Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.02.2016, RV/7500958/2014

Lenkerauskunft verspätet und Lenker nicht auffindbar; das Anlassdelikt wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Be­schwer­desache NameBf , PLZ_Bf. Ort_Bf , Straße_Bf , über die Beschwerde vom , eingebracht am , gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67 vom , zugestellt am , Ge­schäfts­zahl MA 67-PA-919785/3/1 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis teilweise statt­ge­ge­ben. Die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe werden der Höhe nach abgeändert.

II.Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 idgF wird eine Geldstrafe iHv EUR 120,00; falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 24 Stun­den verhängt.

III. Die behördlichen Verfahrenskosten werden iHv EUR 12,00 festgesetzt.

IV. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

V. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

VI. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Am wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) als Zulassungsbesitzerin vom Ma­gis­trat der Stadt Wien aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens be­kanntzugeben, wem sie ihr Fahrzeug am um 10:35 Uhr überlassen hatte.

Diese Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers enthielt folgende Rechts­be­leh­rung: „lhre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffen­den Person enthalten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Aus­kunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende De­likt nicht begangen zu haben oder lhrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde mit Rsb – Rückschein­brief ver­sandt und am durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann am . Die Übernahme der Briefsendung wurde nicht mit Datum und Unterschrift be­stätigt.

2. Mit eMail vom gab die Bf. bekannt, dass sie das Fahrzeug B F , ge­boren am …, Adresse_idF_1 , überlassen hatte. Mit eMail vom gab die Bf. bekannt, dass die vollständige Anschrift von B F „ Adresse_idF_2 “ lautet.

3. Der an B F, Adresse_idF_2, adressierte Rückschein­brief konnte nicht zugestellt werden und wurde mit dem Aufkleber „inconnu“ versehen an den Magistrat der Stadt Wien retourniert.

4. Am warf der Magistrat der Stadt Wien der Bf. in einer Strafverfügung vor, dass sie § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 verletzt hatte, da sie als Zulassungs­besitzerin des am , um 10:35 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug „dem an 2013-08-05 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2013-07-17, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen [hat], da die erteilte Auskunft verspätet war“ (© Strafverfügung) und verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 240,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden).

Die Strafverfügung wurde am zugestellt und war innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung mit Einspruch anfechtbar.

5. Mit eMail vom wurde die Strafverfügung angefochten. Die Bf. brachte be­gründend vor, dass sie das Schriftstück am abgeholt und am Ein­spruch erhoben habe.

6. Am sandte der Magistrat der Stadt Wien folgendes Schreiben an die Bf.: „… Die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde Iaut Rückschein am beim Postamt PLZ_Bf. hinterlegt und am erstmals zur Ab­holung bereitgehalten. Der erste Zustellversuch erfolgte am . Die zwei­wö­chi­ge Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . lhre Auskunft wurde jedoch erst am mittels E-Mail eingebracht. Sie haben Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stel­lung zu nehmen. Sollten Sie hinsichtlich der Lenkererhebung einen Zustellmangel (zB. Ab­wesenheit von der Abgabestelle) geltend machen, haben Sie innerhalb derselben Frist die Möglichkeit, diesen glaubhaft zu machen. Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stel­lungnahme zum gegenständlichen Vorhalt der Verspätung erfolgen, wird das Ver­fah­ren ohne lhre weitere Anhörung fortgeführt werden“.

Das Schreiben wurde durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann am .

7. Am sandte die Bf. folgende eMail an den Magistrat der Stadt Wien: „Ihr Schrei­ben vom habe ich mir erst heute von der Post abgeholt. Das Postamt in Ort_Bf ist nur bis 11.30 geöffnet und ich bin beruflich immer schon um 7 Uhr vom Ort weg. Das heißt ich muss meine Arbeit umstellen um aufs Postamt. Selbstverständlich ist mir bewusst, dass das keine Entschuldigung darstellt. Ich habe das Schreiben vom Wo­chenende geschickt, korrekt, es der 19. war Samstag und ich habe erst Sonntag die Post bearbeitet. Ich ersuche um eine Kulanzlösung, da ich für das Fehlen das Parkscheines wirklich nichts dafür kann“.

