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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.01.2016, RV/7100040/2016

Pendlerpauschale

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf. vom , gegen den Bescheid des Finanzamt Waldviertel vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 u.a. das große Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 in Höhe von 3.672,00 Euro und den Pendlereuro gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 in Höhe von 308,04 Euro geltend.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. aufgefordert, die der Berechnung des Pendlerpauschales zugrunde gelegten Verhältnisse offenzulegen, wie die genaue Anschrift der Arbeitsstätte; genaue Anschrift der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung; kürzest befahrbare einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kilometer; Wegstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Gehweg, Bus, ÖBB, ...). Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel sind die Gründe unter Angabe der Normalarbeitszeit anzugeben. Hingewiesen wurde in diesem Vorhalt, dass ein Pendlerpauschale nur insoweit berücksichtigt werden kann, als auch tatsächlich Aufwendungen für die Fahrten "Wohnung-Arbeitsstätte" angefallen sind.

Laut der im Rahmen der Beantwortung dieses Ersuchens vorgelegten Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (L34 EDV, abgefragter Tag ) wurde der Berechnung des Bf. die Wegstrecke von der Wohnung in Wohnort, zum Bürogebäude der Firma in Arbeitsstätte, zugrunde gelegt. Die schnellste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen diesen Orten betrage laut Erklärung 154 km (gerundet).

In der Stellungnahme des Finanzamtes zum Vorlagebericht wurde dazu angemerkt, dass die Pendlerverordnung BGBl. II 276/2013 erst am in Kraft trat und daher im Beschwerdezeitraum nicht anzuwenden sei.

Gleichzeitig wurden vom Bf. vier Rechnungen der Firma Fielmann GmbH bzw. der Firma Fielmann AG & Co., als Nachweis für die im Jahr 2013 ebenfalls geltend gemachte außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988, vorgelegt. Die Rechnung vom (Bl. 15/2013) ist an Frau Freundin, Adresse2, adressiert.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom wurde das beantragte Pendlerpauschale nicht berücksichtigt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass anhand der vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei, dass der Bf. in Adresse2, über einen Wohnsitz verfüge und ihm das Pendlerpauschale daher nicht zustehe (Anm.: Entfernung zur Arbeitsstätte unter 20 km, Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar).

In der am eingebrachten Beschwerde wird die Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Höhe von 3.672,00 Euro und des Pendlereuro in Höhe von 308,00 Euro begehrt. Der Bf. moniert in der Beschwerde, dass sich sein Hauptwohnsitz in Wohnort, befinde. Er finde es nicht richtig, nur anhand einer Bestellung (Fielmann) zu behaupten, dass sich sein Hauptwohnsitz wo anders befinde. Die Bestellung wurde von seiner Freundin in seinem Auftrag getätigt. Lieferadresse sei die die Fielmann-Filiale B gewesen, wo er sich die „Linsen” nach der Arbeit abholen konnte, um dann über die Autobahn (A1) ins Waldviertel zu fahren.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde dem Bf. vorgehalten, dass laut aktueller Abfrage aus dem KFZ-Zentralregister des BMI, in diesem keine KFZ-Zulassung auf seinen Namen aufscheine. Sollten die behaupteten Fahrten nicht mit dem eigenen KFZ zurückgelegt worden sein, wurde um Vorlage eines Nachweises der tatsächlich durchgeführten Fahrten gebeten.

Aus den im Rahmen der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom vorgelegten Gutachten gemäß § 57a KFG, für das auf den Vater des Bf. zugelassene KFZ Audi A6 Avant, sind die in der nachstehenden Tabelle angeführten Kilometerstände ersichtlich.

