Kosten der Holzverkleidung einer Betontreppe und der Anfertigung eines Treppengeländers - keine außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde der Bf. , vertreten durch zobl.bauer.Salzburg Stb und WP GmbH, Mildenburggasse 4a, 5020 Salzburg, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg – Land, Aignerstraße 10, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Gerlinde Rieser vom betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) bezieht Pensionseinkünfte von zwei verschiedenen pensionsauszahlenden Stellen und ist daher zu einer Einkommensteuerveranlagung verpflichtet (§ 41 Abs 1 Z 2 EStG). Da sie für 2013 keine Erklärung einreichte, erließ das Finanzamt am einen Einkommensteuerbescheid und setzte Einkommensteuer mit EUR 389 fest.
Dagegen erhob die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, es seien Ausgaben in Höhe von EUR 10.010,72 nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden. Es seien dies einerseits Krankheitskosten und andererseits Aufwendungen, um eine im Haus der Bf. befindliche Stiege behindertengerecht anzupassen. Dies sei nötig wegen des gesundheitlichen Zustandes sowohl von ihr selbst (sie habe 2013 einen Herzschrittmacher erhalten), als auch wegen der fortschreitenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Ehemannes. Dieser sei seit Mitte 2013 in Pflegestufe 2. Die Bf. legte Rechnungen eines Stiegenbauers vor, aus denen hervorgeht, dass eine bestehende Betontreppe mit Trittstufen aus Esche massiv und Setzstufen aus furnierten Spanplatten verkleidet wurde. Weiters wurde an der Sichtseite der Treppe ein Holzgeländer ausgeführt sowie ein Handlauf montiert.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung. Diese lagen allerdings unter dem Selbstbehalt und wirkten sich daher steuerlich nicht aus. Hingegen beurteilte es die Holzverkleidung von Betonstufen sowie Änderungen bzw. Verbesserungen des Stiegengeländers nicht als behindertengerechte Adaptierung von Wohnraum, sondern als Vermögensumschichtung. Diese stellen somit nach Auffassung des Finanzamtes keine außergewöhnliche Belastung dar.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wandte sich die Bf. gegen diese Beurteilung, führte aber nicht näher konkretisierend aus, worin genau die behindertengerechte Anpassung der Stiege zu erblicken sei. Sie wies nur nochmals darauf hin, dass die Trittstufen und das Geländer an ihre persönlichen Anforderungen angepasst wurden, um ihr und ihrem Ehemann den Verbleib in ihrem Wohnhaus zu ermöglichen. Eine Vermögensumschichtung könne schon wegen der geringen Kosten von EUR 9.500 nicht angenommen werden. Auf Grund ihres geringen Einkommens sei zudem die Finanzierung eines Senioren-Stiegenliftes nicht möglich gewesen.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
B. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Kosten der Holzverkleidung einer Betonstiege sowie der Anfertigung eines Stiegengeländers und eines Handlaufes als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Einkommensermittlung außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, wenn die Belastung folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2 EStG 1988).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG 1988).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7.300 Euro 6 %
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8 %
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10 %
mehr als 36.400 Euro 12 %.
Er vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht sowie für jedes Kind im Sinne des § 106 EStG 1988 (§ 34 Abs 4 EStG 1988).
Als Belastungen sind nur solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Nur „verlorener Aufwand“ ist berücksichtigungsfähig; soweit die Aufwendungen einen Gegenwert schaffen, sind sie keine Belastung (Gegenwerttheorie, ). Die Gegenwerttheorie ist allerdings dann nicht anzuwenden, wenn das neu geschaffene Wirtschaftsgut im Wesentlichen nur eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit hat. Unter diese Ausnahmen fallen Wirtschaftsgüter, die nur für den eigenen persönlichen Gebrauch angeschafft werden (zB Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) oder die wegen ihrer speziellen Beschaffenheit nur für Behinderte verwendet werden können (Doralt, EStG11, § 34 Tz 20 sowie die dort zit. Jud.)
Kein Gegenwert liegt auch bei Aufwendungen vor, die bei einer unterstellten Verwertung der Wohnung realistischerweise nicht abgegolten werden. So ist etwa der Einbau eines Behindertenbades/WCs abzugsfähig oder auch die rollstuhlgerechte Adaptierung einer Wohnung (Jakom/Baldauf, EStG, 2015, § 34 Rz 90).
Im vorliegenden Fall ließ die Bf. eine Betontreppe in ihrem Haus mit Tritt- und Setzstufen aus Holz verkleiden sowie ein Stiegengeländer und einen Handlauf montieren. Aus der vorgelegten Rechnung ist ersichtlich, dass es sich dabei um eine herkömmliche Holzverkleidung einer bestehenden Stiege handelt wie sie in jedem mehrgeschoßigen Wohnhaus üblich ist. Es ist nicht erkennbar, dass es sich um eine spezielle behindertengerechte Ausstattung bzw. Adaptierung handeln würde. Die Bf. hat auch nicht erklärt, welche Maßnahmen es seien, die ausschließlich aufgrund einer Behinderung oder einer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit erforderlich wurden. Auch die Montage eines Geländers und eines Handlaufes gehört zur üblichen bzw. baupolizeilich vorgeschriebenen Ausstattung einer Stiege und hat daher ihre Ursache nicht in einer vorliegenden Behinderung. Die Schaffung einer speziellen Behindertenvorrichtung kann dem dargelegten Sachverhalt nicht entnommen werden.
Das Finanzamt konfrontierte die Bf. in der Beschwerdevorentscheidung mit seiner Ansicht, dass es sich um keine typischen behinderungsgerechten Umbaukosten handle. Die Bf. ist dem aber nicht mit substanziierten Erklärungen entgegengetreten. Sie hat zwar angemerkt, dass sie sich keinen Treppenlift hätte leisten können. Es ist aber nicht erkennbar, inwieweit eine Holzverkleidung einer Treppe samt Geländer einen eventuell erforderlichen Treppenlift ersetzen könnte. Die Bf. ist diesbezüglich auch alle Erklärungen schuldig geblieben.
Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen will, selbst das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (etwa ). Es obliegt ihm einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen und die Gründe im Einzelnen anzuführen ( mit weiteren Judikaturnachweisen).
Das Bundesfinanzgericht teilt somit die Auffassung des Finanzamtes, dass eine Holzverkleidung einer bestehenden Betonstiege (Esche geölt, Trittstufen massiv) samt Holzgeländer keinen verlorenen Aufwand, sondern eine Vermögensumschichtung darstellt. Die dafür aufgewendeten Kosten sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Aus den angeführten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
C. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).
Zur gegenständlichen Rechtsfrage, nämlich ob die Kosten einer Adaptierung von Wohnraum eine außergewöhnliche Belastung darstellen, existiert umfangreiche und eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100094.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at