8.Im Straferkenntnis vom warf der Magistrat der Stadt Wien der Bf. vor, dass sie § 2 iVm § 4 Abs 2 Parkometergesetz 2006 verletzt hatte, da sie als Zulassungs­besitzerin des am , um 10:35 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abge­stell­ten Fahrzeug dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zu­ge­stellt am , innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie die­ses Fahrzeug überlassen hatte, nicht entsprochen hatte, da die erteilte Auskunft verspätet war. Die verhängte Geldstrafe betrug EUR 240,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stun­den). Die be­hördlichen Verfahrenskosten wurden mit EUR 24,00 festgesetzt.

Nach Zitieren von § 2 Abs 1 – 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und § 4 Abs 2 leg.cit. führ­te der Magistrat der Stadt Wien aus:

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

lnnerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Die Beantwortung der behördlichen Lenkeranfrage wurde am , somit nach Ab­lauf der gesetzlichen Frist, per E-Mail gesendet. ln lhrer Auskunft wurde Herr B F, geb. …, wohnhaft in ... , als Lenker be­kannt ge­ge­ben.

Ein Schreiben der Behörde an den angegebenen ausländischen Lenker mit dem Ersu­chen um Bekanntgabe, ob er das beanstandete Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt und am Tat­ort ab­ge­stellt habe, wurde der Behörde mit dem postalischen Vermerk „unbekannt“ retour­niert.

Mittels Strafverfügung vom wurde lhnen die gegenständliche Verwaltungs­über­tre­tung angelastet.

ln dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass Sie die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am abgeholt und am den Einspruch gemacht hätten.

Mit Schreiben vom wurden lhnen die genauen Zustelldaten der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit geboten, einen konkreten Zustellmangel geltend, beziehungsweise glaubhaft zu machen.

ln lhrer Stellungnahme vom teilten Sie der Behörde mit, dass das Postamt in Ort_Bf nur bis 11:30 Uhr geöffnet sei und Sie beruflich immer schon um 07:00 Uhr vom Ort weg sind; demnach müssten Sie lhre Arbeitszeiten umstellen, um aufs Postamt zu kom­men. Selbstverständlich sei dies keine Entschuldigung, und es sei korrekt, dass der 19. ein Samstag war und Sie erst am Sonntag die Post bearbeitet hätten. Weiters ersuch­ten Sie die Behörde um eine Kulanzlösung, da Sie für das Fehlen des Parkscheines nichts dafür können.

Eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle ist nur dann gegeben, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzu­neh­men, wie im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Aufenthaltes im Krankenhaus. Eine berufliche Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorüber­ge­hen­de Abwesenheit.

Wenn Sie das Schriftstück während der Öffnungszeiten des Postamtes nicht beheben konn­ten, hätten Sie einen Postbevollmächtigten mit der Behebung beauftragen können.

Es ist nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesgemäß erfolgt wäre.

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Ein­stellung führen könnten.

Da innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein konkreter Lenker bekannt ge­ge­ben wurde, haben Sie lhrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht ent­spro­chen.

Zum Tatbestand der lhnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Ein­tritt eines Schadens noch einer Gefahr, es handelt sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzes­stel­le ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwider­han­deln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres an­zu­neh­men, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Scha­dens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Ver­let­zung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Ver­hal­tens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschul­dig­ten, initiativ alles dazulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Ver­wal­tungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Ver­hal­ten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die lntensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Bei der verhängten Geldstrafe wurde auch die schwere Verschuldensform der dem Aus­kunfts­verlangen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung (Hinterziehung der Parko­me­terabgabe durch Verwendung von manipulierten Parkscheinen) berücksichtigt.

Als mildernd wurde lhre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichen­den Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als ange­mes­sen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begrün­det“.

Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung zugestellt. Die Abholfrist begann am . Das Straferkenntnis war innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung anfechtbar.

9. Mit eMail vom wurde das Straferkenntnis mit folgendem Vorbringen an­ge­foch­ten:

lch habe von B F eine Kopie seiner Fahrlizenz gesehen, dies ist auch verpflich­tend, für dass, das er mir eine falsche Wohnadresse angibt, erlaube ich mir Einspruch zu erheben, dass ich dafür bestraft werde.

lch muss leider des öftern aus beruflichen Gründen mein Fahrzeug an mir nicht allzu gut bekannten Personen kurzfristig verleihen und werde in Zukunft mit Sicherheit mehr darauf achten bzw. mir einen Meldezettel in Kopie geben lassen.