Diese Kilometerstände wurden seitens des Finanzamtes der Berechnung der Anzahl der mit diesem Fahrzeug theoretisch (pro Woche) möglich gewesenen Fahrten von Wohnort nach Arbeitsstätte (und zurück) zugrunde gelegt und die (durchschnittliche) Anzahl für die Jahre 2010 – 2014 wie folgt ermittelt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tag der Überprüfung
Tage
km-Stand
km
km/
Tag
km/
Woche
davon privat (jährlich 6.000 km)
km/
Woche beruflich
km Wohnung - Arbeits-stätte und zurück
Anzahl mögl. wöchentl. Fahrten
 
241.190
 
 
 
 
 
 
 
366
261.327
20.137
55,0
385,1
-115,0
270,1
308
0,9
308
282.185
20.858
67,7
474,0
-115,0
359,0
308
1,2
404
306.468
24.283
60,1
420,7
-115,0
305,7
308
1,0
366
329.000
22.532
61,6
430,9
-115,0
315,9
308
1,0
306
343.905
14.905
48,7
341,0
-115,0
226,0
308
0,7

Nach Ansicht des Finanzamtes sei aus dieser Berechnung klar ersichtlich, dass tägliche Fahrten von Wohnort nach Arbeitsstätte und zurück mit diesem Fahrzeug nicht durchgeführt worden sein konnten, sondern allenfalls gelegentliche Fahrten zum (abgeleiteten) Wohnsitz des Bf. in Wohnort (am Wochenende) erfolgten.

In der Folge wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 daher mit Verweis auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2014 (Anm.: richtig offensichtlich: 2012) mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Pendlerpauschale nur zustehe - neben anderen Voraussetzungen -, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung an der überwiegenden Anzahl der Arbeitstage, d.h. mindestens 11 x im Monat zurückgelegt werde. Laut Angaben des Bf. betrage der Arbeitsweg 154 km. Die Jahreskilometerleistung bei einem angenommenen Arbeitsweg von 308 km für elf Monate (abzüglich ein Monat Urlaub) ergebe daher 37.268 km.

Laut den dem Finanzamt vorgelegten Prüfberichten 2009 - 2014 betragen die Jahreskilometerleistung des Kfz einschließlich Privatfahrten zwischen 20.000 und 24.000 km. Die Fahrten Wohnort-Wien-Wohnort können daher nicht an der überwiegenden Anzahl der Arbeitstage zurückgelegt worden sein.

Im Vorlageantrag vom führt der Bf. nunmehr aus, dass er von zu Hause (Wohnort) nur bis St. Pölten fahre und anschließend mit einem Arbeitskollegen nach Arbeitsstätte mitfahre. Weiters nutze er öfters andere Autos (Pickerl, Reifenwechsel, Reparaturen, sonstige Sachverhalte ….).

Weiters sei ihm aufgefallen, dass bei Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung 2013 der Pendlerrechner die Kilometeranzahl falsch gerechnet habe. Diese betrage nicht – wie damals ausgewiesen – 154 km sondern 132 km. Der Pendlerrechner habe damals nicht die kürzeste Strecke genommen, dies wurde in der Zwischenzeit jedoch angepasst.

Diese Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aufgrund des neuen Vorbringens des Bf.ergänzend aus:

Der Bf. behauptet im Vorlageantrag nun nicht mehr zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, sondern zwischen Wohnort und St. Pölten (täglich) mit dem auf den Vater zugelassenen KFZ Audi A6 Avant zu pendeln und von dort aus mit einem Arbeitskollegen mitzufahren. Aber auch dieses Vorbringen sei aus folgendem Grund wenig überzeugend:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitstage 2013
247
- Urlaub
-25
Tatsächliche Arbeitstage
222
Fahrtstrecke Wohnort - St. Pölten - Wohnort
210km
Kilometer Wohnort - St. Pölten -Wohnort im Jahr 2013 daher rechnerisch
46.620 km
Tatsächliche Kilometerleistung PKW Audi6 2013 (61 km x 365)
22.265 km

Dieses erhebliche Missverhältnis zwischen der tatsächlichen Kilometerleistung des verwendeten KFZ Audi A6 Avant und der rechnerisch (bei Annahme täglicher Fahrten) sich ergebenden Kilometerleistung lasse sich auch nicht durch die gelegentliche Verwendung „anderer” (im Vorlageantrag nicht näher bezeichneter) KFZ erklären. Zudem widersprecht es der Lebenserfahrung, dass nur der Bf. mit dem Arbeitskollegen, dessen Identität ebenfalls nicht offengelegt wurde, von St. Pölten nach Arbeitsstätte mitgefahren ist. Vielmehr ist bei einem solchen Sachverhalt davon auszugehen, dass diese Fahrten abwechselnd vom Arbeitskollegen und vom Bf. durchgeführt wurden. Dieser Umstand sei in der obigen Berechnung gar nicht berücksichtigt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch im Vorlageantrag nur allgemein gehaltene Behauptungen aufgestellt wurden. Angaben, mit wem und an welchen Tagen die behaupteten Mitfahrten erfolgten, bleibt der Bf. schuldig.

