggel und Zuhälterei erzielt.
Demnach war auch in diesem Punkt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zulässigkeit der Revision
Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall sind die zu klärenden Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 274 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100619.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at