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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2015, RV/7100846/2012

Gebührenpflicht für die Verlängerung von Berechtigungen in einer Berufspilotenlizenz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, Adr gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung, ErfNr. 123, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Befund vom meldete die Z die Nichtentrichtung von Gebühren in Höhe von 124,20 Euro, die dem Beschwerdeführer (Bf.), einem Piloten, mit Rechnung Nr. 1 vom vorgeschrieben worden waren.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Gebühren für jeweils eine Eingabe und Beilage und eine amtliche Ausfertigung in gesamter Höhe von 124,20 Euro fest und schrieb eine Gebührenerhöhung von 62,10 Euro vor.

Gegen diese Festsetzung wandte sich der Bf. und brachte vor, dass er die Gebühr - unter Vorbehalt - ordnungsgemäß und zeitgerecht entrichtet und dass er bereits einen Rückforderungsantrag nach § 241 Abs. 3 BAO gestellt habe. Als Nachweis legte er die Kopie eines Kontoauszuges vor, wonach er am 127,80 Euro für die Rechnung Nr. 2 bezahlt habe.

In einer Auskunft der Z vom wurde mitgeteilt, dass die gegenständliche Gebühr bisher nicht entrichtet worden sei und dass die behauptete Überweisung eine andere Rechnung betreffe.

Mittels Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung vom Finanzamt am daraufhin abgewiesen.

Der Bf. stellte einen Vorlageantrag und führte aus, dass die Z nicht rechtmäßig tätig geworden sei. Erst ein rechtmäßiges Tätigwerden der Z könne einen Gebührentatbestand nach ACGV und folglich auch nach dem GebG rechtfertigen. Unter amtlichen Ausfertigungen nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 seien nur solche zu verstehen, die entweder von Gesetzes wegen auszustellen sind oder die auf Betreiben einer Partei ausgestellt werden. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Er sei bereits Inhaber einer entsprechenden (Piloten-) Lizenz samt den darin enthaltenen Berechtigungen. Die Z als zuständige Luftfahrtbehörde habe ihm keine Lizenz erteilt, sondern allenfalls nur eine bereits bestehende Lizenz bzw. die darin beinhaltenen Berechtigungen verlängert. Darüber hinaus habe er nie einen entsprechenden Antrag an die Z. gestellt, sondern sei diese völlig aus eigenem tätig geworden, ohne dass dies auch tatsächlich erforderlich gewesen wäre: Die einschlägigen materiellen Bestimmungen betreffend die Verlängerung von Berechtigungen im Rahmen von Pilotenlizenzen würden vorsehen, dass die den Überprüfungsflug durchführenden Prüfer auf der Rückseite der Lizenz bestätigen, dass die Verlängerungsbedingungen erfüllt wurden und sie würden das neue Gültigkeitsdatum vermerken (so genanntes "endorsement"). Dies sei ausdrückliches Recht eines solchen Prüfers (siehe ZLPV Anhang 1 Anlage 1 JAR-FCL 1.425 (d)). Handlungen der Behörde seien hierfür nicht erforderlich - weil dies schon der Prüfer in seiner Rolle durch den Eintrag in die Lizenz tue. Solche Handlungen der Behörde habe er mangels Erfordernis klarerweise auch nicht beantragt. Aber auch das Gesetz sehe eine solche "amtswegige" (Neu-) Ausstellung von Lizenzen anlässlich einer Berechtigungsverlängerung nur in Ausnahmefällen (siehe dazu JAR-FCL 1.025 (c)) vor, welche jedoch allesamt gegenständlich nicht vorliegen würden.

Wenn nun die Gebühren nach der ACGV nicht anfallen könnten, weil ein behördliches Vorgehen weder erforderlich noch beantragt gewesen sei und auch das Gesetz keine entsprechende Verpflichtung zum "amtswegigen Einschreiten" der Behörde normiere, darüber hinaus der Gebührenschuldner selbst mit der Behörde niemals in Kontakt trete und demgemäß auch keine Unterlagen an diese übersende, könne auch keine Beilagengebühr anfallen, setze doch der Begriff der Beilage schon semantisch voraus, dass es einen (Haupt-) Antrag oder Ähnliches gebe, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Darüber hinaus sei das Verrechnen einer Beilagengebühr nicht rechtmäßig. Die Z. verlange (unter nahezu absurder Berufung auf die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes) bei der Verlängerung der Berechtigung auch die Vorlage des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Erstens sei dieses überhaupt nicht erforderlich, um eine Berechtigung zu verlängern und zweitens befinde sich die Z. ohnehin im Besitz desselben (aber nur in einer anderen Abteilung, weshalb man angeblich darauf aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Zugriff hätte). Es könne nun aber nicht am Antragsteller liegen, eine solche ihm rechtswidrig abverlangte Beilage, in deren Besitz sich die Behörde ohnehin befinde, nicht vorzulegen und zu riskieren, dass seine Lizenz bzw. Berechtigung von der Behörde aberkannt werde. Zur Eingabengebühr wurde neben rechtlichen Ausführungen neuerlich festgestellt, dass er überhaupt nie mit der Z. in Kontakt getreten sei und auch keinen Antrag an diese gerichtet habe. Ein allenfalls seitens des Prüfers an die Behörde - zur Dokumentation seiner Tätigkeit - übermitteltes Prüfungsprotokoll könne jedenfalls keine Gebührenschuld seinerseits auslösen.