Es ist korrekt, das ich einen Postbevollmächtigten für die Behebung beauftragen hätte kön­nen, jedoch ist meine Mutter 86 Jahre und nicht mehr mobil. Meine Tochter muss selbst sehr zeitig außer Haus, da die Verkehrsanbindung zur Schule sehr schlecht ist und somit ist auch dies nicht möglich.

lch ersuche nochmals inständig um einen Straferlass, da ich in dem Fall echt nichts dafür kann.

Danke dass Sie nochmals den Akt aufleben lassen“.

In der Beschwerde gestellte Anträge:

Die Verfahrensparteien haben keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhand­lung gestellt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hinge­wiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Beschwerde vom ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e:

Beschwerdegegenstand sind Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe, die der Magistrat der Stadt Wien wegen verspätet erteilter Lenkerauskunft verhängt hatte. Mit „echt nichts dafür können“ (© Bf.) wird die verhängte Strafe dem Grunde nach und mit dem Ersuchen um Straferlass wird die Höhe der verhängten Strafe angefochten.

Sach- und Beweislage:

In der Beschwerdesache ist nicht strittig, dass die Bf. die Zulassungsbesitzerin jenes Pkw mit dem im Straferkenntnis näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen ist, der am um 10:35 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Der ggstl. Entscheidung sind auch das Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom samt Rückschein, die eMails der Bf. vom und , der B F nicht zustellbare Rückscheinbrief, das Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom und das Antwortschreiben der Bf. vom zugrunde zu legen, woraus sich folgende Sach- und Beweislage ergibt:

1. Am wurde die Bf. aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schrei­bens bekannt zu geben, wem sie ihr Fahrzeug am um 10:35 Uhr überlassen hatte.

2. Mit den im Rückschein angegebenen Daten ist nachweisbar, dass das Schreiben vom hinterlegt worden ist, dass als Beginn der Abholfrist „“ eingetragen ist und dass die Übernahme der Briefsendung nicht mit Datum und Unterschrift bestätigt worden ist: Wann die Bf. die Briefsendung übernommen hat, ist daher nicht nachweisbar.

3. Nicht strittig ist, dass die Bf. mit eMail vom einen Namen und eine Adresse bekannt gab und dass sie zu dieser Adresse ergänzende Angaben dadurch machte, dass sie eine einen Ländernamen, eine Postleitzahl und eine Hausnummer mit eMail vom bekannt gab.

4.Inconnu“ wird lt. Französisch – Deutschem Wörterbuch mit „unbekannt“ übersetzt: Mit dem Aufkleber auf dem Rückscheinbriefkuvert ist daher nachweisbar, dass die von der Bf. als Lenker bekannt gegebene Person an der von ihr bekannt gegebenen Adresse nicht auf­findbar ist.

Rechtslage:

Gemäß § 2 Abs 1 Wiener Parkometergesetz – WrPG 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magis­trat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs 2 WrPG ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der be­tref­fenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung bin­nen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne ent­spre­chen­de Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu füh­ren.

Rechtliche Würdigung und Entscheidung:

Auf die mit datierte und ab Montag den abholbereit im Postamt hin­terlegte Aufforderung zur Lenkerauskunft hat die Bf. mit eMail vom ge­ant­wortet:

Gemäß § 17 Abs 1 ZustellgesetzZustG 1982 idgF ist ein Dokument zu hinterlegen, wenn dieses Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zu­stel­ler Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Ab­holung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Doku­ment erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Ab­gabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Ab­hol­frist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 24Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 idgF ist § 32 leg.cit. im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs 1 AVG 1991 idgF wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wo­nach sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Wo­che oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag ent­spricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ab­lauf des letzten Tages dieses Monats.