Maßgeblich für die Bemessung des Pendlerpauschales ist auch nicht – wie der Bf. in der Beschwerde vom vermeint – der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen, sondern jene Wohnung, von der aus die Arbeitsstätte (überwiegend) aufgesucht wird. Der melderechtlichen Qualifikation des Wohnsitzes kommt für die Bemessung des Pendlerpauschales keine Bedeutung zu. Auch im Falle der Nichteinhaltung der melderechtlichen Bestimmungen ist jene Wohnung für die Bemessung des Pendlerpauschales maßgeblich, von der aus die Fahrten zur Arbeitsstätte tatsächlich (überwiegend) durchgeführt wurden.

Tatsache ist jedenfalls, dass die „Freundin” des Bf. seit in Adresse2, - also nur rund zehn Kilometer von der Arbeitsstätte des Bf. in Arbeitsstätte entfernt - über eine Wohnung verfügt (Abfrage ZMR, Bl. 52/2013). Aus dem Umstand, dass der Bf. im Jahr 2014 mit dieser „Freundin” eine Liegenschaft in R, Bezirk Tulln, erworben hat (Kaufvertrag vom ), kann nur geschlossen werden, dass eine über eine rein freundschaftliche Beziehung hinausgehende Partnerschaft vorliege.

Die Abgabenbehörde kommt aufgrund dieses Umstandes und der obigen Berechnungen in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) zu dem Schluss, dass die Fahrten zur Arbeitsstätte von der Wohnung der Freundin in Wien aus erfolgten und die Fahrten zum (abgeleiteten) Wohnsitz in Wohnort allenfalls am Wochenende erfolgten. Die behaupteten täglichen (Mit-)Fahrten von Wohnort nach Arbeitsstätte und zurück erscheinen aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft und ist dieser (behauptete) Sachverhalt als nicht erwiesen anzusehen.

Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Beweiswürdigung:

Vorgelegt wurden die Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 betreffend einen Audi A6 Avant mit dem Zulassungsbesitzer Vater vom , , , , und .

Aktenkundig ist eine Rechnung der Fa. Fielmann an Frau Freundin vom .

Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Bf, geboren am 1984, Familienstand ledig. Es ist ein Hauptwohnsitz in Wohnort ersichtlich, gemeldet seit seiner Geburt.

Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend Vater, geboren am 1960, Familienstand verwitwet. Es ist ein Hauptwohnsitz in Wohnort ersichtlich, gemeldet seit seiner Geburt.

Ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend Freundin, geboren am 1989, Familienstand ledig. Es ist ein Hauptwohnsitz in Adresse2 ersichtlich, gemeldet seit .

Kaufvertrag zwischen der XGmbH als Verkäuferin und Frau Freundin, geboren am 1989, Adresse2 und dem Bf. als Käufer über eine Liegenschaft vom .

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Nach Z 6 leg. cit. sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch Werbungskosten. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

a) diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zuätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt ("kleines Pendlerpauschale"):

Bei einer Fahrtstrecke von

  • 20 km bis 40 km: 696 Euro jährlich

  • 40 km bis 60 km: 1.356 Euro jährlich

  • über 60 km: 2.016 Euro jährlich

c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von:

  • 2 km bis 20 km: 342 Euro jährlich

  • 20 km bis 40 km: 1.356 Euro jährlich

  • 40 km bis 60 km: 2.568 Euro jährlich

  • über 60 km: 3.672 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben Abgabepflichtige in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) den Inhalt ihrer Anbringen zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis im Einzelfall nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Beweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeiführen.

Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung.

Ein Sachverhalt ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der angegebene Sachverhalt von allen anderen denkbar möglichen der wahrscheinlichste ist ().

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest für weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (; ; ; ).

Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (; ; ; ), also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungen bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen.

Den Steuerpflichtigen trifft – unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) – die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526).

Erwägungen

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales ist, dass ein Arbeitnehmer die Strecke Wohnung  - Arbeitsstätte an mindestens elf Tagen im Kalendermonat tatsächlich zurücklegt und ihm daraus Aufwendungen entstehen. Der melderechtlichen Qualifikation des Wohnsitzes kommt für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales keine Bedeutung zu. Auch im Falle der Nichteinhaltung der melderechtlichen Bestimmungen ist jene Wohnung für die Bemessung des Pendlerpauschales maßgebend, von der aus die Fahrten zur Arbeitsstätte tatsächlich durchgeführt werden.

Der Bf. brachte im Zuge des Ermittlungsverfahrens zunächst vor, dass sich sein Hauptwohnsitz in Wohnort befinde. In Wien habe er keinen Wohnsitz. Laut Zentralem Melderegister ist der Bf. nur in Wohnort gemeldet.

Nach Vorhalt des Finanzamtes, dass er kein Kraftfahrzeug mit dem die Fahrten vorgenommen werden konnten besitze, ergänzte der Bf. sein Vorbringen, dass die Fahrten zur Arbeitsstätte mit dem Pkw seines im gleichen Haushalt lebenden Vaters getätigt werden.

In weiterer Folge nach Vorhalt des Finanzamtes, nämlich dass diese Aussage aus dem Kilometerstand - die Kilometerstände wurden auf eine Anzahl der möglichen wöchentlichen Fahrten heruntergebrochen - des vom Bf. genannten Fahrzeuges nicht ableitbar ist, ergänzte der Bf. sein Vorbringen dahingehend, dass er mit dem besagten Kraftfahrzeug nur bis St. Pölten fahre und die tägliche Weiterfahrt bis zur Arbeitsstätte mit einem Arbeitskollegen vornehme.

Beweise für dieses Vorbringen bzw. Namhaftmachung des Kollegen wurden nicht erbracht.

Wie aus den vom Finanzamt durchgeführten Berechnungen ist auch dieses Vorbringen mit dem Kilometerstand nicht in Einklang zu bringen. Die tatsächliche Kilometerleistung beträgt 22.265 km, die Kilometerleistung bei Zurücklegung der Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung wäre jedoch 46.620 km.

Andererseits ist aktenkundig, dass der Bf. mit Frau Freundin, Adresse2 bekannt ist, da sie für den Bf. auf ihren Namen Kontaktlinsen in Wien besorgt hat. Der Bf. und Frau Freundin kauften im Jahr 2014 gemeinsam eine Liegenschaft.

Dass es sich um eine nähere Bekanntschaft bzw. Lebensgemeinschaft handelt, ist aus dem gemeinsamen Kauf einer Liegenschaft ersichtlich. Der Hauptwohnsitz von Freundin befindet sich rund zehn Kilometer von der Arbeitsstätte des Bf. in Arbeitsstätte entfernt. Der Bf. verfügt über kein eigenes Kraftfahrzeug.

Aufgrund der verschiedenen Vorbringen des Bf. und der Umstände (Nicht-Namhaftmachung des Arbeitskollegen, der sich widersprechenden Aussagen bezüglich der Fahrten, die Höhe des Kilometerstandes) kann dem Finanzamt nicht widersprochen werden, dass es zu dem Schluss gelangt ist, dass es sich bei der Bekanntschaft mit Frau Freundin um eine über eine rein freundschaftliche Beziehung hinausgehende Partnerschaft handelt und der Bf. nicht täglich die Fahrtstrecke von seinem im Zentralen Melderegister ausgewiesenen Hauptwohnsitz zu seinem Dienstort vorgenommen und folglich mangels Nachweis tatsächlicher Aufwendungen die Berücksichtigung des Pendlerpauschales verwehrt hat. Das Bundesfinanzgericht kann keine Unrichtigkeit des Bescheides erkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die Revision ist nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung.Weiters ist die dazu vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beweiswürdigung des tatsächlichen Arbeitsweges
mangelnder Nachweis von tatsächlichen Aufwendungen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100040.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at