Hinsichtlich der erhöhten Eingabegebühr wurde im Wesentlichen einerseits bestritten, dass überhaupt eine Eingabe vorliegt und andererseits darauf hingewiesen, dass die erhöhte Eingabengebühr ihre sachliche Rechtfertigung darin finde, dass bei derartigen Amtshandlungen der Arbeitsaufwand der Behörde größer sei als bei anderen Amtshandlungen, was gegenständlich nicht der Fall sei.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes wurden von der Z. die Kopien des ACG-Formulars auf Praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten nach JAR-FCL 1.240/1.245  vom und der daraufhin ausgestellten Lizenz vom vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Gebühren von 124,20 € und die Gebührenerhöhung in Höhe von 62,10 € für die Verlängerung zweier Klassenberechtigungen und einer IFR Berechtigung bei einer Berufspilotenlizenz zu Recht vorgeschrieben worden sind.

Der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 € unterliegen im gegenständlichen Streitjahr Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG 1957).

Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, § 14 TP 6, Rz 2 unter Zitierung von VwGH Judikatur). Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten (). Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird ().

Eine "Pilotenlizenz" ist gemäß § 29 Abs. 1 Zivilluftfahrtgesetz (LFG) ein zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderlicher Zivilluftfahrt-Personalausweis. Die Lizenz allein verleiht seinem Inhaber keine Rechte oder Befugnisse, dazu bedarf es entsprechender gültiger Berechtigungen, die in die Lizenz einzutragen sind und befristet vergeben werden. Die Verlängerung der Gültigkeit einer Berechtigung erfolgt in einem durch die ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006) geregelten Verwaltungsverfahren durch die zuständige Behörde, die Z.

Nach § 9 Abs. 1 ZLPV 2006 hat diese zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nachweist.

Der Bf. unterschrieb als Bewerber am ein von der Z. aufgelegtes Formular "Praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten nach JAR-FCL 1.240/1.245", wobei diese beiden letztgenannten Abschnitte der Anlage 1 der ZLPV 2006 Bestimmungen über die Anforderungen, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen enthalten. Damit ist erwiesen, dass der Bf. ein Tätigwerden der Z.begehrte, um weiterhin seinen Beruf ausüben zu können.

Der Prüfer, der die erforderliche praktische Prüfung vornimmt, sendet dieses mit seiner und der Unterschrift des Bf. versehene Formular an die Z., die daraufhin - nach Überprüfung der weiteren Voraussetzungen - eine neue Lizenz ausstellt. Diese ersetzt seine bisherige, die durch die Neuausstellung und das Auslaufen der eingetragenen befristeten Berechtigungen ihre Gültigkeit verliert. Die Behörde und nicht der Prüfer hat daher festzustellen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung einer Berechtigung erfüllt (die nicht bei jeder Berechtigung lediglich aus einer bei einem Prüfer positiv absolvierten Befähigungsprüfung besteht), also die weiter vorliegende fachliche Befähigung, sondern auch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 30 Luftfahrtgesetz) weiter gegeben sind (siehe Auskunft der Z. in einem ähnlichem Verfahren, FINDOK, RV/3245-W/11).

Im Abs. 2 des § 14 TP 6 sind die Ansuchen, für die eine erhöhte Eingabengebühr einzuheben ist, erschöpfend aufgezählt. Wenn der Bf. meint, die sachliche Rechtfertigung für die Einhebung einer erhöhten Eingabegebühr fehle, weil für die Verlängerung einer Berufspilotenlizenz bzw. der Verlängerung der darin beinhalteten Berechtigungen kein höherer Aufwand für die Behörde damit verbunden sei als mit der Privatpilotenlizenz, so ist zu entgegnen, dass die Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes Abgaben und kein Leistungsentgelt für die behördliche Tätigkeit darstellen.   

Da die Z. aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Antrages tätig geworden ist, ist die Eingabegebühr zu Recht vorgeschrieben worden. Beilagen sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden. Von jedem Bogen fällt eine feste Gebühr von 3,60 €, jedoch nicht mehr als 21,80 € je Beilage an (§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957).  Der Bf. bestreitet nicht, dass er ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis vorgelegt hat, er bestreitet nur die Notwendigkeit der Vorlage. Nach dem Gesetz kommt es aber nicht darauf an, aus welchem Grund die Beilage vorgelegt worden ist. Der Umstand, dass die Beibringung bestimmter Beilagen über behördlichen Auftrag oder auch nur über behördlichen Wunsch erfolgt, ändert nichts an der Gebührenpflicht (; ; ), weshalb die Gebührenvorschreibung auch hinsichtlich der Beilagengebühr zu Recht erfolgte.

Die Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfordert nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 eine Gebühr von 77 €.

JAR-FCL 1.025 c bestimmt auszugsweise: "Die Lizenz wird für längstens fünf Jahre ausgestellt. Innerhalb dieses Zeitraumes wird die Lizenz von der zuständigen Behörde in folgenden Fällen verlängert:

....

(3) aus verwaltungstechnischen Gründen;

(4) bei der Verlängerung einer Berechtigung, wenn dies der zuständigen Behörde zweckmäßig erscheint."

Nachdem der Prüfer den unterfertigten Antrag mit Prüfungsprotokoll an die Z. sendet, wird seitens der Behörde eine neue Lizenz ausgestellt, in der die verlängerten Berechtigungen eingetragen werden. Diese Lizenz wird den Piloten zugesandt und ersetzt die bisherige, die durch die Neuausstellung und das Auslaufen der eingetragenen befristeten Berechtigungen ihre Gültigkeit verliert. Damit unterliegt sie als amtliche Ausfertigung der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG und es wurde zu Recht ein Betrag von 77 € vorgeschrieben.

Die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 ist als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet (vgl. ).

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wird eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zugelassen. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100846.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at