Da die 2 – wöchige Abholfrist für die Aufforderung zur Lenkerauskunft nachweislich am Mon­tag den begann, hat sie am Montag den geendet. Eine be­rufs­be­dingte Abwesenheit von der Abgabestelle während der Öffnungszeiten des Postamtes hindert niemanden daran, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen (, ). Auch für die Bf. ist die berufsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle während der Öffnungszeiten des Post­amtes kein unüberwindbares Hindernis gewesen, denn die Arbeitszeiten umzustellen ist offenbar möglich gewesen, da die Bf. andernfalls die Aufforderung zur Lenkerauskunft am nicht hätte im Postamt abholen können. Ein Zustellmangel iSd § 17 Abs 3 ZustG liegt nicht vor, weshalb die hinterlegte Aufforderung zur Lenkererhebung am Mon­tag den als zugestellt gilt. Gilt die hinterlegte Aufforderung zur Lenkererhebung am Montag den als zugestellt, sind bereits die mit eMail vom be­kannt gegebenen Daten verspätet bekannt gegeben worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wiederholt ausgesprochen hat, ist die verspätete, unrichtige, nicht vollständige, unklare oder widersprüchliche Auskunft verwaltungsstraf­recht­lich wie die nicht erteilte Auskunft zu behandeln, da es sich dabei um voneinander nicht zu unterscheidende strafbare Taten handelt (; ; ; ; ). „Täter“ bei der verweigerten Auskunft ist daher, wer die be­gehr­te Auskunft unterlässt oder nur teilweise erteilt (, ).

Das Bundesfinanzgericht wendet die v.a. VwGH-Rechtsprechung in der ggstl. Be­schwer­de­sache an und stellt fest, dass die Bf. den Tatbestand der Verletzung der Lenkeraus­kunft­pflicht da­durch verwirklicht hat, dass sie nach Ende der gesetzlichen – und damit nicht verlängerbaren – Auskunftsfrist auf die Aufforderung zur Lenkererhebung geant­wor­tet hat. Da die Bf. diesen Tatbestand verwirklicht hat, ist die objektive Tatseite als er­wie­sen anzusehen.

Ein mit Rückschein gesandtes Schreiben an die Person, deren Daten die Bf. in den eMails vom und 11.009.2013 bekannt gegeben hatte, ist mit dem Vermerk „inconnu“ (= unbekannt) an den Magistrat der Stadt Wien retourniert worden. Offenbar sind die von der Bf. bekannt gegebenen Daten nicht richtig gewesen. Da die Bf. den Tatbestand der Verletzung der Lenkerauskunftspflicht bereits durch die nicht rechtzeitige Antwort auf die Aufforderung zur Lenkererhebung verletzt hat, kann sie diesen Tatbestand nicht noch ein­mal durch eine unrichtige Lenkerauskunft verwirklichen. Das zu bestrafende Delikt ist da­her ausschließlich die Verletzung der Lenkerauskunftspflicht durch nicht rechtzeitige Ant­wort auf die Aufforderung zur Lenkererhebung.

Der Tatbestand der Verletzung der Lenkerauskunftspflicht durch nicht rechtzeitige Antwort auf die Aufforderung zur Lenkererhebung hat – wie jeder Tatbestand – eine objektive und eine subjektive Tatseite. Das Wiener Parkometergesetz 2006 enthält jedoch keine Norm über die subjektive Tatseite der verletzten Lenkerauskunftspflicht.

Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrläs­si­ges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift (wie dies bei der Verletzung der Lenker­aus­kunftspflicht der Fall ist) über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Ein­tritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, entschuldigt gemäß § 5 Abs 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Bf. hat daher die subjektive Tatseite des fahrlässigen Verhaltens verwirklicht, wenn sie nicht durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellen von konkreten Beweisanträgen glaubhaft macht, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen ist. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (idS auch , ). Bei der Wertung eines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens darf die Frage der Zumut­bar­keit nicht außeracht gelassen werden (; ).

In jeder Verständigung über die Hinterlegung von Rsa- und Rsb-Briefen wird auf die mög­li­che Versäumung von Fristen bei Behördenschreiben hingewiesen. Wie bereits ausgeführt, hat die berufsbedingte Abwesenheit von der Abgabestelle während der Öffnungszeiten des Postamtes die Bf. nicht daran gehindert, den Rückscheinbrief mit der Aufforderung zur Lenkerauskunft am im Postamt abzuholen. Am war die Auskunfts­frist noch nicht abgelaufen, weshalb die Bf. die Lenkerauskunft noch bis zu deren Ablauf am hätte erteilen können. Diese Auskunft innerhalb 1 Tages zu erteilen, war zumutbar, da die Bf. nur einen Namen und eine Adresse bekannt geben musste, um die beschwerdegegenständliche Verwaltungsvorschrift einzuhalten. Sie war auch nicht darauf angewiesen, die Auskunft per eingeschriebenen Brief zu erteilen, den sie während der Öffnungszeiten des Postamtes hätte aufgeben müssen, da sie diese Auskunft per eMail erteilen konnte (und – wenn auch verspätet – per eMail erteilt hat). Die Bf. hat daher die Lenkerauskunft nicht rechtzeitig erteilt, weil sie sich fahrlässig verhalten hat.

Schuldausschließungsgründe, die bewirken, dass die tatbestandsmäßige und rechtswid­ri-ge Handlung der nicht rechtzeitig erteilten Lenkerauskunft im konkreten Fall nicht vor­werf­bar ist, sind dem Vorbringen der Bf. nicht zu entnehmen. Die Bf. ist daher zu bestrafen, weil sie die Lenkerauskunft nicht rechtzeitig erteilt hat.

Gemäß § 4 Abs 2 WrPG sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG 1991 idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordent­lichen Verfahren (§§ 40 bis 46 leg.cit.) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­straf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Be­mes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzu­stu­fen­de öffentliche Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungs­über­tre­tung stehenden Person, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensicht­li­chen Außerachtlassung der objektive gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatum­stände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straf­tat­be­standes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Jedoch hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung die schwere Verschuldensform der dem Auskunftsverlangen zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung berücksichtigt: Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das Kumulationsprinzips und dieses Prinzip besagt, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe zu verhängen ist. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt entschieden, dass die subjektive Tatseite des Grunddelikts bei der Strafe für die nicht erteilte Lenkerauskunft nicht zu berücksichtigen ist (vgl. bspw. ; ; ; ; ). Das Bundesfinanzgericht wen­det diese VwGH- Rechtsprechung auf die Strafbemessung im Beschwerdefall an und setzt daher die vom Magistrat der Stadt Wien verhängte Strafe herab.

Als strafmindend ist die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu be­rück­sich­tigen; als erschwerend der Umstand, dass die verspätete Auskunft inhaltlich unrichtig er­teilt wurde, weshalb ein allfälliger Strafanspruch gegenüber dem Lenker de dato nicht durchgesetzt werden kann.

Deshalb ist eine Geldstrafe iHv EUR 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stun­den) auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorge­pflich­ten tat- und schuldangemessen.

Es ergeht die Entscheidung, dass das Straferkenntnis in den Spruchteilen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe dahingehend abgeändert wird, dass eine Geldstrafe iHv EUR 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stun­den) verhängt wird.

Mündliche Verhandlung:

Das Bundesfinanzgericht sieht gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,00 nicht über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, keine Verfahrenspartei die Durchführung einer münd­lichen Verhandlung beantragt hat und die aus der Aktenlage sich ergebende Sach­lage unstrittig ist.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerde­führern nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird. Da mit der Reduzierung des Strafbetrages der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde, waren keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG sind die Kosten für das behördliche Verfahren mit 10% der Geldstrafe, jedoch mindestens mit EUR 10,00 festzusetzen. Über den Bf. ist vom Bun­desfinanzgericht eine (jetzt reduzierte) Geldstrafe iHv EUR 120,00 verhängt worden. 10% von EUR 120,00 ergeben EUR 12,00. Da 10% der verhängten Geldstrafe einen Betrag er­geben, der höher als die behördlichen Verfahrensmindestkosten sind, sind die be­hörd­li­chen Verfahrenskosten iHv EUR 12,00 festzusetzen.

Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geld­strafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von bis zu EUR 400,00 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die ordentliche Revision und die außerordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.

Dass die verspätete, unrichtige, nicht vollständige, unklare oder widersprüchliche Auskunft verwaltungsstrafrechtlich wie die nicht erteilte Auskunft zu behandeln ist, hat der Ver­wal­tungs­gerichtshof bspw. in ; ; ; ; und entschieden und ist von dieser Rechtsprechung de dato nicht abgewichen.

Die Rechtsfrage, dass die subjektive Tatseite des Anlassdelikts bei der Strafbemessung für die nicht erteilte Lenkerauskunft nicht zu berücksichtigen ist, hat der Verwaltungs­ge­richts­hof bspw. in entschieden und ist von dieser Recht­sprechung de dato nicht abgewichen.

Da die ggstl. Entscheidung nicht von der Lösung einer grundsätzlich bedeutenden Rechts­frage abhängt, ist die ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500958.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at